Beschluss
6 A 609/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0517.6A609.08.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die angegriffene Regelbeurteilung vom 9. Januar 2006 leide nicht wegen fehlender Unabhängigkeit des Erstbeurteilers (Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol) an einem Verfahrensfehler. Die Maßstabsverfügung vom 19. September 2005 in Verbindung mit ihrer Ergänzung vom November 2005 setze für eine Beurteilung mit 4 oder 5 Punkten nicht voraus, dass der Beamte sich mindestens seit 2000 in der Vergleichsgruppe befinde, sondern gebe nur einen entsprechenden Orientierungsrahmen vor. Den Stellungnahmen des Erstbeurteilers T. sowie seinen in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben sei nicht zu entnehmen, dass ihm die Beurteilung des Klägers in irgendeiner Weise bindend vorgegeben worden sei. Wie die Beurteilung einiger Beamte der Beförderungsjahrgänge 2001 und später mit 4 und 5 Punkten gezeigt habe, sei es auch vor dem Hintergrund des verschärften Maßstabes möglich gewesen, die Beamten der betroffenen Beförderungsjahrgänge in für begründet erachteten Fällen mit einem Prädikat zu beurteilen. Das subjektive Empfinden des Erstbeurteilers, gebunden zu sein, genüge für die Feststellung eines Verstoßes gegen Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol nicht und stelle sich bei genauerer Betrachtung wohl auch eher als selbst gewonnene Einsicht dar, den Kläger bei der Anwendung strenger Maßstäbe nicht besser beurteilen zu können. Letztlich sei der Erstbeurteiler vor allem darüber verärgert gewesen, dass sich einige Erstbeurteiler nicht an die neuen Orientierungsmaßgaben gehalten hätten und dass die ergänzenden Maßstäbe erst zu einem sehr späten Zeitpunkt bekannt gegeben worden seien. Dafür, dass die angegriffene Beurteilung, wie vom Kläger gerügt, auf einer pauschalen Zuordnung seines Beförderungsjahrganges zu einer Note und nicht auf einer einzelfallbezogenen Leistungsbewertung beruhe, gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Diese im Einzelnen näher begründete Würdigung stellt der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht durchgreifend in Zweifel. Dies gilt zunächst für das Zulassungsvorbringen, die "Anordnung, dass potentielle Kandidaten für eine 4- oder 5-Punkte-Beurteilung nur noch aus den Jahrgängen 1999 und früher stammen sollten", verstoße gegen das Leistungsprinzip. Aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Urteils gab es keine entsprechende Anordnung, sondern nur eine Orientierungshilfe, der die – in 18 Fällen auch tatsächlich erfolgte – Vergabe von 4 oder 5 Punkten an dienstjüngere Beamte nicht ausschloss. Nach der Maßstabsverfügung vom 19. September 2005 sind wesentliche Voraussetzung für eine Beurteilung mit 4 oder 5 Punkten besondere Leistungen im aktuellen Amt während des in Frage stehenden Beurteilungszeitraums. In Ergänzung weiterer Aspekte und Kriterien, die "in keinem Fall die Vergabe von 4 oder 5 Punkten an eine Beamtin oder einen Beamten verhindern" sollen, wird als "weiterer Orientierungsrahmen" für die Vergabe eines Prädikats ein bestimmter Beförderungsstichtag angegeben. Damit wird nicht etwa in einer dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG widersprechenden Weise das Lebens- oder Dienstalter als Korrektiv für eine an sich bessere oder schlechtere Einschätzung des Leistungsstandes herangezogen. Ausgehend von dem Zweck der Maßstabsverfügung, die Erstbeurteiler mit den behördenweit geltenden Beurteilungsmaßstäben vertraut zu machen und sie zur gleichmäßigen Handhabung anzuhalten, konnten die Maßstabsvorgaben nur so verstanden werden, dass Beamte mit geringerer Verweildauer im statusrechtlichen Amt A 9 BBesO nur in besonders begründeten Fällen vier oder fünf Punkte erhalten konnten. Dem liegt die in Nr. 6 und Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol zum Ausdruck kommende Annahme zugrunde, dass sich Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Regelbeurteilung des Klägers unter Überschreitung dieser rechtlich zulässigen Maßstäbe, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2007 – 6 B 1002/07 -, www.nrwe.de, erteilt worden ist und dass konkrete leistungsbezogene Umstände, die zu einer besseren Beurteilung hätten führen müssen, unbeachtet geblieben wären, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere lässt sich nicht aus den Beurteilungsbeiträgen vom 20. August 2003 und 7. Januar 2005 auf ein Plausibilitätsdefizit und damit die Fehlerhaftigkeit der Regelbeurteilung schließen. Der Senat hat mangels konkreter Anhaltspunkte keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Erstbeurteiler die Einschätzung in dem – gem. Nr. 9.1 Abs. 2 BRL Pol lediglich zu berücksichtigenden – Beurteilungsbeitrag gewürdigt und sie in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen und sonstigen Erkenntnissen gesetzt hat. Eine Bindung an den Beurteilungsbeitrag besteht auch dann nicht, wenn dieser einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Denn im System der Regelbeurteilung können sich Bewertungsunterschiede zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst insbesondere daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit im Gegensatz zu der Beurteilung nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2009 – 6 B 916/09 – und vom 28. April 2010 – 6 A 676/08 -, jeweils www.nrwe.de. Schließlich begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erstbeurteiler habe gem. Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol unabhängig beurteilt und sei nicht an Weisungen gebunden gewesen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit nicht, wie der Kläger meint, die Aussage des Erstbeurteilers T. in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend beachtet. Es hat lediglich aus ihr andere – aus Sicht des Senats zutreffende – Schlüsse gezogen als der Kläger. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die die überzeugende Bewertung des Verwaltungsgerichts in Frage stellten. Insbesondere lässt sich aus der Einschätzung des PHK T. "Wenn ich den Kläger trotzdem mit 4 Punkten vorgeschlagen hätte, wäre mit einer Herabstufung durch den Endbeurteiler zu rechnen gewesen." nicht schließen, der Erstbeurteiler habe seinen Beurteilungsvorschlag objektiv nicht unabhängig und weisungsfrei erstellen, insbesondere von dem Orientierungsrahmen nicht im Einzelfall abweichen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).