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Beschluss

16 B 1664/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:1008.16B1664.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 704,07 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit dem Aktenzeichen 16 K 2386/04 ist in vollem Umfang abzulehnen. 3 Bereits die Zulässigkeit des auf § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO gestützten Antrags ist zweifelhaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache unter bestimmten Voraussetzungen die nach § 80 Abs.1 Satz 1 VwGO grundsätzlich von der Einlegung eines Widerspruchs oder der Erhebung einer Anfechtungsklage ausgelöste, aber gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Da vorliegend das Widerspruchsverfahren bereits abgeschlossen ist, wäre für eine wiederherzustellende aufschiebende Wirkung nur dann Raum, wenn die Antragstellerin in der Hauptsache ihre Rechte mit einer Anfechtungsklage verfolgte. Dies lässt sich zumindest nicht mit Gewissheit feststellen. Denn die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat im Hauptsacheverfahren wörtlich beantragt, 4 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 31.12.2003 einen Betrag in Höhe von 6 x EUR 469,38, insgesamt also EUR 2.816,28, nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen EZB-Zins ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 5 Diese Antragsformulierung könnte dafür sprechen, dass die Klägerin nicht mehr - wie noch im Widerspruchsverfahren - die Rücknahme des bis zum 31. Dezember 2003 Pflegewohngeld bewilligenden Bescheides vom 17. Dezember 2002 anfechten will, sondern mittels einer allgemeinen Leistungs- oder Verpflichtungsklage eine Neubewilligung des Pflegewohngeldes anstrebt. Konsequenz dieses Antragsverständnisses wäre, dass der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 27. Juni 2003 Bestandskraft erlangt hätte; ein gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sicherungsfähiger rechtlicher Schwebezustand bestünde dann gar nicht mehr. 6 Aber auch dann, wenn man dem Klagebegehren der Antragstellerin in dem Sinne versteht, dass sie sich weiterhin gegen den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 27. Juni 2003 wendet, kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nicht in Betracht. Denn die Rücknahmeentscheidung des Beklagten erweist sich auch in Ansehung des Leistungszeitraumes vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2003 als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin hat während dieses Zeitraumes bis zuletzt ein Vermögen oberhalb des geschützten Betrages von 10.000 Euro (zuzüglich des jeweils in Rede stehenden Monatsbetrags des Pflegewohngeldes in Höhe von 469,38 Euro) besessen. Zu Beginn des den genannten Zeitraum abschließenden Monats Dezember 2003 belief sich das Gesamtvermögen der Antragstellerin (Sparkonto, Girokonto und Bestattungsvorsorgebetrag) nach den vorgelegten Unterlagen abzüglich der in den Saldo des Girokontos eingeflossenen - als Einkommen angerechneten - laufenden Rentenbeträge auf 11.410,04 Euro, so dass die Antragstellerin daraus den auf investive Kosten entfallenden Anteil an ihren Heimpflegekosten aufbringen konnte, ohne dass das Schonvermögen von 10.000 Euro angegriffen werden musste. In den vorangegangenen Monaten Oktober und November 2003 war das auf dem Girokonto der Antragstellerin verbuchte Vermögen sogar noch höher. Eine Herausrechnung der angesparten und hinterlegten Bestattungskosten in Höhe von 4.701,21 Euro aus dem Gesamtvermögen kommt nicht in Betracht. Wenngleich der Senat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für das Sozialhilferecht anerkannt hat, dass unter bestimmten Umständen zweckgebundene Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung in angemessenem Umfang - über den Schonbetrag gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG hinausgehend - zur Vermeidung von Härten gemäß § 88 Abs. 3 Satz 2 iVm Satz 1 BSHG anrechnungsfrei zu lassen sind, 7 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - 16 B 2078/03 -, NVwZ-RR 2004, 360 = NWVBl. 2004, 276 = ZFSH/SGB 2004, 177 und 480, 8 lässt sich dies nicht unbesehen auf das vorliegende Verfahren übertragen. Denn obwohl gemäß § 12 Abs.3 Satz 2 des PfG NW in der seit dem 1. August 2003 geltenden Fassung zur Bestimmung des Einkommens und des Vermögens unter anderem auf die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BSHG und damit auch auf die Härtefallregelung des § 88 Abs. 3 BSHG verwiesen wird, verbietet sich angesichts des deutlich erhöhten allgemeinen Schonbetrages (für eine Einzelperson 10.000 Euro anstelle des im Sozialhilferecht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b der Verordnung zur Durchführung des § 88 abs.2 Nr. 8 BSHG geltenden Betrages von 2.301 Euro) eine undifferenzierte Übertragung der im sozialhilferechtlichen Kontext entwickelten Grundsätze zum Begriff der Härte iSv § 88 Abs. 3 BSHG. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass dem Hilfeempfänger bei Berücksichtigung eines Schonvermögens von 10.000 Euro ohne weiteres die Mittel verbleiben, um eine gegebenenfalls auch deutlich über dem einfachsten Standard liegende Bestattung vornehmen lassen zu können, während dies bei einer Schonvermögensgrenze von lediglich 2.301 Euro - oder gar, wie in dem vom Senat am 19. Dezember 2003 entschiedenen Fall, von lediglich insgesamt 2.915 Euro für ein heimpflegebedürftiges Ehepaar - nicht angenommen werden kann. Im Übrigen bezieht sich die Vorsorge der Antragstellerin nach ihrem ausdrücklichen Vorbringen auf eine Bestattung einfacher Art (Feuerbestattung mit anonymer Urnenbeisetzung), so dass selbst im Falle eines künftigen Verbrauchs ihres derzeitigen Vermögens nicht zu erwarten ist, dass sie ohne die Aufrechterhaltung des Bestattungsvorsorgevertrages auf eine nicht ihren Vorstellungen entsprechende Form der Bestattung verwiesen wäre. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG in der gemäß § 72 Nr. 1 GKG geltenden Neufassung des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). Dabei entspricht es der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, die Hälfte des im Beschwerdeverfahren noch streitigen Pflegewohngeldes für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2003 anzusetzen. 10 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 11