Beschluss
13 C 62/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0512.13C62.09.00
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Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Januar 2009 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Januar 2009 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat kann über die entscheidungsreifen Beschwerden entscheiden. Er muss nicht den Eingang weiterer Stellungnahmen der Beteiligten abwarten. Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen - vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ 2003, 632 - der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Zweifel an der Darrstellung des Antragsgegners, dass 277 Studierende im ersten Fachsemester für den Studiengang Humanmedizin immatrikuliert sind, hat der Senat nicht. Der Antragsgegner hat zur Glaubhaftmachung seiner Angaben die Einschreibestatistik im Studiengang Humanmedizin vom 18. November 2008 vorgelegt. Dies reicht aus, um die Richtigkeit der Angaben zu belegen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben liegen nicht vor. Auch das Vorbringen der Antragsteller zu dem von der RFWU C. durchgeführten Losverfahren verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Antragsteller bemängeln, dass die zusätzlich festgestellten 5 Studienplätze im Wege des Losverfahrens verteilt worden seien und nicht nur die Studienbewerber im gerichtlichen Eilverfahren, sondern alle Studienplatzbewerber beteiligt worden seien, die bis zum 5. Oktober 2008 bei der Hochschule die Zulassung beantragt hätten. Die Hochschule war nach § 10 Abs. 8 der Vergabeverordnung vom 15. Mai 2008 (GVBl. NRW S. 386) in entsprechender Anwendung verpflichtet, Studienplätze, die nach Abschluss der Nachrückverfahren noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden", im Losverfahren zu vergeben, da die Kapazität durch das Vergabeverfahren der ZVS nicht ausgeschöpft wurde. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2007 - 13 C 113/07 -. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass es sich bei den festgestellten zusätzlichen Studienplätzen daher um solche innerhalb der Kapazität handelt. Der von den Antragstellern als fehlerhaft gerügte Dienstleistungsabzug verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei NC- Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, ist nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft und der bei der Bewerbung um einen verdeckten" Studienplatz erfolglose Studienbewerber auf eine Zulassung im zentralen Studienplatzvergabeverfahren der ZVS angewiesen ist, in welchem er nach den Regelungen der VergabeVO infolge seiner unzureichenden leistungsbezogenen Auswahlkriterien nach einer gewissen, nicht unzumutbaren Wartezeit - auch im Studiengang Medizin - die Zulassung erlangen wird. Ein von einer Lehreinheit für harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dürfte verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine harten" Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 - und vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 -. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 HG n. F.) ist letztlich Ausdruck der ihr eingeräumten Selbstverwaltung, die sie im Rahmen der Gesetze (Art. 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen) ausübt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 13 C 1283/04 -. Vor diesem Hintergrund unterliegt der vorliegend zu betrachtenden Dienstleistungsexport keinen Bedenken. Es ist zudem nicht zu erkennen, dass die Hochschule bestrebt war, die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin unabhängig von der Einführung des neuen Studiengangs zu verringern. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 13 C 75/08 -, juris, vom 13. Mai 2008 - 13 C 154/08 - und vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 u. a. -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Soweit die Antragsteller rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Dienstleistungsexport der Vorklinischen Medizin für den Master-Studiengang Arzneimittelforschung" berücksichtigt, verhilft dies den Beschwerden nicht zum Erfolg. Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat. In Rede steht eine Dienstleistungspflicht, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 u. a. -, m. w. N.; Bay VGH, Beschluss vom 19. September 2007 - 7 CE 07.10334 -, juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 182 f. m.w.N. Eine solche Prüfungsordnung war für den Master-Studiengang Arzneimittelforschung" zwar zum Stichtag 15. September 2008 noch nicht wirksam und wurde erst am 29. Oktober 2008 durch den Fakultätsrat verabschiedet und am 12. Dezember 2008 amtlich bekannt gemacht. Allerdings lagen zum Stichtag die wesentlichen Elemente der Prüfungsordnung wie ein Studienverlaufsplan, ein Modulhandbuch sowie der Entwurf einer Prüfungsordnung vor. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zutreffend angenommen, dass die Erforderlichkeit eines Dienstleistungsexports an den Masterstudiengang Arzneimittelforschung" im Umfang von 0,29 DS vor dem Stichtag i. S. d. § 5 Abs. 2 KapVO hinreichend erkennbar war, so dass gegen den Dienstleistungsexport insoweit rechtlich nichts zu erinnern ist. In Abweichung von § 84 Abs. 4 HG a.F., wonach in einem neuen Studiengang der Lehrbetrieb erst aufzunehmen war, wenn eine entsprechende Prüfungsordnung in Kraft getreten war, setzt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 HG n. F. die Aufnahme des Studienbetriebs den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus. Eine Akkreditierung war hinsichtlich des Master-Studiengangs Arzneimittelforschung" zu Beginn des Wintersemesters 2008/09 noch nicht erfolgt. Statt dessen ist unter dem 11. Juli 2008 eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 HG n. F. für diesen Studiengang durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) ergangen, was kapazitätsrechtlich erheblich ist, da sie die Notwendigkeit der durchzuführenden Veranstaltungen aufzeigt. Diese Wertung stimmt auch mit der Systematik der Kapazitätsverordnung überein, wonach grundsätzlich nur existierende Studiengänge berücksichtigt werden dürfen. Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 1997 - 13 C 46/97 und vom - 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 - sowie vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 u. a. -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren entsprechend der geänderten Rechtsprechung des Senats in Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. - und vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, jeweils juris. Von einer Änderung des Streitwerts für die erstinstanzlichen Verfahren hat der Senat vor dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.