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Beschluss

6 B 1744/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0209.6B1744.08.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Professur für das Fach Phonetik und Akustische Kommunikation der Besoldungsgruppe W 3 BBesO an der Universität C. nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Professur für das Fach Phonetik und Akustische Kommunikation der Besoldungsgruppe W 3 BBesO an der Universität C. nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat einen seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Das Auswahlverfahren zur Besetzung der Professur für das Fach Phonetik und Akustische Kommunikation der Besoldungsgruppe W 3 BBesO an der Universität C. ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die maßgeblichen Entscheidungen der Berufungskommission sind nicht mit den nach § 14 Abs. 5 der Verfassung der S. G. -X. -Universität C. (Universitätsverfassung) erforderlichen Mehrheiten getroffen worden. Nach dieser Regelung bedürfen Entscheidungen, die die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, außer der Mehrheit des Gremiums der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. In der Sitzung der Berufungskommission am 29. Juni 2007, in der über die Aufnahme der Bewerber in die Berufungsliste beziehungsweise deren Reihung entschieden wurde, waren lediglich fünf der 13 dem Gremium angehörenden Professoren anwesend. Die erforderliche Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren ist damit nicht gegeben, auch wenn offenbar alle erschienenen Professoren für die den Antragsteller nicht umfassende Vorschlagsliste gestimmt haben. Vergleichbares gilt für die Sitzung der Berufungskommission am 5. April 2007. In dieser Sitzung, in der im Anschluss an die Probevorträge der eingeladenen Bewerber - auch des Antragstellers - bestimmt wurde, welche der Kandidaten einer auswärtigen Begutachtung unterzogen werden sollten, waren nur sechs der 13 Professoren zugegen. Es führt zu keiner anderen Entscheidung, dass der Dekan des Fachbereichs (Philosophische Fakultät) im Anschluss an die Sitzung der Berufungskommmission vom 29. Juni 2007 per E-Mail "schriftliche Voten" der in der Sitzung nicht erschienenen professoralen Kommissionsmitglieder eingeholt und von allen im Ergebnis zustimmende Rückmeldungen erhalten hat. Diese Vorgehensweise wird den an das Berufungsverfahren zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Der Berufungskommission kommt bei der Vorbereitung des Berufungsvorschlags ein grundsätzlich auch die Verfahrensgestaltung umfassender Entscheidungsspielraum zu. Vgl. auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage 2004, Rdnr. 680. Dieser Entscheidungsspielraum kann zunächst durch das einschlägige Satzungsrecht der Hochschule begrenzt werden. § 14 Abs. 1 Satz 1 der Universitätsverfassung besagt für den vorliegenden Streitfall, dass Abstimmungen "in der Regel durch Handzeichen" erfolgen. Schon dies spricht dafür, dass die Berufungskommission ihre Entscheidungen nur aufgrund und in einer Sitzung bei Anwesenheit aller an der Abstimmung Beteiligten treffen darf. Eine Abstimmung unter Abwesenden im schriftlichen Verfahren ist damit nicht zu vereinbaren. Eine weitere Einschränkung folgt aus dem Zweck des Berufungsverfahrens, den im Sinne der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) qualifiziertesten Bewerber für die ausgeschriebene Stelle zu ermitteln. Bei der Gestaltung des Verfahrens ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass - obwohl die Berufungskommission nicht die abschließende Entscheidung über den zu berufenden Bewerber trifft - ihrer Empfehlung nahezu entscheidende Bedeutung zukommt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 - und 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79 (145). Denn die Berufungskommission ist im Idealfall das mit dem höchstmöglichen Sachverstand ausgestattete Gremium für die Einschätzung der Qualifikation der Bewerber für die ausgeschriebene Professur. Das setzt zwar nicht zwangsläufig eine Besetzung der Berufungskommission lediglich mit Professoren desselben Fachs oder derselben Fachrichtung voraus. Eine solche Zusammensetzung der Berufungskommission wäre angesichts des breit gefächerten Zuschnitts vieler Fachbereiche oder der interdisziplinären Ausrichtung zahlreicher ausgeschriebener Stellen nicht ohne weiteres realisierbar. Auch kann die fachliche Qualifikation der Bewerber unter Zuhilfenahme des Sachverstandes einzelner Kommissionsmitglieder und/oder mittels Einholung auswärtiger Gutachten festgestellt werden. Vgl. auch Kehler, in: Denninger, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 1984, § 45 Rdnr. 24. Umso mehr bedarf es aber der Befolgung von Verfahrensregeln, die es sicherstellen, dass sich die beschließenden Kommissionsmitglieder bei ihrer Entscheidung tatsächlich auch auf diese sachverständige Grundlage stützen können. Das setzt vor allem einen hinreichenden Informationsaustausch voraus. Hieran fehlt es, wenn die Mehrheit der Professoren nicht an den Beratungen teilnimmt, in denen der für die sachgerechte Erstellung der Berufungsliste erforderliche und mitentscheidende Austausch auch fachlichwissenschaftlicher Gesichtspunkte stattfindet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).