Leitsatz: Im System der Regelbeurteilung können sich Bewertungsunterschiede zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit im Gegensatz zu der Beurteilung nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten. Die Beschwerde hält die zum Stichtag 1. Oktober 2005 erstellte dienstliche Beurteilung des Antragstellers, die der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegt, für rechtswidrig. Diese Beurteilung, die mit einem Gesamtergebnis von drei Punkten abschließe, sei nicht plausibel, weil der Antragsteller in einem Beurteilungsbeitrag, der für einen Teil des Beurteilungszeitraumes eingeholt worden sei, eine Bewertung von durchschnittlich vier Punkten erhalten habe. Das Beschwerdevorbringen genügt schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich zudem mit der Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerde wiederholt im Kern lediglich das Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, setzt sich jedoch nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, das dieses Vorbringen bereits in dem angefochtenen Beschluss zutreffend gewürdigt hat. Insbesondere verhält sich die Beschwerde nicht zu der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach sich Bewertungsunterschiede zwischen Beurteilungsbeitrag und Beurteilung dadurch erklären ließen, dass ein Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt werde und somit im Gegensatz zu einer Beurteilung nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruhe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO. Da sich das Sicherungsbegehren des Antragstellers auf zwei gesonderte Auswahlverfahren bezieht, erscheint es im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung sachgerecht, zweimal den halben Auffangwert anzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2006 6 E 586/06 . Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).