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Urteil

10 A 2350/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0701.10A2350.07.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung und zum Betrieb eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von unter 800 m². Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 6, Flurstücke 18, 19 und 78 teilweise, O.----------straße 210 in E. . Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 5282-018 der Stadt E. vom 05. Februar 2009. Die derzeitige Nutzung der Umgebung des Vorhabengrundstücks stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Das unbebaute Grundstück der Klägerin erstreckt sich östlich der O.----------straße bis zur in beiden Fahrtrichtungen zweispurig ausgebauten B8n. Weiter östlich schließt sich unmittelbar das Gelände des E1. Flughafens an. Auf den im Norden angrenzenden Grundstücken befindet sich ein Jaguar- und ein Landroverhändler (L. ). Es folgen einige Wohnhäuser, ein Gebäude der Stadtverwaltung und der Recyclinghof M. . Dem Autohaus L. gegenüber liegt das Autohaus I. (Audi, VW). Auf dieser, dem Vorhaben gegenüber liegenden Seite der O.----------straße schließen sich nach Süden gemischt gewerblich und zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke und ein Fashion- Outlet an. Diese Mischnutzung setzt sich auf dieser Straßenseite im Wesentlichen bis zum B. -Markt (Verkaufsfläche 800 qm) fort, der sich ca. 200 m südlich des Vorhabengrundstücks befindet. Auf der anderen Seite der O.----------straße befindt sich südlich des Vorhabengrundstücks zunächst der Kälte- und Klimatechnikbetrieb L1. GmbH, dann ein gemischt gewerblich und zu Wohnzwecken genutztes Grundstück. Nach einem unbebauten Grundstück folgt ein Bedachungsbetrieb. Die anschließenden Grundstücke sind auf einer Länge von ca. 100 m unbebaut, auf Höhe des B. -Marktes werden die Grundstücke O.----------straße 161 und 157 gewerblich genutzt. Ca. 750 bis 850 m südlich des Vorhabengrundstücks liegt das im Rahmenplan Einzelhandel der Stadt E. dargestellte Nachbarschaftszentrum M1. , das sich im Wesentlichen westlich und östlich der O.----------straße sowie an der westlich der O.----------straße gelegenen B1. G.---------straße befindet. Das Nachbarschaftszentrum beginnt im Norden zunächst auf beiden Straßenseiten mit verschiedenen Dienstleistungsbetrieben (Sanitär, Heizung, Kfz, Fußpflege, Ateliers, Herrenfriseur) sowie einer Gaststätte auf den Grundstücken O.----------straße 86 - 92. Auf den Grundstücken O.----------straße 76 - 78 folgt ein L2. Supermarkt (Verkaufsfläche 550 m²). Im Kreuzungsbereich zur M2. Landstraße liegen ein kleiner Getränkefachhandel und ein Bestattungsunternehmen. Auf der anderen Straßenseite befinden sich bis zum Kreuzungsbereich - hier zur alten Flughafenstraße - unter anderem ein Lampengeschäft, eine Tabak- und Trinkhalle mit E2. -Shop und einer Postbank, ein Modegeschäft sowie ein Schuhmachermeister mit Verkauf. Jenseits der B2. G1.---------straße folgen ein S. -Drogeriemarkt, mehrere Gaststätten und eine Sparkasse (O.----------straße 61). Der nördliche Teil der B2. G.---------straße vom Kreuzungsbereich zur O.------ ----straße wird unter anderem von einer Bäckerei, einem Blumenladen, einer Apotheke, Ärzten, einer Kunstwerkstatt, zwei Änderungsateliers und einem Friseur genutzt. Zwischen C. - und M3.---------straße befinden sich Wohnhäuser. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite schließen sich an den Drogeriemarkt bis zum Kreuzungsbereich der M3.---------straße ein Reisebüro, eine Weinhandlung, ein kleines Einrichtungshaus mit Antiquitätenhandel, eine Bäckerei und ein Fahrradgeschäft an. Daneben hat eine private Sprachschule ihren Sitz. In den auch gewerblich genutzten Gebäuden befinden sich in diesem Bereich durchweg ab dem ersten Obergeschoss Wohnungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Nutzungskartierung des Beklagten vom 19. März 2008 Bezug genommen. Der Bebauungsplan Nr. 5282-018 der Stadt E. vom 05. Februar 2009 erfasst im Wesentlichen das vorstehend beschriebene Gebiet beidseits der O.--------- -straße einschließlich eines Teils des Nachbarschaftszentrums M. mit Ausnahme der Bereiche südöstlich der B2. G2.--------straße und der O.---------- straße . Das Plangebiet wird in einen Teil A, der im Kern die vom Bebauungsplan erfassten Teile des Nachbarschaftszentrums M. umfasst, und einen wesentlich größeren Teil B, der das übrige an der O.----------straße gelegene Plangebiet betrifft, geteilt. Als Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 a BauGB enthält er für das Teilgebiet A u.a. die textliche Festsetzung, dass dort Einzelhandelsbetriebe und gewerbliche Dienstleister zulässig sind (Ziffer I.1.). Im Teilgebiet B sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten gemäß "E1. Sortimentsliste" Nr. 1 und 2 (Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt E. 2007) unzulässig (Ziffer I.2.2.). Ausnahmsweise können solche Betriebe zugelassen werden, wenn sie "in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden sowie dienstleistungsorientierten Gewerbebetrieben" stehen und "die Summe an Verkaufs- und Ausstellungsfläche deutlich unter der Größe der Geschossfläche des jeweiligen Gewerbebetriebes liegt. Maximal zulässig ist eine Verkaufsfläche von 100 m² je Betrieb." (Ziffer I.2.3.). Bis zur Grenze der Großflächigkeit gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO sind im übrigen Einzelhandelsbetriebe mit nicht nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nr. 3 bis 7 der E1. Sortimentsliste zulässig (Ziffer I.2.1.). Zum Erfordernis und Ziel der Planung führt die Planbegründung aus: Das Plangebiet mit einer Größe von 36 Hektar sei Teil des auch heute noch ländlich geprägten Stadtteils M. . Die Bebauung sei im Norden locker und niedrig und von teilweise großen Freiflächen gekennzeichnet. Im Umfeld der B1. G.--------- straße sei die Bebauung dagegen älter und erheblich dichter. Hier lebe der überwiegende Teil der Bevölkerung. Daneben befinde sich hier ein dichter Ladenbesatz, der zum im Rahmenplan Einzelhandel dargestellten Nachbarschaftszentrum gehöre. Aufgrund der heterogenen Bebauung sei das Plangebiet nicht einem Baugebiet der BauNVO zuzuordnen. Dem trage die vorliegende Planung dadurch Rechnung, dass das Plangebiet in zwei Teilbereiche mit gesonderten Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a BauGB unterteilt werde. Das Teilgebiet A erfasse Teile des Nachbarschaftszentrums O.----------straße , gehe im Randbereich darüber jedoch hinaus, um eine Weiterentwicklung zu ermöglichen. Der Schwerpunkt des Nachbarschaftszentrums liege im kurzfristigen Bedarfsbereich, der ca. 90 % der Gesamtverkaufsfläche ausmache. Im Zentrum sei ein Magnetbetrieb mit einem Vollversorger vorhanden, der von einem Drogeriemarkt flankiert werde. Weiterer kleinteiliger Einzelhandel sowie eine Vielzahl von Dienstleistungsbetrieben garantierten weitgehend die Bedarfsdeckung für den Stadtteil. Daher solle das Zentrum in seinem bisherigen Bestand erhalten, gesichert und behutsam erweitert werden. Wegen der rund um das Zentrum vorhandenen verdichteten Bebauung sei das Zentrum als Kommunikations- und Versorgungsraum zu schützen. Hier seien Einzelhandelsbetriebe und gewerbliche Dienstleister ohne Einschränkung zulässig. Im Teilgebiet B, zu dem das Vorhabengrundstück gehört, werde dagegen der nahversorgungs- und zentrenrelevante Einzelhandel ausgeschlossen, um das Nachbarschaftszentrum zu sichern und zu stärken. Angesichts der Größe der im Teilgebiet B vorhandenen Grundstücke sei es erforderlich, großflächige Einzelhandelsbetriebe unabhängig davon auszuschließen, ob sie ein zentrenrelevantes Sortiment hätten oder nicht. Der im Plangebiet vorhandene großflächige Einzelhandel des Autohauses L. sei insoweit ein Sonderfall. Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO gingen von diesem Betrieb nicht aus, da er wegen der Größe der Waren auf große Ausstellungsflächen angewiesen sei. Aufgrund dieser atypischen Fallgestaltung würden Autohäuser auch im Falle einer großflächigen Ausgestaltung als zulässig betrachtet. Darüber hinaus sei nahversorgungs- und zentrenrelevanter Einzelhandel als Annex zu anderen Gewerbebetrieben zulässig, wenn er sich diesen deutlich unterordne. Die Kappungsgrenze von 100 m² sei aus dem Bestand abgeleitet. Im Rahmen der Abwägung seien die im Teilgebiet B vorhandenen Nutzungen, die aufgrund der Bebauungsplanung in Zukunft nicht mehr zulässig seien, auf den Bestand zu setzen. Dies sei im Hinblick auf die Interessen der Betreiber ausreichend. Eine Erweiterungsnotwendigkeit bestehe nicht. Die Belange ansiedlungswilliger zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe seien nachrangig. Ein Eingriff in bestehende Nutzungen liege nicht vor. Dies gelte auch für das im vorliegende Verfahren umstrittene Vorhaben, das noch nicht genehmigt sei. Neben dem Bebauungsplan Nr. 5282-018 bestehen für das Vorhabengrundstück folgende planerische Vorgaben: Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes Nr. 5183/10 der Stadt E. vom 06. Mai 1935 in der Fassung des Fluchtlinienplanes Nr. 5183/11 vom 20. Juli 1955, der unter anderem Straßenfluchtlinien und rückwärtige Baufluchtlinien festsetzt. Wegen der Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Planurkunden Bezug genommen. Der Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt E. stellt die Flurstücke als gewerbliche Bauflächen dar. Das Grundstück liegt ferner im Bauschutzbereich des E1. Flughafens. Unter dem 05. April 2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten einen Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 699 m² und einer Stellplatzfläche von 115 Pkw-Stellplätzen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2006 reichte die Klägerin einen Lageplan V.1 mit der Eintragung von Stellplatzflächen für 116 Pkw nach. Die Bauvoranfrage lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2006 ab. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Fluchtlinienplanes Nr. 5183/11. Das Gebäude solle mit der Flucht des aufgehenden Mauerwerkes nicht auf der festgesetzten rückwärtigen Baufluchtlinie errichtet werden. Darüber hinaus liege ein Teil der Stellplätze innerhalb einer Fläche, die nach den Festsetzungen des Fluchtlinienplanes als Vorgarten anzulegen und damit von Stellplätzen freizuhalten sei. Der hiergegen am 05. Oktober 2006 erhobene Widerspruch wurde nicht beschieden. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 stellte die Klägerin - im Rahmen des bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens - eine Bauvoranfrage zur bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 699 m² Verkaufsfläche und einer Stellplatzfläche von 114 bzw. 121 Stellplätzen. Mit Schreiben vom 05. Juni 2007 konkretisierte sie diese Planung durch Vorlage weiterer Lagepläne mit 116 bzw. 109 Stellplätzen. Die Planunterlagen wurden durch eine Verträglichkeitsstudie der Markt- und Standortberatungsgesellschaft mbH vom 14. September 2006 sowie ein schalltechnisches Gutachten ergänzt, wonach am nächstgelegenen Wohnhaus mit einer maximalen Immissionsbelastung von 48,9 dB(A) tagsüber zu rechnen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bauvorlagen (Beiakte 9 und 10) Bezug genommen. Bereits am 29. Juli 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Das beantragte Bauvorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Es füge sich ein, was sich bereits daraus ergebe, dass unmittelbar angrenzend ein großflächiges Autohaus vorhanden sei. Schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB seien wegen der kleinflächigen Ausführung nicht zu erwarten. Das folge auch nicht aus einem Vergleich der im Nachbarschaftszentrum vorhandenen zu den geplanten Verkaufsflächen, zumal die Verkaufsfläche des B. -Marktes zu der des Zentrum zu addieren sei. Darüber hinaus ergebe sich dies aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten vom 14. September 2006. Dem Vorhaben stehe der Fluchtlinienplan 5183/11 nicht entgegen. Soweit eine straßennahe grüne Markierung mit den Worten "unbebaut lassen" bezeichnet sei, sei er nicht hinreichend bestimmt und im übrigen funktionslos geworden. Jedenfalls habe sie, die Klägerin, einen Befreiungsanspruch. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 14. September 2006 zu verpflichten, der Klägerin eine Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes und einer Stellplatzanlage auf dem Vorhabengrundstück Gemarkung M. , Flur 6, Flurstücke 18, 19 und 78 teilweise nach Maßgabe der Bauvoranfrage vom 05. April 2006 in der Gestalt der mit Schriftsatz vom 05. Juni 2007 vorgelegten Bauvorlagen nach Maßgabe des amtlichen Lageplanes vom 04. Juni 2007 mit Darstellung von 116 Stellplätzen zu erteilen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 14. September 2006 zu verpflichten, der Klägerin eine Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes und einer Stellplatzanlage auf dem Vorhabengrundstück Gemarkung M. , Flur 6, Flurstücke 18, 19 und 78 teilweise nach Maßgabe der Bauvoranfrage vom 05. April 2006 in der Gestalt der mit Schriftsatz vom 05. Juni 2007 vorgelegten Bauvorlagen nach Maßgabe des amtlichen Lageplanes vom 04. Juni 2007 mit Darstellung von 109 Stellplätzen zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Vorhaben widerspreche der Festsetzung des Fluchtlinienplans Nr. 5183/11 hinsichtlich der Baufluchtlinie sowie des von der Bebauung freizuhaltenden Bereiches. Darüber hinaus stehe ihm § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. Es lasse schädliche Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum M. erwarten. Mit dem Urteil vom 14. Juni 2007 hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem Hilfsantrag stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das mit dem Hauptantrag begehrte Vorhaben sei unzulässig, da sieben Stellplätze innerhalb einer Fläche lägen, die nach den Festsetzungen der einschlägigen Fluchtlinienpläne als Vorgarten anzulegen und damit von Bebauung freizuhalten seien. Die Klage sei dagegen mit dem Hilfsantrag begründet. Das Vorhaben halte die Festsetzung der hinteren Baufluchtlinie in den Fluchtlinienplänen Nr. 5183/10 und 5183/11 ein. Es bleibe zwar mit dem Baukörper dahinter zurück, dies sei aber unschädlich. Baufluchtlinien seien mit dem heutigen Begriff der Baugrenze zu vergleichen. Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB seien nicht zu erwarten. Zwar handele es sich bei dem Nahversorgungszentrum M. um einen zentralen Versorgungsbereich. Aus der von der Klägerin vorgelegten Verträglichkeitsstudie folge jedoch, dass schädliche Auswirkungen nicht zu erwarten seien. Die Umsatzumverteilung bleibe gering. Im Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel sowie Drogeriewaren komme zwar eine Verkaufsfläche von ca. 630 m² zu der im Nahversorgungszentrum vorhandenen von 880 m² hinzu. Beachtliche Störungen seien aber aufgrund der Entfernung zum vorhandenen Vollsortimenter und insbesondere aufgrund des bereits ansässigen B. -Marktes nicht zu erwarten. Die Ansiedlung dieses Discountmarktes habe das Nahversorgungszentrum offenbar nicht geschädigt. Ein weiterer Discountmarkt werde hieran nichts ändern, zumal er nicht in einen systemgleichen Wettbewerb zu dem Vollsortimenter trete. Der Beklagte hat am 26. Juli 2007 gegen das ihm am 29. Juni 2007 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung beantragt, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Mit Beschluss vom 15. Januar 2008 hat der Senat die Berufung des Beklagten wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen. Der Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich M. ausgingen. Das Verhältnis der bereits vorhandenen zu den neu hinzutretenden Verkaufsflächen sei fehlerhaft gewichtet worden. Durch das Vorhaben trete eine Verkaufsfläche von ca. 71 % der bisher vorhandenen neu hinzu. Soweit das Verwaltungsgericht auf einen kaum vorhandenen Leerstand hingewiesen habe, sei dies lediglich ein Indiz dafür, dass bisher noch keine Schädigung eingetreten sei. Dagegen belege es nicht, dass das Zentrum noch einen weiteren Discounter "vertrage". Im Gegenteil sei selbst nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten zu erwarten, dass zwischen den beiden Discountern Agglomerationseffekte entstünden, die wiederum nur zu Lasten des Nachbarschaftszentrums und des dort vorhandenen L2. Marktes gehen könnten. Zudem werde sich das Vorhaben im Wesentlichen auf den Magnetbetrieb des Nachbarschaftszentrums auswirken. Die voraussichtlich negativen Auswirkungen zeige auch die von dem Beklagten in Auftrag gegebene Verträglichkeitsstudie der Firma T. und I1. vom 21. Juli 2008. Die Berufung sei nunmehr auch deshalb begründet, weil inzwischen der Bebauungsplan Nr. 5282-018 - O.----------straße - in Kraft getreten sei. Das Vorhaben widerspreche dessen Festsetzungen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Bebauungsplan Nr. 5282-018 sei unwirksam. Es sei bereits zweifelhaft, ob allein ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überplant werde. Unabhängig davon sei der Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Bei dem Nachbarschaftszentrum M. handele es sich nicht um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 9 Abs. 2 a BauGB. Es solle nach dem Einzelhandelskonzept der T. E. lediglich die sonstigen Zentren A bis D ergänzen und in kleinen Stadtteilen einen Versorgungsauftrag im fußläufigen Bereich erfüllen, der auf die unmittelbare Nahversorgung beschränkt sei. Die T. E. weise ihm damit selbst keine zentrale Funktion zu. Darüber hinaus sei es nicht erforderlich, im Teilgebiet B auch zentrenrelevante Sortimente gemäß der E1. Sortimentsliste Nr. 2 auszuschließen. Im Nachbarschaftszentrum solle ausweislich des Rahmenplanes Einzelhandel nur der Nahversorgung dienendes Sortiment zugelassen werden. Dies entspreche auch der tatsächlichen Nutzung. Auch die Zulassungsbeschränkung bis zur Grenze der Großflächigkeit diene nicht dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereiches. Darüber hinaus habe der Plangeber offenbar etwas festgesetzt, was er nicht gewollt habe. Nach der Begründung sollten Autohäuser als atypische Betriebe zulässig sein und bleiben. Tatsächlich würden sie aber über die Festsetzung I.2.1. ausgeschlossen. Daneben habe der Plangeber auch das Rechtssetzungsinstrumentarium des § 9 Abs. 2 a BauGB fehlerhaft angewandt. Bereits die Abgrenzung des Plangebietes sei nicht nachvollziehbar. Nach § 9 Abs. 2 a BauGB dürfe keine Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO getroffen werden. Schließlich habe der Plangeber übersehen, dass er mit der positiven Festsetzung bestimmter Nutzungsarten insbesondere im Teilgebiet A zugleich alle anderen Nutzungen tatsächlich - ungewollt - ausgeschlossen habe. Aus diesen Gründen sei auch das Abwägungsgebot verletzt. Da sich die Berufungsbegründung ausschließlich auf die Gültigkeit des Bebauungsplanes Nr. 5282-018 beziehe und keinen ausdrücklichen Antrag enthalte, müsse sich die gerichtliche Überprüfung hier auf diese Fragen beschränken. Eine ergänzende Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB komme nicht mehr in Betracht. Unabhängig davon verstoße das Vorhaben jedoch auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Es gebe schon keinen zentralen Versorgungsbereich. Im Übrigen seien schädliche Auswirkungen nicht zu erwarten. Allein der Vergleich der Verkaufsflächen greife zu kurz. Es könne nur auf die prognostizierte geringe Umsatzumverteilung ankommen. Aufgrund der räumlichen Entfernung und der besonderen städtebaulichen Situation seien konkrete Nachteile nicht zu erwarten, wie bereits die Ansiedlung des B. -Marktes belegt habe. Der Berichterstatter des Senats hat am 16. Juni 2009 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge und Gerichtsakten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig. Das von der Klägerin gerügte Fehlen eines ausdrücklichen Berufungsantrages in der Begründungsschrift vom 26. Februar 2009 führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufung zwar einen bestimmten, nicht jedoch notwendig einen förmlichen Antrag enthalten. Es reicht vielmehr aus, dass die fristgerecht eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll. BVerwG, Beschluss vom 14.4.1961 - 7 B 7.61 -, BVerwGE 12, 189; Beschluss vom 9.11.1976 - 5 B 80.76 -, NJW 1977, 1465; Urteil vom 9.3.2005 - 6 C 8.04 -; NVwZ 2005, 821; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 124a Rdnr. 93. Das ist hier der Fall. Die Berufungsschrift läßt keinen Zweifel daran, dass der Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem stattgebenden Teil anfechten wollte mit dem Ziel, die Klage insgesamt abzuweisen. Im Berufungsverfahren hat somit eine umfassende Prüfung von Amts wegen zu erfolgen (§ 128 VwGO). Eine Bindung an den Vortrag der Beteiligten besteht auch nicht deshalb, weil ein ausdrücklicher Berufungsantrag nicht gestellt wurde. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 124a Rdnr. 39. Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Klage ist - soweit sie noch anhängig ist - zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14. September 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb eines Lebensmittelmarktes, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Senat lässt offen, ob der Bauvorbescheidsantrag der Klägerin bereits deswegen abzulehnen war, weil er widersprüchliche und damit nicht prüffähige Bauvorlagen enthält. Während im Antrag selbst sowie in der Betriebsbeschreibung eine Verkaufsfläche von 699 m² angegeben wird, ist diese nach den vorgelegten Bauplänen größer. Denn zu den 699 m² Verkaufsfläche des Hauptraumes sind zumindest der Windfang mit ca. 5,85 m² sowie Teile des Pfandraumes mit mindestens 14,5 m² der Verkaufsfläche hinzuzurechnen. Denn zur Verkaufs- fläche gehören jedenfalls alle Betriebsbereiche, die von Kunden betreten werden können und die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes in städte- baulicher Hinsicht prägen, wie etwa die Einpack- und Entsorgungszone. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BRS 69 Nr. 71; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rdnr. 37. Der Pfandraum ist für Kunden während der Geschäftszeit zugänglich. Er ist für den Geschäftsbetrieb, ebenso wie die Entsorgungszone, unabdingbar, da die Klägerin nur so den Anforderungen der Verpackungsverordnung genügen kann. Ohne einen Pfandraum dürfte sie wesentliche Teile des Getränkesortimentes nicht verkaufen. Er prägt damit die Wettbewerbssituation mit. Nach der Bauzeichnung wäre darüber hinaus eine vollständige Einbeziehung des Pfandraumes mit 77,5 qm möglich. Durch die eingetragenen Türen ist er insgesamt für Kunden zugänglich und ermöglicht einen eigenen Zugang zum zentralen Verkaufsraum. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, § 71 Abs. 2 i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Das Vorhaben ist planungsrechtlich unabhängig davon unzulässig, ob der Bebauungsplan Nr. 5282/018 der T. E. vom 05. Februar 2009 gültig ist oder nicht. Diese Frage konnte der Senat deshalb letztendlich offen lassen. I. Ist der Bebauungsplan Nr. 5282/018 gültig, folgt die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens daraus, dass die vorgesehene Einzelhandelsnutzung seinen textlichen Festsetzungen unter I.2.2. widerspricht. Für das im Plangebiet B liegende Grundstück ist ein Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungs- und zentrumsrelevantem Sortiment gemäß "E1. Sortimentsliste" Nr. 1 und 2 unzulässig. Die Ausnahmeregelung nach I.2.3. ist nicht einschlägig. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, weil sie die Grundzüge der Planung berührte. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes bestehen allerdings wegen der Abgrenzung des Plangebietes. Eine Einbeziehung des gesamten Nahversorgungszentrums hätte zumindest nahe gelegen. Dagegen dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass die T. E. nicht alle Bereiche im Umfeld des Nachbarschaftszentrums M4. einbezogen hat, in denen sich Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten ansiedeln könnten. Insofern darf sich eine Kommune bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a BauGB grundsätzlich auf Bereiche beschränken, in denen sie einen aktuellen Handlungsbedarf sieht. Sollte sich ein vergleichbarer Bedarf später an anderer Stelle herausstellen, könnte sie erneut planerisch tätig werden. Unabhängig davon bestehen Bedenken gegen die textlichen Festsetzungen unter I.2.1. Danach sind Einzelhandelsbetriebe mit nicht nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten bis zur Grenze der Großflächigkeit zulässig. Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplanes ergibt, sollen hierunter jedoch weder der vorhandene großflächige Autohandel noch ansiedlungswillige Autohändler fallen. Dies ergibt sich aus der Festsetzung "bis zur Grenze der Großflächigkeit gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO" selbst jedoch nicht. Ferner hält es der Senat für fraglich, ob die Ausnahmeregelung nach II.2.3. hinreichend bestimmt und städtebaulich gerechtfertigt ist. Wann die Summe an Verkaufs- und Ausstellungsfläche "deutlich" unter der Größe der Geschossfläche des jeweiligen Gewerbebetriebsteils liegt, ist unklar. Ob die Begrenzung der Verkaufsfläche in jedem Fall auf 100 m² je Betrieb städtebaulich gerechtfertigt ist, ist ebenfalls zweifelhaft. Vgl. dazu Maidowski, Rechtssichere Einzelhandelssteuerung?, BADK - Informationen 2008, 168, 178; Kuschnerus, a.a.O., Rdnr. 539. II. Ist der Bebauungsplan Nr. 5282/018 unwirksam, folgt die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens aus § 29 Abs. 1 i. V. m. § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich zwar nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB ein (1.). Ihm steht aber § 34 Abs. 3 BauGB entgegen (2.). 1. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB. Die nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36. Weist die so bestimmte nähere Umgebung nach ihrer Eigenart den Charakter eines der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebietes auf, ist darauf abzustellen, ob es dort regelmäßig oder zumindest ausnahmsweise zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB. Ist dies nicht der Fall, fügt es sich nach § 34 Abs. 1 BauGB jedenfalls dann ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte, den Begriffbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den Rahmen ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03. April 1987 - 4 C 41.84 -, BRS 47 Nr. 63. Es kann offen bleiben, ob sich die Eigenart der näheren Umgebung aufgrund der vorherrschenden gewerblichen Nutzung (O.----------straße 231 bis 185 sowie O.------- ---straße 212 bis 206 und 198, 196, 180 bis 166) als ein faktisches Gewerbegebiet oder aufgrund der auch bestehenden, zumindest teilweise aber betriebsbezogenen Wohnnutzung (etwa O.----------straße 218, 210, 206, 204, 186, 184) als faktisches Mischgebiet oder insgesamt als diffuse Bebauung darstellt. In beiden denkbaren Gebietstypen der BauNVO wäre das Vorhaben allgemein zulässig. In eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Umgebung fügte es sich schon deshalb ein, weil auf den unmittelbar benachbarten Grundstücken O.----------straße 206, 211, 212 sowie auf dem Grundstück O.----------straße 166 Einzelhandel (Kfz-I1. , Oberbekleidung, B. -Markt) stattfindet. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche hält das Vorhaben den sich aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmen ein. Ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ist nicht ersichtlich. Schädliche Auswirkungen auf die umgebende Wohnnutzung durch unzulässige Immissionen sind nach der von der Klägerin vorgelegten Immissionsprognose vom 14. Mai 2007 auszuschließen. 2. Das Vorhaben der Klägerin verstößt gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Das ist hier jedoch der Fall. Auf das Vorhaben der Klägerin ist § 34 Abs. 3 BauGB anwendbar (2.1.). Das im Rahmenplan Einzelhandel der Landeshauptstadt E. 2007 dargestellte Nachbarschaftszentrum M. ist ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne dieser Vorschrift (2.2.). Bei Verwirklichung des Vorhabens sind schädliche Auswirkungen auf diesen Versorgungsbereich zu erwarten (2.3.). 2.1 Der geplante Lebensmittelmarkt ist ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB. Dem steht nicht entgegen, dass es sich nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt. Die geplante Verkaufsfläche beträgt einschließlich Windfangs und Pfandraumes maximal 780 m² und unterschreitet damit die bei 800 m² liegende Schwelle zur Großflächigkeit. Der von § 34 Abs. 3 BauGB beabsichtigte Schutz zentraler Versorgungsbereiche beschränkt sich jedoch nicht auf die Abwehr großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Bei entsprechender Fallgestaltung kann jedenfalls im Einzelfall auch ein Vorhaben unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich haben und deshalb nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig sein. So bereits die amtliche Begründung zur Neuregelung des § 34 Abs. 3 BauGB durch das EAG Bau, BT-Drucks.15/2250 Seite 54; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92; Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, BauR 2008, 2025 f. Ein solcher Fall wird um so eher eintreten, je kleinteiliger und damit empfindlicher der betroffene zentrale Versorgungsbereich ausgestaltet ist. 2.2. Das Nachbarschaftszentrum M. ist ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB. Hierunter sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde zu verstehen, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90; Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92. Ein "Versorgungsbereich" bietet Nutzungen, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde - gegebenenfalls auch nur eines Teils des Gemeindegebiets - insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. "Zentral" sind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf die Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in diesem Bereich auf Grund der verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs funktionsgerecht sicherzustellen. Zentrale Versorgungsbereiche können sowohl einen umfassenden als auch einen hinsichtlich des Warenangebots oder des örtlichen Einzugsbereichs eingeschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BRS 71 Nr. 90; Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92; Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90; s.a. Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - 2 BV 05.1571 -, juris, Rz. 35; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. November 2007 - 1 A 10351/07 -, juris, Rz. 29; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblattkommentar, Stand: 15. Januar 2009, § 34 Rn. 85. Zu den zentralen Versorgungsbereichen können auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung zählen. Diese versorgen in der Regel nur bestimmte Stadtteile größerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte mit Waren des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfs. In größeren und mittleren Städten dienen sie der Versorgung der Bevölkerung verschiedener Quartiere von zumeist einigen tausend Einwohnern vornehmlich mit Waren des kurzfristigen Bedarfs, die regelmäßig auch durch beschränkte Angebote von einzelnen Waren des mittelfristigen Bedarfs wie z.B. Bekleidung sowie von Dienstleistungen (Bank, Lottoannahmestellen, Friseur etc.) ergänzt werden. Häufig sind solche Grund- und Nahversorgungszentren dadurch gekennzeichnet, dass in ihnen ein größerer Frequenzbringer - zumeist ein Vollsortimenter des Lebensmittelbereichs - vorhanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90; Urteil vom 13. Ju- ni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92; Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, BauR 2008, 2025; s.a. Kuschnerus, o.a.O., Rn. 155 ff.; Uechtritz, § 34 III BauGB - Klarstellungen und offene Fragen, NVwZ 2007, 660, 661; Gatawis, Die Neuregelung des § 34 III BauGB, NVwZ 2006, 272, 274; OVG Lüneburg, Urteil vom 17.1.2008 - 1 LB 154/07 -, ZfBR 2008, 482. Dieses Verständnis des Begriffes "zentraler Versorgungsbereich" wird durch die Neuregelung des § 9 Abs. 2 a BauGB bestätigt. Nach der amtlichen Begründung zum Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte, BT-Drucks.16/2496, dient der Schutz zentraler Versorgungsbereiche besonders auch der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung, die angesichts der demographischen Entwicklung und der geringeren Mobilität älterer Menschen besonderen Schutzes bedürfe. Damit erfasse der Begriff auch Grund- und Nahversorgungszentren in T. - und Ortsteilen. So ausdrücklich die amtliche Begründung, BT-Drucks.16/2496, Seite 10, 11; wie hier auch OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, BauR 2008, 2025, 2026; Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92. Wie der zentrale Versorgungsbereich räumlich abzugrenzen ist, beurteilt sich jedenfalls dann nach den konkreten örtlichen Verhältnissen, wenn eine verbindliche planerische Absicherung fehlt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers können sie sich nicht nur aus planerischen Festschreibungen, sondern auch aus eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen ergeben. Im Einzelfall auftretende Schwierigkeiten, zentrale Versorgungsbereiche an ihren Rändern gleichsam parzellenscharf abzugrenzen, rechtfertigen nicht die Schlussfolgerung, dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit von Normen werde § 34 Abs. 3 BauGB nur gerecht, wenn sein Anwendungsbereich auf die Fälle reduziert werde, in denen zentrale Versorgungsbereiche planerisch festgesetzt sind. Ob und in welchen räumlichen Grenzen eine Ansammlung von Einzelhandelsbetrieben einen zentralen Versorgungsbereich darstellt, lässt sich anhand objektiver Kriterien regelmäßig so eindeutig bestimmen, das eine dem Normzweck entsprechende Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB möglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -; BVerwGE 129, 307, 309 f.; Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 5.09 -, BauR 2009, 946; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BRS 71 Nr. 90; Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90. Unverbindlichen planerischen Instrumenten wie etwa einem Einzelhandelskonzept kommt bei der Bestimmung eines tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs wegen der Auswirkungen auf die Grundstücksnutzung allenfalls eine Indizfunktion zu. BVerwG, Beschluss vom 12.Februar 2009 - 4 B 5.09 - BauR 2009, 946, 947; OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 1512/07 - BauR 2009, 216, 218 f.; Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 - BRS 70 Nr. 90; Uechtritz, o.a.O., S. 661 f.; Gatawis, o.a.O., S. 273 f. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist das Nachbarschaftszentrum M. ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne dieser Vorschrift. Er umfasst in etwa den Kreuzungsbereich O.----------straße /B1. G2.--------straße /M2. Landstraße in einem Radius von ca. 150 bis 200m. Nach Osten endet er an der S-Bahn-Linie 79, im Süden etwa auf Höhe der O.----------straße 61, im Norden etwa in Höhe der O.---- ------straße 87-92. Eine trennscharfe Abgrenzung ist insoweit nicht erforderlich, da zumindest der Vorhabenstandort eindeutig nicht zu diesem Bereich gehört. Gleiches gilt für den B. -Markt und den ihm benachbarten Getränkemarkt. Nach der vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Bestandsaufnahme, von deren Richtigkeit sich der Berichterstatter im Ortstermin überzeugt und den dabei gewonnenen Eindruck den übrigen Mitgliedern des Senats vermittelt hat, weisen die in diesem Bereich gelegenen Nutzungen das für einen zentralen Versorgungsbereich erforderliche Gewicht auf. Vorhanden sind hier ein Vollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von 550 m², ein Drogeriemarkt mittlerer Größe mit ca. 320 m² Verkaufsfläche sowie verschiedene kleinere Spezialanbieter mit Verkaufsflächen zwischen 25 und 80 qm, nämlich zwei Bäcker, ein Blumenladen, ein Damenmodegeschäft, ein Getränkemarkt, ein Einrichtungshaus mit Antiquitätenhandel, ein Fahrradgeschäft, ein Lampengeschäft sowie ein Weinkontor. In der B2. G2.--------straße befindet sich darüber hinaus eine Apotheke. Daneben sind im fraglichen Gebiet zahlreiche Dienstleister (z.B. Ärzte, Änderungsschneidereien, Kunstwerkstätten, eine Fahr- und eine Sprachschule, ein Sonnenstudio, ein Reifenservice, mehrere Friseure, eine Poststelle mit Postbankservice sowie eine Sparkasse) und gemischte gewerbliche Nutzungen (Schuhmacher, Trinkhalle mit Verkauf) ansässig. Verschiedene Gastronomiebetriebe runden das Angebot ab. Diese Mischung von Einzelhandelsgeschäften deckt ein breites Spektrum von Waren vornehmlich des kurzfristigen, zum Teil aber auch des mittelfristigen Bedarfs ab. Dabei ergänzen sich die verschiedenen Betriebe in ihrem Angebot und bieten so dem Kunden in dichter räumlicher Nähe die Möglichkeit, bei einem einheitlichen Einkaufsvorgang verschiedene Bedarfsaspekte der Nahversorgung zu decken. Daneben werden die für eine umfassende Nahversorgung erforderlichen Dienstleistungen in diesem Bereich räumlich konzentriert angeboten. Das Zentrum ist auch in einem städtebaulich gewichtigen Einzugsbereich integriert. Im fußläufig erreichbaren Umkreis des Nachbarschaftszentrum lebt der ganz überwiegende Teil der Bewohner des Ortsteils M. (ca. 4.000 bis 5.000 Einwohner). Von hier aus ist das Zentrum auch für nicht motorisierte Kunden problemlos zu erreichen. Die gewachsene Struktur zeigt sich nicht zuletzt dadurch, dass der kleinteilige Einzelhandel und die Dienstleistungen durchweg im Erdgeschoss stattfinden, während die oberen Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Qualifizierung als zentraler Versorgungsbereich wird schließlich dadurch gestützt, dass die T. E. diesen Bereich in ihrem Einzelhandelskonzept als Nachbarschaftszentrum dargestellt hat. Dies bestätigt, dass es die ihm tatsächlich zukommende Versorgungsfunktion auch nach den städtebaulichen Ordnungsvorstellungen des Plangebers erfüllen soll. Angesichts der gewachsenen Strukturen und des Versorgungsauftrags für einen für E1. Verhältnisse kleinen Stadtteil steht auch die relativ geringe Verkaufsfläche von insgesamt ca. 1.400 m², die allerdings von einem breiten Spektrum von Dienstleistungs- und Gastronomieangeboten ergänzt wird, der Einstufung als zentraler Versorgungsbereich nicht entgegen. Sie verdeutlicht indes, dass es sich um einen sensiblen städtebaulichen Organismus handelt, dessen Funktion auch von vergleichsweise kleinen Veränderungen gestört werden kann. 2.3. Von dem Vorhaben der Klägerin sind bei seiner Verwirklichung schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB auf das Nachbarschaftszentrum M. zu erwarten. Bei dem Begriff der schädlichen Auswirkungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Vgl. OVG Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92.; Gatawis, o.a.O., S. 274. Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen können. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwG E 129, 307, 311 f.; OVG NRW, Urteil vom 06. November 2008 - 10 A 1417/07 -, BauR 2009, 220 f.; Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -; Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92; Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90. Dem Gesetzgeber kam es mit der Einführung des Absatzes 3 in § 34 BauGB maßgeblich darauf an, bei Zulassungsentscheidungen nach § 34 BauGB über die nähere Umgebung hinausgehende Fernwirkungen berücksichtigen und steuern zu können. Um Schutz vor Konkurrenz geht es dabei nicht. Das Gericht hat bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB zur Feststellung der schädlichen Auswirkungen des Vorhabens eine Prognoseentscheidung zu treffen. Diese hat die ökonomischen Zusammenhänge zu ermitteln und im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz zu bewerten. Dabei kann insbesondere der zu erwartende Kaufkraftabfluss als Kriterium dafür herangezogen werden, ob die ökonomischen Fernwirkungen des Vorhabens die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereiches stören können. Zur Ermittlung der voraussichtlichen Umsatzumverteilung ist dabei im Wesentlichen auf baurechtlich relevante und vom Baurecht erfasste Vorhabenmerkmale abzustellen, die durch die für das Vorhaben zu erteilende Baugenehmigung gesteuert werden können. Hierzu gehört bei Einzelhandelsnutzungen insbesondere die Verkaufsfläche. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwG E 129, 307, 313 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92; Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90. Demgegenüber lassen sich objektive Aussagen über voraussichtliche Umsatzumverteilungen nur schwer treffen, wie etwa die im Verfahren vorgelegten, sich teilweise widersprechenden Gutachten zu dieser Frage belegen. Bereits zu erwartende Umsätze eines Betriebes können nur wenig verlässlich bestimmt werden. Zudem hängt die Frage, in welchem Ausmaß ein Unternehmen auf die bestehende Markt- und Versorgungssituation einwirkt, von verschiedenen baurechtlich nicht beeinflussbaren Faktoren der individuellen Betriebsgestaltung des Unternehmens und der Auswirkungen dieser Faktoren auf ein ebenfalls durch individuelle Besonderheiten anderer Betriebe geprägtes Marktgeschehen ab. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 90; Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90. Bei der Beurteilung der Frage, ob schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, sind deshalb alle städtebaulichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles in den Blick zu nehmen. Dazu zählt insbesondere die Größe des Vorhabens, d. h. seine Verkaufsfläche, und deren Verhältnis zu der im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsfläche derselben Branche. Weiter spielen die räumliche Entfernung voneinander sowie alle weiteren im Einzelfall relevanten Umstände der konkreten städtebaulichen Situation eine Rolle. Von Bedeutung sein kann etwa, ob der außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches anzusiedelnde Einzelhandelsbetrieb gerade auf solche Sortimente abzielt, die in dem Versorgungsbereich von einem "Magnetbetrieb" angeboten werden, dessen unbeeinträchtigter Bestand maßgebliche Bedeutung für die weitere Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches hat. Zu berücksichtigen ist auch, ob in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens bereits weitere Einzelhandelsangebote vorhanden sind, deren Auswirkungen auf den Versorgungsbereich durch das zu prüfende Vorhaben gesteigert werden könnten. Denn eine Schädigung kann sich auch daraus ergeben, dass ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsangeboten an einem nicht integrierten Standort und in einem Versorgungsbereich durch das neu hinzukommende Vorhaben in eine unzulässige beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereiches umschlägt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944, 945; Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 4.09 - juris; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BRS 71 Nr. 90; Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -; BauR 2008, 2025, 2028 f.; Urteil vom 06. November 2008 - 10 A 1417/07 -, BauR 2009, 220, 222. Nach diesen Grundsätzen sind bei Verwirklichung des Vorhabens beachtliche Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Nachbarschaftszentrums M. bei der gebotenen umfassenden Wertung der städtebaulich relevanten Umstände zu erwarten. Die Funktionsfähigkeit des aufgrund seiner kleinteiligen Struktur besonders empfindlichen Nachbarschaftszentrums wird maßgeblich geprägt durch den vorhandenen Vollversorger mit einer Verkaufsfläche von 550 m² sowie - in geringerem Umfang - durch den benachbarten Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von 320 m². Beide Betriebe stellen nicht zuletzt wegen ihrer - relativen - Größe die Frequenzbringer des Nachbarschaftszentrums dar. Die weiteren Einzelhandelsnutzungen und Dienstleister haben schon aufgrund ihrer geringen Größe eine untergeordnete Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Zentrums. Sie sind ersichtlich auf die Magnetfunktion des Frequenzbringers angewiesen, zugleich ergänzen sie aber deren Versorgungsfunktion und können sie damit verstärken. Allein wären sie auf Dauer voraussichtlich nicht überlebensfähig. Gerade auf die Kundschaft des Lebensmittelmarktes - mit Einschränkungen aber auch auf die des Drogeriemarktes - zielt das umstrittene Vorhaben ab. Zwar besteht insoweit kein systemgleicher Wettbewerb. Jedoch ist in der Entwicklung der Einzelhandelslandschaft zu erkennen, dass Lebensmitteldiscounter zunehmend auch in Wettbewerb zu Vollsortimentern treten, indem sie beispielsweise verstärkt Markenware anbieten. Vgl. dazu Maidowski, Rechtssichere Einzelhandelssteuerung?, BADK - Informationen 2008, S. 170, 181. Die neu hinzutretende Verkaufsfläche allein durch den geplanten M5. -Markt übersteigt selbst bei einer - hier allerdings nicht eindeutigen - Beschränkung der Verkaufsfläche auf 700 m² die bei dem Vollsortimenter vorhandene Verkaufsfläche um mehr als ¼. Bezogen auf die im gesamten Nachbarschaftszentrum für das Sortiment des beantragten Marktes zur Verfügung stehende Verkaufsfläche von weniger als 900 m² macht die neu hinzutretende Verkaufsfläche von mindestens ca. 630 m² im Bereich Nahrungs- und Genussmittel einen Anteil von etwa 72 % aus. Dass bei einem solchen Verkaufsflächenverhältnis schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, liegt nach den Besonderheiten des Einzelfalles auf der Hand. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 ff. Dies gilt hier um so mehr, als der unmittelbare Einzugsbereich des geplanten M5. -Marktes nach den örtlichen Verhältnissen im Wesentlichen auf den Stadtteil M. zielt. Allein hier findet sich in der näheren Umgebung mit ca. 5.000 Einwohnern eine ausreichende Bevölkerungszahl, die das Vorhaben wirtschaftlich tragen kann. Außerhalb des Siedlungskerns besteht dagegen im Wesentlichen eine aufgelockerte Bebauung, die nur teilweise Wohnzwecken dient. Hinzu kommt, dass in einer Entfernung von ca. 200 m zu dem Vorhaben bereits ein B. -Markt existiert. Ein "Käuferzug" in den nicht integrierten Standort würde durch die Zulassung des Vorhabens verstärkt und teilweise neu ausgelöst. Dies wird auch durch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Markt- und Standortberatungsgesellschaft mbH vom 14. September 2006 belegt. Dieses geht von positiven Agglomerationseffekten hinsichtlich des bestehenden B. -Marktes aus. Nach Lage der Dinge wird ein solcher Effekt im Wesentlichen zu Lasten des Nachbarschaftszentrums gehen. Die gemeinsame Verkaufsfläche beider Discountmärkte wäre fast doppelt so groß wie diejenige, die im Nachbarschaftszentrum in der Warenkategorie Nahrungs- und Genussmittel zur Verfügung steht und entspräche etwa dessen gesamter Einzelhandelsfläche. Angesichts dessen können negative Auswirkungen auf das Nachbarschaftszentrum nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil dieses trotz der Errichtung des B. -Marktes vital geblieben ist, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach ein Nachbarschaftszentrum, das einen Discounter an einem nicht integrierten Standort verkraftet, auch durch einen zweiten nicht geschädigt wird. Im Gegenteil ist hier zu berücksichtigen, dass ein nennenswerter Attraktivitätszuwachs für weiter entfernt wohnende Kunden durch einen zweiten Discountmarkt nicht entstünde, sich die insgesamt vorhandene Kaufkraft also kaum erhöhte. Ebensowenig kann die Entfernung des geplanten Vorhabens von ca. 800 m zum Nachbarschaftszentrum und insbesondere zu dessen Ankerbetrieb die Erwartung schädlicher Auswirkungen entkräften. Auch insoweit kommt es maßgeblich auf die konkreten Umstände des Falles an. Schematische Abstandsregeln werden dem nicht gerecht. So bereits OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BRS 71 Nr. 90; Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -; BauR 2008, 2025, 2028 f. Die konkrete städtebauliche Situation ist hier durch ein vergleichsweise kleines Zentrum mit einem ebenfalls kleinflächigen Magnetbetrieb einerseits und zwei jeweils in der Verkaufsfläche größeren Discountmärkten im Abstand von 600 bis 800 m gekennzeichnet. Zudem deckt sich aufgrund der das Vorhaben umgebenden, vorwiegend gewerblich genutzten und aufgelockerten Bebauungsstruktur der wesentliche Kundenkreis des Vorhabens mit dem des Nachbarschaftszentrums. Auch die Lage des Marktes an der O.----------straße ändert hieran nichts. Zwar hat sie auch eine überörtliche Verbindungsfunktion, ihr zweispuriger Ausbauzustand hebt sie aber gegenüber anderen Verbindungsstraßen nicht hervor. Im Gegenteil tritt sie hinter die hier parallel verlaufende vierspurige B 8n erkennbar zurück. Zudem sind beide Frequenzbringer des zentralen Versorgungsbereiches ebenfalls auf die O.------ ----straße ausgerichtet. Ihre Marktlage ist auch insofern der des Vorhabens und des vorhandenen Discounters vergleichbar. Zu diesen Aspekten vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92. Weitere Einkaufsflächen in vergleichbarer Entfernung zum Vorhaben, die seine Bedeutung für die konkrete Marktsituation relativieren könnten, gibt es nicht. Zudem wird der Stadtteil M. durch das Flughafengelände, dessen Zubringerautobahnen und den Rhein vom übrigen Stadtgebiet weitgehend abgetrennt. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BRS 71 Nr. 90. Naheliegend ist damit, dass die Kunden zumindest teilweise die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs im neu entstehenden Discount-Zentrum und nicht mehr im zentralen Versorgungsbereich - konkret im dortigen Vollsortimenter - decken würden. Zumindest Teile des Kundenkreises, die ihre Einkäufe derzeit noch im Nachbarschaftszentrum (auch fußläufig) erledigen, werden deshalb nur noch den B. bzw. M5. -Markt anfahren. Ein verstärkter Abwanderungseffekt ist um so wahrscheinlicher, als für beide Märkte mehr als ausreichende Parkflächen zur Verfügung stehen, während im Nachbarschaftszentrum die Parkplatzsituation sich eher beengt darstellt. Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BRS 71 Nr. 90. Eine Verlagerung der Kaufströme mit schädlichen Auswirkungen auf das Nachbarschaftszentrum bei Realisierung des Vorhabens liegt schließlich deshalb nahe, weil zwar der vorhandene B. -Markt, nicht jedoch der neu hinzutretende M5. -Markt in noch fußläufiger Entfernung zum Nachbarschaftszentrum liegt. Ist dementsprechend die Errichtung des B. -Marktes, auf den sich der Markt eingestellt hat, nicht zwangsläufig mit einer grundlegenden Abwanderung aus dem Nachbarschaftszentrum verbunden, wäre dies bei dem geplanten Vorhaben nicht mehr der Fall. Zugleich würde damit diese in Teilbereichen noch ergänzende, zumindest aber parallele Funktion des B. -Marktes für das Nachbarschaftszentrum reduziert zugunsten einer gegenseitigen Stärkung der benachbarten Discounter. Deshalb kann dahinstehen, ob eine Entfernung zwischen dem zentralen Versorgungsbereich und einem nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb von 800 bis 1000 m grundsätzlich eine Vermutung gegen schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB begründen würde, wenn allein ein solcher Markt hinzuträte. Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass zwischen dem zentralen Versorgungsbereich und dem geplanten Markt noch ein weiterer Discountmarkt vorhanden ist, muss auch dies in die Prognose schädlicher Auswirkungen eingestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.