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Beschluss

13 C 21/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0512.13C21.09.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen - vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 - , NVwZ 2003, 632 - der Antragstellerin befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Die Einwände der Antragstellerin gegen den Ansatz von jeweils vier Stunden Lehrdeputat für die befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Kapazitätsberechnung nach dem Modell der KapVO basiert auf dem sog. Stellenprinzip, nach welchem in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen ist. Nur dann kann nach der ständigen und bekannten Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Näher dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2005 - 13 C 130/05 - und vom 27. April 2009 - 13 C 10/09 -, juris. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist die Befristung nicht durch arbeitsgerichtliche Entscheidung oder übereinstimmende Beurteilung der Vertragsparteien entfallen. Den vorgelegten Arbeitsverträgen lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Alle Arbeitsverträge enthalten Befristungsabreden und Verweise auf den entsprechenden Befristungsgrund des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes oder der Vorgängerregelungen im Hochschulrahmengesetz. Die sowohl nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz als auch nach den Vorgängerregelungen zulässige Beschäftigungsdauer von nach der Promotion neun Jahren und insgesamt 15 Jahren ist bei keinem der Angestellten überschritten. Dies gilt auch für das ausgedehnte Beschäftigungsverhältnis mit der Zeitangestellten Dr. M. , die seit 1997 beschäftigt ist und nach ihrer Promotion seit Januar 2001 entsprechende Änderungsarbeitsverträge abgeschlossen hat. Im Übrigen folgte bei einer Überschreitung der Höchstgrenze mit Rücksicht auf das oben näher beschriebene Stellenprinzip daraus nicht automatisch die Berücksichtigung ihrer Stelle als eine solche für einen unbefristet beschäftigten Angestellten. Aus diesem Grund bedarf es nicht mehr der Übersendung der mit der Angestellten Dr. M. abgeschlossenen Arbeitsverträge an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin. Zweifel an der Darstellung des Antragsgegners, dass 76 Studierende im ersten Fachsemester für den Studiengang Zahnmedizin immatrikuliert sind, hat der Senat nicht. Der Antragsgegner hat zur Glaubhaftmachung seiner Angaben die Einschreibestatistik im Studiengang Zahnmedizin vom 18. November 2008 vorgelegt. Dies reicht aus, um die Richtigkeit der Angaben zu belegen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben liegen nicht vor. Soweit die Antragstellerin das Vorliegen eines "normativen" Stellenplans bezweifelt, ist gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern. Die normative Grundlage der Stellenausstattung des Fachbereichs Medizin stellt der Haushaltsplan des Landes (zuletzt Haushaltsplan 2008: Kapitel 06 103, Titel 682 10) dar. Dieser weist die vom Haushaltsgesetzgeber bestimmte Personalausstattung des Fachbereichs der RFWU Bonn und des Universitätsklinikums Bonn differenziert nach Planstellen und anderen Stellen der jeweiligen Wertigkeit aus. Die weitere Zuweisung dieser Stellen auf die einzelnen Lehreinheiten obliegt auf dieser haushaltsrechtlichen Grundlage der Entschließung der hierzu nach dem Recht der Hochschulverfassung berufenen Organe. Rechtlich durchgreifende Bedenken bestehen hiergegen nicht. Soweit die Antragstellerin einen unzulässigen Dienstleistungsabzug in Höhe von 0,10 SWS zugunsten des zum WS 2004/05 neu eingerichteten Studiengangs "Molekulare Biotechnologie" beim Lehrdeputat geltend macht, greift ihre Rüge nicht durch. Denn im Ergebnis hat die Reduzierung des Lehrangebots - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - keine Auswirkungen auf die Aufnahmekapazität. Abgesehen hiervon ist der Abzug weder verfassungsrechtlich noch einfachrechtlich zu beanstanden. Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei NC-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, ist nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft und der bei der Bewerbung um einen "verdeckten" Studienplatz erfolglose Studienbewerber auf eine Zulassung im zentralen Studienplatzvergabeverfahren der ZVS angewiesen ist, in welchem er nach den Regelungen der VergabeVO infolge seiner unzureichenden leistungsbezogenen Auswahlkriterien nach einer gewissen, nicht unzumutbaren Wartezeit - auch im Studiengang Zahnmedizin - die Zulassung erlangen wird. Ein von einer Lehreinheit für "harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dürfte verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine "harten" Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 - und vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 -. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 HG n. F.) ist letztlich Ausdruck der ihr eingeräumten Selbstverwaltung, die sie im Rahmen der Gesetze (Art. 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen) ausübt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 13 C 1283/04 -. Vor diesem Hintergrund unterliegt der vorliegend zu betrachtende Dienstleistungsexport keinen Bedenken. Es ist vertretbar, dass für den Studiengang "Molekulare Biotechnologie" Kapazitäten des Studiengangs Zahnmedizin zur Verfügung gestellt werden. Der Studiengang "Molekulare Biotechnologie" stellt ein forschungsorientiertes Studienangebot dar und ist interdisziplinär angelegt. Er bündelt auch Kompetenzen aus dem Bereich des Studiengangs der Zahnmedizin. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermittelt einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer den von dieser Hochschule angebotenen Studiengängen zugute kommenden Weise einzusetzen. Zudem ist nicht zu erkennen, dass die Hochschule bestrebt war, die Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin unabhängig von der Einführung des neuen Studiengangs zu verringern. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 13 C 75/08 -, juris, vom 13. Mai 2008 - 13 C 154/08 - und vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 u. a. -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Soweit die Antragstellerin schließlich die Höhe des Curriculareigenanteils der Zahnmedizin in Höhe von 5,92 rügt, bleibt die Beschwerde gleichfalls ohne Erfolg. Dem Umstand, dass an anderen nordrhein-westfälischen Universitäten der Curriculareigenanteil im Bereich der Zahnmedizin in unterschiedlicher Höhe existiert, ist der ungleichen Organisation der Medizin geschuldet. So beträgt der Curricularanteil der Klinisch-Praktischen Medizin in C. 0,45 und (nach dem Vorbringen der Antragstellerin) an der Universität zu L. 1,0. Die Festlegung des Curricularanteils in abweichender Höhe ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, da sie ihren Grund in unterschiedlichen Organisationsentscheidungen der Hochschulen findet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren entsprechend der geänderten Rechtsprechung des Senats in Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. - und vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, jeweils juris. Von einer Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren hat der Senat vor dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.