Urteil
7 A 423/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0508.7A423.08.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Baugenehmigung des Beklagten vom 17. August 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des S. -F. -Kreises vom 6. Dezember 2005 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladenen zu je ½; die Beigeladenen tragen den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 17. August 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des S. -F. -Kreises vom 6. Dezember 2005 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladenen zu je ½; die Beigeladenen tragen den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung C. , Flur 10, Flurstücke 397 und 399 in C1. . Dieses Grundstück liegt unmittelbar an der C2. Straße. Die Beigeladenen sind Eigentümer des dahinter gelegenen, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung C. , Flur 10, Flurstücke 52 und 53. Ihr Wohnhaus erreichten die Beigeladenen in der Vergangenheit nur über das Grundstück der Klägerin, und zwar über das unbebaute Flurstück 397 sowie die rückwärtige Terrasse des klägerischen Hauses; die Beigeladenen nahmen insoweit ein Notwegerecht in Anspruch. Die Beigeladenen sind außerdem Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 10, Flurstück 897. Dieses Grundstück grenzt im Osten an die C2. Straße. Im Norden grenzt es zunächst auf einer Länge von ca. 8 m an das Grundstück der Klägerin und sodann auf einer Länge von ebenfalls ca. 8 m an das mit dem Wohnhaus bebaute Grundstück der Beigeladenen. Es ist zur Straße hin - unmittelbar an der Grenze zum klägerischen Grundstück - mit einer Garage bebaut. Die Garage wurde im Jahre 1979 errichtet. Gegen die - ordnungsgemäß angezeigte - Errichtung der Garage wurden bauaufsichtliche Bedenken seinerzeit nicht erhoben. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Stadt C1. "Bauzonen" aus dem Jahre 1964, der eine offene Bauweise vorschreibt. Die tatsächliche Bebauung in der näheren Umgebung der Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen ist teilweise grenzständig (z.B. C2. Straße 60 oder 55), teilweise nicht (z.B. C2. Straße 99 oder 47-51). Im Jahre 2004 errichteten die Beigeladenen auf dem bislang noch unbebauten, dreieckförmigen Teil des Flurstücks 897 zwischen Garage und Wohnhaus grenzständig einen "Abstellraum". Außerdem bauten sie in die Garagenaußenwand zur Straße hin neben dem Schiebetor eine Eingangstür ein. Da die Grundfläche des "Abstellraums" mit 7,8 qm über das zulässige Maß des § 6 Abs. 11 BauO NRW alter Fassung hinausging, erteilte der Beklagte für diesen Anbau mit Bescheid vom 10. Februar 2004 eine Abweichung gemäß § 73 BauO NRW. Nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass die Beigeladenen eine vom "Abstellraum" zum Wohnhaus führende Tür eingebaut hatten, hörte er sie zum Erlass einer Ordnungsverfügung an. Unter dem 4. August 2004 beantragten die Beigeladenen beim Beklagten zur Legalisierung des von ihnen errichteten Anbaus eine Baugenehmigung für den "Neubau einer Diele als Hauszugang" und - erneut - die Erteilung einer Abweichung gemäß § 73 BauO NRW. Mit Bescheid vom 17. August 2004 erteilte der Beklagte den Beigeladenen eine Baugenehmigung für den "Neubau eines eingesch. Anbaus als Eingangsdiele an ein Einfamilienhaus". Außerdem erteilte er die von den Beigeladenen beantragte Abweichung sowie eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten offenen Bauweise. Der Bescheid enthält unter Ziffer 1 folgende Auflage: "Der Haupteingang des Hauses muss auch weiterhin nutzbar bleiben, da der Zugang durch die Garage nur als Nebeneingang genutzt werden darf." Die neben dem Garagentor befindliche Tür benutzen die Beigeladenen inzwischen als Hauseingang. Nach Betreten der Garage gehen sie (ggf. an dem geparkten Auto vorbei) in den neu errichteten Anbau. Von dort betreten sie ihr Haus. An der Eingangstür zur Garage sind eine Hausnummer, ein Namensschild, ein Briefkasten und eine Klingel angebracht. Am 7. Juli 2005 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Sie trug vor: Die Garage der Beigeladenen habe infolge des Anbaus der Diele ihre Funktion geändert. Die Beigeladenen benutzten die Garage nunmehr, verlängert durch den anschließenden Anbau, um in ihr Wohnhaus zu gelangen. Die straßenseitige Tür der Garage diene nunmehr als Hauseingang, was bereits optisch ohne Weiteres erkennbar sei. Eine derartige Nutzungsänderung der Garage sei von § 6 Abs. 11 BauO NRW nicht gedeckt. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 17. August 2004, die diese Nutzungsänderung erlaube, sei aus diesem Grunde rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2005 wies der Landrat des S. - F. -Kreises den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Am 6. Januar 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Aus § 6 Abs. 11 BauO NRW ergebe sich zwar, dass eine Garage auch dann als Grenzgarage privilegiert zulässig sei, wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfüge. Damit seien jedoch nicht Fälle erfasst, in denen eine Garage - wie hier - von der Straße aus als normaler Hauseingang benutzt werde. Unerheblich sei, dass die Garage im vorliegenden Fall nach wie vor auch zum Parken eines Autos benutzt werde und der Durchgang in der Garage vom Stellplatz des Autos baulich nicht abgegrenzt sei. Die Klägerin hat beantragt, die Baugenehmigung des Beklagten vom 17. August 2004 und den Widerspruchsbescheid des Landrats der S. -F. -Kreises vom 5. Juli 2005 (gemeint war: 6. Dezember 2005) aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Mit der angefochtenen Baugenehmigung sei lediglich die Errichtung des Anbaus genehmigt worden. Die Klägerin werde durch die Errichtung dieser Diele nicht in eigenen Rechten verletzt. Denn dieser Anbau liege im hinteren Teil des Flurstücks 879 und grenze nicht an das Grundstück der Klägerin. Die an das Grundstück der Klägerin grenzende Garage sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Abgesehen davon werde die Funktion der Garage nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie auch als Zugang zu dem neu errichteten Anbau und damit zum Wohnhaus der Beigeladenen genutzt werde. Die Beigeladenen haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen: Die Klägerin werde durch den Anbau nicht in nachbarlichen Rechten beeinträchtigt, denn der Anbau grenze nicht an ihr Grundstück. Die Garage sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Im Übrigen sei eine Nutzungsänderung der Garage nicht erfolgt. Sie diene nach wie vor zum Abstellen eines Autos. Mit Urteil vom 19. Dezember 2007, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat rechtzeitig die Zulassung der Berufung gegen das ihr am 3. Januar 2008 zugestellte Urteil beantragt. Durch Beschluss vom 17. Oktober 2008 hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Klägerin hat rechtzeitig die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Sie trägt insbesondere vor: Anders als das Verwaltungsgericht meine, sei Gegenstand der Baugenehmigung sehr wohl auch die Nutzungsänderung der Garage, denn die Baugenehmigung regele in ihrer Auflage Ziffer 1 ausdrücklich auch die Zugangssituation zum Haus. Infolge der Nutzung der Garage als Hauseingang sei deren Privilegierung nach § 6 Abs. 11 BauO NRW entfallen. Sollte die Nutzung der Garage als Hauseingang gleichwohl rechtmäßig sein, führe dies jedenfalls dazu, dass die bisherige Zuwegung zum Haus der Beigeladenen über das klägerische Grundstück nicht mehr benutzt werden dürfe. Denn das Notwegerecht, das bisher Grundlage dieser Zuwegung gewesen sei, sei automatisch entfallen, nachdem der neue Hauseingang über die Garage geschaffen worden sei. Indem der Beklagte durch die Auflage Ziffer 1 zu der angefochtenen Baugenehmigung jedoch festlege, dass der bisherige, über das klägerische Grundstück zu erreichende Eingang zu dem Haus der Beigeladenen erhalten bleiben müsse, greife er rechtswidrig in ihr, der Klägerin, Eigentumsrecht ein. Soweit in einem Urteil des Kreisausschusses des Kreises L. -Land vom 25. Mai 1921 festgestellt worden sei, dass damals über das klägerische Grundstück und das Grundstück der Beigeladenen weiter in Richtung Q. ein öffentlicher Weg geführt habe, könne daraus heute nichts mehr abgeleitet werden. Diesen Weg gebe es heute nicht mehr, weder im Bereich der Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen noch in seinem weiteren Verlauf. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Baugenehmigung des Beklagten vom 17. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des S. -F. -Kreises vom 6. Dezember 2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und trägt ergänzend vor: Die Ausführungen der Klägerin zum Notwegerecht seien irrelevant. Das Notwegerecht sei privatrechtlicher Natur. Auf privatrechtliche Belange beziehe sich eine Baugenehmigung nicht. Im Übrigen ergebe sich aus dem Urteil des Kreisausschusses des Kreises L. -Land vom 25. Mai 1921 durchaus, dass die Zuwegung zum Haus der Beigeladenen über das Grundstück der Klägerin ein öffentlicher Weg sei. Die Beigeladenen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Berichterstatter hat am 25. März 2009 einen Ortstermin durchgeführt. Auf das Protokoll dieses Termins und die in diesem Termin gefertigten Fotografien wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Inhalt einer Baugenehmigung wird durch den Bauschein und die dort in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Anlagen bestimmt, die nach dem objektiv zu ermittelnden Regelungsgehalt das betreffende Vorhaben ausmachen sollen. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Rn. 195 zu § 75 . Entgegen der im gerichtlichen Verfahren geäußerten Ansicht des Beklagten erstreckt sich die angefochtene Baugenehmigung danach durchaus auch auf die Garage. Aus den zur Baugenehmigung gehörenden Bauplänen ergibt sich, dass der genehmigte Anbau schon baukonstruktiv auch die Garage umfasst. Denn zwischen Garage und Anbau besteht eine gemeinsame Wand; die Eingangstür zum Anbau ist zugleich die Ausgangstür der Garage. Aber auch die neu errichtete Außentür der Garage zur Straße hin wird von der Baugenehmigung erfasst. Denn nach dem Inhalt des Bauscheins hat der genehmigte Anbau die Funktion einer "Eingangsdiele". Auf dem zur Baugenehmigung gehörigen Lageplan ist die straßenseitige Garagentür mit einem Eingangspfeil gekennzeichnet. Sie soll also ersichtlich als Eingang zur Garage und - über die Eingangsdiele - zum Wohnhaus dienen. Dies wird bestätigt durch die in Ziff. 1 der Baugenehmigung enthaltene Auflage. Darin heißt es, dass der Haupteingang des Hauses auch weiterhin nutzbar bleiben müsse, da der Zugang durch die Garage nur als Nebeneingang genutzt werden dürfe. Auch die Beigeladenen selbst haben die Baugenehmigung in diesem Sinne verstanden. Sie benutzen die straßenseitige Eingangstür der Garage als Hauseingang und haben sie auch optisch entsprechend ausgestattet (Hausnummer, Schelle, Briefkasten und Namensschild). Da sich die Baugenehmigung also auch auf bauliche Änderungen bzw. eine Nutzungsänderung bezieht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage, ob ausnahmsweise auch etwas, was nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist, bei der Entscheidung über die gegen die Baugenehmigung gerichtete Anfechtungsklage berücksichtigt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 49.82 -, BRS 46 Nr. 50. Die genehmigte Nutzung der Garage als "Nebeneingang" von der Straße zur Eingangsdiele und damit zum Wohnhaus ist mit § 6 BauO NRW nicht zu vereinbaren. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW greifen nicht ein, denn der Bebauungsplan der Stadt C1. "Baugrenzen" aus dem Jahre 1964 schreibt für das hier in Rede stehende Gebiet eine offene Bauweise vor. Selbst wenn dieser Bebauungsplan unwirksam und die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben infolgedessen nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Die teils geschlossene, teils offene Bebauung der näheren Umgebung der Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen lässt nicht den Schluss zu, dass hier im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a BauO NRW ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Möglicherweise könnte aus der Bebauung der näheren Umgebung der Schluss gezogen werden, dass hier im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW ohne Grenzabstand gebaut werden darf; es fehlt jedoch an der nach dieser Vorschrift weiter erforderlichen Sicherung, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Abstandflächenrechtlich ist die Garage daher im vorliegenden Fall nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 BauO NRW zulässig, der im vorliegenden Fall aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen in der ab dem 28. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden ist. Nach § 6 Abs. 11 BauO NRW sind Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, als Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, ohne eigene Abstandflächen zulässig, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen. Dient eine Garage darüber hinaus noch einer anderen Funktion, für die sie die bautechnische Grundlage darstellt, verliert sie ihre Privilegierung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 1998 - 7 A 1371/98 - (Dachterrasse). Eine Garage, die nicht nur einen "Zugang" zu einem Wohnhaus ermöglicht, sondern als "Eingang" zu einem Wohnhaus dient, ist nicht nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiert. Dies folgt aus Sinn und Zweck der abstandflächenrechtlichen Regelungen. Die Notwendigkeit von Regelungen über Abstandflächen ergibt sich insbesondere aus Gründen des Städtebaus, des baulichen und abwehrenden Brandschutzes, der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung von Räumen sowie aus sozialen Gründen. Durch die Privilegierung von Grenzgaragen wird dem betreffenden Grundstückseigentümer das Parken auf seinem eigenen Grundstück erleichtert und so der öffentliche Straßenraum vom Anliegerparken entlastet; den Belangen des Brandschutzes, der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung und sozialen Aspekten wird durch die in § 6 Abs. 11 BauO NRW enthaltenen Einschränkungen (z.B. hinsichtlich der Größe der Anlage) Rechnung getragen. Durch die Nutzung (auch) als Hauseingang wird eine Garage dagegen gewissermaßen zum Bestandteil des Wohnhauses, d.h. das Wohnhaus wird in den abstandflächenrechtlich beachtlichen Bereich hinein erstreckt, wo es selbst gerade nicht zulässig ist. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzgebungsmaterialien, vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drucks. 14/2433, Seite 16f., bestätigt. Danach sollte mit der Neuregelung des § 6 Abs. 11 BauO NRW einem vielfachen Wunsch nach einem direkten Zugang zwischen Wohngebäude und Garage Rechnung getragen werden; nachbarliche Belange würden dadurch, so heißt es in den Materialien, nicht berührt, da der Zugang innerhalb der Gebäude liege und damit für Nachbarn nicht einsehbar sei. In Fällen wie dem vorliegenden geht es jedoch nicht (nur) darum, eine - für Nachbarn nicht einsehbare - direkte Verbindung zwischen Garageninnerem und Wohnhaus zu schaffen, die es den Bewohnern etwa ermöglicht, im Trockenen ihr Auto zu erreichen oder im Kofferraum des Autos transportierte Güter ohne Umwege ins Haus zu schaffen. Hier geht es um die Schaffung eines neuen Hauseingangs, der als Eingang zum Wohnhaus dienen soll, ohne mit der privilegierten Garagennutzung im Übrigen im Zusammenhang zu stehen. Der Eingang soll (regelmäßig) auch dann genutzt werden, wenn ein Hausbewohner das Grundstück nicht mit dem Pkw anfährt oder verlässt oder wenn ein Dritter die auf dem Grundstück Wohnenden aufsuchen, dort aber nicht mit dem Pkw parken möchte. Die Eingangsnutzung ist kein Annex der Garagennutzung, sondern losgelöst von dieser selbständiger Zweck der Genehmigung. Der Eingang, der notwendiges Element einer Wohnhausnutzung ist, wird in die Garage verlagert und diese dadurch zum Bestandteil der die Wohnhausnutzung erst ermöglichenden Hausbestandteile. Dass der "Zugang durch die Garage" gemäß Auflage Nr. 1 der Baugenehmigung lediglich als "Nebeneingang" benutzt werden darf, verändert die dargelegten Zusammenhänge nicht. Abgesehen davon, dass es dieser Regelung an der nötigen Bestimmtheit fehlt, hätte die Garage, auch wenn sie nur als "Nebeneingang" benutzt würde, die - nicht privilegierte - Funktion eines (zweiten) Hauseingangs. Im Übrigen wird der genehmigte Hauseingang von einem objektiven Betrachter als Haupteingang wahrgenommen werden, weil er direkt an der C2. Straße liegt; dass es noch einen anderen (Haupt-)Eingang geben könnte, ist von der C2. Straße aus nicht erkennbar. Die Klägerin kann sich auf die durch die Erteilung der Baugenehmigung eingetretene Verletzung des § 6 BauO NRW auch berufen, denn ihr Grundstück grenzt unmittelbar an die zum Hauseingang gewordene "Garage" der Beigeladenen an. Ob die Baugenehmigung auch deshalb rechtswidrig ist, weil sie der Klägerin die Belastung mit einem Notwegerecht auferlegt, wie die Klägerin meint, kommt es nach alledem nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und 2, § 162 Abs. 3 VwGO und § 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.