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Beschluss

9 A 1470/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0219.9A1470.08.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.324,10 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.324,10 EUR festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 1. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in Rede stehende Wasserentnahme nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG - nach Zählweise des Senats in dessen Variante 2 - entgeltbefreit ist. Eine behördlich angeordnete Nutzung des von der Klägerin entnommenen Wassers findet nicht statt. Eine Anordnung des Inhalts, dass die Klägerin das entnommene Wasser zur Befeuchtung benutzen müsste, besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris Rn. 82. Sofern die Klägerin darauf verweist, dass sie mit der Befeuchtung einer ihr auferlegten immissionsschutzrechtlichen Verpflichtung nachkommt, ändert dies nichts daran, dass der Nutzungszweck im rein privatnützigen Interesse der Klägerin liegt und diese Auflage allein der Ermöglichung ihres Vorhabens „Herstellung von Sekundärbaustoffen" dient. Grammatische, systematische und teleologische Auslegung tragen das von der Klägerin favorisierte Verständnis des § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. WasEG, nach welchem es ausreichen soll, dass das entnommene Wasser rein tatsächlich einer behördlich angeordneten Nutzung zugeführt wird, nicht. Der Befreiungstatbestand stellt bereits angesichts seiner Wortwahl ausdrücklich den Bezug zwischen behördlich angeordneter Nutzung und zu diesem Zweck entnommenem Wasser her. Dies war auch gesetzgeberische Intention. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung ist ausgeführt, dass die behördlich angeordneten Entnahmen von der Entgeltpflicht deswegen ausgenommen seien, weil der Vorteil vorrangig dem Allgemeinwohlinteresse diene. Vgl. LT-Drs. 13/4528, S. 30. Die Zielrichtung des Gesetzes, den in der Wasserentnahme liegenden Sondervorteil abzuschöpfen und zum sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser anzuhalten, tritt in Anbetracht bedeutsamer Belange des Allgemeinwohls zurück. Solche Allgemeinwohlbelange liegen allerdings nicht vor, wenn eine privatnützige Anlage behördlichen Anordnungen gerecht werden muss, um überhaupt betrieben werden zu dürfen und der Betreiber diese aufgrund freier unternehmerischer Entscheidung in der Weise zu erfüllen gedenkt, dass er hierzu entnommenes Wasser im Sinne des § 1 Abs. 1 WasEG verwendet. Welcher Anwendungsbereich § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. WasEG hiernach verbleibt, bedarf vorliegend keiner Vertiefung; die Voraussetzungen für eine Entgeltfreiheit der hier streitigen Wasserentnahme liegen jedenfalls nicht vor. 2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. WasEG ist nach den obigen Ausführungen nicht weiter klärungsbedürftig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).