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Beschluss

13 C 63/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Privatpatienten sind bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht einzubeziehen. • Die Bezeichnung als akademisches Lehrkrankenhaus rechtfertigt nicht ohne weiteres die Einbeziehung außeruniversitärer Kliniken in die klinische Ausbildungskapazität; es bedarf verlässlicher, dauerhafter Vereinbarungen oder konkreter Nachweise tatsächlicher Beteiligung. • Im vorläufigen Rechtsschutz genügt die Prüfung, ob die vom Träger vorgelegten Angaben zur Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern widerspruchsfrei und glaubhaft sind; weitergehender Aufklärungsbedarf besteht nur bei substantiierten Anhaltspunkten.
Entscheidungsgründe
Privatpatienten und Lehrkrankenhäuser bei Kapazitätsberechnung nach KapVO • Privatpatienten sind bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht einzubeziehen. • Die Bezeichnung als akademisches Lehrkrankenhaus rechtfertigt nicht ohne weiteres die Einbeziehung außeruniversitärer Kliniken in die klinische Ausbildungskapazität; es bedarf verlässlicher, dauerhafter Vereinbarungen oder konkreter Nachweise tatsächlicher Beteiligung. • Im vorläufigen Rechtsschutz genügt die Prüfung, ob die vom Träger vorgelegten Angaben zur Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern widerspruchsfrei und glaubhaft sind; weitergehender Aufklärungsbedarf besteht nur bei substantiierten Anhaltspunkten. Antragsteller begehrten vorläufige Zulassungen zum Medizinstudium und rügten, die Universität habe bei der Ermittlung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität Privatpatienten nicht berücksichtigt und außeruniversitäre Lehrkrankenhäuser nicht einbezogen. Die Streitfragen betrafen die Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO hinsichtlich der "tagesbelegten Betten" und die Frage, ob zusätzliche Lehrkrankenhäuser die klinische Ausbildungsleistung erhöhen. Die Universität und der Antragsgegner erklärten, nur bestimmte Kliniken seien in die klinisch-praktische Ausbildung eingebunden; weitere genannte Einrichtungen würden nur im Praktischen Jahr ausbilden. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts hatten die vorläufigen Zulassungsanträge abgelehnt. Die Beschwerde wurde verbunden entschieden; es ging ausschließlich um die Einordnung von Privatpatienten und die Einbeziehung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser. • Auslegung von § 17 Abs.1 Satz 2 Nr.1 KapVO: Der Begriff "tagesbelegte Betten" ist gleich zu verstehen wie in § 9 Abs.3 Satz 2 Nr.1 lit. b) und Nr.2 lit. b) KapVO. Krankenversorgungsabzug kann nur für dienstrechtlich verpflichtende Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden, nicht für entgeltliche Nebentätigkeiten wie Behandlung von Privatpatienten. • Rechtsprechung und herrschende Auffassung stützen, dass Privatpatienten nicht zur Abzugsberechnung gehören; frühere entgegenstehende Entscheidungen des OVG Hamburg aus 1988 werden nicht geteilt. • Zur Einbeziehung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser in den Curricularnormwert (§ 17 Abs.1 Satz2 Nr.3 KapVO) sind konkrete, verbindliche und dauerhafte Vereinbarungen oder nachprüfbare Tatsachen erforderlich, die eine tatsächliche Beteiligung an der klinischen Ausbildung belegen. • Der Antragsgegner hat glaubhaft gemacht, dass nur namentlich genannte Kliniken an der klinisch-praktischen Ausbildung teilnehmen; weitere Einrichtungen seien nur im Praktischen Jahr tätig. Dagegen liegen keine durchgreifenden Zweifel oder schlüssigen Gegenbeweise vor. • Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist keine weitergehende Sachaufklärung geboten; bloße Hinweise auf Blockunterricht oder die bloße Bezeichnung als akademisches Lehrkrankenhaus genügen nicht, um andere Lehrkrankenhäuser einzubeziehen. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf § 154 Abs.2 VwGO, § 52 Abs.2, § 53 Abs.3 Nr.1, § 47 Abs.1 GKG. Die Beschwerden der Antragsteller wurden kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass Privatpatienten nicht in die patientenbezogene Ausbildungskapazität nach § 17 Abs.1 Satz2 Nr.1 KapVO einzubeziehen sind, weil deren Behandlung regelmäßig entgeltliche Nebentätigkeiten der Lehrpersonen darstellt und nicht zur dienstlich verpflichtenden Krankenversorgung zählt. Ebenfalls wurde die Einbeziehung weiterer außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser in die klinische Ausbildungskapazität verneint, weil der Antragsgegner glaubhaft machte, dass nur bestimmte Kliniken an der klinisch-praktischen Ausbildung beteiligt sind und keine verbindlichen dauerhaften Vereinbarungen oder belastbaren Nachweise für eine Einbeziehung weiterer Häuser vorliegen. Es bestand kein weiterer Aufklärungsbedarf im einstweiligen Rechtsschutz; daher sind die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Streitwert je Beschwerde wurde auf 3.750 EUR festgesetzt.