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Beschluss

1 B 839/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1009.1B839.09.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat ist auf die Überprüfung der fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt, soweit es um die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses geht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); diese rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren - trotz fehlender ausdrücklicher Antragstellung - ersichtlich weiterverfolgten, im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäß) gestellten Antrag zu entsprechen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die freie Beförderungsstelle des Fachbereichsleiters Steuern und Grundbesitzabgaben (A 14 BBesO) nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Stellenbewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt und zur Begründung im Kern ausgeführt: Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers durch die getroffene Auswahlentscheidung sei nicht zu erkennen. Zwar erfülle der Antragsteller das gestellte Anforderungsprofil, da er insbesondere die Befähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst besitze und insofern richtigerweise in das Auswahlverfahren einbezogen worden sei. Die Antragsgegnerin sei indes in nicht zu beanstandender Weise von einem Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ausgegangen. Auch der Beigeladene erfülle das in der Stellenausschreibung vorausgesetzte Anforderungsprofil. Insbesondere besitze der Beigeladene die geforderte Erfahrung in der Mitarbeiterführung und könne zudem die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungen nachweisen. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren ausgeführt, dass die anhand der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin den rechtlichen Anforderungen standhalte. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene seien in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen jeweils mit dem Spitzenprädikat bewertet worden, wobei der laufbahnrechtliche Werdegang des Beigeladenen infolge seiner Freistellung als Mitglied bzw. Vorsitzender der Personalvertretung ergänzend habe nachgezeichnet werden müssen. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Nachzeichnung der Laufbahn des Beigeladenen im Anschluss an seine letzte dienstliche Beurteilung vom 4. Mai 2004 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Ferner sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers auch nicht dadurch verletzt worden, dass für ihn keine neue dienstliche Beurteilung erstellt worden sei, da die zugrundegelegte dienstliche Beurteilung vom 6. November 2007 eine hinreichende Aktualität aufweise. Dem gleichlautenden Gesamturteil der nachgezeichneten Bewertung des Beigeladenen komme indes ein höheres Gewicht zu, da die dienstlichen Anforderungen des zuletzt innegehabten statusrechtlichen Amtes des Beigeladenen größer und der Bewertungsmaßstab mithin strenger gewesen sei. Ungeachtet dessen sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin (schon) nach inhaltlicher Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen von einem Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen ausgehe. So sei der Vortrag der Antragsgegnerin plausibel und nachvollziehbar, wonach sie im Rahmen des Qualifikationsvergleiches dem Beigeladenen leichte Leistungsvorteile im Anforderungsmerkmal "Führungsverhalten" wie auch in der Befähigungsbeurteilung zuspreche. Was der Antragsteller diesen tragenden Begründungserwägungen mit seiner Beschwerde entgegensetzt, stellt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht durchgreifend in Frage: So hat der Antragsteller im Rahmen der Beschwerdebegründungsschrift vom 2. Juli 2009 nicht glaubhaft gemacht, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung fehlerhafte Tatsachen zugrunde gelegt hat, indem es auf Nr. 2.4 (Führungsverhalten), Absätze 2 und 3 der zeitlich letzten dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 4. Mai 2004 verwies und seiner Entscheidung zugrunde legte. Die in Bezug genommenen Ausführungen in der zeitlich letzten dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, wonach dieser seit März 2002 in immer größer werdendem Umfang Aufgaben des Abteilungsleiters Bildungsplanung übernommen hat, sind plausibel und nachvollziehbar. Das bloße pauschale Bestreiten des Umstandes, dass der Beigeladene tatsächlich Führungsfunktionen in dem vorgenannten Zeitraum wahrgenommen hat und der damit einhergehende Vorwurf des Antragstellers im Rahmen der Beschwerdeschrift, die Antragsgegnerin habe eine Manipulation der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu dessen Gunsten vorgenommen, genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht, § 173 VwGO in Verbindung mit § 294 ZPO. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Funktion des Beigeladenen zum damaligen Beurteilungszeitraum (1. September 2001 – 31. März 2004) als Sachbearbeiter im Bereich Bildungsplanung und ab 1. bzw. 6. Januar 2004 als kommissarischer Abteilungsleiter des Bereiches die Wahrnehmung von Führungsfunktionen ausschloss. Auch in dem aufgezeigten damaligen Aufgabenbereich des Beigeladenen bis Ende Dezember 2003 konnten Führungsqualitätsmerkmale in Gestalt persönlicher und sozialer Kompetenzen wie auch koordinierender Kommunikation mit Mitarbeitern bewiesen werden. Ein bloßes schematisches Abstellen auf die Zahl unterstellter Mitarbeiter kann demgegenüber allein kein geeigneter Indikator sein, vorhandene Führungsfähigkeit zu belegen. Vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2009 – 1 B 212/09 –. Dass die damals bis zur kommissarischen Übertragung der Abteilungsleiterfunktion von dem Beigeladenen innegehabte Stelle nicht dem höheren Verwaltungsdienst zugeordnet, sondern (nur) mit Besoldungsgruppe A 12 BBesO – also einem Amt des gehobenen Dienstes – bewertet war, mag zwar ein Indiz dafür sein, dass es sich nicht um eine schon kraft Amtsstellung ständig ausgeübte oder deutlich herausgehobene "Führungsfunktion" handelte. Von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommene Dienstposten in größeren Städten, wie der Antragsgegnerin, werden indes nicht selten dadurch mit geprägt, dass neben der eigenen Sachbearbeitung (vor allem in wichtigen und/oder schwierigen Angelegenheiten) die Führung von Mitarbeitern und die Koordination von Arbeitsabläufen einen nicht unbedeutsamen Teil der dienstlichen Aufgaben ausmacht. Indizien dafür, dass der seinerzeitige Dienstposten des Beigeladenen entgegen diesem regelmäßig vorliegenden Tatbestand die Wahrnehmung von Führungsfunktionen gänzlich ausschloss, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen die benannten Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung vom 4. Mai 2004 deutlich dafür, dass der Beigeladene im Beurteilungszeitraum erheblich mehr Führungsaufgaben wahrnahm als üblich. Der Antragsteller ist ferner im Rahmen seiner Beschwerdebegründung den weiteren Erläuterungen in der dienstlichen Beurteilung (Nr. 2.4, Absatz 1) zu der damaligen tatsächlichen personellen Besetzung und dem tatsächlichen Personaleinsatz im Bereich Bildungsplanung nicht ansatzweise entgegengetreten, sondern hat allein die Frage aufgeworfen, woher der Zeitpunkt März 2002, seit welchem der Beigeladenen in immer größer werdendem Umfang Führungsaufgaben übernahm, herrühre. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indes plausibel und nachvollziehbar aus der dienstlichen Beurteilung vom 4. Mai 2004 selbst, wonach der bis Ende Dezember 2003 eingesetzte Abteilungsleiter Bildungsplanung seinen eigentlichen Aufgaben seit Anfang März 2002 infolge neuer Leitungsaufgaben im Bereich Sport nur noch in sehr geringem Umfang nachkam (Nr. 2.4, Absatz 1 der dienstlichen Beurteilung). Hieran anknüpfend hat der Antragsteller auch weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass der Beigeladene unter Nr. 2.4 (Führungsverhalten) der dienstlichen Beurteilung nicht hätte beurteilt werden dürfen, obgleich er ausweislich des Schreibens des Fachbereichs 40 der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2003 (dortiger Absatz 2, letzter Satz) bis Anfang Januar 2004 keine Vorgesetztenfunktion innehatte. Insofern ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Beigeladenen während des Teilbeurteilungszeitraums März 2002 bis Dezember 2003, in dem er mangels Betrauung mit der kommissarischen Abteilungsleitung noch keine Vorgesetzteneigenschaft inne hatte, entgegen ihrer sonstigen Verwaltungspraxis und damit gleichheitswidrig (Art. 3 GG) hinsichtlich des von ihm tatsächlich gezeigten Führungsverhaltens beurteilt hätte. Für einen solchen Gleichheitsverstoß sprechen auch nicht die mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft gesetzten und zum damaligen Zeitraum anwendbaren Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Stadt N. (Beurteilungsrichtlinien – BRL) (im Weiteren: BRL 1995). Selbiges gilt hinsichtlich der Nachzeichnung für die mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Beurteilungsrichtlinien (im Weiteren: BRL 2007). Nach dem letzten Absatz der Nr. 4.3 der BRL 1995 (wie nach dem letzten Absatz der Nr. 4.1.3 der BRL 2007) sind zwar das Leistungsmerkmal Führungsverhalten und seine Einzelmerkmale nur dann zu bewerten, wenn sich aus der Aufgabenbeschreibung ergibt, dass die Beamtin oder der Beamte (heute: der/die Bedienstete) Führungsfunktionen wahrzunehmen hat. Die Formulierung "wahrzunehmen hat" ist nach der erkennbaren Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, auf die es für die Auslegung derartiger Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) ankommt, aber nicht so zu verstehen, dass mit der Aufgabenbeschreibung zwingend die Übertragung von Vorgesetztenfunktionen verbunden sein muss. Es genügt vielmehr, wenn die Aufgabenbeschreibung – wie hier für den Zeitraum von März 2002 bis Dezember 2003 – Führungsfunktionen zulässt, die sodann auch ausgeübt worden sind. Darüber hinaus können die vorgenannten Erwägungen zum Können und Dürfen der Bewertung des Führungsverhaltens des Beigeladenen im Zeitraum März 2002 bis Ende Dezember 2003 durch die Antragsgegnerin unter Kausalitäts- und Relevanzgesichtspunkten dahinstehen. Eine solche Kausalitäts- und Relevanzbetrachtung ist unter dem Aspekt stets geboten, dass letztlich nicht die objektive Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens als solche zu hinterfragen ist, sondern es darum geht, Fehler allein mit Blick auf die subjektive Rechtsposition des übergangenen rechtsschutzsuchenden Bewerbers, hier des Antragstellers, in den Blick zu nehmen. Der Beschwerdebegründung kann insoweit schon nicht entnommen werden, welche Auswirkungen der geltend gemachte Beurteilungsfehler im Merkmal Führungsverhalten auf den Qualifikationsvergleich des Antragstellers und des Beigeladenen hätte. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ist damit bereits nicht hinreichend dargelegt. Denn es wird mit der Beschwerde weder schlüssig aufgezeigt, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 4. Mai 2004 insgesamt nicht mehr verwertbar wäre, noch die Frage aufgeworfen, ob nicht der Beigeladene auch im Falle eines Wegfalls der Bewertung des Führungsverhaltens immer noch – wie im Ergebnis auch der Antragsteller – die Spitzennote aufweisen würde und infolge des von der Antragsgegnerin ebenfalls gesehenen Vorsprungs in der Befähigungsbeurteilung dem Antragsteller im Qualifikationsvergleich rechtsfehlerfrei vorgehen würde bzw. ob nicht auch im Falle eines (bezogen auf den damaligen Zeitpunkt) Wegfalls der Bewertung des Führungsverhaltens eine Nachzeichnung dieses Merkmals mit dem gefundenen Ergebnis erfolgen müsste. Anhaltspunkte für eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers sind insofern ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beigeladene würde nämlich selbst im Falle eines Wegfalls der Bewertung des Führungsverhaltens in seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 4. Mai 2004 – unabhängig von der (gebotenen) Nachzeichnung - an einem Qualifikationsvergleich mit dem Antragsteller teilnehmen, weil er auch dann das von der Antragsgegnerin in der Stellenausschreibung vom 22. Oktober 2008 vorgegebene Anforderungsprofil, insbesondere die für unerlässlich erachteten Erfahrungen in der Mitarbeiterführung, erfüllen würde. Denn dass der Beigeladene während seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter im Bereich Bildungsplanung und ohnehin ab Anfang Januar 2004 als kommissarischer Abteilungsleiter des Bereiches tatsächlich Führungsfunktionen wahrgenommen und somit Erfahrungen in der Mitarbeiterführung gesammelt hat, ist von der Antragsgegnerin anhand der dienstlichen Beurteilung vom 4. Mai 2004 plausibel und nachvollziehbar dargelegt worden. Der Annahme, die Antragsgegnerin habe den Beigeladenen mit Blick auf die angestrebte "Führungsfunktion" als nicht geeignet, zumindest aber den Antragsteller für die Wahrnehmung des angestrebten Dienstpostens als geeigneter einstufen müssen, vermag der Senat hiervon ausgehend auch unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Nachzeichnung der Laufbahn und des sodann angenommenen leichten Leistungsvorteils des Beigeladenen nicht zu folgen. Die vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung geltend gemachte Rechtsfehlerhaftigkeit der Laufbahnnachzeichnung wie auch die geltend gemachte grobe Ermessensfehlerhaftigkeit des von der Antragsgegnerin festgestellten leichten Leistungsvorteils des Beigeladenen im Anforderungsmerkmal Führungsverhalten greifen nach dem Vorgenanten nicht durch. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen des Antragstellers gründet in beiden Fällen letztlich in der geltend gemachten fehlenden Wahrnehmung von Führungsfunktionen durch den Beigeladenen während des Beurteilungszeitraums 1. September 2001 bis 31. März 2004. Durch die Antragsgegnerin ist aber plausibel und nachvollziehbar dargelegt worden, dass der Beigeladene in diesem Zeitraum tatsächlich Führungsfunktionen – wenn auch teilweise ohne Vorgesetzteneigenschaft – wahrgenommen hat (vgl. oben). Der Einwand, die Nachzeichnung des Führungsverhaltens des Beigeladenen sei in Gegenüberstellung zu den tatsächlich gewonnenen Erfahrungen des Antragstellers während des Nachzeichnungszeitraums nicht nachvollziehbar, ist bereits nicht hinreichend substantiiert und setzt sich insbesondere nicht mit der diesbezüglich detaillierten Begründung des Verwaltungsgerichts in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss (dortige Seite 6) auseinander. Das Verwaltungsgericht hat dort im Einzelnen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin nicht pauschal zugunsten des Beigeladenen die Höchstpunktzahl in dem für das Anforderungsprofil relevanten Leistungsmerkmal Führungsverhalten nachgezeichnet hat, sondern dass sie die Nachzeichnung korrespondierend und damit ordnungsgemäß anhand des zuletzt in den Einzelmerkmalen konkret gezeigten Leistungsstandards vornahm. Dass diese fiktive Nachzeichnung, die bekanntlich dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungs und Begünstigungsverbot geschuldet ist, gerade nicht zum Nachteil des Betroffenen einstellen darf, dass dieser in dem Nachzeichnungszeitraum (mangels Gelegenheit) – anders als sonstige vergleichbare Bedienstete – rein tatsächlich keine weitere Führungserfahrung sammeln und darauf bezogene Leistungen erbringen konnte, ergibt sich ohne Weiteres aus jenem Verbot. Die fiktive Laufbahnnachzeichnung ist schließlich ein anerkanntes Hilfsmittel, um bei der Beteiligung eines freigestellten Personalratsmitgliedes an einem Bewerbungsauswahlverfahren – wie hier – überhaupt einen Qualifikationsvergleich vornehmen zu können. Eine solche fiktive Laufbahnnachzeichnung dient mithin der Schaffung einer Vergleichsbasis. Sie wird dem Benachteiligungs und Begünstigungsverbot gerecht, wenn sie den Werdegang des freigestellten Personalratsmitglieds wie den Werdegang vergleichbarer Kollegen behandelt, die weder das Amt eines Personalratsmitglieds ausüben noch vom Dienst freigestellt sind. Dabei ist es sachgerecht die zeitliche letzte dienstliche Beurteilung nach Maßgabe der Entwicklung vergleichbarer Kollegen fortzuschreiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1991 – 1 WB 160.90 -, ZBR 1992, 177 (178 f.), (= Juris Rn. 13) Diesen Anforderungen ist hier genügt, so dass in Übereinstimmung mit der Bewertung des Verwaltungsgerichts die vorgenommene Nachzeichnung gerade nicht fehlerhaft ist. Letztlich führt auch der Einwand des Antragstellers, das Auswahlverfahren sei infolge der Nichterstellung einer von ihm gewünschten zeitnahen aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilung rechtsfehlerbehaftet, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Im Rahmen der Beschwerdebegründung wird bereits nicht hinreichend dargelegt, welche Folgerungen aus einer aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers gerade auch hinsichtlich des Merkmals Führungsverhalten für den Qualifikationsvergleich des Antragstellers und des Beigeladenen zu ziehen wären. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ist insofern bereits nicht hinreichend dargelegt. Denn es wird mit der Beschwerde nicht ansatzweise aufgezeigt, dass sich eine aktuelle Anlassbeurteilung des Antragstellers in der Weise kausal auf das Auswahlverfahren auswirken würde, dass eine neue, rechtmäßige Auswahlentscheidung, die zur Besetzung des Beförderungsdienstpostens mit dem Antragsteller führen würde, mindestens möglich erschiene. Hierfür sind darüber hinaus auch in der Sache keine Gründe ersichtlich. Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 33 Abs. 2 GG) regelmäßig gebietet, einem Bewerber um einen Beförderungsdienstposten zumindest dann einen Anspruch auf Erstellung einer zeitnahen dienstlichen Beurteilung zu gewähren, wenn ein Mitbewerber in die Vergünstigung einer solchen gekommen ist und dadurch einen nicht nur marginalen Aktualitätsvorsprung erhalten hat. Vgl. hierzu grundlegend Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 – 1 B 1267/08 – m.w.N. (= Juris Rn. 12ff.), vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. August 2008 – 1 B 412/08 -. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien – wie hier – einen solchen Anspruch nicht ausdrücklich vorsehen. Insofern ist vorliegend auch keine Beurteilung des Antragstellers aus Anlass einer "... Zulassung zum Aufstieg" (Nr. 3.2 der BRL 2007) zu erstellen gewesen, zumal eine solche Zulassung zum Aufstieg vorliegend insbesondere hinsichtlich des Vorliegens der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für einen Aufstieg des Antragstellers in den höheren Verwaltungsdienst nicht in Streit steht. Die Bestenauslesegrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG und das in jener Verfassungsbestimmung abgedeckte Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen beinhalten als Teilaspekt indes auch einen Anspruch der Bewerber gegen die Auswahlbehörde, im Vorfeld ihrer Entscheidung Verhältnisse herzustellen, die einen rechtlich einwandfreien Vergleich der Bewerber ermöglichen. Denn nur auf einer solchen Grundlage, die allein die Auswahlbehörde schaffen kann, lässt sich das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl erfüllen. Für die gerechte Auswahl unter Leistungsgesichtspunkten ist aus Gründen der Gleichbehandlung stets eine höchstmögliche Vergleichbarkeit der Bewerber auch hinsichtlich der heranzuziehenden Datengrundlagen erforderlich. Vgl. Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 – 1 B 1267/08 – m.w.N. (= Juris Rn. 12f.). Die Vergleichbarkeit von Beurteilungen ist in der Praxis indes aus vielerlei Gründen eingeschränkt. Vgl. auch hierzu im Detail Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 – 1 B 1267/08 – m.w.N. (= Juris Rn. 14). Auch die vom Antragsteller eingeforderte Anlassbeurteilung ist daher dem Grunde nach ein unverzichtbares Mittel, um gerade bei dem praktisch häufigen Fehlen aktueller oder vergleichbarer Regelbeurteilungen eine Vergleichbarkeit der Bewerber hinsichtlich der Leistung herzustellen und Differenzen in den betrachteten Zeiträumen auszugleichen. So bereits Senatsbeschluss vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 (= Juris Rn. 6); Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage (Loseblatt-Kommentar), Rn. 225 ff. Ob die Antragsgegnerin als Auswahlbehörde im vorliegenden Fall den dargelegten rechtlichen Anforderungen gerecht geworden ist, indem sie für den Antragsteller keine zeitnahe dienstliche Anlassbeurteilung erstellt hat, sondern ihrer Auswahlentscheidung die zeitlich letzte dienstliche (Regel )Beurteilung des Antragstellers vom 13. November 2007 für den Regelbeurteilungszeitraum 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 und die unter dem 13. Januar 2009 vorgenommene Nachzeichnung des laufbahnrechtlichen Werdegangs des Beigeladenen zugrunde gelegt hat, kann letztlich dahinstehen. Denn diese Vorgehensweise führt unter Berücksichtigung des Kausalitätserfordernisses jedenfalls nicht zu einer Ergebnisfehlerhaftigkeit der von der Antragstellerin getroffenen Auswahlentscheidung. Der Antragsteller hat im Rahmen der Beschwerdebegründung insoweit bereits nicht dargelegt, dass die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung einer potentiell erstellten aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilung bzw. im Falle einer Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Beigeladenen allein bis zum Ende des für ihn selbst betrachteten (letzten) Beurteilungszeitraums zu seinen Gunsten ausfallen würde. Er hat allein darauf abgestellt, dass die von ihm seit der zeitlich letzten dienstlichen Regelbeurteilung gesammelte Führungserfahrung unbewertet und damit im Rahmen der Auswahlentscheidung unberücksichtigt geblieben ist, während die laufbahnrechtliche Nachzeichnung des Beigeladenen zeitnah erfolgt sei. Es ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass die aufgezeigte potentielle Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers für das Ergebnis der Auswahl relevant sein könnte. Denn der Antragsteller hat weder geltend gemacht noch sind Gründe dafür ersichtlich, dass er den von der Antragsgegnerin gesehenen leichten Leistungsvorsprung des Beigeladenen im Bereich des Leistungsmerkmals Führungsverhalten - Submerkmal Steuerung - im Rahmen einer aktuellen Anlassbeurteilung zumindest ausgeglichen hätte und zudem in der Befähigungsbeurteilung nachgezogen wäre. Der pauschale Verweis auf hinzugewonnene praktische Führungserfahrungen genügt der insoweit erforderlichen Plausibilisierung nicht. Es ist in diesem Zusammenhang aber auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller hinsichtlich des Leistungsmerkmals Führungsverhalten oder aber hinsichtlich der Befähigungsbeurteilung in der Zeit nach dem Ende des letzten Regelbeurteilungszeitraum (30. Juni 2007) – objektiv nachvollziehbar – eine überdurchschnittliche (und insofern von dem bei der Nachzeichnung anzulegenden Maßstab abweichende) Leistungs und Befähigungssteigerung erfahren hätte, die den diesbezüglichen leichten Vorsprung des Beigeladenen, welcher schon in dessen dienstlicher Beurteilung vom 4. Mai 2004 angelegt war und korrespondierend nachgezeichnet wurde, aufwiegen könnte. Die Darlegung eines objektiven Anhaltes für eine überdurchschnittliche Leistungs und Befähigungssteigerung wäre aber gerade im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes erforderlich gewesen, dass die Nachzeichnung der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung des Beigeladenen im statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 13 hD BBesO erfolgte, während der Antragsteller ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 gD BBesO inne hat. Die Leistung und Befähigung des Beigeladene wurde mithin bereits anhand der höheren Anforderungen des statusrechtlichen Amtes im höheren Dienst gemessen, denen im Vergleich zu gleichbewerteten Leistungen und Befähigungen im gehobenen Dienst grundsätzlich – und auch hier – ein höheres Gewicht zukommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht dabei billigem Ermessen, etwa entstandene außergerichtliche Kosten des Beigeladenen dem Antragsteller zu überbürden, weil der Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.