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Beschluss

2 A 2056/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0719.2A2056.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände(§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Sie führen auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 3.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 6. Juli 2011 zu verpflichten, den Klägern auf ihren Antrag vom 17. Juni 2011 eine Genehmigung für die Änderung der Nutzung des Abstellraums I in Hypnoseraum/Büroraum und des Abstellraums III in Toilette/Heizungsraum in dem als Garage mit Abstellräumen durch die 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 25. August 2010 genehmigten Gebäude auf dem Grundstück O. -X. , Flur 10, Flurstück 1291, zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 6. Juli 2011 zu verpflichten, über den Antrag der Kläger vom 17. Juni 2011 auf Erteilung einer Abweichungsentscheidung nach § 73 BauO NRW unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der beantragten Genehmigungserteilung stehe § 6 BauO NRW entgegen. Die Privilegierung des § 6 Abs. 11 BauO NRW greife nicht ein. Bei der gebotenen einheitlichen Betrachtung gehe die geplante Nutzung über den Privilegierungsrahmen dieser Vorschrift hinaus. Insgesamt stelle sich das Gebäude nach Nutzungsänderung als ein solches dar, das neben Aufenthaltsräumen für Menschen (Büro-Hypnoseraum-Toilette) auch zu Abstellzwecken und als Garage diene. In dieser Form sei es innerhalb der Abstandfläche von 3 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Nachbargrundstück nicht mehr privilegiert. Die hilfsweise begehrte Abweichung gemäß § 73 Abs. 1 BauO NRW komme nicht in Betracht, weil auf dem Grundstück der Kläger keine atypische Grundstückssituation vorliege. Die dagegen von der Klägern erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verliert eine Garage ihre abstandflächenrechtliche Privilegierung nach § 6 Abs. 11 BauO NRW, wenn sie darüber hinaus noch einer anderen Funktion dient. Für die Frage, ob es sich bei einer baulichen Anlage um ein - einheitlich zu betrachtendes - Gebäude im Sinne von §§ 6 Abs. 11, 2 Abs. 2 BauO NRW handelt, ist entscheidend, ob die Teile der zur Überprüfung gestellten baulichen Anlage sowohl in funktionaler als auch in bautechnischer Hinsicht selbständig oder unselbständig sind. Letztlich kommt es dazu auf eine wertende, natürliche Sichtweise an, in die die baukonstruktiven Merkmale der Bauausführung, das äußere Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten Bauteile einzubeziehen sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Mai 2009 - 7 A 423/08 -, BRS 74 Nr. 138 = juris Rn. 43, und vom16. Oktober 2008 - 7 A 3096/07 -, BRS 73 Nr. 118 = juris Rn. 45 und Rn. 53. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 25. April 2012 in Augenschein genommen hat, überzeugend dargelegt, dass im vorliegenden Fall von einem einheitlichen Gebäude gesprochen werden müsse, das den privilegierten Nutzungsrahmen des § 6 Abs. 11 BauO NRW verlasse. Die verschiedenen Nutzungsbereiche verfügten über ein gemeinsames Dach, das sie überspanne. Die Baulichkeit stelle sich nach außen als einheitlich dar. Es sei von außen nicht erkennbar, dass in dem Gebäude unterschiedliche Nutzungen stattfänden. Die Bereiche, in denen eine privilegierte Nutzung stattfinden solle (Abstellraum/Garage) seien nicht deutlich von dem abstandflächenrechtlich nicht privilegierten Nutzungsbereich (Hypnoseraum/Büroraum und Toilette) getrennt. Dies folge schon daraus, dass der Zugang zu dem Hypnoseraum nur über den ehemaligen Abstellraum II erfolgen könne. Nur durch diesen sei auch die Toilette begehbar und zwar in einem Bereich, der innerhalb der Abstandfläche von 3 m zum Nachbargrundstück liege. Es führe zu keiner anderen Beurteilung, dass der Büro-/Hypnoseraum einerseits über die Terrasse und der Abstellraum II und die Garage andererseits straßenseitig über die Garagentore erreichbar seien. Wie gesagt, sei ein Zugang zum Büro-/Hypnoseraum und zur Toilette ohne die Nutzung des Abstellraums II nicht möglich. Dieser Gedankenführung setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen. Dass in dem Gebäude nunmehr zwei vollkommen unterschiedliche Nutzungen vorgenommen werden sollen, die einander nicht beeinflussten, ändert nichts an der funktionalen sowie bautechnischen Verklammerung dieser Nutzungen in einer Gebäudeeinheit. Das „Gebäude“, an das auch § 6 Abs. 11 BauO NRW begrifflich anknüpft, ist wegen seiner von dem Verwaltungsgericht ohne Weiteres nachvollziehbar beschriebenen nach außen tretenden Einheitlichkeit nicht in einen grenznahen und in einen grenzfernen Nutzungsteil aufspaltbar. Dass die separaten Eingänge diese Einheitlichkeit für sich genommen nicht aufbrechen, hat das Verwaltungsgericht richtig gesehen und begründet. Dem Zulassungsantrag ist nicht darin zu folgen, dass sämtlichen Zwecken der Abstandflächenregelung auch im Fall einer Nutzungsänderung Rechnung getragen und der Gebäudebegriff des § 6 Abs. 11 BauO NRW daher im klägerischen Sinne restriktiv auszulegen wäre. § 6 BauO NRW soll durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken (sog. Sozialabstand). Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Novem-ber 2012 - 2 B 1095/12 -, juris Rn. 93, Urteil vom29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 87, Beschlüsse vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BauR 2012, 81 = juris Rn. 36, und vom 17. Juni 2011 - 2 A 1276/10 -, BauR 2011, 1798 = juris Rn. 14. Wegen der Einheitlichkeit des Gebäudes als bei natürlicher Betrachtungsweise funktional-baulich untrennbarer Nutzungseinheit würde dieser Zwecksetzung auch ohne bauliche Veränderungen zuwidergehandelt, wenn in dem Grenzbau Tätigkeiten aufgenommen werden, die geeignet sind, den Wohnfrieden zu stören. Eine Nutzung als Büro- und Hypnoseraum mit Publikumsverkehr kann erkennbar bei typisierender Betrachtung mit Lebensäußerungen einhergehen, die § 6 BauO NRW aus dem einzuhaltenden Grenzabstand heraushalten will. Der im Zulassungsantrag auch in diesem Zusammenhang unternommene Versuch, zwischen Nutzungen innerhalb und außerhalb der Abstandfläche zu differenzieren, geht an dem Gebäudebegriff des § 6Abs. 11 BauO NRW vorbei, der am Ausgangspunkt der Prüfung stehen muss. Ist von einer Gebäudeeinheit auszugehen, ist dieser Ansatz versperrt. Auch der Einwand des Zulassungsantrags, die Kläger hätten genauso gut ein entsprechendes separates Gebäude an dem heutigen Standort errichten können, greift nicht durch. Ob ein anderes Vorhaben anstelle des beantragten genehmigungsfähig wäre, ist für die Entscheidung dieses Falls, dessen Streitgegenstand nur die beantragte Nutzungsänderung bildet, unerheblich. Im Übrigen müssten die Kläger sich auch bei einer separaten Errichtung bzw. einem Anbau an die Garage nach Lage der Dinge und angesichts der konkreten baulichen Situation der Frage der funktional-bautechnischen Gebäudeeinheit und der Einhaltung des § 6 BauO NRW stellen. b) Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht auf, dass die Kläger einen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung gemäß § 73 Abs. 1 BauO NRW haben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelungen des § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW einen Sachverhalt voraussetzen, der von dem der gesetzlichen Regelung der Abstandflächen zugrunde liegenden Normalfall - dichte innerstädtische Bebauung bei ungünstigen Grundstückszuschnitten - in so deutlichem Maß abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Dabei muss es sich um eine grundstücksbezogene Atypik handeln. § 73 BauO NRW ist kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 82, Beschlüsse vom 16. März 2012 - 2 B 197/12 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, vom 25. August 2010 - 7 A 749/09 -, NVwZ- RR 2011, 47 = juris Rn. 80, und vom 10. Februar 2010 - 7 B 1368/09 -, juris Rn. 25, Urteil vom17. Januar 2008 - 7 A 2761/06 -, juris Rn. 39, Beschluss vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 -, BRS 71 Nr. 124 = juris Rn. 17. Das Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Es gibt dafür in der gegebenen Grundstückssituation keinerlei Anhaltspunkte. Solche liefert auch das Zulassungsvorbringen nicht. Eine grundstücksbezogene Atypik kann sich schon im Ansatz nicht daraus ergeben, dass - wie der Zulassungsantrag meint - ein hypothetisches selbständiges Anbauvorhaben zulässig wäre und dass die Abstandfläche durch die nichtprivilegierten Nutzungen vollständig eingehalten werde. Diese Umstände haben auch abgesehen von ihrer unter 1. a) behandelten rechtlichen Stichhaltigkeit mit einem ungünstigen Grundstückszuschnitt nichts zu tun. Weitergehender (Ermessens-)Erwägungen des Beklagten bedurfte es aufgrund des Fehlens einer atypischen Grundstückssituation nicht. Seine abschließenden Ausführungen auf S. 13 unten der Entscheidungsgründe hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich gekennzeichnet. Aus diesem Grund ist der dagegen gerichtete Zulassungsvortrag für die Frage der Richtigkeit des angefochtenen Urteils irrelevant. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Die aufgeworfenen abstandflächenrechtlichen Fragestellungen lassen sich - wie gezeigt - leicht beantworten. 3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Es formuliert schon keine Grundsatzfrage. Die der Sache nach aufgeworfenen Fragen, „ob wie vorliegend ein Bauvorhaben aufgrund der Reihenfolge seiner Errichtung sanktioniert werden kann oder nicht“ und „ob ein Gebäude, das sich teilweise in einer Abstandfläche befindet und innerhalb der Abstandfläche nur privilegierte Nutzungen beinhaltet, zulässig ist“, haben keine grundsätzliche Bedeutung. Die erstgenannte Frage hat nur Einzelfallbezug. Sie würde sich überdies in einem Berufungsverfahren so nicht stellen, weil - wie unter 1. a) gesagt - nur das konkret zur Genehmigung unterbreitete Vorhaben zu untersuchen ist. Die zweitgenannte Frage ist ebenfalls nicht allgemein klärungsbedürftig. Der Gebäudebegriff der §§ 6 Abs. 11, 2 Abs. 2 BauO NRW ist - wie unter 1. a) dargestellt - in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Alles weitere ist eine Frage der Rechtsanwendung im jeweiligen Einzelfall. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).