Beschluss
7 B 2212/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung verstößt im summarischen Rechtsschutz dann nicht gegen Nachbarrechte, wenn sie mit den planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist.
• Festsetzungen zur geschlossenen Bauweise im Bebauungsplan greifen auch für Flächen, die durch zulässige Ausnahmeregelungen (Baulinie/Baugrenze) als überbaubar festgelegt sind; innerhalb dieser überbaubaren Fläche ist ohne seitlichen Grenzabstand zu bauen (§ 6 Abs.1 Satz2 Buchst. a BauO NRW).
• Textliche Ausnahmeregelungen des Bebauungsplans, die eine Rückwärtserweiterung bis zu einer bestimmten Tiefe erlauben, sind wirksame planungsrechtliche Anknüpfungspunkte für die Beurteilung der Überbaubarkeit und der nachbarlichen Zumutbarkeit.
• Bei Vorliegen planungsrechtlicher Abwägungen sind nachbarliche Rücksichtnahmeanforderungen nicht zusätzlich im Ergebnis des Einzelfalls höher zu gewichten, soweit sie bereits in der Plangestaltung berücksichtigt wurden (Rücksichtnahme ist in der Abwägung aufgezehrt).
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit grenznäherer Anbauten bei geschlossener Bauweise und planungsrechtlicher Ausnahme • Eine Baugenehmigung verstößt im summarischen Rechtsschutz dann nicht gegen Nachbarrechte, wenn sie mit den planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist. • Festsetzungen zur geschlossenen Bauweise im Bebauungsplan greifen auch für Flächen, die durch zulässige Ausnahmeregelungen (Baulinie/Baugrenze) als überbaubar festgelegt sind; innerhalb dieser überbaubaren Fläche ist ohne seitlichen Grenzabstand zu bauen (§ 6 Abs.1 Satz2 Buchst. a BauO NRW). • Textliche Ausnahmeregelungen des Bebauungsplans, die eine Rückwärtserweiterung bis zu einer bestimmten Tiefe erlauben, sind wirksame planungsrechtliche Anknüpfungspunkte für die Beurteilung der Überbaubarkeit und der nachbarlichen Zumutbarkeit. • Bei Vorliegen planungsrechtlicher Abwägungen sind nachbarliche Rücksichtnahmeanforderungen nicht zusätzlich im Ergebnis des Einzelfalls höher zu gewichten, soweit sie bereits in der Plangestaltung berücksichtigt wurden (Rücksichtnahme ist in der Abwägung aufgezehrt). Antragsteller sind Nachbarn eines Reihenendhauses; die Beigeladene erhielt eine Baugenehmigung für einen Wintergartenanbau an der Nachbargrenze. Die Antragsteller legten Widerspruch ein und begehrten aufschiebende Wirkung gegen die Baugenehmigung. Der Bebauungsplan legt geschlossene Bauweise sowie Baulinien und rückwärtige Baugrenzen fest; in einer 1. Ergänzung sind textliche Ausnahmeregelungen enthalten, die eine rückwärtige Baugrenzenüberschreitung bis zu 3 m im Erdgeschoss zulassen, Obergeschosse ausschließen. Die genehmigte Planung überschreitet die rückwärtige Baugrenze um 3 m und sieht eine grenzständige Wand vor. Die Antragsteller rügen Verletzungen bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Vorschriften sowie unzumutbare Beeinträchtigungen von Belichtung und Besonnung. • Die Beschwerde ist unbegründet; die summarische Prüfung ergab keine Verletzung von Vorschriften, die dem Schutz der Nachbarn dienen. • Die geschlossene Bauweise nach § 22 BauNVO erlaubt das Bauen ohne seitlichen Grenzabstand; diese Wirkung erstreckt sich auf die jeweils überbaubare Grundstücksfläche (§ 6 Abs.1 Satz2 Buchst. a BauO NRW). • Baulinien, Baugrenzen und textliche Festsetzungen nach § 23 BauNVO bestimmen die überbaubare Grundstücksfläche; wo der Plan Ausnahmen zulässt oder selbst textliche Ausnahmen regelt, erweitern diese Ausnahmeregelungen die überbaubare Fläche und damit die Reichweite der geschlossenen Bauweise. • Die 1. Ergänzung des Bebauungsplans enthält echte Ausnahmeregelungen, die eine rückwärtige Überschreitung bis zu 3 m im Erdgeschoss erlauben; diese Regelungen sind hinreichend bestimmt und verankern die planungsrechtliche Befugnis zur Überschreitung. • Bei der Ermessensentscheidung zur Ausnahme wurden nachbarliche Belange beachtet; das Vorhaben beeinträchtigt Belichtung und Besonnung der Antragsteller zwar vorübergehend in Mittagszeit, ist aber nicht unzumutbar im Sinne des § 15 BauNVO. • Die planungsrechtliche Abwägung hat die Rücksichtnahmepflichten bereits berücksichtigt, sodass kein zusätzlicher schutzwürdiger Nachbaranspruch die Genehmigung hindert. • Folglich verletzt das Vorhaben weder bauplanungs- noch bauordnungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Antragsteller dienen, und die Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung sind nicht gegeben. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen; die erteilte Baugenehmigung für den Wintergarten an der Nachbargrenze bleibt wirksam. Die beanstandeten Vorschriften des öffentlichen Baurechts wurden nach summarischer Prüfung nicht verletzt, weil der Bebauungsplan und seine textlichen Ausnahmeregelungen die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze zulassen und damit die überbaubare Grundstücksfläche sowie die Anwendung der geschlossenen Bauweise begründen. Nachbarliche Belange wurden im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung berücksichtigt; die vorgetragenen Beeinträchtigungen von Belichtung und Besonnung sind zwar vorhanden, aber nicht unzumutbar. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch; der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.