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Urteil

10 A 1074/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1030.10A1074.08.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück B. I. 3b (Gemarkung L. , Flur 1, Flurstück 1149) in E. -L. . Das Grundstück liegt zwischen der Straße B. I1. und dem T. in einer Entfernung von jeweils ca. 40 Metern. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Das zwischen dem Vorhabengrundstück und der Straße "B. I1. " gelegene Flurstück 1150 ist mit zwei Doppelhäusern bebaut und gemeinsam mit dem Flurstück 1149 von einem privaten T1.----weg erschlossen. Der Beklagte erteilte der Klägerin hierfür die erforderliche Baugenehmigung am 4. November 2004. Zuvor befand sich an dieser Stelle eine Scheune. Westlich bis zur F. -C. -Straße erstreckt sich ein weiteres im Eigentum der Klägerin stehendes bebautes Grundstück. Im von der Straße "B. I1. " aus betrachtet hinteren Bereich dieses Grundstücks mit Zugang zur F. -C1. -Straße liegt ein früher als Gaststätte genutzter Gebäudekomplex, der inzwischen als Betriebssitz der Beigeladenen dient. Die Bebauungstiefe entspricht etwa der des Vorhabens. Der privaten T2.----straße gegenüber liegt das Grundstück der Beigeladenen. Dieses ist von der Straße "B. I1. " aus gesehen in einer Tiefe von ca. 25 m mit einem Einfamilienhaus sowie mit einer Garage bebaut. Östlich folgt das Gelände des ehemaligen I2. . Die zugehörigen alten Scheunen und Ställe ragen mit ihrem Baukörper etwa so weit ins Hinterland hinein wie der vorgesehene Baukörper auf dem Vorhabengrundstück, während das Wohnhaus näher zur Straße "B. I1. " an der A. E1.---straße liegt. Daran schließen sich B. T. freie Felder an. Eine Bebauung auf der anderen Seite des Baches ist vom Vorhabengrundstück aus nicht zu erkennen. Sie beginnt etwa in einer Entfernung von fünfzig Metern mit einer Einzelbebauung. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Akten befindliche Pläne sowie auf das Ortsterminsprotokoll vom 7. Oktober 2009 und die dort gefertigten Fotos Bezug genommen. Das Grundstück liegt in einem Bereich, der mit ordnungsbehördlicher Verordnung der Bezirksregierung E. vom 24. Juni 2008 nach § 31 b Abs. 5 WHG zur vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes T. im Regierungsbezirk E. festgesetzt wurde (Amtsblatt für den Regierungsbezirk E. vom 17. Juli 2008). Zudem liegt es nach dem Landschaftsplan der Stadt E. vom 15. November 1997 - zumindest teilweise – im Bereich des Landschaftsschutzgebietes "T3. ". Für das Vorhabengrundstück erteilte der Beklagte am 6. April 1988 einen planungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung mit einer Grundfläche von ca. 80 qm. Der Vorbescheid wurde bis zum 15. April 2003 regelmäßig verlängert. Nachdem der Beklagte eine weitere Verlängerung mit Bescheid vom 17. Juni 2003 auf Grund des am 15. November 1997 neu in Kraft getretenen Landschaftsplans und des durch ihn erweiterten Landschaftsschutzgebietes "T3. " abgelehnt hatte, erteilte er dem Rechtsvorgänger der Klägerin am 20. Juli 2004 im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung erneut einen Vorbescheid. Danach ist die im beiliegenden Lageplan dargestellte Bebauung aus dem Vorbescheid vom 6. April 1988 planungsrechtlich zulässig. Belange des Landschaftsschutzes und des Wasserrechtes sind ausgenommen. Am 22. Februar 2005 beantragte die Klägerin die hier umstrittene Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück B. I1. 3b unter Bezugnahme auf den Vorbescheid vom 15. April 1988. Nach den Bauvorlagen soll das Wohnhaus eine Grundfläche von ca. 100 qm haben. Daneben ist die Errichtung einer Garage mit einer Grundfläche von ca. 16 qm sowie eine größere Terrassenanlage vorgesehen, die nördlich zum T. und nach Osten zum I1. ausgerichtet ist. Der beigefügte Lageplan enthält an der Hausgrenze eine Linie, mit der "laut Absprache zwischen Herrn T4. -G. und Herrn O. (Gartenamt) die Landschaftsschutzgrenze laut Vorbescheid eingetragen" wurde. Die vorgesehene Terrassenanlage befindet sich jenseits dieser Linie. Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Antrag vom 22. Februar 2005 beigefügten Bauvorlagen Bezug genommen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens äußerte der Landschaftsbeirat bei der unteren Landschaftsbehörde E. Bedenken gegen das Überbauen der Auenbereiche. Für das konkrete Vorhaben wurde der beabsichtigten Befreiung nicht widersprochen. Aufgrund des vorliegenden Bauvorbescheids könne das Vorhaben nicht deshalb abgelehnt werden, weil es im Landschaftsschutzgebiet liege. Dies löse eine Entschädigungspflicht aus. Das Umweltamt als untere Wasserbehörde machte Einwände hinsichtlich des Hochwasserschutzes geltend. Das Grundstück liege in einem faktischen Überschwemmungsgebiet. Eine Baugenehmigung könne nach § 31 b Abs. 4 WHG nicht erteilt werden. Die Hochwasserrückhaltung werde mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt und Wasserstand und Abfluss bei Hochwasser nachteilig verändert. Bei einem statistisch einmal in hundert Jahren zu erwartenden Hochwasserereignis (Bemessungshochwasser) werde das Grundstück um bis zu 0,70 m überflutet. Nach der Grundfläche des Gebäudes von 100 qm ergebe sich so eine Reduzierung des natürlichen Rückhalteraums um ca. 70 cbm. Dieser Verlust sei nicht unwesentlich und könne deshalb nicht ausgeglichen werden. Zudem werde der freie Fließquerschnitt zwischen den zur Zeit bestehenden Gebäuden zum T. von bisher ca. 100 m um ca. 30 m verengt. Die Aufbauten stellten ein Fließhindernis dar und könnten zu einer teilweisen Verlangsamung, teilweisen Beschleunigung und zur Ablenkung des Hochwasserabflusses, insbesondere zu Nachbargebäuden, führen. Zudem vergrößere sich die Gefahr der Anlagerung von Treibgut im Bereich des Fließhindernisses, was diese Effekte verstärkte. Die nach § 112 Abs. 3 LWG NRW erforderlichen Arbeitskarten seien im Rahmen des Hochwasseraktionsplans T. erstellt und der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht worden. Mit Bescheid vom 26. Januar 2006 lehnte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung ab. Das Vorhaben sei nach § 31 b Abs. 4 WHG im vorliegenden Überschwemmungsgebiet nicht genehmigungsfähig. Der Verlust natürlichen Retentionsraums sei nicht nur unwesentlich und könne im Übrigen auch nicht ausgeglichen werden. Wasserstand und Abfluss bei Hochwasser würden verschlechtert. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass mit Erteilung einer Baugenehmigung ein Präzedenzfall geschaffen werde. Weitere Baubegehren im unmittelbaren und weiteren Umfeld des Vorhabens könnten dann nicht mehr verhindert werden. Aus diesem Grund seien auch die kumulierten Auswirkungen weiterer Einzelvorhaben zu berücksichtigen. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Januar 2006 legte die Klägerin am 23. Februar 2006 Widerspruch ein. Gründe des Hochwasserschutzes stünden der Genehmigungsfähigkeit nicht entgegen. Durch die Überlassung eines bis zu 10 m breiten Streifens auf dem Vorhabengrundstück und dem Nachbargrundstück zur Nutzung für den Gewässerausbau habe die Klägerin eine geeignete Ausgleichsmaßnahme angeboten. Der zuständige C2. -S. Wasserverband habe den positiven Effekt dieser Maßnahmen bestätigt, der Landschaftsbeirat ihnen eine ökologische Aufwertungsfunktion zugesprochen. Darüber hinaus fehle es an einer Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes. Die Frage der Bebaubarkeit richte sich deshalb ausschließlich nach § 34 BauGB. Belange des Hochwasserschutzes seien insoweit nicht zu prüfen. Unabhängig davon lägen jedoch die Voraussetzungen für eine Genehmigung im Überschwemmungsgebiet nach § 31 b Abs. 4 WHG ohnehin vor. Mit Bescheid vom 22. November 2006 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Einer Baugenehmigung stehe § 31 b Abs. 4 WHG entgegen. Der Verlust des natürlichen Rückhalteraumes sei nicht unwesentlich. Der Fließquerschnitt bei einem Hochwasserereignis von derzeit 100 m werde um 30 m verengt. Auch bestehe wegen der Vorbildwirkung die konkrete Gefahr einer unerwünschten Verdichtung von Bebauung im Bereich der T3. . Am 27. Dezember 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Dem Vorhaben könnten Gründe des Hochwasserschutzes nicht entgegengehalten werden. Das Grundstück liege nicht in einem Überschwemmungsgebiet. Aus dem Hochwasseraktionsplan T. und den zugehörigen Lageplänen ergebe sich nicht, dass das konkrete Bauvorhaben in dem vom Beklagten angenommenen Ausmaß tatsächlich von einem Hochwasserereignis betroffen wäre. Eine Differenzierung zwischen Überschwemmungsgebieten und überschwemmungsgefährdeten Gebieten sei nicht vorgenommen worden. Unabhängig davon handele es sich bei dem Vorhabengrundstück aus formalen Gründen nicht um ein (faktisches) Überschwemmungsgebiet im Sinne von § 31 b WHG. Arbeitskarten, die den Anforderungen des § 112 Abs. 3 Satz 2 LWG NRW entsprächen, gebe es nicht. Die Kartendarstellungen des Hochwasseraktionsplans T. erfüllten dessen Anforderungen nicht. Tatsächlich sei es auch so, dass in den zurückliegenden 40 bis 50 Jahren niemals ein Hochwasser eingetreten sei, bei dem das Grundstück unter Wasser gestanden habe. Dies werde auch durch die gerichtlich eingeholte Auskunft des C2. -S1. Wasserverbandes vom 18. Oktober 2007 bestätigt. Eine konkrete Gefahr i. S. d. Bauordnungsrechtes bestehe damit nicht. Die zu erwartende Wasserspiegelerhöhung liege allenfalls im Millimeterbereich. Selbst wenn das Vorhabengrundstück jedoch in einem Überschwemmungsgebiet läge, hätte sie die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung unter gleichzeitiger Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 31 b Abs. 4 Satz 4 WHG. Belange des Hochwasserschutzes stünden der Bebaubarkeit nicht entgegen. Dies habe der Beklagte jedenfalls nicht bewiesen. Das Vorhaben lasse wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Hochwasserrückhaltung und den Abfluss des Hochwassers nicht befürchten. Zumindest könnten sie durch Nebenbestimmungen oder Auflagen ausgeglichen werden. Der rechnerische Verlust des natürlichen Rückhalteraums um ca. 70 cbm sei zu vernachlässigen. Daraus allein könne nicht zwingend auf eine Überschreitung der Schwelle der Unwesentlichkeit geschlossen werden. Es komme nicht auf den rein rechnerischen Raumverlust an, sondern darauf, ob er zu einer Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung führen könne. Hierzu bedürfe es einer eingehenden Folgenbewertung, die über den reinen Raumverlust hinausgehe. Der Beklagte habe eine solche Bewertung nicht vorgenommen. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte auch die von ihm geplante Neuerrichtung eines Rückhaltebeckens berücksichtigen müssen. Dadurch werde sich die Hochwassersituation B. T. so verändern, dass das Vorhaben nicht mehr innerhalb des Überschwemmungsgebietes liege. Zumindest falle angesichts dessen der Verlust von ca. 70 cbm nicht (mehr) ins Gewicht. Unabhängig davon könne ein unterstellter Verlust durch die angebotene Abtretung eines ca. 600 qm umfassenden Geländestreifens zum Ausbau des T5. und zum Rückbau der dort befindlichen Ufermauern und Verwallungen ausgeglichen werden. Solche Maßnahmen hätten die beteiligten Fachämter ausdrücklich begrüßt. Nennenswerte Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss (§ 31b Abs. 4 S. 4 Nr. 2 WHG) seien von dem Vorhaben nicht zu befürchten. Der Beklagte sei jeglichen Nachweis einer nachteiligen Veränderung schuldig geblieben. Allein die Verengung des Fließquerschnittes sei hierfür nicht aussagekräftig. Auch an anderen Stellen betrage der Fließquerschnitt im Übrigen nicht mehr als 70 m. Die weiteren Voraussetzungen des § 31 b Abs. 4 Satz 4 Nr. 3 und 4 WHG lägen auch nach Auffassung des Beklagten vor. Verbleibende denkbare Auswirkungen könnten durch Nebenbestimmungen oder Auflagen ausgeglichen werden. In Betracht komme etwa die Erhöhung des bereits vorhandenen Hochwasserdammes des T6. oder des Baugrundes selbst. Vor diesem Hintergrund sei das dem Beklagten durch § 31 b Abs. 4 WHG eingeräumte Ermessen auf Null reduziert. Dies ergebe sich auch daraus, dass er am 4. November 2004 den Neubau von zwei Doppelhäusern auf dem benachbarten Grundstück genehmigt habe, obwohl auch dieses Grundstück im Überschwemmungsgebiet liege. Zudem sei die vorhandene Altbebauung zu berücksichtigen. Eine Versagung der Genehmigung stelle eine unzumutbare Härte dar. Sie habe das Vorhabengrundstück im Vertrauen auf die Bebaubarkeit erworben. Angesichts dessen habe sie die Klägerin nach dem LWG NRW einen Anspruch auf Befreiung von einem Bauverbot nach § 113 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW, zumindest aber auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrages. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 22. November 2006 die unter dem 17. Januar 2005 beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück B. I1. 3b in E. zu erteilen, 2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 22. November 2006 und unter Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer baulichen Anlage in einem Überschwemmungsgebiet gemäß § 31 b Abs. 4 Satz 3 WHG A.F. die unter dem 17. Januar 2005 beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück B. I1. 3b in E. zu erteilen, 3. weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 22. November 2006 und unter Erteilung einer Befreiung von dem Bauverbot in einem Überschwemmungsgebiet gemäß § 113 Abs. 1 LWG die unter dem 17. Januar 2005 beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück B. I1. 3b in E. zu erteilen, 4. äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 22. November 2006 über ihren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer baulichen Anlage in einem Überschwemmungsgebiet gemäß § 31 b Abs. 4 Satz 3 WHG A.F. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 5. weiter äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 22. November 2006 über ihren Antrag auf Befreiung von einem Verbot für die Errichtung einer baulichen Anlage in einem Überschwemmungsgebiet gemäß § 113 Abs. 1 LWG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Vorhaben solle in einem faktischen Überschwemmungsgebiet realisiert werden. Die erforderlichen Arbeitskarten lägen aufgrund des Hochwasseraktionsplans T. vor. Aus diesen Arbeitskarten ergebe sich aufgrund der Intensität der Blaufärbung eindeutig, dass das Vorhaben bei einem Jahrhunderthochwasser um mehr als 0,5 m überschwemmt werde. Dass die förmliche Festsetzung als Überschwemmungsgebiete noch nicht vorliege, sei ohne Belang. Die Hochwasserschutzbestimmungen des § 31 b Abs. 4 Satz 3 WHG seien in jedem Fall zu beachten. Diese Anforderung erfülle das Vorhaben nicht, wie sich aus den angefochtenen Bescheiden ergebe. Das noch nicht im Bau befindliche Hochwasserrückhaltebecken in L. sei in den Arbeitskarten bereits berücksichtigt. Auch der Umstand, dass es im Bereich des T6. bereits heute Engstellen gebe, führe nicht zu der Zulässigkeit einer weiteren Verengung. Vielmehr komme den noch vorhandenen breiteren Querschnitten gerade deshalb eine besondere Bedeutung zu. Die von der Klägerin herangezogenen Bauvorbilder seien nicht vergleichbar. Auf den Grundstücken sei ein Baubestand bereits vorhanden gewesen. Sie lägen vom T. auch weiter entfernt. Unabhängig davon sei das Vorhaben bauordnungsrechtlich unzulässig, da bei seiner Ausführung durch die Änderung des Hochwasserabflusses akute Gefährdungen zu befürchten seien. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, jedoch in der Sache darauf hingewiesen, dass nach ihrer Erinnerung etwa in den Jahren 1969/70, 1978 und 1987 Hochwasserereignisse stattgefunden hätten, bei denen das Vorhabengrundstück vollständig unter Wasser gestanden habe. Vor diesem Hintergrund könne die Beigeladene eine weitere Bebauung und damit eine Verschlechterung der Hochwassersituation nicht hinnehmen. Der C2. -S. Wasserverband habe zutreffend darauf hingewiesen, dass bei den Auswirkungen des Vorhabens nicht allein die unmittelbar von diesem ausgelöste Erhöhung des Wasserspiegels im Millimeterbereich herangezogen werden könne, sondern auch dessen negative Vorbildwirkung zu berücksichtigen sei. Nicht ohne Grund liege das Vorhabengrundstück nach dem Hochwasseraktionsplan im Überschwemmungsgebiet. Mit Urteil vom 14. Februar 2008, zugestellt am 28. Februar 2008, hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Der Beklagte sei zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet. Die Zulässigkeit von bauordnungsrechtlichen Auflagen zum Hochwasserschutz bleibe unberührt. Nach dem dem Rechtsvorgänger der Klägerin erteilten Bauvorbescheid vom 20. Juli 2004 sei das Vorhaben planungsrechtlich zulässig. Zwar decke dieser möglicherweise nicht das jetzt vorgesehene Maß der Bebauung ab. Er betreffe einen eingeschossigen Baukörper, die Klägerin habe nunmehr jedoch ein zweigeschossiges Vorhaben mit Pultdach auf einer größeren Grundfläche zur Genehmigung gestellt. Ob damit die Identität aufgelöst sei, könne dahinstehen. Denn das Vorhaben füge sich jedenfalls in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es nehme am Bebauungszusammenhang teil. Dies sei zwischen den Beteiligten auch unstreitig. In bereits im Zusammenhang bebauten Gebieten könnten Gesichtspunkte des Rückhalts von Hochwasser und die Gewährleistung eines schadlosen Wasserabflusses für die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse grundsätzlich keine Bedeutung haben. Landschaftsrechtliche Bedenken stünden dem Vorhaben deshalb ebenfalls nicht entgegen. Es sei auch bauordnungsrechtlich zulässig. Konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit auf dem Baugrundstück selbst und auf benachbarten Grundstücken seien nicht festzustellen. Die von dem Beklagten angeführten Nachteile im Falle eines Jahrhunderthochwassers reichten für eine solche konkrete Gefahr nicht aus. Dieses sei ein statistischer Wert und definitionsgemäß nicht geeignet, eine konkrete Gefahr zu begründen. Das ergebe sich auch aus der eingeholten fachlichen Stellungnahme des C2. -S1. Wasserverbandes. Danach könnten etwaige Gefahren offenbar durch Eingreifen von Ordnungskräften und damit anders als durch Bauverbote ausgeschlossen werden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe zudem im Ortstermin bestätigt, dass er sich an Überflutungen des Grundstücks nicht erinnern könne. Soweit die Beigeladene dem entgegengetreten sei, führe dies zu keiner anderen Bewertung. Aus ihren Angaben lasse sich nicht schließen, dass Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu befürchten wären. Der C2. -S. Wasserverband habe solche Auswirkungen auch allenfalls im Millimeterbereich angenommen. Weitergehender Genehmigungen nach dem Wasserhaushalts- und dem Landeswassergesetz seien nicht erforderlich. Ein faktisches Überschwemmungsgebiet bestehe nicht. Im Sinne von § 112 Abs. 3 LWG bekanntgemachte Arbeitskarten lägen nicht vor. Seine am 20. März 2008 beantragte und vom Senat zugelassene Berufung begründet der Beklagte im Wesentlichen damit, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach im Rahmen des § 34 BauGB Hochwassergesichtspunkte nicht zu berücksichtigen seien, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Unabhängig davon liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch eine hinreichend konkrete Gefahr i.S.v. §§ 3, 16 BauO NRW vor. In dem Gebiet seien regelmäßig Hochwasser aufgetreten, wie eine inzwischen erstellte Fotodokumentation zeige. Die Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss und den Verlust von Retentionsflächen seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen sei, die für den Hochwasseraktionsplan T. erstellten Karten seien keine Arbeitskarten i. S. d. § 112 Abs. 3 LWG NRW, könne dahingestellt bleiben. Inzwischen sei das Gebiet durch ordnungsbehördliche Verordnung als Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichert worden. Nach den zugehörigen Arbeitskarten (Blatt 3) liege das Vorhabengrundstück vollständig innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes. Aufgrund der negativen Auswirkungen (Verlust von Retentionsflächen, negative Folgen für den Hochwasserabfluss) bestehe kein Baugenehmigungsanspruch der Klägerin. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts E. vom 14. Februar 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend nur eine abstrakte Gefahr durch ein lediglich statistisch bestimmtes Hochwasserereignis angenommen. Eine solche Gefahr trage die Ablehnung des Bauantrages nicht. Das Grundstück liege nicht im Außenbereich, sondern nehme am Bebauungszusammenhang teil. Die auf dem benachbarten I1. vorhandenen ehemaligen landwirtschaftlichen Nebengebäude seien als mitprägend zu berücksichtigen. Das Vorhaben schließe nur eine Baulücke. Ihrer Darlegungslast sei sie die Klägerin durch den erstinstanzlichen Vortrag und die angebotenen Sachverständigengutachten nachgekommen. Aus der Stellungnahme des C2. -S1. Wasserverbandes folge nur eine Überschwemmung des Vorhabens im Millimeterbereich. Die Eindeichung des T6. sei in der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 24. Juni 2008 ebenso unberücksichtigt geblieben wie das inzwischen in Betrieb genommene Hochwasserrückhaltebecken in E. -L. . Weitere Maßnahmen wie der Bau von sog. Spaltbauwerken am Zufluss in den T. seien geplant. Das Grundstück liege damit jedenfalls nicht mehr in einem Überschwemmungsgebiet. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die planungsrechtliche Bedeutung des Hochwasserschutzes unberücksichtigt gelassen habe. Diese Frage sei vom Bauvorbescheid ausdrücklich offengelassen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse auch im unbeplanten Innenbereich ein Bauvorhaben an den Belangen des Hochwasserschutzes scheitern, wenn es in einem natürlichen Überschwemmungsgebiet errichtet werden solle. Ein solcher Fall liege hier bereits nach dem geltenden Gebietsentwicklungsplan vor. Eine entsprechende Festsetzung habe inzwischen die ordnungsbehördliche Verordnung vom 24. Juni 2008 getroffen. Der Berichterstatter des Senats hat am 7. Oktober 2009 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 22. November 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Terrasse auf dem Grundstück B. I1. 3b (Gemarkung L. , Flur 1, Flurstück 1149) in E. -L. oder auf Neubescheidung ihres Bauantrages vom 22. Februar 2005, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO. Die Errichtung des Wohnhauses bedarf nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW der Baugenehmigung, da in den §§ 65 bis 67, 79, 80 BauO NRW und in § 2 Nr. 4 c Bürokratieabbaugesetz I vom 13.3.2007 (GV. NRW. S. 13) nichts anderes bestimmt ist. Das Vorhaben unterliegt dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW, da es sich nicht um einen großen Sonderbau nach Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift handelt. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird nach Abs. 1 Satz 4 nur die Vereinbarkeit des Vorhabens geprüft mit 1. den Vorschriften der §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches, 2. den §§ 4, 6, 7, § 9 Abs. 2, §§ 12, 13, 51 und 55, bei Sonderbauten auch mit § 17, 3. den örtlichen Bauvorschriften nach § 86, 4. anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs, Erlaubnis oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird. Die Bauaufsichtsbehörde ist gemäß § 62 BauO NRW sachlich zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung, weil sich aus anderen Vorschriften im vorliegenden Fall nichts anderes ergibt. Ihr obliegt hier auch die Prüfung wasserrechtlicher und landschaftsschutzrechtlicher Fragen. Die Bauaufsichtsbehörde darf allerdings über ein Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren nicht entscheiden, wenn die Baugenehmigung nach anderen Vorschriften entbehrlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn eine auf Grund einer anderen, gesetzlichen Regelung ergehende Erlaubnis oder Genehmigung die Baugenehmigung einschließt (vgl. § 63 Abs. 2 BauO NRW) oder wenn ein Planfeststellungsbeschluss ergeht (vgl. § 63 Abs. 3 BauO NRW). Darüber hinaus entspricht es dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, neben einer Baugenehmigung eine Erlaubnis oder Genehmigung nach anderen Vorschriften zu fordern. Es ist ihm auch unbenommen, die Prüfung anderer Genehmigungsvoraussetzungen dem Baugenehmigungsverfahren zu überantworten. Die in § 63 Abs. 2 BauO NRW genannten Genehmigungen sind hier nicht einschlägig. Allerdings ist die Regelung des Abs. 2 nicht abschließend. Dort sind nur Erlaubnisse auf bundesrechtlicher Grundlage aufgeführt, keine Gestattungen, die auf landesrechtlicher Grundlage erteilt werden und die Baugenehmigung einschließen. Ob dies der Fall ist, richtet sich jedenfalls in den von § 63 Abs. 2 BauO NRW nicht explizit genannten Fällen nach den einschlägigen Fachgesetzen. Vgl. dazu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO für das Land NRW, LoseblattKommentar, Stand: Juli 2009, § 63 Rn. 155 ff. Eine solche Regelung enthalten die hier in Betracht kommenden §§ 113 Abs. 2 LWG NRW, 31 b Abs. 4 WHG nicht. Zwar fordert § 31 b Abs. 4 WHG für Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten grundsätzlich eine wasserrechtliche Genehmigung. Die Ausfüllung dieser Rahmenregelung in verfahrensrechtlicher Hinsicht bleibt jedoch dem Landesgesetzgeber überlassen. Er kann auf ein eigenständiges wasserrechtliches Genehmigungsverfahren verzichten und Fragen des Hochwasserschutzes stattdessen in andere Genehmigungsverfahren integrieren. Vgl. dazu Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG – AbwAG, Loseblatt-Kommentar, Stand: August 2008, § 31 b Rn. 76; Cormann, in: Giesberts/ Reinhardt, Umweltrecht, Kommentar, 1. Aufl. 2007, WHG A.F. § 31 b Rn. 32; Berendes, Das Hochwasserschutzgesetz des Bundes, ZfW 2005, 197, 207; Jekel, a.a.O., S. 397. Für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt § 113 Abs. 2 Satz 4 LWG, dass für die Erteilung der Genehmigung bzw. Befreiung vom Bauverbot dann die Baugenehmigungsbehörde zuständig ist, wenn das Vorhaben einer Baugenehmigung bedarf, die auch die Prüfung der Anforderung des Hochwasserschutzes umfasst. Ist dies – wie hier – der Fall, bedarf es keiner eigenständigen wasserrechtlichen Befreiung. § 113 Abs. 2 Sätze 4, 5 LWG NRW legt damit das Baugenehmigungsverfahren als federführend fest. Die Baugenehmigung schließt so Fragen des Hochwasserschutzes ein. Vgl. Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2009, § 113 Rn. 6. Für die Erteilung von landschaftsschutzrechtlich erforderlichen Ausnahmen und Befreiungen nach § 69 LG NRW stellt der nordrheinwestfälische Gesetzgeber dagegen ein eigenständiges Verwaltungsverfahren zur Verfügung. Die Entscheidung außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens besitzt keine Konzentrationswirkung. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 Rn. 140. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme und Befreiung nach § 69 LG NRW vorliegen, besitzt die Bauaufsichtsbehörde eine Vorprüfungskompetenz. Vgl. dazu unten 3. und bezüglich der h.M. zur Schlusspunkttheorie: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 Rn. 113 ff. m.w.N. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig (1.). Die erforderliche wasserrechtliche Gestattung (2.) und die landschaftsrechtliche Befreiung (3.) liegen nicht vor. Ob es auch gegen Bauordnungsrecht verstößt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (4.). 1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Denn es soll weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden. 1.1 Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhanges im Sinne des § 34 BauGB ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche an diesem Zusammenhang teilnimmt. Hierüber ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhaltes zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.12.1967 – 4 C 94.66 -, BVerwGE 28, 268; Urteil vom 6.11.1968 – 4 C 2.66 – BVerwGE 31, 20; Beschluss vom 18.6.1997 – 4 B 238.96 -, BRS 59 Nr. 78. Für die Beurteilung ist auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen. Den Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung bilden ausschließlich die äußerlich erkennbaren, mit dem Auge wahrnehmbaren Gegebenheiten. Unter den Begriff der Bebauung fallen nur solche Bauwerke, die genügendes Gewicht besitzen, um der näheren Umgebung ein bestimmtes Gepräge zu verleihen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14.9.1992 4 C 15.90 , BRS 54 Nr. 65 und vom 17.6.1993 4 C 17.91 , BRS 55 Nr. 72. Eine solche maßstabbildende Kraft haben ausschließlich Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Dass sie als bauliche Anlagen i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert an dieser Beurteilung nichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 – 4 C 55.81 – BRS 42 Nr. 94; Beschluss vom 10.7.2000 – 4 B 39.00 – BRS 63 Nr. 101; Beschluss vom 2.8. 2001 – 4 B 26.01 -, BauR 2002, 277 f.; BayVGH, Urteil vom 22.12.2000 – 26 B 99.3606 -, BRS 63 Nr. 100; weitergehend Urteil vom 19.3.2009 – 1 B 08.365 - juris. Gemessen an diesen Maßstäben nimmt das Vorhabengrundstück an dem an der Straße "B. I1. " sowie der F. -C1. -Straße und der A. E1.---straße bestehenden Bebauungszusammenhangs nicht teil. Dieses wird hier geprägt von einer straßenseitigen Bebauung, die zwar nicht durchweg unmittelbar an der Straße errichtet, sondern teilweise wie etwa auf dem Grundstück der Beigeladenen – von der Straße zurückgesetzt ist. Die vorhandene Wohnbebauung ragt jedoch regelmäßig nicht so tief in den Freiraum zum T. hinein, wie dies auf dem Vorhabengrundstück vorgesehen ist. Lediglich das Verwaltungsgebäude der Klägerin dringt von der Straße B. I1. gesehen in etwa so tief in das Gelände. Insoweit ist jedoch zum Einen zu berücksichtigen, dass dieses Grundstück auch unmittelbar an der F. -C1. -Straße liegt. Zum Anderen führt diese Bebauung nicht dazu, dass damit der gesamte Hinterbereich von einer Bebauung geprägt wäre. Selbst wenn hier die Grenze des Innenbereichs zum T. hin verspränge, fände der Innenbereich seine Grenze an der äußeren Mauer des ehemaligen Gasthofs und damit etwa 30 m westlich des Vorhabens. Denn weitere maßstabbildende Gebäude im Hinterland finden sich nicht. Dies gilt insbesondere für die benachbarten Gebäude des I2. . Es handelt sich nämlich um ehemalige Ställe bzw. Scheunen. Diese werden heute als Garagen und zu sonstigen Abstellzwecken, nicht jedoch zu Wohnzwecken genutzt. Prägende Bedeutung in dem Sinne, dass auch das Vorhaben noch im Innenbereich verwirklicht werden sollte, kommt diesen Gebäuden nach vorstehenden Maßstäben nicht zu. Dies gilt umso weniger, als sich jenseits dieser Gebäude, soweit das Auge reicht, offene Feldflur anschließt. Die Situation ist damit auch nicht mit derjenigen vergleichbar, auf der das von der Klägerin herangezogene Urteil des Bayerischen VGH vom 19. März 2009 1 B 08.365 beruht. Es handelt sich nach dem vom Berichterstatter des Senats in der Örtlichkeit gewonnenen Eindruck, den er den übrigen Mitgliedern des Senats anhand vorliegender Karten, Luftbilder und Fotos vermittelt hat, bei den Stallungen nicht um besonders massive und in der Umgebung auffällige Gebäude. Die dem Vorhaben nächstgelegene eingeschossige Scheune mit Flachdach tritt nicht prägend in Erscheinung und vermittelt vom Vorhabengrundstück aus gesehen eher den Eindruck einer Grenzmauer. Die mit einem Satteldach versehene zweite Scheune ist vom Grundstück weiter entfernt und tritt deshalb trotz ihrer Größe optisch in den Hintergrund. Darüber hinaus grenzen weder die Stallungen noch auf der anderen Seite die ehemalige Gaststätte unmittelbar an das Vorhabengrundstück an. Dazwischen liegen vielmehr jeweils unbebaute Flächen. Anders als in dem vom Bayerischen VGH entschiedenen Fall liegt keine das Grundstück eng einrahmende Bebauung vor. Schließlich fehlt es an geographischen Merkmalen in der Landschaft, die den Bebauungszusammenhang nach Osten ab- und die Scheunengebäude dabei einschlössen. Im Gegenteil gehören die landwirtschaftlichen Nebengebäude bei natürlicher Betrachtung den sich anschließenden freien Weideflächen an und sind damit Teil des Außenbereichs. Angesichts dessen fehlt auf der östlichen Seite der näheren Umgebung eine zum Innenbereich gehörende Bebauung von Gewicht. Schon deshalb ist das Vorhabengrundstück keine Baulücke in einer im übrigen geschlossenen Innenbereichsbebauung. Im Gegenteil stellte es sich angesichts des sich B. T. hinziehenden, sich nach Osten öffnenden Grün- und Auenzuges selbst dann als "Außenbereichszunge" dar, wenn die Giebelscheune und die ehemalige Gaststätte, die jeweils etwa 30 m vom Vorhabengrundstück entfernt liegen, prägende Wirkung entfalteten. Eine auf der gegenüber liegenden Seite des T6. vorhandene Bebauung ist vom Vorhabengrundstück aus nicht zu sehen und prägt dessen Bebaubarkeit deshalb nicht. Im übrigen hält auch sie Abstand zum T. . 1.2 Im Außenbereich ist das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben unzulässig. Es beeinträchtigt öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 BauGB. An einer entsprechenden Beurteilung ist der Senat nicht aufgrund des am 20. Juli 2004 erteilten Bauvorbescheids gehindert. Zwar entfaltet ein Vorbescheid, der seinem Wesen nach einen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung darstellt und hinsichtlich der durch ihn entschiedenen Fragen einen Teil der Baugenehmigung vorwegnimmt, grundsätzlich Bindungswirkung und setzt sich gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen oder einer anderen rechtlichen Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse durch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 – 4 C 39.82 -, BVerwGE 69, 1; OVG NRW, Urteil vom 23.4. 1996 – 10 A 620/91 -, NWVBl. 1996, 441, 442. Die Bindungswirkung besteht nur innerhalb des Regelungsbereichs des Vorbescheids. Weicht der nachfolgende Bauantrag nicht nur unwesentlich von der Voranfrage ab, trifft der Vorbescheid keine Aussage über das nunmehr zur Prüfung gestellte Vorhaben. Das ist der Fall, wenn das Bauvorhaben im Vergleich zum Vorbescheidsvorhaben derartig verändert wird, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht neu aufgeworfen wird. Vgl. BVerwG, Urt. v. 4.3.1983 4 C 69.79 – BRS 40 Nr. 71, OVG NRW, Urt. v. 16.6.1989 11 A 1285/87 , Urt. v. 23.4.1996 10 A 620/91 , NVwZ 1997, 598 ff. = NWVBl. 1996, 441 ff. u. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. § 71 Rn. 52. Davon ist hier auszugehen. Vergleicht man das Vorhaben des bestandskräftigen Bauvorbescheids mit dem hier streitigen Vorhaben, liegt eine wesentliche Veränderung und damit ein aliud vor. Die vorgesehene Grundfläche ist ca. 25 % größer, als sie aufgrund des Vorbescheides sein dürfte. Darüber hinaus soll das Vorhaben zweigeschossig und als Einfamilienhaus ausgeführt werden, während der Bauvorbescheid ein eingeschossiges Gebäude mit zwei Wohneinheiten vorsah. Zudem soll es nach den vorgelegten Bauvorlagen mit Teilen der Terrassenanlage selbst dann im Landschaftsschutzgebiet verwirklicht werden, wenn der Lageplan von 1988 mit den eingezeichneten Grenzen der Landschaftsschutzverordnung von 1971 zu Grunde zu legen wäre. Demgegenüber hielt das von dem Vorbescheid erfasste Vorhaben diese Begrenzungen ein. Vor diesem Hintergrund stehen dem Vorhaben öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 Nrn. 1, 5, 6 und 7 BauGB entgegen. Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt E. , der an dieser Stelle Fläche für die Landwirtschaft vorsieht. Unabhängig von den Darstellungen des Landschaftsplans vom 10. November 1997 beeinträchtigt es Belange der Landschaftspflege und der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB als eigenständige bundesrechtliche Regelung. Sie dient dem Zweck, Vielfalt, Funktionsfähigkeit und Schönheit von Natur und Landschaft unabhängig von formalen Schutzgebietsausweisungen nach Landesrecht nachhaltig zu sichern. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 11. Aufl. 2009, § 35 Rn. 58. Dem widerspricht das geplante Bauvorhaben. Die Augenscheineinnahme des Berichterstatters des Senats hat ergeben, dass das Vorhabengrundstück als Teil der T3. gegenüber Eingriffen in besonderem Maße empfindlich ist. Die schmale Auenlandschaft würde durch die Errichtung eines weiteren Wohnhauses gerade in einem Bereich beeinträchtigt, der von solchen Einflüssen noch weitgehend frei ist. Der beidseitig noch vorhandene landschaftsprägende Grünzug würde erstmals durch eine Neubebauung zurückgedrängt. Dies begründete auch die Gefahr, dass in diesem Bereich eine Splittersiedlung entstünde. Aufgrund der von dem Beklagten zu Recht hervorgehobenen möglichen Vorbildwirkung ist zudem eine weitere Ausbreitung einer regellosen Bebauung in den rückwärtigen Bereich zwischen den vorhandenen Straßen und dem T. zu befürchten. Aufgrund der vorgesehenen Verwirklichung des Vorhabens in einem Überschwemmungsgebiet sind zudem – unabhängig von den Fragen des § 31 b WHG – Belange des Hochwasserschutzes i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB gefährdet. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand: 15. April 2009, § 35 Rn.102; Battis/Krautzberger/ Löhr, a.a.O., § 35 Rn. 65a; Jekel, Das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes, ZUR 2005, 393, 398. 2. Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung stehen zudem § 113 Abs. 2 LWG NRW sowie § 31 b Abs. 4 WHG entgegen. Über die Vereinbarkeit mit den materiellen Anforderungen des Hochwasserschutzes ist in diesem Fall im Baugenehmigungsverfahren umfassend zu entscheiden. Eine Baugenehmigung für ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben in einem förmlichen oder faktischen Überschwemmungsgebiet darf deshalb nur erteilt werden, wenn die Befreiungsvoraussetzungen nach § 113 Abs. 2 Satz 1 bzw. die – inhaltlich identischen – Genehmigungsvoraussetzungen des § 31 b Abs. 4 Satz 4 WHG vorliegen. Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 (§ 31 b Abs. 4 Satz 3 WHG) darf eine Maßnahme nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 LWG (das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche oder das Errichten und Ändern von Anlagen) in festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 LWG (2.1) nur erteilt werden, wenn die Maßnahme die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird (2.2), den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (2.3), den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und hochwasserangepasst ausgeführt wird (2.4). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 2.1 Die Vorschriften des § 113 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW bzw. des § 31 b Abs. 4 Satz 4 WHG sind für das Vorhaben einschlägig. Es soll in einem Bereich verwirklicht werden, der durch die ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung E. vom 24. Juni 2008 nach § 31 b Abs. 5 WHG i.V.m. § 112 Abs. 4 LWG NRW festgesetzt und vorläufig als Überschwemmungsgebiet gesichert ist. Ein Wohnbauvorhaben wird deshalb regelmäßig an den Belangen des Hochwasserschutzes scheitern. So für § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB und für ein lediglich natürliches Überschwemmungsgebiet BVerwG, Urteil vom 22.7.2004 – 7 CN 1.04 -, BRS 67 Nr. 39. Diese bereits für ein natürliches Überschwemmungsgebiet geltende Regel wird durch die förmliche Festsetzung insofern bestärkt, als sich die "Verfahrenslast" zu Lasten der Klägerin verschiebt. Die Baugenehmigungsbehörde kann sich grundsätzlich auf die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes berufen und verlassen. Sie muss regelmäßig nicht mehr nachweisen, dass Gründe des Hochwasserschutzes einer Bebauung des Grundstückes entgegenstehen. Vielmehr ist es Aufgabe des Eigentümers darzutun, dass sie mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar ist. Daraus folgt zugleich, dass es ihm obliegt, die Befreiungsvoraussetzungen nach § 113 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW bzw. § 31 b Abs. 4 Satz 4 WHG darzulegen und gegebenenfalls durch geeignete Gutachten zu belegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.7.2004 - 7 CN 1.04 -, BRS 67 Nr. 39. Daran fehlt es hier. Die Klägerin beschränkt sich vielmehr darauf, die auf das Vorliegen eines inzwischen vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes gestützten Einwände des Beklagten als nicht stichhaltig zu bewerten. Im Übrigen behauptet sie lediglich, dass Belange des Hochwasserschutzes von dem Vorhaben nicht beeinträchtigt würden. An einer positiven Darlegung der Befreiungsvoraussetzungen fehlt es ebenso wie an einer gutachterlichen Abstützung ihrer Behauptungen. Die Klägerin hat zwar schriftsätzlich entsprechende Beweisanträge angekündigt, jedoch in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Angesichts dessen war es nicht Aufgabe des Gerichtes, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens durch Einholung eigener Gutachten zu ermöglichen. Diese hätten vielmehr zu den von der Klägerin beizubringenden Bauvorlagen gehört. Dies wäre im vorliegenden Fall schon deshalb unabdingbar gewesen, weil mit der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes zugleich grundsätzlich feststeht, dass jede Art von Vorhaben i.S.v. § 113 Abs. 1 LWG NRW potentiell dem Hochwasserschutzgedanken entgegensteht. Gegen die ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung E. vom 24. Juni 2008 hat die Klägerin nämlich auch unter Würdigung ihres schriftsätzlichen Vorbringens keine durchgreifenden Einwände erhoben. Soweit sie behauptet, bei der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes sei das Hochwasserrückhaltebecken in L. nicht berücksichtigt worden, entbehrt diese Vermutung einer tatsächlichen Grundlage. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 24. Juni 2008 beruht vielmehr im Hinblick auf die Bewertung der Überschwemmungssituation auf dem Hochwasseraktionsplan T. aus dem Jahre 2005. Dieser enthält eine umfassende Bestandsaufnahme des Ist-Zustandes in der näheren Umgebung des geplanten Vorhabens. Sie schließt die vorhandene Eindeichung ein und unterstellt das damals im Bau befindliche Rückhaltebecken mit einem Volumen von 200.000 cbm als Bestand. In diesem Umfang existiert es gegenwärtig. Die zur ordnungsbehördlichen Verordnung gehörenden Arbeitskarten stellen demnach – entgegen der Vermutung der Klägerin – die Hochwassersituation unter Berücksichtigung des derzeit vorhandenen Rückhaltevolumens des Hochwasserrückhaltebeckens in L. dar. Danach erstreckt sich das Überschwemmungsgebiet nicht nur auf das gesamte Vorhabengrundstück, sondern reicht etwa bis zur Straße "B. I1. ". Darüber hinaus untersucht der Hochwasseraktionsplan aber auch die Veränderungen, die sich aus dem geplanten Endvolumen des Hochwasserrückhaltebeckens mit ca. 500.000 cbm im Vergleich zum derzeitigen Ist-Zustand ergäben. Selbst unter Einschluss dieser Endausbaustufe ist danach allenfalls mit einer Senkung des Hochwasserspiegels um 0,3 bis 0,5 m zu rechnen. Auch diese Maßnahme führte bei vollständiger Durchführung damit nicht dazu, dass das Grundstück bei einem Bemessungshochwasser nicht mehr überschwemmt würde. Es bliebe vielmehr ein Wasserstand von 0,2 bis 0,4 m zu erwarten. Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn das geplante Endausbauvolumen des Hochwasserrückhaltebeckens ist für die Rechtskontrolle der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 24. Juni 2008 zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenso wenig heranzuziehen wie die ebenfalls nur geplanten Spaltbauwerke. Diese erst in der Zukunft zu realisierenden und möglicherweise wirkenden Maßnahmen führen nicht bereits jetzt zu einem Genehmigungsanspruch der Klägerin. Dieser besteht jedenfalls vor diesem Hintergrund nicht. Die Befreiungsvoraussetzungen liegen damit gegenwärtig nach den plausiblen Darlegungen des Beklagten und des C2. -S1. Wasserverbandes nicht vor. Das Vorhaben erfüllt zumindest drei der vier kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Befreiung nicht. Der Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet, diese Einwände substantiell in Frage zu stellen. 2.2 Die Verwirklichung des Vorhabens beeinträchtigt bereits für sich genommen, zumindest aber unter Berücksichtigung zurechenbarer Folgevorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht nur unwesentlich und widerspricht damit § 113 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW und § 31 b Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 WHG. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt bereits dem nach den Feststellungen der Beklagten verloren gehenden Retentionsraum von 70 cbm eine mehr als unwesentliche Bedeutung zu. Diese Einschätzung ist nach den im Genehmigungsverfahren eingeholten Stellungnahmen der unteren Wasserbehörde ohne weiteres plausibel. Sie wird von der durch das Verwaltungsgericht angeforderten Bewertung des C2. -S1. Wasserverbandes bestätigt. Diese Einschätzungen legen zudem lediglich den von dem Beklagten berechneten Verlust eines Retentionsraumes in der Größenordnung von 70 cbm zugrunde. Tatsächlich ginge durch das Vorhaben jedoch ein größerer Raum verloren. Denn der Beklagte hat bei seiner Berechnung die weiteren durch Aufbauten versiegelten Flächen für die Garage und die Terrassenanlage, die einer Aufschüttung bedürfte, nicht berücksichtigt. Bei einem zu erwartenden Jahrhunderthochwasser von 0,70 m liegt der tatsächliche Verlust von Retentionsraum allein unter Einbeziehung der geplanten Garage bei mehr als 80 cbm. Hinzu kämen die Auswirkungen der nach den Bauvorlagen großzügig geplanten Terrassenanlage sowie der nach der eingereichten Baubeschreibung unausweichlichen sonstigen Geländeveränderungen. Denn der ausgehobene Mutterboden soll auf dem Grundstück verbleiben, das insgesamt im Überschwemmungsgebiet liegt. Selbst wenn man diesen Wert mit der Klägerin auf den insgesamt zur Verfügung stehenden Rückhalteraum bezöge, wäre jedenfalls im Nahbereich damit ein erheblicher Verlust verbunden. Mindestens ein Viertel des bisher als Retentionsraum zur Verfügung stehenden Grundstücks ginge dem Hochwasserschutz verloren. Wie sich im Ortstermin gezeigt hat, sind die in der Nachbarschaft in Fließrichtung vorhandenen Flächen ebenfalls nicht so groß, dass dieser Verlust nicht ins Gewicht fiele. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Genehmigung des Vorhabens eine Vorbildwirkung hätte. In diesem Fall dürfte der Beklagte Bauanträge auf den westlich gelegenen Grundstücken sowie auf der gegenüber liegenden Seite des T6. aus Gründen des Hochwasserschutzes kaum mehr versagen können. Damit zöge die begehrte Genehmigung weitere Bauvorhaben im Retentionsraum nach sich. Diese naheliegenden Folgen sind bereits im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen. VGH Bad.Württ., Urteil vom 29.4.1998 – 3 S 702/98 -, VBlBW 1998, 420 f. Angesichts des wesentlichen Verlustes von Hochwasserrückhalteraum stellt sich die Frage eines möglichen Ausgleichs nicht. Dieser kommt – wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat – nur für unwesentliche Beeinträchtigungen in Betracht. 2.3 Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW bzw. des § 31 b Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 WHG nicht vor. Der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser werden durch das Vorhaben nachteilig verändert. Das Vorhaben führte zu einer Verengung des Fließquerschnittes B. maßgeblichen Ort um ca. 30 % von 100 m auf 70 m. Dass dies einen – negativen – Einfluss auf den Hochwasserabfluss hat und Hochwasserereignisse verschärfen könnte, liegt auf der Hand. Dem kann die Klägerin nicht mit der Erwägung entgegentreten, an anderen Stellen sei der Fließquerschnitt bereits verengt. Denn mit jeder weiteren Verengung würde der Hochwasserdruck verstärkt. Deshalb ist gerade wegen der an anderen Stellen bestehenden Verengungen eine noch vorhandene breitere Fläche besonders wichtig und aus Gründen des Hochwasserschutzes zu erhalten. Zudem ist der Stellungnahme des C2. -S1. Wasserverbandes zu entnehmen, dass mit einem unmittelbaren Einfluss auf den Hochwasserspiegel zumindest im Millimeterbereich zu rechnen ist. Eine genauere Berechnung sei aufwändig und kostenintensiv. Sie obläge nach vorstehenden Ausführungen der Klägerin und nicht dem Beklagten. Eine solche Erhöhung mag zwar für sich genommen noch hinnehmbar sein, sollte sie sich bei einer genauen Untersuchung bestätigen. Zu beachten ist jedoch auch hier, dass durch das Vorhaben ein Bauprozess in Gang gesetzt werden könnte. Aus Gründen des Hochwasserschutzes sind jedoch auch für sich genommen geringfügige Maßnahmen als beeinträchtigend zu werten, wenn sie erst zusammen mit weiteren Maßnahmen in ihrer Summe den Hochwasserschutz negativ beeinflussen. Das rechtfertigt es jedenfalls dann, bereits die erste Genehmigung zu versagen, wenn sich die minimale Erhöhung des zu erwartenden Hochwasserspiegels – wie hier - in einem bebauten Bereich auswirkte. Vgl. VGH Bad.Württ., Urteil vom 29.4.1998 – 3 S 702/98 -, VBlBW 1998, 420, 421; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.1.1992 – 1 A 10151/89 -, ZfW 1994, 348 ff. Hinzu kommt, dass das Vorhaben selbst ein Fließhindernis darstellt. Bei lebensnaher Betrachtung besteht die Gefahr, dass sich hier Treibgut ansammelt. Das führte zu einer weiteren Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses. 2.4 Schließlich ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Bauvorhaben den Anforderungen des § 113 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LWG NRW bzw. von § 31 b Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 WHG entspräche, also hochwasserangepasst ausgeführt werden soll. Im Gegenteil ist offenbar ein "normales" Einfamilienhaus geplant, wie es außerhalb von Überschwemmungsgebieten verwirklicht werden würde. Geplant ist etwa ein Vollkeller ohne besondere Sicherungsvorkehrungen gegen Hochwassergefahren. Im Keller soll auch die Heizungsanlage untergebracht werden. Die zum T. gelegene Nordwand ist vollständig verglast, wodurch die Wohnbereiche gegen eindringendes Hochwasser sogar weniger geschützt sind als üblich. Angesichts eines zu erwartenden Wasserspiegels von 0,70 m auf Höhe des Vorhabens wäre eine hochwasserangepasste Bauweise letztlich auch nur mit Veränderungen der Bauausführung, insbesondere einer Erhöhung der Fußbodenoberkante, möglich, die ein geändertes Bauvorhaben darstellten. Allein Nebenbestimmungen zur erteilten Baugenehmigung reichten zur Erfüllung des § 113 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LWG NRW nicht aus. 2.5 Da damit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine wasserrechtliche Befreiung fehlen, kam es für die Entscheidung auch nicht darauf an, ob ein dem Beklagten durch §§ 31 b Abs. 4 Satz 4 WHG, 113 Abs. 2 LWG NRW eröffnetes Ermessen auf Null reduziert wäre und er sich durch die Erteilung von Baugenehmigungen auf dem Nachbargrundstück insoweit selbst gebunden hätte. Für eine Ermessensentscheidung war hier kein Raum. 2.6 Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Regelungen des § 113 Abs. 2 Satz 1 bzw. des § 31 b Abs. 4 Satz 4 WHG dem Genehmigungsanspruch der Klägerin auch entgegenstünden, wenn dieses Vorhaben im Innenbereich verwirklicht werden sollte. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, im unbeplanten Innenbereich komme dem Hochwasserschutz keine Bedeutung zu, widerspricht § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.7.2004 7 CN 1.04 , BRS 67 Nr. 39. Das grundsätzliche Bauverbot nach § 31 b Abs. 4 Satz 3 WHG gilt unabhängig von der Lage des Bauvorhabens im Innen- oder Außenbereich. 3. Unabhängig davon steht einem Genehmigungsanspruch der Klägerin entgegen, dass das Vorhaben einer eigenständigen landschaftsrechtlichen Befreiung bedürfte, die nicht erteilt und nicht zu erteilen ist. Das Vorhaben ist landschaftsrechtlich nach den Regelungen des Landschaftsplans der Stadt E. vom 15. November 1997 nicht zulässig. Die erforderliche Befreiung ist weder beantragt noch erteilt. Damit besteht kein Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11.9.2003 – 10 A 4694/01 -, BRS 66 Nr. 159; insoweit offen gelassen in OVG NRW, Urteil vom 14.9.2001 – 7 A 620/00 –, BRS 64 Nr. 163. Die Baugenehmigung bildet nach § 75 Abs. 1 BauO NRW den Abschluss der für die Verwirklichung eines Bauvorhabens erforderlichen Genehmigungen und Befreiungen und stellt die öffentlichrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens umfassend fest. OVG NRW, Urteil vom 11.9.2003 10 A 4694/01 , BRS 66 Nr. 159; umfassend Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 Rn. 113 ff. Wie sich aus den von dem Beklagten überreichten Unterlagen ergibt, ist das gesamte Grundstück nach den zeichnerischen Darstellungen des Landschaftsplans Teil des Landschaftsschutzgebietes "T3. ". Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der ursprünglichen Annahme des Beklagten steht dem § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NRW nicht entgegen. Denn das Vorhaben soll im Außenbereich verwirklicht werden. Nach den textlichen Festsetzungen sind in Landschaftsschutzgebieten allgemein die Errichtung baulicher Anlagen i.S.d. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 BauO NRW und ihrer Nebenanlagen sowie Aufschüttungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen oder andere Veränderungen der Bodengestaltung verboten (Nr. 202 Ziff. 1 und 5, Seite 57 f.). Speziell für das hier betroffene Landschaftsschutzgebiet "T3. " kommt das Gebot hinzu, Grünlandflächen beiderseits des T6. zu erhalten (Nr. 202009 Gebot Ziff. 1, S. 73). Gegen diese Festsetzungen verstößt das Vorhaben insgesamt, zumindest aber die geplante Terrasse, die nach den Bauvorlagen einer Aufschüttung bedarf. Sie ragt selbst dann in das Landschaftsschutzgebiet hinein, wenn dessen Grenzen nach den aufgrund des Vorbescheides in den Lageplan aufgenommenen Grenzen der Landschaftsschutzverordnung von 1971 zu bestimmen wären. Die im Landschaftsplan (S. 59) vorgesehene Ausnahme für Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB ist nicht einschlägig. Die damit erforderliche landschaftsrechtliche Befreiung kann auch nicht erteilt werden. Hierüber kann der Senat im Rahmen seiner Vorprüfungskompetenz befinden. Denn die Befreiungsvoraussetzungen des § 69 LG NRW liegen offensichtlich nicht vor. Dazu OVG NRW, Urteil vom 20.3.1992 – 11 A 610/90 – BRS 54 Nr. 135; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, a.a.O., § 75 Rn. 130 m.w.N. Soweit der Landschaftsbeirat insoweit die Möglichkeit einer Befreiung gesehen hatte, beruhte dies ersichtlich auf der Annahme, hier liege eine Sondersituation aufgrund des erteilten Bauvorbescheides vor. Dieser erfasst die landschaftsrechtliche Fragestellung jedoch gerade nicht und wurde für ein anderes Vorhaben erteilt. Auf den allein in Betracht kommenden Befreiungsgrund der nicht beabsichtigten Härte kann sich die Klägerin nicht berufen. Er liegt dann vor, wenn es sich um einen atypischen Sachverhalt handelt, die Anwendung der Verbotsvorschrift also im konkreten Fall zu einem Ergebnis führt, das dem Sinn der Vorschrift zuwider läuft. Das Verbot, bauliche Anlagen zu errichten, stellt im Regelfall keine solche Härte dar. OVG NRW, Urteil vom 19.1.2001 8 A 2049/99 , BRS 64 Nr. 215; Beschluss vom 6.3.2009 – 8 A 2064/08 – juris. Nach diesen Grundsätzen liegt in dem landschaftsrechtlich begründeten Bauverbot keine unbeabsichtigte Härte. Vor dem Hintergrund des besonderen Schutzziels der Erhaltung von Grünlandschaften im Auenbereich griffe eine Befreiung in den Kernbereich der Schutzgebietsausweisung ein. Zugleich ist nicht zu erkennen, dass auf Seiten der Klägerin ein zu berücksichtigendes besonders gewichtiges Individualinteresse bestünde oder das Grundstück im Vergleich zu anderen im Landschaftsschutzgebiet "T3. " gelegenen Besonderheiten aufwiese. Allein der Umstand, dass die Klägerin es im Vertrauen auf seine – landschaftsrechtliche – Bebaubarkeit erworben hat, ist insoweit ohne Belang. Ein etwaiges Vertrauen hat jedenfalls der Beklagte nicht geweckt. Im Gegenteil hat er mit Bescheid vom 17. Juni 2003 die abermalige Verlängerung des erteilten Vorbescheides vom 6. April 1988 unter Hinweis auf den Landschaftsplan zunächst verweigert. Der nachfolgend erteilte Bauvorbescheid klammert Fragen des Landschaftsschutzes ausdrücklich aus. Die Klägerin handelte damit beim Erwerb des Grundstücks als Bauland auf eigenes Risiko. Ein Befreiungsanspruch resultiert aus diesem Vorgehen nicht. 4. Vor diesem Hintergrund der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens konnte offen bleiben, ob es auch gegen Bauordnungsrecht verstößt. Nach vorstehenden Ausführungen spricht jedoch alles dafür, dass auch die Voraussetzungen des grundsätzlich im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfenden § 16 Satz 2 BauO NRW, die die Klägerin zu belegen hätte, nicht vorliegen. Zur trotzdem im Einzelfall bestehenden Prüfungsbefugnis vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.1.2009 10 A 1075/08 –, BauR 2009, 802 und OVG Rhl.Pf., Urteil vom 22.10.2008 8 A 10942/08 , BauR 2009, 799 – Lösung über Sachbescheidungsinteresse. Aufgrund der Lage im Überschwemmungsgebiet und des Umstandes, dass das Gebäude bei einem Jahrhunderthochwasser zu etwa 0,70 m unter Wasser stünde, dürfte das Baugrundstück für bauliche Anlagen jedenfalls der vorgesehenen Art ungeeignet sein. Dass insoweit eine unmittelbare Gefahrenlage erforderlich wäre, ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Zudem hat die Beigeladene unwidersprochen vorgetragen, dass es bereits in der Vergangenheit zu Überschwemmungen auf dem Grundstück gekommen ist. Dies wird auch durch die vom Beklagten vorgelegte Dokumentation zumindest nahegelegt. Insofern steht nicht lediglich eine statistische Wahrscheinlichkeit in Rede. Dass von Hochwassern der Vergangenheit das Grundstück der Beigeladenen nicht betroffen war, ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - ohne Belang. Die Regelung des § 16 BauO NRW betrifft gerade das Vorhabengrundstück selbst. II. Die Klage bleibt auch mit den in erster Instanz gestellten Hilfsanträgen ohne Erfolg. Eigenständiger wasserrechtlicher Erlaubnisse bedarf es hier nicht. Zudem liegen die Befreiungs bzw. Genehmigungsvoraussetzungen nach dem LWG NRW und dem WHG nicht vor. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich dadurch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.