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Urteil

1 A 2460/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0219.1A2460.07.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages ab¬wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages ab¬wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Am 4. August 2006 schloss er die Ehe mit der im Jahre 1984 geborenen E. N. . Diese hatte am 1. Oktober 2004 an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Bundeswehrverwaltung, in N1. eine Ausbildung als Beamtin des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes der Bundeswehr begonnen. Die Ehefrau des Klägers schloss die Ausbildung, die drei Jahre dauern sollte, am 28. September 2007 mit der Laufbahnprüfung ab. Sie wohnte während der Ausbildung in N1. unentgeltlich im Studentenwohnheim. Dort wohnte sie – die hier interessierende Zeit ab September 2006 betreffend – für die Dauer zweier Studienabschnitte von je 4 Monaten, die durch einen Praktikumsabschnitt von 4 Monaten unterbrochen wurden, während dessen sie in der in X. beibehaltenen Ehewohnung wohnte. Im Übrigen suchte sie die dortige Wohnung nach den Angaben des Klägers alle vierzehn Tage am Wochenende auf. Während des einmonatigen Prüfungszeitraums wohnte sie in N1. . Am 13. Mai 2008 folgte die Ehefrau dem Kläger in die USA. Mit Verfügung vom 21. Januar 2006 wurde der Kläger unter vorangehender Kommandierung für die Zeit vom 11. September 2006 bis 30. September 2006 mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 für voraussichtlich drei Jahre unter Zusage der Umzugskostenvergütung von seinem bisherigen Standort – und zugleich Wohnort – X. (Niedersachsen) nach B. (USA) versetzt. Mit Blick darauf beantragte er unter dem 7. August 2006 die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung und führte zur näheren Begründung aus: Er und seine Ehefrau lebten am gegenwärtigen Dienstort in häuslicher Gemeinschaft, würden aber mit dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme getrennte Haushalte führen. Sei seien beide uneingeschränkt umzugswillig. Der Umzug könne jedoch wegen der Ausbildung seiner Ehefrau und der anschließenden dreijährigen Probezeit erst im September 2010 erfolgen. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Wehrverwaltung mit Bescheid vom 16. August 2006 ab, weil keiner der in § 12 Abs. 3 BUKG aufgeführten zwingenden Umzugshinderungsgründe vorliege. Die Ausbildung seiner Ehefrau sei insbesondere keine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 BUKG, da hierunter nur Ausbildungsverhältnisse im Sinne des Berufsbildungsgesetzes fielen. Die Ausbildung in einem Beamtenverhältnis gehöre nicht dazu. Gegen den ihm am 18. August 2006 ausgehändigten Bescheid legte der Kläger am 24. August 2006 Beschwerde ein. Zur Begründung machte er geltend, auch die Ausbildung seiner Ehefrau zur Beamtin des gehobenen Dienstes stelle eine reguläre Ausbildung dar. Die Ausbildung könne nicht unterbrochen werden, sondern müsse bis zur Prüfung fortgesetzt werden, wenn der Berufsabschluss erreicht werden solle. Dass nur Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz als Umzugshinderungsgründe anerkannt würden, beruhe auf einer formalistischen Betrachtungsweise, die nicht geboten sei. Es reiche aus, wenn inhaltlich eine Ausbildung vorliege, die die Vermittlung einer breit angelegten beruflichen Grundausbildung umfasse und die die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Bildungsgang vermittle. Diese Voraussetzungen erfülle auch die Ausbildung zur Beamtin des gehobenen Dienstes. Mit Beschwerdebescheid vom 8. September 2006 wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Ausbildung der Ehefrau des Klägers erfolge im Rahmen eines Studiums mit praxisbezogenen Anteilen. Ein solches Studium sei jedoch auch dann nicht als Umzugshinderungsgrund zu berücksichtigen, wenn es sich hierbei um die erste Ausbildung des Ehepartners handele. Der Kläger hat am 30. September 2006 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt: Den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes sei nicht zu entnehmen, dass eine erste Ausbildung des Ehepartners nur dann als Umzugshindernis berücksichtigungsfähig sei, wenn es sich um eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz handele. Auch ein Studium sei eine Berufsausbildung. Dementsprechend gingen auch die Erläuterungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Trennungsgeldverordnung davon aus, dass unter Berufsausbildung nicht nur Ausbildungen zu verstehen seien, denen ein Vertrag nach dem Berufsbildungsgesetz zugrunde liege, sondern dass jede Ausbildung genüge, die die Vermittlung einer breit angelegten beruflichen Grundausbildung und der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Bildungsgang vermittle. Im Übrigen sprächen auch Gleichbehandlungsgründe gegen die Sicht der Beklagten. Der Kläger selbst habe seinen Lebensmittelpunkt in die USA verlegt und damit gezeigt, dass er uneingeschränkt umzugswillig sei. Es sei seiner Ehefrau nicht zumutbar, die Ausbildung für (bis zu) 24 Monate zu unterbrechen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 16. August 2006 und des Beschwerdebescheides vom 8. September 2006 zu verpflichten, ihm Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung seit dem 11. September 2006 zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt: Der Gesetzgeber habe in § 12 Abs. 3 BUKG die anzuerkennenden Umzugshinderungsgründe erschöpfend aufgezählt. Ein Studium des Ehepartners sei darin nicht aufgeführt. Die Ausbildung zur Beamtin des gehobenen Dienstes finde ausgehend von der Bundeslaufbahnverordnung in einem Studium statt. Mit dessen Abschluss werde der Diplomgrad als akademischer Grad verliehen. Im Übrigen sei die uneingeschränkte Umzugswilligkeit des Klägers zu verneinen, weil er in seinem Antrag erklärt habe, den Umzug erst nach Ablauf der dreijährigen Probezeit seiner Ehefrau im Jahre 2010 durchführen zu können. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Verpflichtungsklage sei unbegründet. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung – neben bereits bestehenden Zweifeln an der uneingeschränkten Umzugswilligkeit und unter Offenlassen der Frage, ob der Ausbildungsort N1. ein (weiteres) Anspruchshindernis darstellt – jedenfalls deswegen nicht zu, weil die Familie nach dem Wirksamwerden der Versetzung des Klägers in die USA nicht durch einen zwingenden persönlichen Grund im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ATGV i.V.m. § 12 Abs. 3 BUKG an einem Umzug an den neuen Dienstort bzw. in dessen Umgebung gehindert gewesen sei. Für die mit angesprochene beamtenrechtliche Probezeit der Ehefrau des Klägers sei dies ohnehin eindeutig. Aber auch die Zeit von September 2006 bis September 2007, das letzte Jahr des dreijährigen Studiums der Ehefrau an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, werde von dem insoweit allenfalls in Betracht kommenden Hinderungsgrund nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BUKG nicht erfasst. So sei das Studium der Ehefrau an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes keine Schulausbildung, es baue vielmehr auf einer abgeschlossenen Schulausbildung – hier dem Abitur – auf. Der betreffende, in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvierte Ausbildungsgang werde aber auch vom Begriff der ersten Berufsausbildung nicht umfasst. Wie sich aus der im Rahmen der Nr. 6 entsprechend anwendbaren Nr. 3 des § 12 Abs. 3 Satz 1 BUKG ergebe, sei unter "Berufsausbildung" kein - hier die Ausbildung der Ehefrau des Klägers zur Beamtin des gehobenen Dienstes u.a. mit Blick auf den mit der Abschlussprüfung verliehenen akademischen (Diplom-)Grades als wesenstypisch prägendes - Studium, sondern nur ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne der §§ 1, 3 Berufsbildungsgesetz oder eine dem vergleichbare Ausbildung zu verstehen. Nur in diesem Zusammenhang mache es nämlich Sinn, von einem "Berufsausbildungsverhältnis" und vom "vorletzten Ausbildungsjahr" zu sprechen. Dieses enge Verständnis des Begriffs Berufsausbildung müsse somit auch im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BUKG gelten, welcher mit der als Einschränkung zu verstehenden Begrenzung der zwingenden persönlichen Umzugshindernisse auf die Schul und die erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners ohnehin enger gefasst sei als die die Ausbildung der Kinder betreffende Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BUKG. Schließlich sei es auch nicht aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn geboten, das Studium der Ehefrau des Klägers in trennungsgeldrechtlicher Hinsicht als einen vorübergehenden zwingenden persönlichen Umzugshinderungsgrund zu berücksichtigen. Grundsätzlich müsse, um die Zahlung von Trennungsgeld zu rechtfertigen, die getrennte Haushaltsführung durch eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme geprägt sein. Im persönlichen Bereich des Soldaten liegende Umstände, die ihn (bzw. seine Familie) vorübergehend an einem Umzug an seinen neuen Dienstort hinderten, könnten trennungsgeldrechtlich dagegen nur im Ausnahmefall berücksichtigt werden. Ein solcher auf eine (gemessen an der Fürsorgepflicht) unzumutbare Belastung des Soldaten gestützter Ausnahmefall sei hier indes auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anzunehmen. Die im Fall des Klägers in Rede stehenden Umzugsschwierigkeiten seien vielmehr dem Bereich der freien, durch wirtschaftliche oder andersgeartete Eigeninteressen bestimmten persönlichen Lebensgestaltung des Soldaten bzw. seiner Ehefrau zuzurechnen, auf die Bedacht zu nehmen die an der Fürsorgepflicht orientierte Billigkeit dem Dienstherrn nicht gebiete. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, zu deren Begründung dieser unter ergänzender Vertiefung seiner Rechtsauffassung vorträgt: Das Verwaltungsgericht habe die Rechtsfrage, ob ein Studium des Ehegatten an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung ein zwingendes persönliches Umzugshindernis darstellen könne, unzutreffend beantwortet. So gebe der Gesetzeswortlaut im vorliegenden Zusammenhang nichts dafür her, den Begriff der "ersten Berufsausbildung" nur auf ganz bestimmte Berufsausbildungsverhältnisse – wie hier solche im Sinne des Berufsbildungsgesetzes – zu beschränken. Jedenfalls sei aber aus Verfassungsgründen eine eher weite Auslegung des Begriffs geboten, weil die vom Verwaltungsgericht vorgenommene enge Auslegung zu mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbarenden und auch grob unbilligen Ergebnissen führen würde. Dies gelte zumal in einer Situation wie der vorliegenden, in welcher das Fachhochschulstudium lediglich vorgeschriebener Teil der Ausbildung für eine bestimmte Beamtenlaufbahn sei. Eine letztlich nur formale Trennung zwischen einer (praktischen) Berufsausbildung als solcher und einem ausbildungsbegleitenden Studium entspreche im Übrigen nicht den aktuellen Entwicklungen und Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt. Eine Kombination dieser Elemente sei inzwischen sowohl in technischen wie in Verwaltungsberufen weit verbreitet. Auch die hier in Rede stehende Ausbildung seiner Ehefrau sei erst unter Einschluss der in den Studienabschnitten vermittelten theoretischen Kenntnisse umfassend abgeschlossen gewesen und habe (insgesamt) erst eine sachgerechte Berufsausübung ermöglicht. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 16. August 2006 und des Beschwerdebescheides vom 8. September 2006 zu verpflichten, ihm Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung für die Zeit vom 11. September 2006 bis zum 28. September 2007 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Zur Begründung bekräftigt sie im Kern ihren Standpunkt, dass die in Rede stehende Ausbildung der Ehefrau des Klägers in wesentlicher Hinsicht die typischen Merkmale eines Studiums aufgewiesen habe, dass aber im Rahmen der hier einschlägigen Rechtsgrundlagen – namentlich mit Blick auf die Gesetzessystematik – kein Auslegungsspielraum in die Richtung bestehe, auch ein solches Studium als zwingenden Umzugshinderungsgrund anzuerkennen. Abgesehen davon stünden dem Anspruch auf Auslandstrennungsgeld aber auch noch weitere Hindernisse entgegen, so etwa, dass die angebliche erste Berufsausbildung der Ehefrau nicht am bisherigen Wohn- und Dienstort des Klägers (X. ), sondern an einem weiter entfernten Ort (N1. ) stattgefunden habe. Dementsprechend habe hier nicht verursacht durch eine Maßnahme des Dienstherrn die Aufhebung einer vorher bestehenden häuslichen Gemeinschaft gedroht. In einer solchen Situation bestehe ein Umzugshinderungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 3 BUKG nicht. Des weiteren bestünden letztlich auch immer noch Zweifel an der uneingeschränkten Umzugswilligkeit der Ehefrau, weil diese ursprünglich erst nach Absolvierung der dreijährigen Probezeit (also im September 2010) habe umziehen wollen, das Ende der Auslandsverwendung des Klägers aber auf den 30. September 2009 terminiert (gewesen) sei. Durch den im Mai 2008 erfolgten Umzug in die USA ändere sich an dieser Beurteilung nichts, weil dieser Umzug erst nach Abschluss des Studiums stattgefunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung aus Anlass seiner Kommandierung und nachfolgenden Versetzung von X. nach B. /USA nicht zu. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten unterliegen deshalb nicht der Aufhebung. Als Grundlage für einen Anspruch des Klägers auf Auslandstrennungsgeld kommt allein § 14 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugsgesetzes (BUKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990, BGBl. I S. 2682, vor dem streitgegenständlichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004, BGBl I S. 3396, i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 der aufgrund dieser gesetzlichen Ermächtigung erlassenen Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998, BGBl I S.189, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 26. Mai 2005, BGBl I S. 1418, in Betracht. Danach wird Auslandstrennungsgeld nach - hier vorliegender - Zusage der Umzugskostenvergütung nur gezahlt, solange der Berechtigte seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 ATGV – hier: der Kommandierung sowie Versetzung des Klägers vom Inland in das Ausland – uneingeschränkt umzugswillig ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ATGV) und wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebiets oder aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen kann (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ATGV). Vorliegend scheitert der geltend gemachte Anspruch jedenfalls daran, dass in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein trennungsgeldrechtlich durchgreifendes Umzugshindernis mit Blick auf die vom Kläger hierzu allein geltend gemachten persönlichen Gründe im Ergebnis nicht vorgelegen hat; auf einen etwaigen Wohnungsmangel hat sich der Kläger nicht berufen und es besteht hierfür auch im Übrigen kein Anhalt. Es bedarf deswegen keines abschließenden Eingehens auf die Frage, ob der Kläger in der betreffenden Zeit überhaupt uneingeschränkt umzugswillig gewesen ist. Der Senat weist hierzu allerdings klarstellend auf das Folgende hin: Da es nach dem Wortlaut der Norm eindeutig auf die Umzugswilligkeit des "Berechtigten" (vgl. dazu die Definition in § 2 Abs. 1 ATGV) ankommt, ist es zunächst ohne Bedeutung, ob gegebenenfalls (allein) der Ehegatte des Soldaten oder ein sonstiger Familienangehöriger Vorbehalte gegen einen Umzug an den neuen Dienstort hat. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. April 2004 – 2 WD 4.04 -, BVerwGE 120, 350, sowie juris, Rn. 7; ferner BAG, Urteil vom 13. Februar 2003 – 6 AZR 411/01 -, BAGE 104, 342, sowie juris, Rn. 15. Das Vorbringen der Beklagten, es bestünden (nach wie vor) Zweifel daran, ob die Ehefrau des Klägers uneingeschränkt umzugswillig gewesen ist, ist insofern unerheblich. Was die eigenen Angaben des Klägers in dem Antrag auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld betrifft, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die (nicht völlig haltlose) Annahme des Berechtigten, ihm stehe ein zwingender persönlicher Hinderungsgrund zur Seite, für sich genommen noch nicht die Feststellung des Fehlens der uneingeschränkten Umzugswilligkeit rechtfertigt. In derartigen Fällen muss es dem Berechtigten – auch in etwaigen Zweifelsfällen – vielmehr gerade erlaubt sein, sich auf den angenommenen persönlichen Umzugshinderungsgrund auch zu berufen, soll der Wille des Normgebers, in Fällen objektiv durchgreifender persönlicher Hinderungsgründe, den Anspruch auf (Auslands-)Trennungsgeld gerade nicht entfallen zu lassen, nicht völlig leerlaufen. Demgemäß kommt es für das Bestehen eines Anspruchs auf Auslands- wie auch Inlandstrennungsgeld in derartigen Fällen maßgeblich nur darauf an, ob der angenommene Umzugshinderungsgrund auch wirklich objektiv vorliegt, d.h. den Anforderungen der einschlägigen Gesetzesnorm genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1977 – VI A 2.73 -, Buchholz 238.90 Nr. 70 sowie juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 11 S 1931/91 -, juris, Rn. 24. In diesem Zusammenhang dürfte ergänzend auch dem Umstand des im Mai 2008 von der Ehefrau letztlich dann doch – gemessen an den Angaben im Trennungsgeldantrag – "vorzeitig" durchgeführten Umzugs an den neuen Dienstort des Klägers Bedeutung dahin zukommen, dass der Kläger und seine Ehefrau hinsichtlich der Einbeziehung der dreijährigen Probezeit letztlich nur eine (später revidierte) objektiv zu weitgehende Rechtsauffassung zu dem von ihnen in Betracht gezogenen Umzugshinderungsgrund der "ersten Berufsausbildung" vertreten haben, einen Umzug des Ehepaares an den neuen Dienstort des Klägers in den USA dagegen von Anfang an nicht prinzipiell verweigern wollten. Letzteres gilt erst recht für den inzwischen nur noch streitigen Zeitraum bis zum Ablegen der Laufbahnprüfung durch die Ehefrau. All dies kann indes am Ende unentschieden bleiben, weil der Kläger die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs nach Maßgabe der – hier allein in Frage kommenden – zweiten Alternative des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ATGV nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht aus "zwingenden persönlichen Gründen" vorübergehend daran gehindert gewesen umzuziehen. Bei Soldaten mit Ehefrau bzw. Familie ist dabei mit dem Begriff des Umzugs – als trennungsgeldrechtlich maßgebend – der endgültige Umzug des Ehepaars bzw. der Familie (und nicht ein etwaiger Vorabumzug nur des Soldaten mit nachfolgend getrennter Haushaltsführung) gemeint. Welche Gründe als zwingende persönliche Umzugshinderungsgründe anzuerkennen sind, legt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ATGV im Einzelnen nicht selbst fest. Aus diesem Grunde gelangt hier § 14 Abs. 1 Satz 2 BUKG zur Anwendung, wonach immer dann, wenn in der Auslandstrennungsgeldverordnung selbst keine Sonderregelungen ergangen sind, auch auf Auslandsumzüge die §§ 6 bis 12 BUKG Anwendung finden. Dies führt darauf, dass die in § 12 Abs. 3 BUKG mit abschließendem Charakter konkret ausformulierten Umzugshinderungsgründe zugleich auch den Inhalt des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ATGV ergänzend bestimmen (ebenso Ziffer 5.5 der Ausführungsbestimmungen des BMVg zu § 5 ATGV). Vgl. dazu, dass hinsichtlich der gesetzlich anerkannten Umzugshinderungsgründe keine Unterschiede zwischen Personalmaßnahmen im Inland und solchen mit Auslandsbezug bestehen, auch BVerwG, Urteile vom 24. Juli 2008 – 2 C 6.07 -, ZBR 2009, 91, sowie juris, Rn. 15, und vom 30. April 2009 – 2 C 17.08 -, IÖD 2009, 254, sowie juris, Rn. 18. Im Ergebnis greift hier aber keiner der in § 12 Abs. 3 Satz 1 BUKG ausgeformten Umzugshinderungsgründe zugunsten des Klägers durch. Ernstlich in Betracht käme insoweit ohnehin – wenn auch allein für die Zeit bis einschließlich 28. September 2007 (Datum der Laufbahnprüfung der Ehefrau) – nur § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BUKG mit dem Hinderungsgrund "Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3"; jene Nr. 3 bezieht sich auf die Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes. Allerdings spricht im Ansatz vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BUKG zu eng ausgelegt hat. Auch die nach der Schulausbildung von der Ehefrau des Klägers als Anwärterin in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf durchgeführte Ausbildung zur Beamtin des gehobenen nichttechnischen Dienstes dürfte nämlich noch unter das Tatbestandsmerkmal "erste Berufsausbildung" zu subsumieren sein. Der Wortlaut der Norm enthält insoweit keine Begrenzung auf bestimmte Arten von Berufsausbildungen. Er begrenzt allein nach der Anzahl ("erste") der Ausbildungen, nicht aber in weitergehender Weise; Letzteres entspricht der Vorgabe des Gesetzes für den in der gleichen Norm mitgeregelten Hinderungsgrund der Schulausbildung. Von daher werden auch Ausbildungen wie die vorliegende, deren erfolgreicher Abschluss die Möglichkeit der Einstellung in ein Beamtenverhältnis (zunächst auf Probe und ggf. später auf Lebenszeit) eröffnen, von der sprachlichen Fassung des Gesetzes mit erfasst. Denn der Berufsbegriff ist in diesem Zusammenhang nicht (grundrechtsdogmatisch) in Abgrenzung vom öffentlichen Amt im Sinne des Art. 33 GG gemeint, sondern zielt – ohne eine derartige formale Differenzierung – allgemein auf den Schutz des betreffenden familiären Belangs bei den von der Norm erfassten Trennungsgeldberechtigten. Dies gilt namentlich, soweit diese – wie nicht selten bei jüngeren Soldaten – Ehe- oder Lebenspartner haben, die noch über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, sondern eine berufliche Tätigkeit erst noch erlernen, um auf deren Grundlage dauerhaft ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Darum geht es aber prinzipiell auch, wenn sich der Ehegatte des Berechtigten mit dem Ziel eines insofern "berufsqualifizierenden" Abschluss für eine bestimmte Beamtenlaufbahn ausbilden lässt. Denn von dem Ziel her, später eine Lebensgrundlage für den Betroffenen zu bieten, unterscheidet sich die Ausbildung zum Beamten nicht von anderen Ausbildungen, z.B. für kaufmännische oder technische Berufe. Der Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BUKG bietet des Weitern keinen hinreichenden Anhalt für eine vom Gesetz gewollte Differenzierung nach bestimmten Ausbildungsinhalten oder Ausbildungsmethoden. Insbesondere errichtet er keine erkennbare Trennlinie zwischen berufspraktischer und berufstheoretischer Ausbildung. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass im Zuge einer zunehmenden Entwicklung, beide genannten Elemente gerade nicht strikt zu trennen, sondern etwa als einzelne Module in einen Gesamt-ausbildungsgang zu integrieren, eine solche Trennung auch nicht sinnvoll erschiene, sofern sie sich überhaupt durchführen ließe. Erst recht kann aber in diesem Zusammenhang die jeweilige (bloße) Bezeichnung, etwa der wissenschaftlich-theoretischen Ausbildungsmodule als "Studium", nicht für sich genommen den Ausschlag dafür geben, ob im Ergebnis eine Berufsausbildung vorliegt oder nicht. Dabei wäre im vorliegenden Zusammenhang nicht einmal zu entscheiden, ob auch ein Ausbildungsgang, der ausschließlich ein Studium umfasst, dem Hinderungsgrund nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BUKG unterfallen kann. Abgesehen davon würde aber wohl selbst ein (Voll-)Studium dem Wortlaut nach noch mit unter den Oberbegriff der "Ausbildung" fallen (vgl. etwa auch § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG); dass ein Studium mit dem jeweils zu erreichenden Abschluss – jedenfalls in aller Regel – zu einem oder mehreren "Berufen" qualifizieren soll, unterliegt ebenfalls keinem Zweifel. Diese Interpretationsweite, die der Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BUKG bietet, lässt sich auch mit Hilfe gesetzessystematischer Erwägungen nicht hinreichend deutlich verengen. Das schließt den vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogenen § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BUKG ein, auf dessen entsprechende Anwendung die Nr. 6 der Vorschrift Bezug nimmt. Nach der Nr. 3 ist Umzugshinderungsgrund die Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (grundsätzlich) bis zum Ende des Ausbildungsjahres. Wenn sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule oder im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses befindet, verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres bzw. Ausbildungsjahres. Was das Gesetz mit "Berufsausbildungsverhältnis" meint, wird allerdings auch in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BUKG nicht näher erläutert. Namentlich fehlt es an einem erläuternden Zusatz wie etwa "im Sinne des Berufsbildungsgesetzes", welcher dem Gesetzgeber ohne weiteres möglich gewesen wäre. Nicht einmal eine etwaige Begrenzung auf vertragliche Ausbildungsverhältnisse lässt sich der Norm selbst entnehmen. Warum gleichwohl in der Kommentar-Literatur entsprechende Begrenzungen des sachlichen Anwendungsbereichs ergebnishaft vertreten werden, vgl. etwa (entsprechend zu § 2 TGV) Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskosten des Bundes, Kommentar (Stand: September 2009), § 2 TGV Erl. 42 (Seite 304/3); N. /Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Kommentar (Stand: November 2009), § 2 TGV Rn. 120, 133, erschließt sich wegen fehlender Begründung nicht. Schließlich lässt auch das Anknüpfen des Hinderungsgrundes nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BUKG an das "Ausbildungsjahr" nicht hinreichend klar hervortreten, dass von der Norm nur bestimmte Arten von Berufsausbildungsverhältnissen – und ggf. welche – erfasst werden sollen. Dies gilt umso mehr, als mit der Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BUKG, nach welcher eine vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen "bis zur Dauer von einem Jahr" als zwingender Umzugshinderungsgrund anerkannt wird, Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Abstellen auf einen Jahreszeitraum in den betreffenden Zusammenhängen nur der beabsichtigten Anspruchsbegrenzung in rein zeitlicher Hinsicht geschuldet ist. Es steht auch nicht von vornherein fest, dass der Begriff des Ausbildungsjahres allein Bedeutung für die Berufsbildung in der gewerblichen Wirtschaft und nicht für diejenige im öffentlichen Dienst oder an Hochschulen haben kann. Dem in der Gerichtsakte enthaltenen Verlaufsplan über die Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Bundeswehrverwaltung, lässt sich etwa entnehmen, dass unbeschadet der in der Regel kürzeren Dauer der einzelnen Ausbildungs- bzw. Studienabschnitte (Module) sich die Gesamtausbildung – übergreifend – grundsätzlich auch in Ausbildungsjahre gliedern ließe. Für das dritte Ausbildungsjahr passt dies allein wegen der in die Gesamtzeit von drei Jahren bereits integrierten Laufbahnprüfung nicht ganz. Davon abgesehen würde eine tatsächliche Entwicklung in der Berufsausbildung weg vom starren "Ausbildungsjahr" hin zu anderen, insbesondere kürzeren Ausbildungsabschnitten höchstens die Überlegung rechtfertigen, ob das Gesetz für derartige Fälle trennungsgeldrechtlich eine planwidrige Regelungslücke enthält, die im Wege der Rechtsfortbildung (Analogie) ggf. dahin zu schließen wäre, dass der Hinderungsgrund für den Umzug nicht mehr bis zum Ende des Ausbildungsjahres greift, sondern nur bis zum Ende des jeweils laufenden Ausbildungsabschnitts (Modul, Term). Ähnlich BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 17.08 -, IÖD 2009, 254, sowie juris, Rn. 14 ff. (zur entsprechenden Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 1 BUKG auf einen auf 12 Jahre angelegten schulischen Bildungsgang). Die entstehungsgeschichtliche Auslegung führt in der zuvor diskutierten Auslegungsfrage jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu einem abweichenden Ergebnis. Zwar sollte mit dem im Zuge der BUKG-Novelle 1990 erstmals eingeführten Katalog ausdrücklich benannter persönlicher Umzugshinderungsgründe der amtlichen Begründung zufolge die früher geltende, dabei vor allem durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts näher präzisierte Rechts-/Verwaltungspraxis (jedenfalls im Kern) fortgeschrieben und nur auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Vgl. BT-Drucks. 11/6829, S. 12. Zu berücksichtigen ist hier im Besonderen aber auch, dass der heutige § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BUKG, welcher erst während des Gesetzgebungsverfahrens auf Empfehlung des Innenausschusses in den Katalog der zwingenden Gründe aufgenommen worden ist, vgl. BT-Drucks. 11/8138, S. 16, 30, inhaltlich gerade kein Vorbild in der vorherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung findet. Diese Rechtsprechung hatte vielmehr eine enge Auslegung der Ausnahmelagen vertreten und davon ausgehend die Schul- oder Berufsausbildung der Ehefrau grundsätzlich nicht als zwingenden Umzugshinderungsgrund anerkannt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1982 – 6 C 111.79 -, ZBR 1982, 280, sowie juris, Rn. 19, 20. Hinzu kommt, dass es auch eine allgemeine (Teil-)Zielsetzung der damaligen Gesetzesnovelle gewesen ist, bei der Neufassung der persönlichen Hinderungsgründe die Belange der Bediensteten mit Familie stärker bzw. besonders zu berücksichtigen. Vgl. BT-Drucks. 11/6829, S. 1, 12. Dem würde aber eine allzu enge Auslegung des hier in Rede stehenden Umzugshinderungsgrundes, wie sie das Verwaltungsgericht tendenziell vertreten hat, zuwiderlaufen. Denn aus der Sicht des betroffenen Soldaten macht es für die Berücksichtigung schutzwürdiger Belange seiner Familie keinen erkennbaren Unterschied, ob eine von seinem Ehegatten vor seiner Versetzung ins Ausland begonnene Berufsausbildung dem Berufsbildungsgesetz unterfällt oder ob dies (etwa schon wegen der Bereichsausnahme für die Berufsbildung in einem öffentlichen Dienstverhältnis, § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG) – mit Blick auf eher formale Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses – nicht der Fall ist. Es ist nicht erkennbar, dass in diesem Zusammenhang die Art der Ausbildung die durch einen sofortigen Umzug der Familie eintretende Belastung signifikant mitprägt. Von daher dürfte es auch vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG an einer hinreichenden sachlichen Rechtfertigung für die mit der vom Verwaltungsgericht vertretenen engen Auslegung verbundene Ungleichbehandlung wesentlich gleich Betroffener fehlen. Letztlich kann dies aber alles dahinstehen. Denn im Falle des Klägers kann der in Rede stehende persönliche Umzugshinderungsgrund nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ATG i.V.m. §§ 14 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BUKG für den gesamten streitbefangenen Zeitraum schon aus einem anderen Grunde nicht durchgreifen: Umzugshinderungsgründe wie hier nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BUKG bestehen im Ergebnis nur dann, wenn der trennungsgeldlich auszugleichende Lebenssachverhalt, also das Weiterführen eines (getrennten) Haushalts am bisherigen Dienstort zusätzlich zu dem Haushalt am neuen Dienstort, seinerseits in einem hinreichenden Sachzusammenhang mit denjenigen Umständen steht, an welche das Gesetz das Vorliegen des jeweiligen persönlichen Hinderungsgrundes tatbestandlich knüpft. Würde man eine solche Verknüpfung nicht verlangen, stünde die getrennte Haushaltsführung letztlich auch nicht mehr in einem ausreichenden kausalen Zusammenhang mit der trennungsgeldrechtlich anspruchsbegründenden Personalmaßnahme (hier: der Kommandierung und nachfolgenden Versetzung des Klägers nach B. ). Sie wäre demgemäß nicht mehr dienstlich veranlasst, sondern ginge – was etwa eingegangene Bindungen von Familienmitgliedern an den bisherigen Wohnort des Berechtigten betrifft – eher auf Zufälligkeiten bzw. auf solche Umstände zurück, die zum großen Teil durch private Vorlieben und Interessen bestimmt würden. Bezogen auf die Hinderungsgründe nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. Nr. 6 BUKG fehlt es an dem zuvor angesprochenen Sachzusammenhang (u.a.) dann, wenn wegen eines objektiv nicht vorhandenen örtlich-räumlichen Bezuges zwischen dem Ausbildungsort des Ehegatten/Lebenspartners bzw. eines Kindes und dem bisherigen Dienstort/Wohnort nicht genügend nachvollzogen werden kann, dass sich nach erfolgter Umzugskostenzusage der Trennungsgeldberechtigte gerade mit Blick auf diesen persönlichen Hinderungsgrund, also die Fortsetzung der Ausbildung, dafür entschieden hat, seinen Haushalt am bisherigen Dienstort noch vorübergehend aufrecht zu erhalten. Denn in einem solchen Falle, wie er auch hier gegeben ist, ist der Berechtigte nicht erkennbar wegen der (bzw. durch die) Fortsetzung der Ausbildung seines Ehegatten oder Kindes an einem Umzug der Familie an den neuen Dienstort vorübergehend gehindert gewesen. Vgl. auch N. /Fricke, a.a.O., § 2 TGV Rn. 116 und 133. Bereits der Normtext gibt hier einen Anhalt für ein entsprechendes Verständnis der Rechtslage. So setzt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ATG für das (Fort-)Bestehen des Anspruchs des Berechtigten auf Auslandstrennungsgeld voraus, dass dieser (u.a.) "aus" zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen kann. Diese sprachliche Fassung verdeutlicht, dass die jeweils von der Norm (in Verbindung mit ihrer näheren Konkretisierung durch § 12 Abs. 3 Satz 1 BUKG) erfassten persönlichen Hinderungsgründe die maßgebliche Ursache dafür sein müssen, dass in dem betreffenden Einzelfall vorübergehend noch eine getrennte Haushaltsführung an dem neuen Dienstort und an dem bisherigen Wohnort erforderlich gewesen ist. Für den persönlichen Umzugshinderungsgrund nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 BUKG bedeutet dies, dass der Ehegatte des Berechtigten gerade mit Blick auf die geltend gemachte Fortsetzung seiner ersten Berufsausbildung einen objektiv nachvollziehbaren Bedarf gehabt haben muss, die bisherige Wohnung des Berechtigten an seinem altem Dienstort (bzw. in dessen Umgebung) noch vorübergehend weiter zu nutzen. In die sprachliche Fassung auch des § 12 Abs. 3 Satz 1 BUKG musste dies nicht notwendig mit aufgenommen werden. Dass der Wille des Gesetzgebers auch in jenem Zusammenhang konkret dahin gegangen ist, die Geltung der persönlichen Hinderungsgründe nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 6 BUKG entsprechend zu begrenzen, ergibt sich im Übrigen mit aller Deutlichkeit aus den Gesetzesmaterialien. So heißt es etwa in der amtlichen Gesetzesbegründung (Einzelbegründung) zum Hinderungsgrund der Nr. 3 des § 12 Abs. 3 Satz 1 BUKG, Voraussetzung für die Weitergewährung von Trennungsgeld sei, dass die Schul- oder Berufsausbildung am bisherigen Wohn- oder Dienstort bzw. in erreichbarer Nähe hierzu stattfinde. Vgl. BT-Drucks. 11/6829, S. 17. Für den erst während des Gesetzgebungsverfahrens in die Entwurfsfassung aufgenommenen Hinderungsgrund der Nr. 6 fehlt es zwar insoweit an einer (zusätzlichen) eigenständigen amtlichen Gesetzesbegründung. Dieser Hinderungsgrund ist aber schon nach dem Gesetzeswortlaut "entsprechend" der Nr. 3 anzuwenden. Hinzu kommt: Sogenannte zwingende persönliche Umzugshindernisse, wie sie u.a. von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ATGV vorausgesetzt werden, erwachsen prinzipiell aus solchen Umständen, die zwar in der persönlichen Sphäre des Soldaten wurzeln, die der Dienstherr aber im Rahmen der ihm gegenüber dem Soldaten und seiner Familie obliegenden Fürsorge nicht außer acht lassen darf. Er darf dies nicht, weil ein sofortiger Umzug den Soldaten in eine Zwangslage versetzen würde, die er und seine Familienangehörigen nicht zu vertreten haben und in der ein Ortswechsel zu Belastungen für ihn oder einen Familienangehörigen führen würde, deren Hinnahme vom Dienstherrn billigerweise nicht erwartet werden kann. Vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 16. Juni 1982 – 6 C 111.79 -, a.a.O. sowie juris, Rn. 19. Diesen vom Bundesverwaltungsgericht noch zur Rechtslage vor Schaffung eines abschließenden Katalogs ausdrücklich im Gesetz geregelter Hinderungsgründe aufgestellten abstrakten Rechtssätzen kommt auch für die heutige Rechtslage noch eine gewisse Bedeutung zu. Man muss dabei nur in Rechnung stellen, dass der Gesetzgeber die abwägend bewertende Konkretisierung, in welchen Fällen eine persönlicher Hinderungsgrund einen in diesem Sinne "zwingenden" Charakter hat, inzwischen – was Art, Inhalt und Anzahl der berücksichtigungsfähigen Gründe betrifft – (grundsätzlich) abschließend selbst getroffen hat. Vgl. auch Kopicki/Irlenbusch/Biel, a.a.O., § 2 TGV Erl. 38. Das schließt es aber nicht aus, in Bezug auf die Frage, wie weit der Anwendungsbereich der gesetzlich ausformulierten Gründe zu ziehen ist, dem Gesichtspunkt der "Zwangslage" doch noch eine ergänzende Bedeutung im Sinne eines möglichen – ggf. auch begrenzenden – Korrektivs zuzumessen. Auch diese Erwägung führt am Ende darauf, dass der Umstand, dass ein Ehegatte eine Schul- oder Berufsausbildung in erheblicher Entfernung vom bisherigen Dienst- bzw. Wohnort des Berechtigten absolviert, billigerweise nicht die Erwartung rechtfertigt, dass der Dienstherr auf diesen Belang als angeblich "zwingendes" Hindernis für einen sofortigen gemeinsamen Umzug des Ehepaares an den neuen Dienstort des Soldaten aus vorrangigen Fürsorgegründen Rücksicht nimmt. Denn der in Ausbildung befindliche Ehegatte hat in derartigen Fällen – selbst wenn durch seine zeitweise auswärtige Unterbringung die häusliche Gemeinschaft mit dem anderen Ehepartner nicht notwendig aufgehoben worden ist – zumindest vorübergehend den Mittelpunkt seines Lebenskreises an den auswärtigen Ausbildungsort verlegt und muss diesen Zustand in der Regel bis zur Beendigung seiner Ausbildung aufrecht erhalten. Er bedarf insofern nicht mehr derart "zwingend" einer vorübergehenden Beibehaltung der bisherigen gemeinsamen Wohnung am alten Dienstort des Ehepartners (Trennungsgeldberechtigten), wie dies der Fall wäre, wenn die Ausbildung an eben diesem Ort oder in dessen Nähe hätte durchgeführt werden sollen. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 11 S 1931/91 -, juris, Rn. 20. Von daher wird im Ergebnis auch in Rechtsprechung und Literatur eine Auslegung von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 6 BUKG favorisiert, wonach die Ausbildung des Familienangehörigen nur dann als vorübergehender Umzugshinderungsgrund berücksichtigungsfähig ist, wenn sie am bisherigen Wohn- oder Dienstort oder in erreichbarer Nähe eines dieser Orte stattfindet, Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Oktober 1992, a.a.O.; N. /Fricke, a.a.O., § 12 BUKG Rn. 42, 51, sowie § 2 TGV Rn. 117 und 133; Kopicki/Irlenbusch/Biel, a.a.O., § 2 TGV Erl. 42 (Seiten 304/2d und 304/3); dem ist aus den genannten Gründen zu folgen. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass für den Kläger wegen fehlender Ortsnähe der in Rede stehenden Berufsausbildung seiner Ehefrau zur damals bewohnten gemeinsamen Wohnung der persönliche Hinderungsgrund nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 14 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 3 Satz 1 BUKG im Ergebnis nicht greift, ein Anspruch auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld damit nicht entstanden ist. Als der Kläger seine Ehefrau am 4. August 2006 heiratete, hatte Letztere ihre am 1. Oktober 2004 begonnene Ausbildung zur Beamtin des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Bundeswehrverwaltung, bereits begonnen und zu fast zwei Dritteln absolviert und stand im Übrigen die Auslandsverwendung des Klägers kurz bevor. Was die darauf folgende Zeit betrifft, hat die Ehefrau des Klägers – nach den bereits im Urteilstatbestand wiedergegebenen Angaben in diesem Verfahren – ab September 2006 während der Fachstudienzeit im unentgeltlichen Studentenwohnheim (Gemeinschaftsunterkunft) in N1. gewohnt und die gemeinsame Wohnung in X. im zweiwöchentlichen Rhythmus aufgesucht. Dagegen ist sie während der Berufspraktika, welche teilweise in X. und teilweise in Hannover stattfanden, täglich zur Wohnung in X. zurückgekehrt. Ausgehend von dem in der Gerichtsakte befindlichen Ablaufplan der Gesamtausbildung fielen in die Zeit der letzten 13 Monate der Ausbildung abzüglich des einmonatigen Prüfungszeitraums zwei Studienabschnitte von jeweils 4 Monaten (das macht insgesamt 8 Monate) und 1 Praktikumsabschnitt von 4 Monaten. Damit lag der Schwerpunkt der Ausbildung in der betreffenden Zeit (und mit dem ersten Teil des Hauptstudiums auch sogleich ab September 2006) bei den Fachstudien, die ca. 500 km von X. entfernt in N1. absolviert werden mussten. In dieser Zeit hat die Ehefrau des Klägers ganz überwiegend auch in N1. gewohnt und nur jedes zweite Wochenende in der gemeinsamen Wohnung in X. verbracht. Das reicht bei wertender Betrachtung nicht als trennungsgeldrechtlich relevante Grundlage für die Annahme aus, dass gerade "wegen" des persönlichen Hinderungsgrundes der Fortsetzung der ersten Berufsausbildung der Ehefrau die Wohnung am alten Dienstort X. auch noch nach der Kommandierung und anschließenden Versetzung des Klägers in die USA (Dienstantritt 11. September 2006) als weiterer Haushalt aufrecht erhalten wurde. Dem lässt sich auch nicht durchgreifend entgegenhalten, dass die Fortsetzung der Berufsausbildung der Ehefrau des Klägers immerhin in Deutschland stattgefunden hat und es ihr deswegen nicht zumutbar möglich gewesen wäre, sofort nach der Versetzung ihres Ehemanns mit diesem in die USA zu ziehen. Denn es geht hier um Trennungsgeld für die getrennte Haushaltsführung infolge Fortführung des Haushalts in der bisherigen Wohnung am alten Dienstort und nicht um etwaige sonstige Leistungen, z.B. solche mit Blick auf die (im Übrigen während er Fachstudienzeiten unentgeltliche) Unterbringung der Ehefrau an ihrem (überwiegenden) Ausbildungsort. Das Ziel des Begehrens ergibt sich insoweit unzweifelhaft aus den Angaben des Klägers in seinem Trennungsgeldantrag vom 7. August 2006. Abgesehen davon hat hier wohl auch nichts erkennbar Durchgreifendes dagegen gesprochen, die Familienwohnung des Klägers schon während des letzten Ausbildungsjahres der Ehefrau von X. nach B. zu verlegen, auch wenn sich die Ehefrau während dieser Zeit wegen des Abschlusses ihrer Ausbildung noch vorübergehend weiter in Deutschland – aber eben überwiegend nicht in der Nähe der bisherigen gemeinsamen Wohnung – aufhalten musste. Schließlich ist eine abweichende Bewertung auch nicht mit Blick darauf gerechtfertigt, dass die Ehefrau des Klägers immerhin Teile ihrer Ausbildung im Raum X. /I. durchgeführt hat. Denn diese Ausbildungsteile treten – wie schon gesagt – gegenüber den übrigen Abschnitten der Ausbildung von der Dauer her zurück. Im Übrigen stand nach der Kommandierung/Versetzung des Klägers in die USA nicht einmal ein solcher Ausbildungsteil (Praktikum) unmittelbar an. Letztlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Praktika der in Rede stehenden Ausbildung ortsgebunden gewesen wären. Sie konnten ausweislich der von der Beklagten zu den Gerichtsakten gereichten Kopie des Internetauftritts der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung vielmehr prinzipiell in allen Dienststellen der Wehrverwaltung und der Streitkräfte stattfinden. Eine eventuell praktizierte Rücksichtnahme auf bestimmte Ortswünsche der Betroffenen ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Wegen des fehlenden Anspruchs auf Auslandstrennungsgeld besteht letztlich auch kein Anspruch des Klägers auf die in diesem Verfahren mitbegehrte pauschalierte Aufwandsentschädigung, welche die Zahlung von Auslandstrennungsgeld ergänzt, aber das Bestehen eines Anspruchs auf eine solche Trennungsgeldzahlung zugleich mit voraussetzt (vgl. Abschnitt IV. Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland – AER -). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 nicht gegeben sind.