Beschluss
13 A 3786/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
7mal zitiert
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Heilpraktikerüberprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) 1. DVO-HPG ist keine formalisierte berufsbezogene Fachprüfung, sondern eine präventive Eignungsprüfung zum Schutz der Volksgesundheit.
• Die Durchführung des schriftlichen Teils der Überprüfung im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice) ist grundsätzlich zulässig und eignet sich, Kenntnismängel und medizinische Fehlvorstellungen zu erkennen.
• Eine absolute Bestehensgrenze von 75 % richtiger Antworten für den schriftlichen Teil ist im Rahmen des Gestaltungsspielraums der Gesundheitsbehörde nicht zu beanstanden.
• Teilpunktvergaben bei Mehrfachantworten sind nicht vorzunehmen; nur vollständig korrekte Antwortkombinationen rechtfertigen die Vergabe eines Punktes.
• Wird eine Frage als unzulässig erkannt, kann sie in Antwort-Wahl-Verfahren eliminiert werden; die sich daraus ergebende Anpassung der Bestehensgrenze ist rechnerisch vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit des Multiple-Choice-Verfahrens und 75%-Bestehensgrenze bei Heilpraktikerüberprüfung • Die Heilpraktikerüberprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) 1. DVO-HPG ist keine formalisierte berufsbezogene Fachprüfung, sondern eine präventive Eignungsprüfung zum Schutz der Volksgesundheit. • Die Durchführung des schriftlichen Teils der Überprüfung im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice) ist grundsätzlich zulässig und eignet sich, Kenntnismängel und medizinische Fehlvorstellungen zu erkennen. • Eine absolute Bestehensgrenze von 75 % richtiger Antworten für den schriftlichen Teil ist im Rahmen des Gestaltungsspielraums der Gesundheitsbehörde nicht zu beanstanden. • Teilpunktvergaben bei Mehrfachantworten sind nicht vorzunehmen; nur vollständig korrekte Antwortkombinationen rechtfertigen die Vergabe eines Punktes. • Wird eine Frage als unzulässig erkannt, kann sie in Antwort-Wahl-Verfahren eliminiert werden; die sich daraus ergebende Anpassung der Bestehensgrenze ist rechnerisch vorzunehmen. Der Kläger begehrte die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Er scheiterte in schriftlichen Überprüfungen: 2001 erzielte er 31 von 60 richtigen Antworten (Benotungsgrenze dort 60 %), 2003 erzielte er 43 von 60 richtigen Antworten; für diese Prüfung war eine Bestehensgrenze von 75 % (45/60) vorgegeben. Zwei Fragen wurden später als zu fachspezifisch beanstandet und aus dem Katalog genommen, sodass 58 Fragen verbleiben und die Bestehensgrenze 43,5 Antworten betrug. Der Kläger rügte die Verfassungsmäßigkeit und Verfahrenmäßigkeit des Multiple-Choice-Verfahrens, die Bewertung einzelner Fragen und verlangte Erteilung der Erlaubnis bzw. Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Bezirksregierung nahm zwei Fragen als fehlerhaft heraus, blieb aber insgesamt bei Nichtbestehen; der Kläger klagte erfolglos in erster Instanz und legte Berufung ein. • Rechtscharakter: Die Heilpraktikerüberprüfung dient präventiv dem Schutz der Volksgesundheit und ist keine formalisierte Fachprüfung; sie prüft auf gefährliche Fehlvorstellungen und Eignung zur Ausübung der Heilkunde (vgl. HPG, 1. DVO-HPG). • Ermessensbindung: Die Behörde hat bei der Gestaltung des Überprüfungsverfahrens einen Ermessensspielraum für Art, Umfang und Maßstäbe der Überprüfung; die Kriterien müssen gleichwohl geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. • Verfahrensform: Das Antwort-Wahl-Verfahren ist ein geeignetes Prüfverfahren, weil es objektivierbar und praktikabel ist, chancengleich durch standardisierte Auswertung arbeitet und insbesondere bei hohen Prüfungszahlen verwaltungspraktikabel ist. • Bestehensgrenze: Eine absolute Bestehensgrenze von 75 % ist im Rahmen dieser Eignungsprüfung sachgerecht und nicht mit dem Verbot normativer Prüfungsanforderungen nach formalen Fachprüfungen zu vergleichen; eine Verschärfung gegenüber früheren Verfahren begründet keinen Vertrauensschutz. • Fragenbewertung: Unzulässige, zu fachspezifische Fragen können in Antwort-Wahl-Verfahren eliminiert werden; bei Mehrfachantworten sind nur vollständig korrekte Antwortkombinationen mit Punkten zu bewerten, Teilpunkte sind nicht zu gewähren. • Anwendung auf den Fall: Nach Eliminierung der beanstandeten Fragen ergab sich eine Bestehensgrenze von 43,5 Punkten; der Kläger hatte 43 richtige Antworten und verfehlte damit die Grenze um 0,5 Punkte; dies rechtfertigt die Versagung der Erlaubnis. • Sonstiges: Auf die Berufung des Beklagten war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich; die EU-Dienstleistungsrichtlinie war nicht einschlägig für das nationale Erlaubnisverfahren. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich, die des Klägers unbegründet. Die Klage wird abgewiesen, der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis und auch nicht auf Zulassung zur mündlichen Überprüfung, weil die schriftliche Überprüfung nach zulässigem Verfahren und mit einer nicht zu beanstandenden Bestehensgrenze von 75 % belegt hat, dass er die erforderlichen Kenntnisse nicht nachgewiesen hat. Nach Eliminierung der als unzulässig anerkannten Fragen ergab sich eine Bestehensgrenze von 43,5 Punkten; der Kläger erzielte 43 Punkte und unterschritt damit den erforderlichen Wert. Mangels Feststellung gefährlicher Fehlvorstellungen und da die formalen Angriffspunkte gegen Verfahren und Bewertung nicht durchschlagen, bleibt die Versagung der Erlaubnis rechtmäßig.