Beschluss
15 A 1886/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils dargelegt sind.
• Bei teilbaren Beitragsbescheiden kann ein teilweise aufgehobener Bescheid hinsichtlich des verbleibenden Teils bestätigt werden; maßgeblich ist, ob das Recht die Beitragsfestsetzung in der zuletzt verfügten Höhe erlaubt.
• Bewertungen der Gemeinde zum Ob und Wie eines Straßenausbaus unterliegen einem weiten Ermessen; das Gericht prüft nicht inzident, ob die wirtschaftlichste Ausbaumaßnahme gewählt wurde.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund: Keine ernstlichen Zweifel an Beitragspflicht und Ausbauermessen • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils dargelegt sind. • Bei teilbaren Beitragsbescheiden kann ein teilweise aufgehobener Bescheid hinsichtlich des verbleibenden Teils bestätigt werden; maßgeblich ist, ob das Recht die Beitragsfestsetzung in der zuletzt verfügten Höhe erlaubt. • Bewertungen der Gemeinde zum Ob und Wie eines Straßenausbaus unterliegen einem weiten Ermessen; das Gericht prüft nicht inzident, ob die wirtschaftlichste Ausbaumaßnahme gewählt wurde. Die Kläger wandten sich gegen einen Beitragsbescheid der Gemeinde für Straßenausbauarbeiten und legten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO. Streitgegenstände waren unter anderem die Frage der Einbeziehung bestimmter Grundstücke in die Verteilung, die Erforderlichkeit und Beitragsfähigkeit des Ausbaus sowie Verfahrensfragen wie die Bildung von Abschnitten und die Vergabe der Arbeiten. Das Verwaltungsgericht hatte den Bescheid teilweise aufgehoben, aber den verbleibenden Teil bestätigt. Die Kläger rügten weiter Mängel bei der Erschließungszuordnung, angebliche Verstöße gegen ein Ratskonzept, fehlende Abschnittsbildung, fehlerhafte Verkehrs- und Bedarfsbewertung, Erneuerungsbedürftigkeit und Verstöße gegen Wirtschaftlichkeitsgebot und Vergaberegeln. • Der Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO scheitert, weil die Kläger keine tragenden Rechtssätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt haben. • Bei teilbarem Beitragsbescheid ist es zulässig, einen teilweise aufgehobenen Bescheid für den verbleibenden Teil zu bestätigen; entscheidend ist, ob das Recht die Festsetzung in der zuletzt verfügten Höhe erlaubt. • Zur Frage der Einbeziehung des Grundstücks: Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass das Grundstück nicht von der betreffenden Straße erschlossen ist; die Kläger haben keine schlüssigen Tatsachen für eine Hinterliegererschließung vorgetragen. • Ein behaupteter Verstoß gegen ein Ratskonzept ist nicht dargelegt, weil kein konkreter Ratsbeschluss benannt wurde; ein Ratsbeschluss ist für die Beitragsfähigkeit nicht grundsätzlich erforderlich. • Bei der Abschnittsbildung hat das Gericht das satzungsrechtliche Verständnis von Erschließungsanlagen und die sichtbare Unterschiedlichkeit der Ausstattungen der Straßenteile ausreichend begründet; allgemeine pauschale Einwände genügen nicht. • Hinsichtlich Verkehrsaufkommen, Beleuchtungsverbesserung und Erneuerungsbedürftigkeit kommt der Gemeinde ein weites Ermessen bei der Ausgestaltung des Ausbaus zu; die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass dieses Ermessen überschritten wurde. • Behauptete Verletzungen des Wirtschaftlichkeitsgebots und der Vergaberegeln sind nicht konkretisiert; es wird nicht dargetan, warum der Ausbauaufwand nicht beitragsfähig sein soll. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §154 Abs.2 VwGO bzw. §§47,53 GKG. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, weil die Kläger keine substantiierten rechtlichen oder tatsächlichen Angriffsgründe vorgebracht haben. Die bestätigte Beitragsfestsetzung ist rechtlich zulässig, da bei teilbarem Bescheid auf die rechtliche Zulässigkeit der zuletzt verfügten Höhe abzustellen ist. Bewertungen und Entscheidungen der Gemeinde zum Umfang und zur Ausgestaltung des Ausbaus liegen im weiten kommunalen Ermessen und wurden nicht als überschritten dargelegt. Damit bleibt der angefochtene Entscheid in der Sache bestehen.