Beschluss
13 B 1186/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1001.13B1186.09.00
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Tenor
Die Verfahren 13 C 196/09 und 13 B 1186/09 wer-den zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen13 B 1186/09 fortgeführt.
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Be-schlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Juni 2009 und 28. Juli 2009 werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Verfahren 13 C 196/09 und 13 B 1186/09 wer-den zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen13 B 1186/09 fortgeführt. Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Be-schlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Juni 2009 und 28. Juli 2009 werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der Zulassung zum 1. klinischen Semester außerhalb der festgesetzten Kapazität die Frage der Einbeziehung von Privatpatienten in die Patientenkapazität und der Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern in die Ausbildungskapazität anspricht, führt dies die Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO auch die Privatpatienten mitzuzählen seien. Der Begriff "tagesbelegte Betten" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist nicht anders zu verstehen als in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit b) und Nr. 2 lit b) KapVO. Für die dortige Regelung des Krankenversorgungsabzugs ist allgemein anerkannt, dass ein solcher nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienstrechtlich verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2008 13 C 63/08 und 13 C 64/08 , juris, m. w. N. Dass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten nicht einbezogen wurden, unterliegt daher keinen Bedenken und bedingt in diesen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehende Prüfung, weil diese begrifflich von der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden "Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" nicht erfasst werden. Der gegenteiligen Ansicht in dem von dem Antragsteller vorgelegten Beschluss des OVG Hamburg vom 6. April 1988 - Bs III 686/87 - folgt der Senat nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 C 59/08 -, juris; vgl. auch Bay VGH, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883, 886; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 218. Soweit der Antragsteller ohne nähere Begründung vorträgt, die Beteiligung von Lehrkrankenhäusern sei unzutreffend erfasst worden, liegt eine ordnungsgemäße Darlegung im Sinne von § 146 Abs. Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht vor. Außerdem hatte sich der Antragsgegner hierzu im erstinstanzlichen Verfahren geäußert und vorgetragen, dass allein die beiden Lehrkrankenhäuser S. L. F. (Psychiatrie) und L. F. T. (Orthopädie) an der Ausbildung beteiligt sind. Diese Angaben hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei bei den Betten im Krankenhaus nicht mehr die "Mitternachtsstatistik", sondern eine "Mittagsstatistik" anzusetzen, führen diese Überlegungen nicht zum Erfolg. Die Zählweise, die am stationären Planbett anknüpft, vgl. OVG Nds., Beschluss vom 27. Februar 2009 2 NB 154/08 -, juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 293, geht von dem klassisch stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhalten wird. Die dazu gehörende Anknüpfung an "Übernachtungspatienten" ist ein folgerichtiger und sachlicher Gesichtspunkt. Es ist zwar unbestritten, dass Betten und Belegungstage in den letzten Jahren aus Gründen der Verringerung der Kosten zurückgegangen sind. Ob hieraus eine Absenkung des Parameters von 15,5 % in § 17 Abs. 1 KapVO folgen könnte und nicht - wie der Antragsteller meint - dessen Erhöhung, muss der Senat nicht beantworten. Es liegt aber im gesetzgeberischen Einschätzungsermessen, in welchem Umfang Folgen aus dem Umstand der Verringerung der stationären Patientenressourcen zu ziehen sind. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, dass der Verordnungsgeber diesen Einschätzungsspielraum überschritten hat. 2. Die Immatrikulierung von 72 Studenten zum 1. klinischen Semester bei zur Verfügung stehenden 94 Studienplätzen ist ebenfalls im Zusammenhang mit der Zulassung zum 1. klinischen Semester der festgesetzten Kapazität - rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat in beiden Beschlüssen die Regelung in § 30 Abs. 4 der Vergabeverordnung (VergabeVO) NRW vom 15. Mai 2008 in der bis zum 13. März 2009 gültigen Fassung (jetzt § 25 Abs. 3 VergabeVO) zutreffend ausgelegt und angewendet. Denn die Verringerung der Zulassungszahlen bei Überlast kann angesichts des bestehenden Rückmeldeanspruchs wenn überhaupt sinnvoll nur in dem höchsten Fachsemester unterhalb des überbuchten Fachsemesters geschehen. Mit dieser Argumentation hat sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung demgegenüber nicht näher auseinandergesetzt, so dass eine weitere Erörterung der Auslegung von § 30 Abs. 4 Vergabe VO unterbleiben kann. Soweit der Antragsteller, der deutscher Staatsangehöriger ist, die Vergabe der Studienplätze als gleichheitswidrig und europarechtswidrig bezeichnet, weil Studierende, die im EU-Ausland studiert hätten, bei der Vergabe freier Studienplätze im höheren Fachsemester benachteiligt würden, geht die Rüge ins Leere. Der Antragsteller hat den vorklinischen Studienabschnitt einschließlich der Prüfung über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in Leipzig absolviert und nicht im EU-Ausland. Abgesehen hiervon ist ein Verstoß § 31 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VergabeVO gegen europarechtliche Bestimmungen im Rahmen der nur möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Der Antragsteller führt Art. 12 EG an, wonach unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist. Art. 12 Abs. 1 verbietet daher allein Diskriminierungen, die auf dem Kriterium der Staatsangehörigkeit beruhen. Vgl. Epiney, in: Callies/Ruffert, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union, 3. Auflage 2007, Art. 12 EG Rn. 11 f. Eine an die Staatsangehörigkeit anknüpfende unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung steht hier allerdings nicht im Raum. Die Studienplätze werden an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne der Vergabeverordnung Deutschen gleichgestellt sind, vergeben (§ 2 VergabeVO). Soweit der Antragsteller die Freizügigkeit nach Art. 18 EG anführt, lässt sich gleichfalls keine Friktion von § 31 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VergabeVO mit dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung feststellen. Aus dem vom Europäischen Gerichtshof aus Art. 18 EG abgeleiteten Verbot, Unionsbürger wegen der Ausübung des allgemeinen Freizügigkeitsrechts zu benachteiligen, Urteil vom 11. Juli 2002 Rs. C-224/98 - (D’Hoop), EuZW 2002, 635. ergibt sich nämlich kein für den Antragsteller günstigeres Ergebnis. Zwar kann nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs das allgemeine Freizügigkeitsrecht des Art. 18 Abs. 1 EG seine volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von der Wahrnehmung dieser Möglichkeiten abgehalten werden könnte, weil ihm bei der Rückkehr in sein Herkunftsland Nachteile entstünden, die eine Regelung an diese Wahrnehmung knüpft. Nach dieser Judikatur gilt dies im Hinblick auf das Ziel der Gemeinschaft, einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere durch die Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu leisten, besonders im Bereich der Bildung. Eine eigene Dynamik entfaltet danach das Freizügigkeitsrecht für den Unionsbürger i. V. m. dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG, so dass der Diskriminierungsschutz für den Unionsbürger zugunsten des eigenen Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats wirkt, wenn dieser von den Freizügigkeitsregelungen des EG-Vertrags Gebrauch macht. Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 7 CE 07.2872 , juris; Kluth, in: Callies/Ruffert, a. a. O., Art. 18 Rn. 11. Ein Eingriff in den Gewährleistungsbereich des Art. 18 EG (i. V. m. Art. 12 EG) kann aber europarechtskonform sein. Dies gilt auch, wenn ein Studierender mit deutscher Staatsangehörigkeit, der den vorklinischen Studienabschnitt im EU-Ausland absolviert hat, nachrangig bei der Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern in Deutschland bedacht wird, und sich deshalb auf eine Beschränkung seiner Freizügigkeit im oben beschriebenen Sinn beruft. Eine solche Beschränkung lässt sich nach dem Gemeinschaftsrecht nämlich rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht, die in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Maßnahme dann verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist. Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - C-406/04, EuZW 2006, 500 (Gérald De Cuyper/Office national de l´emploi); Große Kammer , Urteil vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 u. C-12/06 (R. Morgan/Bezirksregierung und Landrat), NVwZ 2008, 298, 299, m. w. N. Danach begegnet die in § 31 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VergabeVO vorgesehene Nachrangigkeit keinen europarechtlichen Bedenken. Erkennbares Ziel des Verordnungsgebers ist die Bevorzugung der bereits an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingeschriebenen Studenten, um eine Umgehung der Zulassungsbegrenzung für Hochschulen zu verhindern. Vorrangig sollen also die Studierenden zum Zuge kommen, die sich dem NC-Zulassungsverfahren in Deutschland gestellt haben. Diejenigen, die etwa das vorklinische Studium im EU-Ausland, also außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes absolviert haben, bleibt ein nachrangiger Vergabeanspruch. Es ist ein legitimes Interesse des Verordnungsgebers, den Studierenden, die in Deutschland über eine Zulassung zum Studium verfügen, die Fortsetzung des Studiums zu ermöglichen, und sie nicht einem Wettbewerb mit denjenigen auszusetzen, die ohne das nc-Verfahren durchlaufen zu haben, Ausbildungsabschnitte im EU-Ausland absolviert haben. Anderenfalls könnten die Studierende, die ihre Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem nicht europarechtswidrigen nc-Verfahren begonnen haben, das Studium ggf. nur unter erheblichen zeitlichen Verzögerungen fortsetzen, da die Kapazität nicht für die Ausbildung aller Bewerber ausreicht. Dies würde aber dem nationalen Zulassungsrecht zuwiderlaufen. Hieraus folgt zudem, dass die unterschiedliche Behandlung von Studierenden mit innerhalb und außerhalb des Grundgesetzes abgeschlossener Teilausbildungen nach der Vergabeverordnung keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Die Nebenentscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren entsprechend der geänderten Rechtsprechung des Senats in Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG). Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. -, und vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, jeweils juris. Von einer Änderung des Streitwerts für die erstinstanzlichen Verfahren hat der Senat vor dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.