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Beschluss

18 B 421/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0519.18B421.09.00
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Leitsätze

Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts E. vom 5. März 2009 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 8986/08 der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2008 wird im Hinblick auf die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthalterlaubnis wiederhergestellt und im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts E. vom 5. März 2009 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 8986/08 der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2008 wird im Hinblick auf die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthalterlaubnis wiederhergestellt und im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat Erfolg. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass sich die angefochtene Verfügung im Hauptsacheverfahren 7 K 8986/08 als rechtmäßig erweisen wird, weil die Voraussetzungen für die nachträgliche Verkürzung der Frist der Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wegen der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorgelegen haben dürften. Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Befristung, vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 11. März 2009 - 18 E 178/09 - und vom 12. Juli 2006 - 18 B 119/06 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1995 - 1 C 5.94 -, BVerwGE 99,28, dürfte der Antragstellerin insbesondere kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wegen Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts zugestanden haben, denn dass es die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ununterbrochen für die Dauer von zwei Jahren vorgelegen hat, trägt die Antragstellerin selbst nicht vor. Ein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG dürfte ebenfalls nicht bestehen. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin - vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2009 - 18 B 889/08 -, vom 21. Februar 2007 - 18 B 690/06 - und vom 19. August 2005 18 B 1170/05 - hat mit der Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, die es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich gemacht hätten, ihr einen weiteren Aufenthalt in Deutschland nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu ermöglichen. Die pauschale und nicht näher substantiierte Erklärung, ihr Ehemann und dessen Familie habe psychischen Druck ausgeübt, lässt, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, auch in Verbindung mit den vorgelegten Attesten, nicht hinreichend erkennen, dass und warum der Antragstellerin ein weiteres Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Hinblick auf die Zwei-Jahresfrist des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unzumutbar war. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde weiter ausführt, die Äußerungen ihres Ehemannes wiesen eine Belastungstendenz auf, fehlt es der Beschwerde bereits an substantiierten Darlegungen dazu, welche Äußerungen des Ehemannes vom Verwaltungsgericht in unzutreffender Weise zugrunde gelegt worden sein sollen und in welcher Hinsicht diese für die Entscheidungsfindung maßgeblich waren. Die Beschwerde hat jedoch Erfolg, weil es für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verkürzung der Frist der der Antragstellerin erteilten Aufenthaltserlaubnis am erforderlichen Vollzugsinteresse fehlt; dies ist mit der Beschwerde auch noch hinreichend gerügt worden, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis, die als schwerwiegende Maßnahme nicht selten tief in das Schicksal des Betroffenen eingreift und deren Gewicht durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung zusätzlich verschärft wird, ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Vgl. speziell zur nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis: BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 1996 - 2 BVR 2718/95 -, AuAS 1996, 62 -, und vom 29. März 2007 - 2 BvR 1977/06 -, NVwZ 2007, 948 (Ausweisung). Der Rechtsschutzanspruch des betroffenen Ausländers ist dabei um so stärker und darf um so weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Das für den Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens festzustellende öffentliche Interesse muss deshalb von einem solchem Gewicht sein, dass es das schutzwürdige Interesse des Ausländers an der Erhaltung des Suspensiveffektes überwiegt. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juni 2008 - 19 C S 08.1233 -, juris; Hess VGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2007 - 9 TG 1360/07 -, AuAS 2007, 254, und vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -, AuAS 1997, 134 = ZAR 1997, 144 (Ls); OVG Hamburg, Beschluss vom 1. März 1995 - Bs V 327/94 -, InfAuslR 1995, 314 = AuAS 1995, 146. Ein in diesem Sinne überwiegendes öffentliches Interesse ist nicht erkennbar. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht nicht darin, die Antragstellerin, die die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllt, alsbald zur Ausreise zu verpflichten. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juni 2008, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 11 S 1702/07 -, ZAR 2008, 66; Hess. VGH, Beschluss vom 12. März 1997, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. März 1995, a.a.O. Zwar beeinträchtigt die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts nach Ablauf der verkürzten Aufenthaltserlaubnis das öffentliche Interesse an der Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften. Diese Beeinträchtigung ist jedoch nicht von solchem Gewicht, dass sie für sich genommen die unverzügliche Entfernung der Antragstellerin aus dem Bundesgebiet rechtfertigt. Einer solchen Annahme steht bereits entgegen, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 84 Abs. 1 AufenthG zu erkennen gegeben hat, im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Regelfall keinen das Abwarten des Hauptsacheverfahrens entgegenstehenden unverzüglichen Handlungsbedarf zu sehen, es vielmehr beim Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bleiben sollte, wonach dem Widerspruch/der Klage aufschiebende Wirkung zukommt. Die infolge dessen bestehende aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen auf § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestützten Bescheid und die hieran anknüpfende Möglichkeit während des Rechtsmittelverfahrens im Bundesgebiet zu bleiben, ist daher Folge des gesetzlichen, durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutzsystems. vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2009 - 18 B 1710/08 -, juris, entsprechend zur Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis, Da die nachträgliche Verkürzung nicht dazu dient, konkrete Gefahren, die mit dem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet verbunden sein können, unmittelbar auszuräumen, lässt sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung weiter nicht damit begründen, die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu treffende Entscheidung über die nachträgliche Verkürzung der Frist der Aufenthaltserlaubnis indiziere die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung. Die nachträgliche Verkürzung der Frist dient regelmäßig allein dem Zweck, den durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis legitimierten Aufenthalt des Ausländers vorzeitig beenden zu können, weil eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2007, a.a.O. und vom 12. März 1997, a.a.O. Eine eventuell bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erwartende faktische Integration der Antragstellerin lässt gleichfalls keine, eine sofortige Aufenthaltbeendigung rechtfertigende Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland erkennen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 1997, - 13 S 1132/96 -, InfAuslR 1997, 358. Ob eine solche im Falle der Antragstellerin zu erwarten ist, ist ohnehin zweifelhaft, da sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht auf in der Vergangenheit fehlende Integrationsleistungen der Antragstellerin verwiesen haben. Letzteres mag dazu führen, dass die aufenthaltsrechtliche Position der Antragstellerin, wie vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht angenommen, wenig schützenswert ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2007, a.a.O. Inwieweit indes die bei der Antragstellerin allein beanstandeten fehlenden Deutschkenntnisse und deren unregelmäßige Teilnahme an Integrationskursen für sich gesehen geeignet sind, zu einer die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigenden Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu führen, ist jedoch nicht erkennbar. Umstände, die demgegenüber zur Begründung des Vollzugsinteresses geeignet wären, wie etwa Straffälligkeit oder das Angewiesensein auf öffentliche Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin einer ihren Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit nachgeht, anführt, diese nehme bevorrechtigten Arbeitnehmern auf dem in Duisburg bestehenden angespannten Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz weg, kann ihr dies schon deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil ihr ausweislich der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge die Erwerbstätigkeit gestattet wurde. Da die Abschiebungsandrohung als rechtliche Grundlage dient, die auf Grund der Befristungsverfügung eingetretene Ausreisepflicht (§§ 50, 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) der Antragstellerin vollstrecken zu können, ist im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung auch insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.