Urteil
10 A 568/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0217.10A568.07.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks O.----weg 4 (Flur 7, Flurstück 385, Gemarkung T. ) in N. . Mit Baugenehmigung vom 30. Juli 1991 erteilte der Beklagte ihm die Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage. Die Beigeladenen sind Eigentümer des benachbarten Grundstücks O.----weg 2 (Flur 7, Flurstück 386, Gemarkung T. ). Ihnen erteilte der Beklagte am 30. Juli 1991 die Genehmigung zur Errichtung einer Doppelhaushälfte. Diese Baugenehmigungen haben zur Errichtung fast deckungsgleicher Doppelhaushälften geführt. Beide Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 126 "N. -T. , G.----straße " vom 17. Dezember 1990 in der Fassung der 1. Änderung von April 1991, der für den maßgeblichen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet und eine GRZ von 0,4 festsetzt sowie bestimmt, dass "nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig" sind. Nach Nr. 7 der textlichen Festsetzungen sind gemäß § 31 BauGB außerhalb der überbaubaren Flächen ausnahmsweise Wintergärten mit einer Grundfläche von max. 3 x 4 m in eingeschossiger Glasbauweise zulässig. Auf den Bauantrag des Klägers vom 25. November 2002 erteilte der Beklagte am 13. Januar 2003 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wintergartens sowie eine Befreiung von der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen um 1 m x 8,70 m und hinsichtlich der Überschreitung der Grundflächenzahl um 0,025. Aus der Schnittzeichnung ergibt sich, dass die westliche Außenwand des Wintergartens im Wesentlichen aus der auf dem Grundstück des Klägers errichteten Mauer zum Grundstück der Beigeladenen besteht. Die genehmigte Grundriss beträgt 8,70 m x 3,70 m. Die Höhe von 3,05 m am Wohnhaus fällt zum Garten hin auf 2,60 m ab. Der Überstand beträgt 0,30 m. Gegen diesen Bescheid legten die Beigeladenen am 4. April 2003 Widerspruch ein. Die Beigeladenen erhoben darüber hinaus Klage vor dem Landgericht E. und verlangten die Beseitigung des Wintergartens. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde Beweis erhoben über die Verschattungswirkungen des Wintergartens. Der Sachverständige ermittelte eine verzögerte Sonneneinstrahlung zwischen 31 und 55 Minuten im Wohnzimmer bzw. auf der Terrasse der Beigeladenen. Die Klage nahmen die Beigeladenen zurück, weil das obligatorische Güteverfahren nicht durchgeführt worden war. Nach erfolgloser Durchführung eines Güteverfahrens ist derzeit ein weiterer zivilrechtlicher Rechtsstreit anhängig, der im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ruht. Auf den Antrag des Klägers vom 15. April 2005 erteilte der Beklagte unter dem 8. Juni 2005 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wintergartens in einer ver- änderten Ausführung und erteilte gleichzeitig eine Befreiung von der zulässigen Grundflächenzahl. Nach den zugehörigen Bauvorlagen hält der Wintergarten außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche einen Abstand von 3 m zur Nachbargrenze ein. Die Bauvorlagen enthalten den Grüneintrag: "an der Grundstücksgrenze Gebäudeabschlusswand gemäß § 31 BauO NRW erforderlich!" Gegen diese Baugenehmigung hatten die Beigeladenen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Dezember 2006 - 9 K 4015/05 - wies das Verwaltungsgericht diese Klage ab. Mit Ordnungsverfügungen vom 5. Dezember 2003 forderte der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 Euro auf, die grenzständige Wand des Wintergartens innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieser Verfügung als Gebäudeabschlusswand herzustellen. Die Alu/Glaskonstruktion zur Ergänzung der vorhandenen Grenzwand erfülle nicht die Voraussetzungen des § 31 BauO NRW. Hinsichtlich der Dachverglasung sei ein Nachweis gemäß § 35 Abs. 7 BauO NRW zu führen. Die Widersprüche des Klägers und seiner Ehefrau gegen diese Ordnungsverfügungen wurden in der mündlichen Verhandlung des Senats zurückgenommen. Auf Weisung des Landrates des S. -Kreises O1. hob der Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 2004 die Baugenehmigung vom 13. Januar 2003 sowie die Befreiung vom 13. Januar 2003 "gemäß § 50 VwVfG NRW" auf und forderte den Kläger auf, den Wintergarten innerhalb von 8 Wochen nach Rechtskraft der Verfügung zu entfernen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Vorhaben befinde sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und halte daher die erforderliche Abstandfläche nicht ein. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18. Februar 2004 Widerspruch ein. Den Widerspruch des Klägers gegen diese Verfügung wies der Landrat des S. -Kreises O1. mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2006, zugestellt am 17. Juli 2006 zurück. Zur Begründung führte er aus, der genehmigte Wintergarten befinde sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und halte die erforderliche Abstandfläche nicht ein. Da es sich hierbei um eine nachbarschützende Vorschrift handele, sei das Ermessen auf Null reduziert. Am 17. August 2006 hat der Kläger Klage erhoben und unter anderem vorgetragen, ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW liege nicht vor. Es komme nämlich für die Frage, was zur überbaubaren Grundstücksfläche gehöre, auf den durch die Befreiung zusätzlich geschaffenen überbaubaren Bereich an. Außerdem sei bei der Errichtung des Wintergartens die Fläche der ursprünglichen Terrasse nicht erweitert worden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des S. -Kreises O1. vom 12. Juli 2006 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladenen haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen haben vorgetragen, der Kläger habe schon vor der Errichtung des Wintergartens gewusst, dass sie ihr Einverständnis hierzu nicht geben würden. Das Vorhaben verstoße auch gegen die nachbarschützende Festsetzung "Doppelhaus". Der Wintergarten habe eine erdrückende Wirkung und beeinträchtige sie unzumutbar. Außerdem seien Fenster- und Türöffnungen in Gebäudeteilen, die auf der Nachbargrenze errichtet würden, nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Die Rücknahme der Baugenehmigung sei jedenfalls ermessensfehlerhaft. Die Verfügung sei ausschließlich damit begründet worden, dass das Vorhaben gegen die Abstandflächenvorschriften verstoße. Die Annahme, dass sich der Wintergarten außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befinde, sei unzutreffend. Der Wintergarten könne jedenfalls nach Sinn und Zweck der unter Nr. 7 der Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassenen Ausnahme als in eingeschossiger Glasbauweise errichtet angesehen werden. Damit liege der Wintergarten innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vertiefen die Beigeladenen ihren Vortrag zu einem Abstandflächenverstoß. Einschlägig sei § 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW, da an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ge- schlossene Bauweise gelte. Hinter der festgesetzten Baugrenze lebe die offene Bauweise wieder auf. Der Wintergarten widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans und erfülle auch nicht die Voraussetzungen der im Bebauungsplan zugelassen Ausnahmen für Wintergärten. Zudem ergebe sich auch nicht die Ermächtigung, von bauordnungsrechtlichen Grenzabstandsvorschriften abzuweichen. Die Voraussetzungen der § 23 Abs. 2, 3 und 4 BauNVO sowie für eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Die Beigeladenen beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt weiterhin vor, dass sich die Doppelhausfestsetzung durch die erteilte Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche auf den dadurch zusätzlich überbaubaren Bereich erstrecke, so dass vor dem Wintergarten keine Abstandflächen freizuhalten seien. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Berichterstatter des Senats hat am 4. Februar 2009 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des S. -Kreises O1. vom 12. Juli 2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, §§ 113 Abs. 1, 114 VwGO. Die Rücknahme der dem Kläger erteilten Baugenehmigung zur Errichtung des Wintergartens vom 13. Januar 2003 und des Befreiungsbescheids vom 13. Januar 2003 sind jedenfalls ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 VwGO erfolgt, weil der Beklagte - auf Weisung des Landrates des S. -Kreises-O1. - hinsichtlich der Annahme eines Abstandflächenverstoßes von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist (1.). Ob bereits die tatbestandlichen Vor-aussetzungen für eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW nicht vorliegen, weil die Baugenehmigung rechtmäßig erteilt worden ist, kann dahinstehen. Jedenfalls verletzt die Baugenehmigung die Beigeladenen nicht mehr in ihren Rechten (2.). 1. Die Rücknahme der Baugenehmigung und des Befreiungsbescheides leidet an einem Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO. Die tragende Erwägung des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides, die Baugenehmigung verstoße gegen die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW, ist unzutreffend. Die Einhaltung einer Abstandfläche für das grenzständig errichtete Vorhaben des Klägers ist hier nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW a.F. entbehrlich. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. 1.1 So liegt der Fall hier. Der Wintergarten ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet worden, weil die überbaubare Grundstücksfläche nicht nur durch die festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplans der Stadt N. bestimmt wird. Die Festsetzung der hinteren Baugrenze ist für das Vorhaben des Klägers durch den Befreiungsbescheid vom 13. Januar 2003 gewissermaßen erweitert worden. Auf Grund des Vorrangs des Bauplanungsrechts, BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 1994 - 4 B 53.94 -, BRS 56 Nr. 65 und vom 18. Juli 1995 - 4 B 197.94 -, BRS 57 Nr. 131, beurteilt sich die Frage, ob an die Grenze gebaut werden muss bzw. kann, bei Vorliegen eines Bebauungsplans nach dessen Festsetzungen zur Bauweise im Sinne des § 22 BauNVO (1990). OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1991 - 11 B 2967/90 -, NWVBl. 1991, 265 (266). Nach Planungsrecht muss - abgesehen von dem in § 22 Abs. 3 BauNVO angeführten Ausnahmefall - an die seitlichen Grundstücksgrenzen gebaut werden, wenn in einem Gebiet die geschlossene Bauweise festgesetzt ist oder tatsächlich besteht. Das gleiche gilt in einer abweichenden Bauweise nach § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, sofern die Errichtung einer Außenwand an einer Grundstücksgrenze zwingend vorgesehen ist. Ferner muss ein Gebäude dann, wenn Doppelhäuser oder Hausgruppen in einem Gebiet zwingend vorgeschrieben sind (vgl. § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauNVO), bezüglich der "inneren Ordnung" bei Errichtung auf verschiedenen benachbarten Grundstücken an der Grenze errichtet werden. Bei diesen Hausformen handelt es sich zwar um eine Bauform der offenen Bauweise, innerhalb der Gesamtbaukörper müssen aber die selbstständigen Gebäudeeinheiten an eine seitliche Grundstücksgrenze (Doppelhaushälften und Reiheneckhäuser) oder an beide seitlichen Grundstücksgrenzen (Reihenmittelhäuser) gebaut werden. Vgl. Urteil des Senats vom 22. August 2005 - 10 A 3611/05 -, BRS 69 Nr. 91; BayVGH, Urteil vom 21. Juli 1997 - 14 B 96.3096 -, BRS 59 Nr. 113. Der Bebauungsplan Nr. 126 "N. -T. ", 1. vereinfachte Änderung sieht für den hier maßgeblichen Bereich offene Bauweise vor, wie sich aus der Festsetzung "nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig" ergibt, vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO. Die Annahme der Beigeladenen, es handele sich um eine ge-schlossene Bauweise, geht damit fehl. Aufgrund der zur inneren Gliederung getroffenen Festsetzung "nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig" sind die Doppelhaushälften ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. 1.2 Die Errichtung des Wintergartens stellt den Charakter des Doppelhauses nicht in Frage. Die einzelnen "Häuser" eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe müssen in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185; Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, a.a.O., § 6 Rn. 117. Diese Voraussetzung ist entgegen der Annahme der Beigeladenen gegeben. Durch den im Wesentlichen aus Glaselementen bestehenden, eingeschossigen Wintergarten, der über den ursprünglichen Terrassenbereich lediglich um ca. 0,70 m hinausgeht, entsteht ersichtlich nicht der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus. Die Gesamtanlage stellt weiterhin eine bauliche Einheit dar. 1.3 Der Wintergarten ist danach ohne Einhaltung von Abstandflächen zulässig, obwohl er sich zum Teil außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche befindet. Der Bebauungsplan trifft mit der Festsetzung von Baugrenzen im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO u.a. für die Gebäuderückseiten Fest-setzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche. Der hier in Rede stehende Wintergarten des Klägers überschreitet die rückwärtige Baugrenze um 0,7 Meter. Ein Herausschieben der Baugrenze mittels einer Abweichung gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO (1990) mit der Folge, dass sich im Einzelfall die Festsetzung "nur Einzel- und Doppelhäuser" auf die zusätzlich überbaubare Grundstücksfläche erstreckt und ohne seitlichen Grenzabstand gebaut werden muss, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 - 7 B 2212/02 -, BRS 66 Nr. 126 mwN. scheitert hier bereits daran, dass bei einem Überschreiten der Baugrenze um 0,7 m auf einer Breite von 8,70 m nicht von einem geringfügigen Vortreten auszugehen ist. Auch die Voraussetzungen der in der Festsetzung Nr. 7 vorgesehenen Ausnahme in Verbindung mit §§ 31 Abs. 1 BauGB, 23 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 BauNVO liegen schon deshalb nicht vor, weil der Wintergarten des Klägers eine andere als in der Ausnahme vorgesehene Grundfläche aufweist, insbesondere doppelt so breit ist, und auch nicht (vollständig) in Glasbauweise errichtet ist. Jedoch hat der Beklagte für die Errichtung eines Wintergartens eine Befreiung von der festgesetzten hinteren Baugrenze gem. § 31 Abs. 2 BauGB in nicht zu beanstandener Weise erteilt. Die Festsetzungen zur Bauweise erstrecken sich im Fall einer Befreiung in vergleichbarer Weise auf den dadurch zusätzlich überbaubaren Bereich, so dass die Festsetzung "nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig" eine Pflicht zum Grenzanbau in diesem Bereich begründet. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2004 - 7 B 1908/04 - . 1.4 Die Befreiung von der Festsetzung der rückwärtigen Baugrenzen ist rechtmäßig erteilt worden. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur befreit werden, wenn - die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und - die Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde - und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Mit dem Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht beliebig oder in einem allmählich fortschreitenden Prozess durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden dürfen. Die Regelungen für die Änderung von Bebauungsplänen dürfen nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans ist nach § 1 Abs. 8 BauGB nicht Sache der Bauaufsichtsbehörde, sondern der Gemeinde vorbehalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz der Bindung an die Festsetzungen des Bebauungsplans im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität bei gleichzeitiger Wahrung der Grundzüge der Planung schafft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 -, BRS 67 Nr. 84. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um- )Planung möglich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 -, a.a.O. Maßgebend ist die konkrete Planungssituation. Hierzu gehört alles, was das Ergebnis der Abwägung über die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange und den mit den getroffenen Festsetzungen verfolgten Interessenausgleich trägt. In jedem Befreiungsfall ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen, die die Besonderheiten der konkreten Planungssituation vollständig erfasst und die Auswirkungen des zur Befreiung gestellten Vorhabens umfassend bewertet. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Grundsätze der Planung nicht berührt. Der Plangeber selbst hat eine Ausnahme für Wintergärten mit einer Grundfläche von 3 x 4m außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen. Den vorliegenden Fall eines zum großen Teil innerhalb und nur 70 cm hinter die Baugrenze tretenden Wintergartens hat er nicht bedacht. Da zudem lediglich eine Fläche von ca 6 m² sich jenseits der Baugrenze befindet, kann die Befreiung nicht der planerischen Grundkonzeption zuwider laufen. Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist städtebaulich vertretbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Was städtebaulich vertretbar ist, beurteilt sich danach, ob die Abweichung ein nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein könnte. Diese Frage ist nicht abstrakt, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach zu beurteilen, ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das dem konkreten Plan zu- grunde liegt und von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 -, BRS 60 Nr. 71. Dies ist bei dem hier in Rede stehenden Ausmaß der Überschreiten der Baugrenze ersichtlich der Fall. Die Befreiungsentscheidung hat auch die nachbarlichen Interessen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB hinreichend berücksichtigt. Unter welchen Voraussetzungen durch eine Befreiung Nachbarrechte verletzt werden, ist nach den Grundsätzen des Gebots der Rücksichtnahme zu beantworten, das in dem Tatbestandsmerkmal "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" seinen rechtlichen Anknüpfungspunkt findet. Bei der erforderlichen Interessenabwägung sind die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, sein Interesse an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen sowie die Intensität der Beeinträchtigungen einerseits mit den Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung andererseits abzuwägen. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung Rechte des Nachbarn verletzt, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich kommt es darauf an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Geht es wie hier um ein Vorhaben, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht und nur ausnahmsweise über eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB zulässig sein kann, ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der sich auf den Bebauungsplan berufen kann, bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 1981 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188 und vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2004 - 7 B 1908/04 -. Bei der Interessenabwägung können u.a. die topografischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der Grundstücke sowie die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit bestehender Nutzungen von Bedeutung sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 10 B 891/01 - und Urteil vom 18. Dezember 2003 - 10 A 2512/00 -. In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der von dem Berichterstatter im Ortstermin festgestellten und dem Senat vermittelten örtlichen Verhältnisse stellt sich das Vorhaben des Klägers auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles gegenüber den Beigeladenen nicht als rücksichtslos dar. Die gegenteilige Annahme der Beigeladenen geht bereits von der unzutreffenden Vorstellung aus, dass sie jeder Anbau an das Doppelhaus auf dem Nachbargrundstück auch innerhalb der - bei Errichtung der Gebäude nicht ausgenutzten - überbaubaren Grundstücksfläche in ihren Rechten verletzen wür-de. Dies ist jedoch, wie sich aus den Ausführungen zum Begriff des Doppelhauses ergibt, nicht der Fall. Für den hier zu beurteilenden Wintergarten, der im Wesentlichen aus Glaselementen bzw. der bereits vorhandenen Grenzwand besteht und die Baugrenze lediglich 0,70 m überschreitet, besteht danach kein Anhalt für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Feststellungen des im Verfahren vor dem LG E. eingeholten Gutachtens zu einer nur geringfügigen zusätzlichen Verschattung. 1.5 Schließlich liegt die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW a.F. erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung hier darin, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut worden ist. 1.6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt des Weiteren, dass auch die Rücknahme der Befreiungsentscheidung rechtswidrig ist und der verfügte Rückbau des Wintergartens keinen Bestand haben kann. 2. Ob die Baugenehmigung vom 13. Januar 2003 insgesamt rechtmäßig erteilt worden ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Zweifel bestehen insoweit, weil das genehmigte Vorhaben - unstreitig - nicht den brandschutzrechtlichen Vorschriften genügt. Der Senat geht davon aus, dass die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall befugt ist, ihre präventive Prüfung über § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW hinaus auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken. Sie ist hierzu verpflichtet, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen droht oder brandschutzrechtlich relevante Maßnahmen alleiniger Genehmigungsgegenstand sind. Vgl. Urteil des Senats vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 -. Ob ein solcher Fall hier vorliegt, kann offen bleiben. Jedenfalls verletzt die Baugenehmigung insoweit nicht mehr die Rechte der Beigeladenen. Eine Rechtsverletzung des Nachbarn scheidet nämlich aus, wenn der Bauherr im gerichtlichen Verfahren verbindlich erklärt, von der Baugenehmigung nur in einer den Nachbarn in seinen Rechten nicht verletzenden Weise Gebrauch zu machen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 4 B 81.05 -, ZfBR 2006, 260. Ein vergleichbarer Fall ist hier gegeben. Der Beklagte hat dem Kläger und seiner Ehefrau mit Ordnungsverfügungen vom 5. Dezember 2003 aufgegeben, die grenzständige Wand zum Nachbargrundstück als Gebäudeabschlusswand gemäß § 31 BauO NRW in der Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechend § 29 BauO NRW herzustellen. Die hiergegen erhobenen Widersprüche sind in der mündlichen Verhandlung des Senats zurückgenommen worden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.