Beschluss
6 A 3213/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0629.6A3213.08.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptkommissars auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen eine dienstliche Beurteilung wendet.
Zur Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen (Nr. 9.1 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol).
Zur Begründungspflicht in Fällen, in denen sich die Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben (Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptkommissars auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen eine dienstliche Beurteilung wendet. Zur Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen (Nr. 9.1 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol). Zur Begründungspflicht in Fällen, in denen sich die Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben (Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (vgl. § 87a Abs. 2, 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 22. März 2006 sei rechtmäßig. Die Bewertungen des Erstbeurteilers seien ungeachtet der besser ausgefallenen Beurteilungsbeiträge plausibel. Der Erstbeurteiler sei in der Lage gewesen, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den Kläger zu bilden. Er habe die Beurteilungsbeiträge gewichtet und hinreichend berücksichtigt; die im Vergleich dazu schlechtere Beurteilung habe er mit dem Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe begründet. Die Beurteilung leide auch nicht an einem Rechtsfehler, weil die zwischenzeitlich gesammelte Lebens- und Diensterfahrung des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre. Die gem. Nr. 8.1 BRL Pol gebotene Begründung sei nachvollziehbar und in materieller Hinsicht unbedenklich. Die Bewertung, ob eine über das Anforderungsprofil hinausgehende Spezialisierung des Klägers vorliege, unterliege der Einschätzung seiner Dienstvorgesetzten. Die nach der Begründung weiter vermissten Bemühungen um eine Veränderung auf eine höher bewertete Funktion habe der Klägerin nur behauptet, nicht aber belegt. Diese im Einzelnen begründete Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Die ohne nähere Darlegung behaupteten sachfremden Erwägungen sind nicht ersichtlich. Die angegriffene Beurteilung leidet auch nicht deshalb an fehlender Plausibilität, weil sie die Leistungen des Klägers schlechter bewertet als die Beurteilungsbeiträge. Beurteilungsbeiträge sind gem. Nr. 9.1 Abs. 2 BRL Pol lediglich zu berücksichtigen. Einer Abweichungsbegründung bedarf es insoweit – anders als nach Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol bei der Abweichung der End- von der Erstbeurteilung – grundsätzlich nicht. Der Erstbeurteiler hat ausweislich der "Begründung gem. Nr. 8.1 BRL Pol" und seiner im Widerspruchsverfahren abgegebenen ergänzenden Stellungnahme die Einschätzung in den Beurteilungsbeiträgen gewürdigt und sie in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen und sonstigen Erkenntnissen gesetzt. Eine Bindung an einen Beurteilungsbeitrag besteht auch dann nicht, wenn dieser einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Denn im System der Regelbeurteilung können sich Bewertungsunterschiede zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst insbesondere daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit im Gegensatz zu der Beurteilung - nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2009 - 6 B 916/09 -, vom 28. April 2010 - 6 A 676/08 , und vom 17. Mai 2010 - 6 A 609/08 -, jeweils www.nrwe.de. Auf diesen Gesichtspunkt hat auch der Erstbeurteiler verwiesen. Einer weiteren (schriftlichen) Auseinandersetzung mit den Bewertungen der Beurteilungsbeiträge bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Dienstherr seiner Begründungspflicht gem. Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol nachgekommen sei, greift ebenfalls nicht durch. Die in der dienstlichen Beurteilung enthaltene Begründung genügt den Anforderungen. Für die nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol erforderliche Begründung "im einzelnen", warum sich Lebens- und Diensterfahrung des Beamten nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben, bedarf es einer Erläuterung für den Beurteilten, die über den allgemeinen Verweis auf den Quervergleich in der Vergleichsgruppe hinausgeht. Es muss deutlich werden, an welchen Gründen es im Einzelnen liegt, dass sich die wachsende Lebens- und Diensterfahrung bei ihm, anders als im Regelfall, nicht positiv auf sein Leistungsbild ausgewirkt haben. Die Gründe für den leistungsmäßigen Stillstand können überwiegend individuell bedingt sein, aber auch auf der Zusammensetzung der Vergleichsgruppe und einer dadurch gesteigerten Leistungsdichte beruhen, die den Leistungsstand des Beamten bei relativer Betrachtung gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung als unverändert erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 6 A 54/05 -, www.nrwe.de, vom 27. Dezember 2007 - 6 A 1603/05 -, DÖD 2008, 208, und vom 4. Mai 2009 - 6 B 113/09 -, www.nrwe.de, jeweils m.w.N. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Begründung den Anforderungen genügt. Sie verweist nicht lediglich pauschal auf den Quervergleich, sondern legt im Einzelnen dar, warum der Kläger im Quervergleich trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt hat. Hierbei ist der Beurteiler auch nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die zur Begründung unter anderem angeführte Erwägung, eine besonders herausragende und über das Anforderungsprofil der ausgeübten Funktion hinausgehende Spezialisierung sei nicht feststellbar, stellt der Kläger nicht durchgreifend in Frage. Es obliegt der gerichtlich nicht überprüfbaren Einschätzung des Dienstherrn, welche Aufgaben zum Anforderungsprofil eines Sachbearbeiters im Verkehrskommissariat gehören. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des beklagten Landes gehört die vom Kläger angeführte Bearbeitung von tödlichen Verkehrsunfällen und Verkehrsunfallfluchten grundsätzlich zum Aufgabenbereich eines Sachbearbeiters im Verkehrskommissariat. Dass die Aufgabenverteilung im Verkehrskommissariat der Polizeiinspektion West eine schwerpunktmäßige Bearbeitung von Verkehrsunfällen mit besonders schweren Folgen (unter anderem) durch den Kläger vorsah, lässt angesichts dessen nicht den Schluss auf eine besondere Spezialisierung zu. Die Richtigkeit der weiteren begründenden Annahme, er habe im Beurteilungszeitraum nicht die Leitung einer Organisationseinheit angestrebt, stellt der Kläger mit seinem unsubstantiierten Vorbringen, er habe sich auf Führungspositionen beworben, ebenfalls nicht ernstlich in Frage. Dies gilt auch, soweit er – im Übrigen außerhalb der Begründungsfrist – im Zulassungsverfahren erstmals über diese pauschale Angabe hinaus ausgeführt hat, er habe sich "in den Jahren 2002 bis 2005" auf eine Dienstgruppenleiterstelle in L. und als Vertreter des Leiters des Verkehrskommissariats beworben. Das beklagte Land hat nach "intensiver Recherche" mitgeteilt, eine entsprechende Bewerbung in L. sei nicht feststellbar; der Kläger hat demgegenüber nicht einmal erklärt, geschweige denn belegt, wann und auf welche Stelle in L. er sich beworben habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Bewerbung auf eine Führungsposition im Verkehrskommissariat, in dem der Kläger seit langem tätig ist, hat das beklagte Land unwidersprochen vorgetragen, der Kläger habe sich hier lediglich auf eine mit A 12 besoldete Sachbearbeiterstelle beworben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).