Beschluss
15 A 1102/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0901.15A1102.09.00
44mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.047,86 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.047,86 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Solche Zweifel bestehen nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht die Beitragsfähigkeit der Gehwege bejaht hat. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht zu Recht weder für den westlichen, 1,20 bis 1,30 Meter breiten, noch für den östlichen, 1,50 Meter breiten Gehweg dessen Funktionsunfähigkeit angenommen. Die Anlegung einer weiteren Teileinrichtung (hier Radweg und Parkstreifen) ist eine Verbesserung der Straße unter dem Gesichtspunkt der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vor, wenn durch die Maßnahme die Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert worden ist. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgeblich ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2007 15 B 870/07- , S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 6. Februar 2007 – 15 A 4493/04 -, NVwZ-RR, 2007, 484, auch speziell zur Anlegung von Parkstreifen und Radwegen. Diesem Vorteil einer besseren funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche kann im Regelfall nicht entgegen gehalten werden, dass sich deshalb die Verkehrsverhältnisse auf einer anderen Teileinrichtung wegen deren Verschmälerung verschlechtert habe. Denn grundsätzlich hat sich die Betrachtung von Vor- und Nachteilen auf die jeweilige Teileinrichtung zu beschränken, wobei dann allerdings jede nicht unerhebliche Verschlechterung von Bedeutung ist (teileinrichtungsimmanente Vorteilskompensation). Nur ausnahmsweise bei räumlichem und funktionalem Zusammenhang von Verbesserung und Verschlechterung, insbesondere wenn durch den Ausbau einer Teileinrichtung eine andere Teileinrichtung wegfällt oder funktionsunfähig wird, kann dies der Beitragsfähigkeit des Ausbaus entgegen gehalten werden (teileinrichtungsübergreifende Kompensation). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2004 15 B 277/04 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NWVBl. 2002, 150 (152 f.). Denn dann würde die Verbesserung durch funktionale Aufteilung der Gesamtfläche mit einer Verschlechterung durch Reduzierung der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche infolge praktischen Wegfalls einer Teileinrichtung erkauft. Daher kann im vorliegenden Fall der Anlegung von Radwegen und Parkstreifen als Verbesserung der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche die - hier zweifelsohne erhebliche - Verschmälerung der Gehwege nur entgegen gehalten werden, wenn die Gehwege faktisch beseitigt, also funktionsunfähig geworden wären. Das ist bei einer Gehwegbreite von 1,20 Metern oder mehr nicht der Fall. Legt man für einen Fußgänger eine Grundbreite von 55 cm zu Grunde und veranschlagt zusätzlich beidseitig einen Bewegungsspielraum von jeweils 10 cm, so ergibt sich für den notwendigen Verkehrsraum eines Fußgängers eine Mindestgehwegbreite von 75 cm. So Punkt 4.2.2, Bild 5, der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen, Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995; Punkt 3.2.1, Bild 4, der Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen, Ausgabe 2002: 80 cm; ebenso Punkt 4.7, Bild 20, der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006, Stand: Dezember 2008. Funktionsunfähig ist eine Teileinrichtung aber erst dann, wenn sie im Ganzen absolut ungeeignet ist, die ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugedachte Funktion in der konkreten örtlichen Situation tatsächlich zu erfüllen. Dabei kommt es weder auf punktuelle Engpässe, in denen selbst der oben beschriebene Verkehrsraum nicht zur Verfügung steht, noch auf besondere Nutzungsansprüche oder eine Begegnungsverkehrsbreite an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1995 - 15 A 1652/91 -, Gemhlt. 1996, 189 f. Verfehlt der Gehweg die nach den technischen Ausbauvorschriften im Übrigen aufgestellten Anforderungen, mag er zwar in seiner Funktionsfähigkeit mehr oder minder deutlich eingeschränkt sein, er ist deshalb aber noch nicht funktionsunfähig. So ist es bei den hier vorgefundenen Gehwegbreiten, die den notwendigen Verkehrsraum deutlich überschreiten. Daher geht der Kläger mit seinen Rügen, die Anforderungen der technischen Ausbauvorschriften würden nicht erfüllt, schon im Ansatz fehl. Die Ausbauentscheidung, den hier beschränkt verfügbaren Raum funktional weiter aufzuteilen und dabei den Gehweg in seiner Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen, wie es hier geschehen ist, obliegt nicht dem Gericht, sondern den dazu berufenen, demokratische legitimierten Organen der Stadt, hier der Bezirksvertretung Mitte, und gegebenenfalls den Bürgern selbst im Wege eines Bürgerentscheids. Das Gericht hat das der Gemeinde zukommende Ausbauermessen zu respektieren. Ihr steht für das Ob und das Wie des Ausbaus ein weites Ausbauermessen bis zu Grenze des sachlich Vertretbaren zu. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2008 15 A 1886/08 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 16. Januar 2008 - 15 A 3195/07 -, NVwZ-RR 2008, 444; Urteil vom 30. Oktober 2001 15 A 4648/99 -, NVwZ-RR 2002, 304. Diese Grenze des sachlich Vertretbaren ist hier trotz der erheblichen Verschlechterung der Gehwegsituation nicht überschritten. Auch der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Die insofern als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ab wann die Funktionsunfähigkeit eines Gehweges anzunehmen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist durch die zitierte Entscheidung des Senats vom 17. Februar 1995 grundsätzlich geklärt. Der Kläger zeigt keine Umstände auf, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung rechtfertigten. Insbesondere ergibt sich aus dem - zutreffenden - Hinweis, dass die oben genannten Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen keinen Ausbau eines Gehwegs in der Breite für nur einen Fußgänger vorsehen, nichts für die hier allein maßgebliche Frage des notwendigen Verkehrsraums für einen Fußgänger. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.