Beschluss
12 A 230/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0209.12A230.09.00
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Tenor
Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. November 2008 wird abgelehnt.
Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. November 2008 wird abgelehnt. Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Senat wertet das mit Schriftsatz vom 15. Januar 2009 verfolgte Rechtsschutzbegehren zu Gunsten des Klägers allein als Antrag, ihm für einen beabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt einzulegenden, formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. November 2008 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn allein dieser Antrag könnte zu der von dem Kläger offensichtlich erstrebten Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Urteils führen, während der nach dem Inhalt des Schriftsatzes vom 15. Januar 2009 zugleich gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig wäre. Es fehlte - wie dem Kläger auf Grund der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung bekannt gegeben worden ist - bei der Antragstellung an der nach § 67 Absätze 2 und 4 VwGO vorgeschriebenen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt. Der so verstandene Antrag kann allerdings keinen Erfolg haben. Denn ein noch anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) nach Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides an den Kläger am 15. Dezember 2008 bereits mit Ablauf des 15. Januar 2009 verstrichen ist, könnte ein solcher Antrag nur Erfolg haben, wenn dem Kläger nach § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, den in der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 VwGO vorgeschriebenen Form einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO. Vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - 12 A 3609/06 - und vom 28. Juni 2007 - 12 A 4569/06 -. Ungeachtet der Frage, ob der Eingang des Prozesskostenhilfegesuches bloß beim Verwaltungsgericht fristwahrend ist oder nicht etwa auf den Eingang beim Oberverwaltungsgericht als Prozessgericht i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgestellt werden muss, vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 166, Rn. 2, m. w. N., fehlt es hier jedenfalls an der Einreichung einer solchen Erklärung innerhalb der Rechtsmittelfrist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.