Leitsatz: 1. Ein Anspruch nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist nicht in allen Fällen unzureichender Mitwirkung bei der Passbeschaffung gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ausgeschlossen; Fälle lange zurückliegender oder sonst gering gewichtiger Mitwirkungsmängel können außer Betracht bleiben. 2. Regelmäßig führt es jedoch zum Ausschluss von der Begünstigung des § 104a Abs. 1 AufenthG, wenn ein Ausländer Aufforderungen der Ausländerbehörde zur ihm möglichen Mitwirkung bei der Passbeschaffung über längere Zeit nicht nachkommt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Seiten 2 bis 5 des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerinnen, mit der für diese vorgetragen wird: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts N. hätten sie behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht behindert. Die Erklärung der Klägerin zu 1., nicht nach Marokko zurückkehren zu wollen, könne ihr im Rahmen der Bleiberechtsregelung nicht entgegen gehalten werden. Hier sei ihre Motivation zu berücksichtigen. Die Klägerin zu 1. habe wiederholt glaubhaft ausgeführt, dass sie nicht nach Marokko zurückkehren könne, weil sie schwerste Misshandlungen seitens ihrer Familie fürchte und Gefahr laufe, dass ihr das Kind – die Klägerin zu 2. weggenommen und in ein Heim gegeben werde. Sie habe im Asylverfahren angegeben, dass sie insbesondere von ihrem Stiefvater mit brennenden Zigaretten misshandelt worden sei. Dieser habe von ihr auch verlangt, dass sie das Kind nicht zur Welt bringen solle, weshalb sie letztendlich die Tötung ihrer Tochter befürchtet habe und aus Marokko geflüchtet sei. Die Betreuung allein erziehender Mütter mit unehelichen Kindern sei in Marokko nur rudimentär geregelt und es sei nicht sicher gestellt, dass die Klägerin zu 1. im Falle einer Rückkehr in eines der existierenden Frauenhäuser kommen könnte. Gleichwohl hätten die Klägerinnen bei der Passersatzpapierbeschaffung ausreichend mitgewirkt. Die Klägerin zu 1. habe im April 2007 die Marokkanische Botschaft angeschrieben, um einen Pass zu beantragen. Dieses Schreiben sei vom Caritasverband im Kreis Dekanat X. unter dem 25. April 2007 an die Marokkanische Botschaft nach C. geschickt worden. Diese Anfrage sei ausreichend, obwohl der Name der Antragstellerin nicht erwähnt sei. Das Schreiben des Caritasverbandes habe dazu geführt, dass die Angelegenheit von dort an das Generalkonsulat Marokkos in E. abgegeben worden sei. Dies habe die Botschaft des Königreichs Marokko mit Schreiben vom 14. Mai 2007 bestätigt. Auch an das Generalkonsulat E. gerichtete Scheiben des Caritasverbandes seien ohne Antwort geblieben. Sollte ein Behindern von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorgelegen haben, so sei dieser Verstoß durch die Anschreiben an die marokkanische Auslandsvertretung geheilt. Im Übrigen wären den Klägerinnen auch dann Passpapiere nicht ausgestellt worden, wenn sie die als Notice de Renseignements bezeichneten Anträge ausgefüllt hätten, da die marokkanischen Identitätsnachweise nicht vorliegen. Weitere Dokumente aus Marokko könnten sie nicht vorlegen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts N. könne die Klägerin zu 1. auch nicht die Bekannten, bei denen sie sich vor ihrer Flucht in Marokko versteckt habe, für die Beschaffung von Identitätsnachweisen in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin zu 1. mache insofern geltend, dass die Bekannten rechtlich gar nicht die Möglichkeit hätten, einen Personalausweis oder einen Reisepass oder einen anderen Identitätsnachweis zu erhalten. Im Übrigen könne diese Mitwirkungspflicht zumindest der Klägerin zu 2. nicht auferlegt werden. Ihr dürfe das Verhalten ihrer Mutter nicht angerechnet werden. Ein Behindern behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liege überdies ausgehend von der Entscheidung des OVG NRW vom 12. Februar 2008, Az.: 18 B 230/08, nicht vor. In jener Entscheidung werde ausgeführt, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme eingeleitet worden sein und dann ein Verhalten des Ausländers kausal für die Nichtdurchführung der Aufenthaltsbeendigung gewesen sein müsse. Eine solche aufenthaltsbeendende Maßnahme sei hier seitens des Beklagten nicht eingeleitet worden, so dass eine Kausalität im Sinne der Rechtsprechung nicht vorhanden sei. Auch werde in der Literatur die Ansicht vertreten, dass ein bloßes Unterlassen eine Mitwirkungspflichtverletzung nicht darstellen könne. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die Klägerinnen zum Zeitpunkt der Aufforderung, Passersatzpapierformulare zu unterzeichnen, jeweils in einem laufenden Asylfolgeverfahren befunden hätten. In einem solchen Stadium seien sie nicht verpflichtet gewesen, sich Pässe oder Passersatzpapiere aus Marokko bzw. andere Identitätsnachweise zu besorgen. Überdies habe die Klägerin zu 1. noch zwei weitere Male persönlich beim Generalkonsulat in E. vorgesprochen, ohne hierüber Nachweise erhalten zu haben. Bei einer Vorsprache sei ein Zeuge anwesend gewesen. Und schließlich fehle es an einem konkreten Vortrag, was genau die Klägerin zu 1. hätte tun müssen, damit die Ausreiseverpflichtung vor Inkrafttreten der Altfallregelung oder Bleiberechtsregelung hätte vollzogen werden können. Abgesehen davon könne die Klägerin zu 1. für ihre Tochter keine marokkanischen Papiere erhalten, weil letztere nicht marokkanische Staatsangehörige sei. Die Klägerin zu 2. sei außerhalb von Marokko geboren und der Kindesvater sei nicht bekannt. Daher werde die Staatsangehörigkeit über die Mutter, die Klägerin zu 1., nicht weitergegeben, so dass die Klägerin zu 2. de facto staatenlos sei. Damit könne sie keine marokkanischen Ausreisepapiere erhalten. Da eine Trennung von Mutter und Tochter nicht möglich sei, wäre eine Abschiebung auch bei der Abgabe einer Erklärung, dass die Klägerin zu 1. freiwillig nach Marokko ausreisen wolle, nicht möglich gewesen. Das Verhalten der Klägerin zu 1. sei daher für das Nichterhalten von marokkanischen Passpapieren oder Ausreisepapieren nicht ursächlich. Bis zur Änderung dieses Gesetzes im Jahre 2007 sei nach dem marokkanischen Staatsangehörigkeitsgesetz die marokkanische Staatsangehörigkeit nur über den Vater weitergegeben worden. Gemäß Art. 6 des Marokkanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes bis zur Änderung durch Gesetz vom 5. April 2007 sei Voraussetzung für den Erwerb der marokkanischen Staatsangehörigkeit gewesen, dass das Kind von einem marokkanischen Vater abstamme oder dass das Kind in Marokko geboren worden und Kind einer marokkanischen Mutter und eines unbekannten Vaters sei. Wenn der Vater unbekannt gewesen sei, habe ein Kind bei einer Geburt außerhalb des marokkanischen Territoriums die marokkanische Staatsangehörigkeit also nicht erhalten. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 22. Mai 2009 eingereichte Übersetzung sei insofern fehlerhaft. Hierzu werde auf die Darstellung zum Marokkanischen Staatsangehörigkeitsrecht aus der Reihe Länderinformationen Marokko des IAF e.V. Frankfurt aus dem Jahre 1996 verwiesen (Guntermann/Reipen, Internetseite: http://www.marokko.net/info/publikationen/html/staatsangehoerigkeitsrecht. html). Im Übrigen sei der Vater des Kindes im vorliegenden Fall nicht unbekannt. Er sei nur rechtlich nie in Erscheinung getreten. Das Gesetz sei zwar im Jahre 2007 geändert worden. Ob diese Gesetzesänderung auch die Klägerin zu 2. betreffe, die vor Änderung des Gesetzes geboren worden sei, sei aber unbekannt. Oft sei es im marokkanischen Recht so, dass bestimmte Antragsfristen gegeben seien, innerhalb derer ein entsprechender Antrag zu stellen sei. Des Weiteren könne nach marokkanischem Namensrecht die Klägerin zu 2. den Namen der Familie der Mutter nur mit Zustimmung der Familie annehmen. Die Familie würde aber nicht zustimmen, weil es sich um ein uneheliches Kind handele. Insofern wäre auch jetzt noch die Ausstellung eines Passes in absehbarer Zeit nicht möglich, selbst wenn die Tochter die marokkanische Staatsangehörigkeit erhalten hätte oder erhalten könnte. Der Klägerin zu 2. sei aber auch wegen faktischer Verwurzelung im Sinne von Artikel 8 EMRK eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Sie sei in der Bundesrepublik Deutschland geboren und habe noch nie in Marokko gelebt. Sie verstehe etwas Arabisch, spreche es aber nicht. Sie befinde sich jetzt in der dritten Klasse der Grundschule. Ihre sozialen, kulturellen und familiären Bande bestünden ausschließlich zum Gastland, der Bundesrepublik Deutschland. Allein aus diesen Gründen wäre es für das Wohl des Kindes nachteilig, wenn es jetzt nach Marokko abgeschoben werden würde. Würde aber der minderjährigen Klägerin zu 2. ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung über Artikel 8 EMRK erteilt, hätte die Klägerin zu 1. als Kindesmutter ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Klägerinnen beantragen, das angegriffene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung vom 15. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 29. Oktober 2007 zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte stellt keinen ausdrücklichen Antrag, tritt aber dem Berufungsvorbringen entgegen und führt ergänzend aus: Nach Art. 6 des Gesetz über die marokkanische Staatsangehörigkeit sei Marokkaner: 1. das Kind eines marokkanischen Vaters, 2. das Kind einer marokkanischen Mutter und eines unbekannten Vaters. Danach sei die Klägerin zu 2. Marokkanerin, ungeachtet des Umstands, dass sie im Ausland geboren sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat kann über die Berufung der Klägerinnen durch Beschluss gemäß § 130a VwGO entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO); die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Berufung ist gemäß § 113 Abs. 5 VwGO unbegründet. Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nicht zu. Die dies ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig. Der Beklagte ist weder aus § 104a Abs. 1 AufenthG noch aus § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 - 15-39.08.01.3 - (im Folgenden: Bleiberechtsanordnung) noch aus § 25 Abs. 5 AufenthG verpflichtet, den Klägerinnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. I. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 104a Abs. 1 AufenthG. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Ausländer die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Diesen Ausschlussgrund haben die Klägerinnen jedoch verwirklicht. Sie haben behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert bzw. behindert, indem sie sich beharrlich geweigert haben und weiter weigern, daran mitzuwirken, Pass- oder Passersatzpapiere zu beschaffen. § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG schließt zwar nicht in allen Fällen unzureichender Mitwirkung bei der Passbeschaffung den Anspruch aus; Fälle lange zurückliegender oder sonst gering gewichtiger Mitwirkungsmängel können außer Betracht bleiben. Regelmäßig führt es jedoch zum Ausschluss von der Begünstigung des § 104a Abs. 1 AufenthG, wenn - wie hier - ein Ausländer Aufforderungen der Ausländerbehörde zur ihm möglichen Mitwirkung bei der Passbeschaffung über längere Zeit nicht nachkommt. a) Der Wortlaut des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG spricht für sich genommen für ein weites Verständnis des Ausschlussgrundes und erfasst zwanglos auch ein Verhalten, das sich in der Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung erschöpft. Dass sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch die Verweigerung, an der Passbeschaffung mitzuwirken, hinauszögern oder behindern lassen, liegt auf der Hand; denn wer nicht über einen Pass oder Passersatzpapiere für seinen Herkunftsstaat verfügt, dessen Aufenthalt in Deutschland kann regelmäßig nicht zwangsweise beendet werden. Dem Wortlaut des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG sind im Hinblick auf das Behindern oder Verzögern aufenthaltsbeendender Maßnahmen weitere Anforderungen nur insoweit zu entnehmen, als erstens das Verhalten vorsätzlich gewesen sein muss, und zweitens das Verhalten des Ausländers Auswirkungen auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Ausländerbehörde gezeitigt haben muss. Letzteres wird mit der Formulierung "hinausgezögert oder behindert" impliziert. Auswirkungslos gebliebenes Verhalten unterfällt dem Ausschlussgrund daher nicht. Vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2008 - 18 B 230/08 -, InfAuslR 2008, 211 = AuAS 2008, 112; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 13 S 2751/08 -, NVwZ-RR 2009, 181; Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 104a / zu Abs. 1 02/2008 Nr. 3.5; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Loseblatt, II - § 104a Rn. 44; Fränkel in HK-AuslR, 2008, § 104a Rn. 13; Hinweise des Bundesministeriums des Innern zum Richtlinienumsetzungsgesetz, Stand Dezember 2007, Rz. 334; zu der insoweit gleichlautenden Regelung in Nr. 1.4.3. der Bleiberechtsanordnung OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2007 - 19 B 117/07 -; leicht abweichend OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 17 A 2250/07 -. Vorsorglich sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass eine Aufenthaltsbeendigung im fraglichen Zeitraum möglich war, solange keine konkreten Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das fragliche Verhalten Auswirkungen auf bereits eingeleitete aufenthaltsbeendende Maßnahmen gezeitigt hat. So aber Fränkel in HK-AuslR, a.a.O. Soweit behauptet wird, der Senat habe im Beschluss vom 12. Februar 2008 - 18 B 230/08 – a.a.O., ein derartiges Erfordernis aufgestellt, handelt es sich um ein Fehlverständnis. Dergleichen lässt sich weder aus dem Wortlaut der Norm ableiten noch anderweitig begründen (dazu noch im Folgenden). Angesichts des Fehlens weiterer Anforderungen kann ausgehend vom Wortlaut auch ein sehr lange zurückliegendes und/oder einmaliges Hinauszögern oder Behindern aufenthaltsbeendender Maßnahmen dem Tatbestand unterfallen. Es ist dem Wortlaut ohne Weiteres nicht einmal zu entnehmen, dass das Behindern oder Verzögern aufenthaltsbeendender Maßnahmen beim aktuell noch andauernden Aufenthalt des Ausländern vorgekommen sein muss. Vgl. aber Funke-Kaiser in GK-AufenthG, a.a.O., II - § 104a Rn. 44.3. b) Die Gesetzesmaterialien sind für die Frage, ob und inwieweit auch die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung dem Tatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 unterfällt, weitgehend unergiebig. Der sich darin findende Hinweis, die Voraussetzungen und Ausschlussgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG seien "zum großen Teil eng an die des Bleiberechtsbeschlusses der IMK vom 17. November 2006 angelehnt", vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 202, hilft wenig weiter, weil sich die Materialien nicht dazu verhalten, in welchen Teilen das Gesetz sich an die Regelungen des IMK-Beschlusses anlehnt und in welchen nicht, und gerade die in Rede stehende Bestimmung nicht so formuliert ist wie der entsprechende Ausschlussgrund der Ziffer 1.4.3 nach dem Bleiberechtsbeschluss der IMK. So auch Funke-Kaiser in GK-AufenthG, a.a.O., II - § 104a Rn. 39. Danach sind zwar auch Ausländer von der Regelung ausgeschlossen, die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert und behindert haben. Dies ist jedoch ausdrücklich dahin erläutert, dass ein "gezieltes und nachhaltiges Unterlaufen der Aufenthaltbeendigung, z.B. durch (...) beharrliche Verweigerung der Mitwirkung bei der Passbeschaffung" erforderlich sei. Nach dieser Regelung kann die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung mithin zwar den Ausschlussgrund erfüllen; sie muss aber, wie die Adjektive "gezielt", "nachhaltig" und "beharrlich" verdeutlichen, ein gewisses Gewicht erreichen. Wenig weiterführend ist auch der Hinweis auf die vom Gesetzgeber geäußerte Absicht, es sollten diejenigen geduldeten ausreisepflichtigen Ausländer begünstigt werden, die sich faktisch und wirtschaftlich integriert und rechtstreu verhalten hätten. BT-Drs. 16/5065, S. 202. Das Erfordernis des rechtstreuen Verhaltens ist nämlich im Gesetz nur abgeschwächt umgesetzt worden, wie der Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG zeigt (s. dazu noch im Folgenden). Diesem zufolge kommen unter Umständen auch Ausländer in den Genuss der Altfallregelung, die sich nicht vollständig rechtstreu verhalten haben, sondern sogar straffällig geworden sind. Aus der genannten allgemein gehaltenen Aussage lässt sich insoweit nichts Konkretes für solche Ausländer ableiten, die sich insofern nicht rechtstreu verhalten haben, als sie ihren Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nachgekommen sind. So auch Funke-Kaiser, a.a.O., II - § 104a Rn. 39. Ob und inwieweit der Umstand, dass das im Hinblick auf das AufenthG federführende Bundesministerium des Innern in seinen Anwendungshinweisen (Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz, Stand 2. Oktober 2007 Az.: PGZU - 128 406/1) zunächst ein deutlich einschränkendes Verständnis des § 104a AufenthG vorgegeben hatte, als Indiz für den Willen des Gesetzgebers angesehen werden konnte, kann auf sich beruhen. Denn den entsprechenden Anwendungshinweisen ist mittlerweile ein Zusatz beigefügt, der in verschiedener Hinsicht unklar ist, so dass sich hieraus ein Hinweis auf den gesetzgeberischen Willen nicht mehr herleiten lässt. Während nämlich die Anwendungshinweise zunächst dahin gefasst waren, der "Ausschlussgrund des vorsätzlichen Hinauszögerns oder Behinderns behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung [liege] ausschließlich dann vor, wenn ein Ausländer nachweislich Identitätsnachweise oder Personaldokumente vernichtet und unterdrückt hat, um seine Abschiebung zu verhindern, im Rahmen der Passbeschaffung zu einem konkreten Termin oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur Vorsprache bei der Vertretung eines ausländischen Staates aufgefordert worden ist und dieser Aufforderung nicht gefolgt ist, sich durch Untertauchen behördlicher Maßnahmen entzogen hat der bereits in Abschiebehaft saß, sich beharrlich geweigert hat, an der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht mitzuwirken oder sonst seine Abschiebung durch sein persönliches Verhalten verhindert hat" ist ihnen inzwischen (Stand Dezember 2007, Rz. 333) eine Fußnote beigefügt, in der es heißt, die genannten Ausschlussgründe könnten "auch" als Beispiel verstanden werden, in denen der Ausschlussgrund des vorsätzlichen Hinauszögerns und Behinderns vorliegen könne, nicht aber müsse. Die Bedeutung dieser Fußnote ist unklar. Einerseits lässt sich diese mit Blick auf die Formulierung, in den genannten Fallgruppen könne der Ausschlussgrund des vorsätzlichen Hinauszögerns und Behinderns vorliegen, müsse aber nicht, sogar als weitere Einschränkung verstehen: (Grund)Voraussetzung für das Eingreifen des Ausschlussgrundes soll das Gegebensein der Fallgruppe sein, aber selbst dann sind noch weitere (nicht benannte) Anforderungen zu erfüllen. Die Fußnote kann andererseits auch dahin verstanden werden, dass verdeutlicht werden sollte, dass es sich bei den Fallgruppen nicht um eine abschließende Enumeration der Anwendungsfälle der Norm handelt, sondern um "Beispiele". Dabei wiederum führt die Wendung "auch als Beispiel" zu der Vermutung, die genannten Fallgruppen könnten noch als etwas anderes verstanden werden denn als Beispiele, ohne dass klar würde, was das sein soll. c) Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Norm wird argumentiert, Ausländer, denen im Wesentlichen vorzuwerfen sei, dass sie nicht im erforderlichen Maß an der Passbeschaffung mitgewirkt hätten, könnten nicht von vorneherein von der Begünstigung ausgeschlossen werden, weil die Altfallregelung sonst weitgehend ins Leere liefe. So VG Hamburg, Urteil vom 24. Februar 2009 - 17 K 2497/07 -, Asylmagazin 2009, 34. Dem kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Dem Senat ist kein statistisches Material darüber bekannt, wie groß der Anteil der Ausländer ist, die die Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht im Wesentlichen durch unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung behindert oder verzögert haben. Auch der Bundesregierung liegt dazu statistisches Material nicht vor, vgl. BT-Drs. 16/13163, S. 6. Zwar dürfte dieser Anteil nach den Erfahrungen des Senats nicht unerheblich sein. So auch die Vermutung des Bay. VGH, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 19 ZB 07.2316 -, InfAuslR 2009, 154. Eine belastbare Grundlage für die Annahme, die Regelung des § 104a Abs. 1 AufenthG liefe dann weitgehend leer, liegt aber nicht vor. Angesichts des Umstands, dass bisher zum Stichtag 31. März 2009 in 33.371 Fällen Ausländern auf ihre Anträge hin Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 104a, 104b AufenthG und weiteren 2.642 Ausländern auf solche Anträge hin Aufenthaltserlaubnisse nach anderen Vorschriften erteilt worden sind, während nur 8.036 Anträge abgelehnt wurden, Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 16/13163, S. 3, 5, kann von einem Leerlaufen der Regelung nicht gesprochen werden. Wenn ferner behauptet wird, es sei Wille des Gesetzgebers gewesen, an das großzügige Verständnis der Bleiberechtsregelung anzuknüpfen und die Problematik der langjährig geduldeten Ausländer umfassend zu lösen, so VG Hamburg, Urteil vom 24. Februar 2009 - 17 K 2497/07 -, a.a.O.; Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/ Hübner, ZAR 2007, 381 (388 f.), mag sich spekulieren lassen, dass dies jedenfalls für Teile der gesetzgebenden Organe zutrifft; es geht so aus den Gesetzesmaterialen aber nicht hervor. Auch die Annahme, die Gruppe der geduldeten Ausländer müsse schon deshalb zu einem erheblichen Teil aus Personen bestehen, die ihre Ausreisehindernisse im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG zu vertreten haben, weil sie anderenfalls bereits nach jener Vorschrift eine Aufenthaltserlaubnis hätten erhalten müssen, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 24. Februar 2009, 17 K 2497/07 -, a.a.O., ist allenfalls eingeschränkt tragfähig. Einerseits waren in der Rechtsprechung in Bezug auf das Verständnis des § 25 Abs. 5 AufenthG anfangs teils restriktive Tendenzen festzustellen, was dazu geführt haben kann, dass potentiell Anspruchsberechtigte nach § 104a Abs. 1 AufenthG nicht bereits Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten haben. Zudem sind die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht deckungsgleich mit denen des § 104a AufenthG. Regelmäßig setzt die Annahme der Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK ein höheres Maß an Integration voraus als § 104a Abs. 1 AufenthG. Insbesondere ist insoweit neben der Verwurzelung im Aufnahmestaat auch eine Entwurzelung im Herkunftsstaat erforderlich, was jedenfalls bei Ausländern, die als Erwachsene nach Deutschland gekommen sind, regelmäßig unter anderem eine längere Aufenthaltsdauer verlangt, als sie für § 104a Abs. 1 AufenthG gefordert ist. d) Allerdings lässt sich für ein einschränkendes Verständnis des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG im Sinne einer wertenden Betrachtung des Hinauszögerns und Behinderns aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein systematisches Argument insoweit gewinnen, als zu berücksichtigen ist, dass selbst Verurteilungen wegen Straftaten im Rahmen von § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG so lange - aber auch nur so lange - zu beachten sind, bis sie durch Zeitablauf oder aufgrund einer Anordnung der Registerbehörde getilgt worden sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2007 - 17 B 1779/07 -, und dass solche Verurteilungen unterhalb bestimmter Grenzen unschädlich sind, vgl. § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG. Hiermit wäre es schwerlich vereinbar, wenn die weniger gewichtige Verletzung ausländerrechtlicher Mitwirkungspflichten zeitlich und materiell unbeschränkt anspruchsvernichtend wirkte. Vgl. bereits Senatsbeschluss vom 12. Februar 2008 18 B 230/08 -, a.a.O. Es ist kaum vorstellbar, dass der Gesetzgeber wegen vorsätzlicher Straftaten verurteilte Ausländer unter bestimmten Umständen noch in den Genuss der Altfallregelung kommen lassen wollte, solche Ausländer aber, die ihre Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung auch nur in ganz geringfügigem Umfang verletzt haben, unter allen Umständen davon ausschließen wollte. Dieser Wertungswiderspruch lässt sich durch eine wertende Betrachtung im Hinblick auf das Hinauszögern und Behindern im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vermeiden. Gering gewichtige Verletzungen von Mitwirkungspflichten können danach - wie es bei der Bleiberechtsanordnung der Fall war, vgl. dort Ziffer 1.4.3 - außer Betracht bleiben. Geringes Gewicht kann solchen Pflichtverletzungen etwa dann zukommen, wenn sie lange zurückliegen, wenn sie nur kurzfristig vorgekommen sind und der Ausländer später seinen Pflichten nachgekommen ist oder wenn die Ausländerbehörde ihrerseits es versäumt hat, hinreichend darauf hinzuwirken, dass der Ausländer bei der Passbeschaffung mitwirkt, so dass es lediglich an ausreichenden Bemühungen aus eigener Initiative des Ausländers fehlt. Eine derartige wertende Betrachtung ermöglicht sachangemessene Lösung und wird daher auch andernorts für richtig gehalten. Vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 104a / zu Abs. 1 12/2007 Nr. 3.5.; Fränkel in HK-AuslR, a.a.O.; Kirsch, ZAR 2008, 130 (131); Anwendungshinweise des Landes Nordrhein-Westfalen zu § 104a AufenthG vom 16. Oktober 2007, Ziffer 1.1.5.1, und Anwendungserlass vom 11. April 2008 - 15.39.08.01-1/3-gesetzl. Bleiberecht -; Anwendungshinweise des BMI, a.a.O., Rn. 334 Fußn. 2. Dagegen lässt sich nicht einwenden, die Vorschrift des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei - obwohl sehr weit gefasst - keiner einschränkenden Auslegung zugänglich. So aber Funke-Kaiser, GK-AufenthG, a.a.O., II- § 104 a Rn. 39. Was unter Behindern oder Verzögern im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zu verstehen ist, ist entsprechend allgemein geltender Auslegungsmethoden zu ermitteln. Vgl. dazu im Übrigen die entsprechenden Erläuterungen bei Funke-Kaiser, GK-AufenthG, a.a.O., II- § 104 a Rn. 40 ff., insb. etwa Rn. 44.3. Der erhobene Vorwurf, damit stricke sich jeder Richter seinen eigenen Ausschlussgrund, vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, a.a.O., II- § 104 a Rn. 39. ist dabei ebenso wenig wie sonst berechtigt. Sprechen demnach die angeführten Erwägungen für das dargestellte einschränkende Verständnis der Norm, ist es auf der anderen Seite aber nicht angängig, sie nur in vier Fallgruppen für verwirklicht zu halten und die Weigerung, an der Passbeschaffung mitzuwirken, dabei auszunehmen. So aber Hailbronner, AuslR, Loseblatt, § 104a Rn. 10; wohl auch VG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 K 1025/07 -, NVwZ-RR 2008, 829. Für eine derart strikte Beschränkung des weiten Wortlauts der Bestimmung ist ein Argument nach dem oben Ausgeführten nicht zu gewinnen. Das Gleiche gilt für das bereits oben erwähnte Erfordernis, das fragliche Verhalten müsse sich auf bereits eingeleitete aufenthaltsbeendende Maßnahmen ausgewirkt haben. So aber Fränkel in HK-AuslR, a.a.O. Gegen dessen Geltung spricht weiter, dass solche Ausländer, die ihre Mitwirkungspflichten so nachhaltig verletzen, dass es nicht einmal zur Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kommt, gegenüber anderen begünstigt würden, die nicht zu derartigen Mitteln greifen. Ausgehend von diesen Maßgaben haben die Klägerinnen den Tatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verwirklicht. Dabei ist das Verhalten der Klägerin zu 1. der Klägerin zu 2., ihrer minderjährigen und von ihr vertretenen Tochter, zuzurechnen. Vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - 1 B 74.97 -; Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2008 - 18 E 820/08 - mit weiteren Nachweisen, vom 8. Dezember 2006 - 18 A 2644/06 -, AuAS 2007, 87, vom 30. Mai 2006 - 18 A 1546/06 - und vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2008 - 2 ME 302/08 -. Die Klägerinnen verletzen ihre Mitwirkungspflichten nachhaltig und andauernd. Das hierdurch bewirkte Hinauszögern bzw. Behindern aufenthaltsbeendender Maßnahmen, die anderenfalls durchgeführt werden könnten, ist gewichtig. Angesichts der Bemühungen und Aufforderungen des Beklagten liegt auch kein Fall des schlichten Fehlens selbstinitiativer Bemühungen vor, in welchem am hinreichenden Gewicht des dem Ausländer vorzuwerfenden Verhaltens zu zweifeln sein kann. Die Klägerinnen kommen seit längerer Zeit, nämlich seit Abschluss ihres Asylerstverfahrens im Jahre 2003, den Aufforderungen des Beklagten zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten nicht nach. Die Klägerin zu 1. ist aufgefordert worden, Pass- bzw. Passersatzpapieranträge zu unterschreiben; dies hat sie, wie sie selbst einräumt und durch das bei den Verwaltungsvorgängen befindliche, nicht unterschriebene Antragsformular bestätigt wird, verweigert. Zudem hat sie sich bislang in keiner Weise bemüht, Identitätsnachweise aus ihrer Heimat zu erlangen (die ursprünglich innegehabten Papiere sollen ihr gestohlen worden sein; die Klägerin will mit vom Schlepper zur Verfügung gestellten Papieren nach Deutschland gekommen sein, die dieser ihr wieder abgenommen habe). Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Die Einwände der Klägerinnen hiergegen greifen nicht durch. Zunächst muss die Klägerin zu 1. sich zur Beschaffung von Nachweisen für ihre Identität nicht notwendigerweise an die Freunde und Bekannten, die ihr bei der Ausreise geholfen haben sollen, wenden, wenn sie dies - wie sie vorbringt - nicht für tunlich hält; sie kann vielmehr auch einen Rechtsanwalt einschalten. Auch muss es nicht darum gehen, dass die Kontaktpersonen einen Pass für sie erlangen, was die Klägerin zu 1. für rechtlich ausgeschlossen hält. Hilfreich sein dürften vielmehr auch andere Dokumente wie Abschriften ihrer Geburtsurkunde, Registerauszüge, Schulbescheinigungen oder ähnliches. Die Klägerin zu 1. hat bislang aber keinerlei Bemühungen in dieser Richtung entfaltet. Unerheblich wäre es weiter, wenn es zuträfe, dass dem Beklagten alle für die Passbeantragung notwendigen Angaben bekannt sind, wie mit der Berufung geltend gemacht wird. Erstens können dem Beklagten die Angaben ganz überwiegend nur dadurch bekannt sein, dass die Klägerin sie angibt oder angegeben hat; dass sie richtig sind, ist nicht belegt. Vor allem aber fehlt es weiterhin daran, dass die Klägerin den Antrag unterschreibt. Soweit die Klägerinnen darauf verweisen, sie hätten über den Caritasverband die Marokkanische Botschaft angeschrieben, ändert das nichts daran, dass ihre Mitwirkung unzureichend ist. Aufgrund dieser Schreiben konnte nicht ernsthaft mit der Ausstellung von Personalpapieren gerechnet werden. Wie das Schreiben vom 29. Mai 2007, in dem es abschließend heißt, "bitte ich um Ausstellung einer Bescheinigung, dass Ihre Botschaft keinen Reisepass ausstellt", verdeutlicht, ging es dabei wohl ohnehin nicht um die Ausstellung von Pässen, sondern um eine Bestätigung, dass die Klägerinnen Pässe nicht erlangen können. Jedenfalls konnte die Ausstellung von Personalpapieren aufgrund der Schreiben nicht erwartet werden, weil in diesen Schreiben nicht einmal die Namen der Klägerinnen genannt sind; erst recht fehlte es an weiteren Angaben und Nachweisen zu ihrer Identität. Ferner kann auf sich beruhen, ob die Klägerin zu 1. - wie mit der Berufung noch behauptet worden ist - noch zweimal bei der marokkanischen Botschaft vorgesprochen hat. Zunächst fehlt es hierfür an näherer Erläuterung; es ist nicht einmal angegeben, wann, aus welchem Grund und mit welcher Absicht die Klägerin zu 1. dort vorgesprochen hat. Jedenfalls aber wird mit der Ausstellung von Papieren kaum zu rechnen sein, solange die Klägerinnen ihre Identität und Staatsangehörigkeit nicht irgendwie belegen können. Darin, dass die Klägerin zu 1. sich insoweit um Nachweise nicht ansatzweise bemüht hat, liegt der den Klägerinnen in erster Linie zu machende Vorwurf. Letztlich ist das Verhalten der Klägerinnen nicht deshalb als gering gewichtig außer Acht zu lassen, weil sie mehrere Asylfolgeverfahren durchgeführt haben. Diese Verfahren betrafen den Zeitraum vom März 2004 bis Dezember 2005 und März 2006 bis Dezember 2007. Es kann dahinstehen, ob die Klägerinnen in dieser Zeit von der Mitwirkung bei der Passbeschaffung entbunden waren; jedenfalls haben sie in der verbleibenden Zeit zwischen Mitte 2003 und Mitte 2009 in rechtlich relevanter Weise die Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung missachtet. Dabei mindern auch die Motive der Klägerin zu 1. das Gewicht ihrer Weigerungshaltung nicht. Die Klägerin zu 1. verweist insoweit darauf, sie wolle deshalb nicht nach Marokko zurückkehren und insofern auch verhindern, dass dies möglich wird, weil sie dort unmenschliche oder gar ihr Leben gefährdende Behandlung seitens ihrer Familie befürchte. Der Senat hat jedoch bereits zur Weigerung, eine sogenannte Freiwilligkeitserklärung abzugeben, entschieden, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer die Abgabe einer Erklärung, freiwillig ausreisen zu wollen, nicht unter Berufung auf Umstände verweigern kann, hinsichtlich derer das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) das Vorliegen eines Abschiebungsverbots verneint hat. Vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2007 - 18 E 413/07 -, AuAS 2007, 221. Dementsprechend gilt hier, dass die Klägerinnen, für die auch nach mehreren Asylfolgeverfahren festgestellt bleibt, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht bestehen, die Mitwirkung bei der Passbeschaffung nicht unter Berufung auf die geltend gemachten zielstaatsbezogenen Umstände verweigern können. Nur angemerkt sei zudem, dass durchaus Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Klägerin zu 1. zu den Gründen, die sie zum Verlassen ihres Heimatlands bewogen haben, gegeben sind; daraus ergeben sich auch Zweifel daran, ob die von ihr geschilderten Gefahren in Marokko bestehen. Zwar weist die Klägerin zu 1. unstreitig Verbrennungsnarben am Körper auf. Dass diese allerdings tatsächlich von Familienangehörigen herrühren, die sie wegen ihrer Schwangerschaft misshandelt haben, steht keinesfalls fest. Die Klägerin zu 1. hat dazu, welche(r) Familienangehörige(n) sie misshandelt hat bzw. haben, sowie dazu, wann, wo und nach welcher konkreten Vorgeschichte dies geschehen ist, und damit in wesentlichen Punkten voneinander abweichende Angaben gemacht (in der Anhörung beim Bundesamt am 11. Juli 2000: Misshandlung wohl durch die Eltern, wohl im Elternhaus; im anwaltlichen Schriftsatz vom 24. Januar 2001: Misshandlung durch den Vater bei einer Freundin; in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2003: Misshandlung durch die Brüder bei einer Freundin; in der Anhörung beim Bundesamt am 3. März 2004: Schläge in erster Linie durch den Stiefvater schon vor der Schwangerschaft und durch die Brüder im Elternhaus). Auch die erforderliche Kausalität des Verhaltens der Klägerinnen dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgeführt werden können, ist gegeben. Daran führen die mit der Berufung im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit und Namensführung der Klägerin zu 2. noch vorgetragenen Bedenken nicht vorbei. Es ist erstens entgegen der Auffassung der Klägerinnen davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2. die marokkanische Staatsangehörigkeit innehat. Sie hat diese bereits mit ihrer Geburt gemäß Art. 6 des seinerzeit geltenden marokkanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1958 (Code de la Nationalité marocaine vom 6. September 1958) erworben. Vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblatt Stand Oktober 2006. Nach Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes ist Marokkaner das Kind einer marokkanischen Mutter und eines unbekannten Vaters. Die Voraussetzungen sind erfüllt; dass der Klägerin zu 1. der Vater bekannt ist, ändert daran nichts, da er rechtlich nie in Erscheinung getreten ist. Das Erfordernis, dass das Kind in Marokko geboren sein muss, ist in der Bestimmung anders als in der nachfolgenden Vorschrift des Art. 7 nicht genannt. Eine andere Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2. als die marokkanische käme im Übrigen auch dann nicht in Betracht, wenn die Klägerin zu 1. die Identität des Kindsvaters bekannt gemacht hätte bzw. machen würde, weil es sich bei diesem nach ihrem Vorbringen ebenfalls um einen marokkanischen Staatsangehörigen handelt. Selbst wenn die Klägerin zu 2. aber nicht nach Art. 6 des marokkanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes in der vorstehend erörterten Fassung die marokkanische Staatsangehörigkeit erlangt hätte, so wäre sie jedenfalls inzwischen seit Inkrafttreten der Neufassung des Gesetzes aus dem Jahre 2007 marokkanische Staatsangehörige. Nach Art. 6 des Gesetzes in dieser Neufassung ist das Kind einer marokkanischen Mutter oder eines marokkanischen Vaters Marokkaner. Diese Bestimmung gilt auch für die Klägerin zu 2. In der Übergangsvorschrift zu Art. 6 heißt es: " Les nouvelles dispositions en matière d'attribution de la nationalité marocaine, en vertu du présent article, par la naissance d'une mère marocaine, sont appliquées à toutes les personnes nées avant la date de publication de la présente loi " (etwa: Die neuen Regelungen betreffend den Erwerb der marokkanischen Staatsangehörigkeit kraft des vorliegenden Artikels durch Geburt als Kind einer marokkanischen Mutter sind auf alle Personen anwendbar, die vor dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes geboren sind). Die Frage, ob die Klägerin zu 2. berechtigt ist, den Namen der Klägerin zu 1. zu führen, was die Klägerinnen bestreiten, kann offen bleiben. Es ist nicht erkennbar, dass dies entscheidungserheblich wäre. Sofern es tatsächlich nach marokkanischem Recht so sein sollte, dass die Klägerin zu 2. den Namen der Familie der Klägerin zu 1. nur mit deren Zustimmung führen darf, welche die Familie - wie es vorgetragen wird - verweigern würde, so kann aber nicht ernsthaft weiter angenommen werden, dass die Klägerin zu 2. dann überhaupt keinen Namen führen darf mit der Folge, dass ihr allein deswegen Pass- oder andere Rückreisepapiere nicht ausgestellt werden und sie ferner allein deshalb nicht mit ihrer Mutter, die marokkanische Staatsangehörige ist, nach Marokko einreisen darf. Ob die Klägerinnen auch durch sukzessive Folgeantragstellung den Ausschlussgrund des § 104a Abs. Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt haben, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 19 A 2974/07 -, kann vor diesem Hintergrund auf sich beruhen. II. Die Klägerinnen haben ferner keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Bleiberechtsanordnung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerinnen den Ausschlussgrund der Ziffer 1.4.3 der Regelung durch beharrliche Verweigerung der Mitwirkung bei der Passbeschaffung erfüllen. Insofern kann dahinstehen, ob die Bleiberechtsanordnung noch anwendbar ist. Vgl. hierzu Hamb. OVG, Urteil vom 29. Januar 2008 - 3 BF 149/02 -, InfAuslR 2009, 64. III. Den Klägerinnen steht schließlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zu. Zwar ist ihnen - wie es § 25 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. AufenthG voraussetzt - wegen fehlenden Besitzes eines Passes oder Passersatzpapiers gegenwärtig eine freiwillige Ausreise nach Marokko tatsächlich nicht möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei ernsthafter Mitwirkung der Klägerin zu 1. mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen wäre. Daraus folgt wegen der insoweit gegebenen Verschränkung des Satzes 1 mit den Anforderungen nach den Sätzen 3 und 4 zugleich, dass die Klägerinnen nicht unverschuldet an ihrer freiwilligen Ausreise gehindert sind (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Die Klägerin zu 1., deren Verhalten der Klägerin zu 2. wiederum zuzurechnen ist, hat nicht erkennen lassen, alle ihr in diesem Zusammenhang möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung von Pässen bzw. Passersatzpapieren unternommen zu haben. Insoweit gilt Folgendes: Es ist die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat, wozu neben einem Pass oder Passersatz auch sonstige Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller gehören, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen. Deshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei hat er - nicht die Ausländerbehörde - sich gegebenenfalls unter Einschaltung von Mittelspersonen in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen. Ausländer, die den aufgezeigten Obliegenheiten und Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommen, haben die sich aus ihrem Verhalten ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen und können nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dies gilt erst recht, wenn sie - wie die Klägerin zu 1. - ohne Dokumente nach Deutschland eingereist sind und damit die Umstände herbeigeführt haben, die nun ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung entgegen stehen. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 30. April 1997 - 1 B 74.97 -, juris, und vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, AuAS 1999, 159; Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, NWVBl 2006, 260. Dies zugrunde gelegt kann ausgehend von dem oben Ausgeführten nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen ihren Mitwirkungsobliegenheiten bei der Klärung ihrer Identität und der Passbeschaffung genügt haben. Die Unmöglichkeit der Ausreise bzw. Abschiebung der Klägerinnen ergibt sich ferner nicht daraus, dass - wie die Klägerinnen behaupten - die Klägerin zu 2. staatenlos sei und daher nicht nach Marokko ausreisen könne. Dies folgt aus den vorstehenden Ausführungen, wonach erstens davon auszugehen ist, dass die Klägerin zu 2. marokkanische Staatsangehörige ist, und zweitens davon, dass die Klägerin zu 2. mit ihrer Mutter nach Marokko reisen dürfte, selbst wenn sie staatenlos wäre. Auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form der Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1. berufen sich die Klägerinnen im Berufungsverfahren nicht mehr. Hierfür sind hinreichende Anhaltspunkte auch nicht gegeben. Insbesondere reichen die ärztlichen Bescheinigungen vom 2. August 2004 und vom 8. November 2004 dafür nicht aus; ihnen kann schon aufgrund ihres Alters keine Aussage zum aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin zu 1. entnommen werden. Entgegen der Auffassung der Berufung ist schließlich der Klägerin zu 2. kein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu erteilen. Dies beruht bereits auf ihrem vergleichsweise geringen Alter von neun Jahren. Die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise und Abschiebung kann jedenfalls für ausländische Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, die in Haushaltsgemeinschaft mit ihren in Deutschland geduldeten Eltern leben, nicht allein aus ihrem langjährigen Aufenthalt in Deutschland und ihrer Integration in die hiesigen Verhältnisse abgeleitet werden. Vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 -, AuAS 2006, 144 (Ls) = EZAR NF 51 Nr. 12 = EildStNRW 2007, 295. Nachdem die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt sind, scheidet auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den entsprechenden Antrag von vornherein aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung den Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt, grundsätzliche Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Umstand, dass es sich bei § 104a Abs. 1 AufenthG um eine Vorschrift handelt, deren Geltung in zeitlicher Hinsicht in verschiedener Weise beschränkt ist (§104a Abs. 1 Satz 1, Satz 4; Abs. 5 Satz 1, Satz 4 AufenthG) ändert an der Klärungsbedürftigkeit nichts. Erstens ist anzunehmen, dass die Frage noch für eine Vielzahl offener Fälle von Bedeutung ist, zweitens ist zumindest noch in der Diskussion, die Geltungsdauer der Vorschrift zu verlängern. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes.