Urteil
1 A 2364/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1126.1A2364.18.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger steht als Oberstleutnant i. G. im Dienst der Beklagten. Mit am 4. März 2015 ausgehändigter Verfügung vom 3. Dezember 2014 wurde er unter vorangehender Kommandierung vom 23. bis 31. März 2015 aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. April 2015 vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: BAPersBW) in L. zur Deutschen Delegation C. in C. (Niederlande) versetzt. Zugleich sagte ihm die Beklagte mit dieser Verfügung die Umzugskostenvergütung zu und gab ferner an, dass die Verwendung in C. voraussichtlich bis zum 31. März 2018 dauern werde. Unter dem 5. März 2015 beantragte der Kläger die Gewährung von Auslands-trennungsgeld/Aufwandsentschädigung und erklärte dabei die uneingeschränkte Umzugswilligkeit für sich selbst, seine Ehefrau und seine Tochter. Zugleich machte er einen Umzugshinderungsgrund in Gestalt der Erkrankung seiner Ehefrau geltend. Am 23. März 2015 zog der Kläger ohne Ehefrau und Tochter in eine zuvor von ihm angemietete Wohnung in der wenige Kilometer von C. entfernten Ortschaft K. ein. Mit Bescheid vom 28. April 2015, dem Kläger am 30. April 2015 ausgehändigt, lehnte das Bundesamt für Infrastruktur und Dienstleistungen der Bundeswehr (im Folgenden: BAIUDBw), Kompetenzzentrum Travel Management, die Gewährung von Auslandstrennungsgeld/Aufwandsentschädigung ab. Als zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund könne gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 BUKG nur eine vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines Familienangehörigen berücksichtigt werden. Eine solche liege nicht vor. Vielmehr leide die Ehefrau des Klägers nach Auswertung der vorgelegten Befundberichte an schwerwiegenden und chronischen Erkrankungen, so dass ein Umzug auf absehbare Zeit nicht möglich sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 2015 Beschwerde ein. Dieser fügte er eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe T. -K1. vom 5. Mai 2015 bei. Ausweislich dieser Bescheinigung war die Ehefrau des Klägers im März 2012 an einem invasiven ductalen Mammakarcinom mit assoziiertem DCIS erkrankt. Von einer Heilung könne unter dem Aspekt der Heilungsbewährung (VersMedVO) frühestens nach einem Zeitraum von fünf Jahren nach weiterer, eingehender Untersuchung gesprochen werden. Bis dahin (Frühjahr 2017) müsse das Krankheitsbild weiterhin als vorübergehende, schwere Erkrankung eingestuft werden. Die Ehefrau des Klägers nehme regelmäßig an den Nachsorgeuntersuchungen teil. Des Weiteren befinde sie sich wegen persistierender Beschwerden in kontinuierlicher physiotherapeutischer und psychologischer Therapie. Um den Heilungsprozess nicht zu gefährden, sei in diesem Zeitraum von einem Wohnortwechsel, insbesondere ins Ausland, abzusehen. Als weiteren Umzugshinderungsgrund machte der Kläger nun auch den Schulbesuch seiner Tochter geltend. Diese werde voraussichtlich im Juli 2016 die Schulausbildung an der Realschule und Fachoberschule in L1. , Rheinland-Pfalz, mit der mittleren Reife abschließen. Während des Beschwerdeverfahrens teilte der Kläger mit, seine Ehefrau sei aktuell erneut akut an Krebs erkrankt, und legte ein ärztliches Schreiben des Radiologischen Instituts Dr. F. vom 12. Juni 2015 vor, worin ein Mammakarcinom nunmehr in der anderen, rechten Brust diagnostiziert wurde. Nach einem im Klageverfahren vorgelegten Entlassungsbrief des Katholischen Klinikums L2. vom 18. August 2015 befand sich die Ehefrau des Klägers vom 18. bis zum 21. Juni 2015 in der dortigen stationären Behandlung und wurde bei ihr am 18. Juni 2015 eine subcutane Mastektomie beidseitig durchgeführt. Als nachfolgende Therapie schlugen die Unterzeichner des Entlassungsbriefs eine genetische Beratung sowie die Gabe eines Aromatasehemmers vor. Ferner teilten sie mit, dass die beidseitige Implantatrekonstruktion für den 21. September 2015 vorgesehen sei. Die Beklagte holte im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme des personalärztlichen/vertrauensärztlichen Dienstes des BAIUDBw ein. Ausweislich dieser Stellungnahme vom 7. Juli 2015 belegten die vom Kläger eingereichten Bescheinigungen eine Erkrankung, die seit März 2012 bekannt sei und andauere. Akute Erkrankungen seien aus den (ihm vorliegenden) Unterlagen nicht ersichtlich. Das BAIUDBw half der Beschwerde des Klägers mit Beschwerdebescheid vom 27. August 2015, dem Kläger ausgehändigt am 15. September 2015, insoweit ab, als der Schulbesuch der Tochter bis zum letzten Tag des Schuljahres 2014/2015 am 24. Juli 2015 als Umzugshinderungsgrund anerkannt wurde, und wies sie im Übrigen zurück. Die Teilabhilfe stützte es auf die Erwägung, dass ein Umzug während des laufenden Schuljahrs für die Tochter mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Die Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen begründete es wie folgt: Zunächst könne der für das Schuljahr 2015/2016 geplante Besuch der 10. Klasse, der zum Erreichen der mittleren Reife (Sekundarabschluss I) voraussichtlich im Juli 2016 führe, nicht anerkannt werden. Eine Berücksichtigung des Schulbesuchs bis zum Ende des folgenden Schuljahres sei lediglich in den Fällen möglich, in denen bereits die Jahrgangsstufe 12 einer Schule besucht werde. Auch aus der Erkrankung der Ehefrau des Klägers ergebe sich kein Umzugshinderungsgrund. Berücksichtigungsfähig seien nach dem abschließenden Katalog des § 12 Abs. 3 Satz 1 BUKG nur solche Belange, die nicht durch wirtschaftliche oder ähnliche Eigeninteressen des Bediensteten geprägt seien. Erforderlich sei, dass es sich um vorübergehende und zwingende Belange handele. Ein vorübergehendes Umzugshindernis in diesem Sinne liege nur vor, wenn von seinem Wegfall regelmäßig innerhalb eines Jahres auszugehen sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Namentlich stellten chronische oder andere Krankheitsfälle von einer zeitlich nicht abschätzbaren Dauer oder einer Dauer von mehr als einem Jahr keine anerkennungsfähige Krankheit dar. Die Erkrankung der Ehefrau des Klägers sei seit März 2012 bekannt. Die Dauer des Heilungsprozesses sei auf 5 Jahre prognostiziert. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Dienstantritts in C. am 23. März 2015 seien damit die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Erkrankung nicht erfüllt gewesen. Der Kläger hat hiergegen am 14. Oktober 2015 Klage erhoben. Zu dem Schulbesuch seiner Tochter hat er geltend gemacht, insoweit sei die Situation der anerkannten Konstellation vergleichbar, in der ein Schüler die Jahrgangsstufe 12 besuche. Tragender Grund hierfür sei, dass sich der jeweilige Schüler in der vorletzten Stufe vor dem Schulabschuss befinde. Dies treffe auch für seine Tochter zu. Die Situation müsse in Bezug auf den Schulabschluss „Abitur“ und den Abschluss „mittlere Reife“ als qualifizierter Sekundarabschluss I im Wege der Analogie gleich bewertet werden. Bei den Klassenstufen 9 und 10 handele es sich um einen zusammengehörenden Ausbildungsabschnitt. Voraussetzung für den Besuch der Klasse 10, die mit dem „Qualifizierten Sekundarabschluss I“ abschließe, sei das Erreichen des Abschlusses der Stufe 9 („Berufsreife“). Einen anderweitigen Zugang zu dem aufbauenden Abschluss gebe es in Rheinland-Pfalz nicht. Auch die Brustkrebserkrankung seiner Ehefrau sei als Umzugshinderungsgrund anzuerkennen. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass die (unstreitig) schwere Erkrankung keine vorübergehende sei. Die Beklagte verkenne, dass die am 22. Mai 2015 festgestellte Brustkrebserkrankung als neue Erkrankung anzusehen sei. An die Diagnose habe sich die Behandlung angeschlossen, die mittels der Amputation beider Brüste am 18. Juni 2015 und anschließenden Wiederaufbau der Brüste (beidseitige Sanierung und Rekonstruktion mit Split-TRAM am 3. November 2015) erfolgt sei. Diese Zeit der Behandlung des akut aufgetretenen neuen Tumors liege unterhalb der Jahresgrenze. Dies habe ab der Diagnose im Juni 2015 einen Umzugshinderungsgrund dargestellt, der sich zeitlich (teilweise überschneidend) an den Umzugshinderungsgrund des Schulbesuchs der Tochter angeschlossen habe. Bei der voraussichtlich bis August 2020 durchzuführenden antihormonellen Therapie handele es sich um eine Vorsorge gegen eine Neuerkrankung. Mit der Gabe des Medikaments „Exemestan“ solle die Bildung eines neuen (hormongesteuerten) Tumors verhindert werden. Es bestehe jedoch kein Zusammenhang mit der Bekämpfung des (durch Mastektomie entfernten) Tumors. Die Verwendung des Klägers in C. wurde vorzeitig mit Ablauf des 31. März 2016 beendet. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter teilweise Aufhebung des Bescheides vom 28. April 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27. August 2015 zu verpflichten, ihm Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung über den 24. Juli 2015 hinaus bis zum 31. März 2016 zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf den Beschwerdebescheid verwiesen. Ergänzend hat sie ausgeführt, der Schulbesuch der Tochter könne über den 24. Juli 2015 hinaus nicht anerkannt werden, da die Vorschriften über den Schulbesuch im 12. Schuljahr nicht analog auf die 9. Klasse angewandt werden könnten. Auch in Bezug auf die Erkrankung der Ehefrau sei kein Umzugshinderungsgrund anzunehmen. Ausweislich der vertrauensärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. L3. vom 14. März 2018 sei die ab Juni 2015 aufgetretene Erkrankung zwar als neue akute Erkrankung zu bewerten. Die Dauer der antihormonellen Therapie bis August 2020 sei jedoch als Mindestdauer anzusehen, so dass keine vorübergehende Erkrankung vorliege. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung über den 24. Juli 2015 hinaus. Ein Umzugshinderungsgrund liege nicht vor. Der für das Schuljahr 2015/2016 vorgesehene Besuch der 10. Klasse der Realschule und Fachoberschule durch die Tochter des Klägers stelle keinen Umzugshinderungsgrund nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BUKG dar. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 BUKG seien nicht erfüllt, da die Tochter sich im Zeitpunkt der Antragstellung weder in der Jahrgangsstufe 12 noch im vorletzten Jahr eines Berufsausbildungsverhältnisses befunden habe. Entgegen der Auffassung des Klägers könne die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 BUKG nicht analog auf den Besuch der 9. Klasse angewandt werden, da es an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehle. Eine solche habe das Bundesverwaltungsgericht lediglich für die Fallkonstellation bejaht, in der sich das Kind eines Beamten oder Soldaten in der vorletzten Jahrgangsstufe eines auf 12 Jahre angelegten schulischen Bildungsgangs befinde, der in einer einheitlichen zweijährigen Qualifikationsphase zu einem weiterführenden Schulabschluss führe. Anders als die auf zwei Jahre angelegte unteilbare Qualifikationsphase der Oberstufe seien die Klassen 9 und 10 nicht als Einheit zu sehen. Auch die Erkrankung der Ehefrau des Klägers begründe keinen Umzugshinderungsgrund. Ihre Krebserkrankung sei zwar eine schwere Erkrankung, jedoch nicht vorübergehend im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 BUKG. Als solche sehe das Gesetz nur Erkrankungen von bis zu einem Jahr an. Bei der Einschätzung, ob eine Erkrankung eine vorübergehende sei oder nicht, handele es sich um eine Prognose, die der Dienstherr im Zeitpunkt des Dienstantritts treffen müsse. Aus diesem Grund komme es nicht darauf an, wie sich der Krankheitsverlauf tatsächlich entwickelt habe, sondern wie die Erkrankung bei typisierender Betrachtung verlaufen würde. Rechtlich beanstandungsfrei habe die Beklagte hier auf der Grundlage der vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 14. März 2018 angenommen, dass die Dauer der anti-hormonellen Therapie bis August 2020 als Mindestdauer der Erkrankung anzusehen sei. Letztlich entspreche die Annahme einer prognostischen Krankheitsdauer von 5 Jahren auch den Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung. Als antizipierte Sachverständigengutachten bewerteten die versorgungsmedizinischen Grundsätze typisierend Krankheitsverläufe aufgrund medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse. Im Zeitpunkt des Dienstantritts in C. im März 2015 sei dieser Fünfjahreszeitraum für die Ersterkrankung 2012 noch nicht abgelaufen gewesen. Dies stehe schon für sich allein betrachtet der Anerkennung eines Umzugshinderungsgrundes entgegen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso diese prognostische Krankheitsdauer aufgrund der Neuerkrankung im Juni 2015 verkürzt und eine Heilung beider Tumorerkrankungen nunmehr nach der fachärztlichen Stellungnahme vom 23. November 2018 ab dem 4. November 2015 gegeben sein solle. Die Heilungsbewährung nach versorgungsmedizinischen Grundsätzen beruhe auf dem Erfahrungswert, dass malignen Krebserkrankungen das Risiko eines Rezidivs und einer Metastasierung immanent sei. Aus diesem Grund führe auch die Entfernung beider Brüste im Juni 2015 nicht dazu, dass von einer sofortigen Heilung ausgegangen werden könne. Die ärztliche Stellungnahme der Frau T. -K1. vom 23. Februar 2018 lege zudem einen für die rechtliche Bewertung nicht relevanten Maßstab zugrunde, indem sie die Krankheitsdauer retrospektiv bewerte. Die Beklagte müsse hingegen eine Prognoseentscheidung treffen. Zur Begründung seiner mit Beschluss vom 18. März 2020 zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Im Hinblick auf die Anerkennung des Schulbesuchs seiner Tochter für das Schuljahr 2015/2016 sei die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 BUKG analog anzuwenden. Diese betreffe zwar eine andere Schulform, ähnlich der gymnasialen Ausbildung sei jedoch auch im Fall seiner Tochter der Schulabschluss über zwei Jahre zu erbringen. Dabei könne es nicht von Bedeutung sein, dass diese Ausbildung auch bereits nach einem Jahr – hier mit Abschluss des Schuljahres 2014/2015 – mit dem geringeren Abschluss der „Berufsreife“ abgebrochen werden könne, da die Ausbildung auf die beiden Jahre angelegt sei. Der Qualifizierte Sekundarabschluss I könne nicht ohne den Abschluss Berufsreife erlangt werden. Auch insoweit sei die vorliegende Ausbildung, gerichtet auf den Erwerb des Abschlusses Qualifizierter Sekundarabschluss I, unteilbar. Auch die (auf 12 bzw. 13 Jahre) angelegte gymnasiale Ausbildung könne zwischenzeitlich mit unterschiedlichen Abschlüssen abgebrochen werden. Dies könne daher kein Kriterium sein. Wenn aber das Erreichen der Berufsreife Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung zum Qualifizierten Sekundarabschluss I sei, seien denknotwendig die Leistungen des ersten Jahres Grundlage für die Fortsetzung im zweiten Jahr, vgl. §§ 75, 65 IV, V SchulO Rheinland-Pfalz 2009. Es müssten bestimmte Noten erreicht werden, um die Zulassung zum zweiten Jahr zu erreichen. Maßgebend müsse sein, dass es sich um einen (vom Endergebnis gesehenen) einheitlichen Ausbildungsgang handele, so dass es dem Kind nicht zuzumuten sei, ein Jahr vor der Erreichung des Abschlusses die Schule wechseln zu müssen. Diese Konstellation sei vorliegend ebenfalls gegeben: Die Tochter des Klägers habe sich ebenfalls im vorletzten Jahr der Schulausbildung befunden. Diese Schulausbildung hätte sie mangels Angebot in den Niederlanden nicht zu Ende bringen können. Auch die Erkrankung der Ehefrau des Klägers sei als Umzugshinderungsgrund anzuerkennen. Der relevante Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung des Dienstherrn zur Frage der Krankheitsdauer sei der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung am 27. August 2015 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch bereits der Bericht über die Amputation beider Brüste der Ehefrau des Klägers vorgelegen. Damit sei der zu Grunde liegenden Krebserkrankung „die Grundlage entzogen“ gewesen. Wenn bereits im Entscheidungszeitpunkt Befunde vorlägen, könne entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht mehr auf eine typisierende Betrachtung zurückgegriffen werden. Während der antihormonellen Therapie dauere die Erkrankung nicht an. Es handele sich dabei um eine rein freiwillige Einnahme antihormonell wirkender Tabletten. Lediglich einmal jährlich sei eine Nachuntersuchung erforderlich, um die Werte abzufragen. Allein eine mögliche Neuerkrankung und ergriffene Maßnahmen zur Senkung der diesbezüglichen Wahrscheinlichkeit bildeten nicht eine dauerhafte Erkrankung, sondern seien als Phasen des Gesundseins zu sehen. Die Bezugnahme auf die versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung) sei hier unzulässig. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass zum einen der Begriff der Heilung nicht mit dem Begriff des Endes der (vorübergehenden) Erkrankung im Sinne des BUKG gleichgesetzt werden könne. Die Heilung nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen sei eher als die (vorsichtige) Beurteilung der Ärzte der Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs oder des Auftretens eines neuen Karzinoms zu sehen. Während dieser (vorsichtig) lang bemessenen Phase grundsätzlich eine Umzugsfähigkeit auszuschließen verfehle das Normziel, die Geltendmachung eines Umzugsverhinderungsgrundes zu ermöglichen. Unabhängig davon verkenne das erstinstanzliche Gericht, dass die erste Krebserkrankung im Jahr 2012 völlig anders behandelt worden sei, nämlich durch Entfernung nur des Tumors sowie durch die anschließende Chemotherapie und/oder Bestrahlung. Nach der neuen Erkrankung im Jahr 2015 sei sämtliches Gewebe, das von der maßgeblichen Tumorart befallen werden könne, entfernt worden. Entsprechend sei auch ein Unterschied in der Bewertung der voraussichtlichen Dauer bis zur Heilung veranlasst. Mit der Amputation beider Brüste und der anschließenden Wundheilung, deren abschließendes Ende hätte ermittelt werden müssen, sei auch die erste Krebserkrankung beendet gewesen. Jedenfalls nach der Rekonstruktion während des Klinikaufenthaltes vom 3. November 2015 bis 11. November 2015 und der sich hieran anschließenden Wundheilung sei das Ende der Erkrankung erreicht gewesen. Eine Krebserkrankung ende nicht erst mit dem Abschluss der (heilenden) Maßnahmen zum Ausschluss eines Rezidivs, sondern schon (wesentlich) früher. Andernfalls sei ohne jeden Beurteilungsspielraum bei jeder rezidivierend angelegten Erkrankung ein Wegfall des Umzugshindernisses nicht mehr möglich. Insoweit habe die Beklagte auch keine Prognose stellen müssen. Sie sei vielmehr in der Lage gewesen, zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde am 27. August 2015 die Tatsache der zur Beurteilung des Endes der dauerhaften Erkrankung (nicht notwendig gleichbedeutend mit Heilung) maßgeblichen Entfernung beider Brüste der Ehefrau des Klägers während des Klinikaufenthalts vom 18. Juni 2015 bis 21. Juni 2015 zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Änderung des Bescheides vom 28. April 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27. August 2015 zu verpflichten, ihm Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung über den 24. Juli 2015 hinaus bis zum 31. März 2016 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie das angegriffene Urteil und macht zu der Frage einer analogen Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 BUKG ergänzend geltend: Dass die in Rede stehenden Klassen 9 und 10 anders als die unteilbare zweijährige Qualifikationsphase der Oberstufe nicht als Einheit anzusehen sei, ergebe sich schon daraus, dass der Abschluss "Berufsreife" nach der 9. Klasse unabhängig von einem Besuch der Klasse 10 erworben werde. Dass der erfolgreiche Besuch der 9. Klasse (auch) einen Besuch der 10. Klasse und damit schließlich den Erwerb des Qualifizierten Sekundarabschlusses ermögliche, verklammere beide Klassen nicht zu einer Einheit, sondern treffe auf jedes andere – normale – Schuljahr zu. In Bezug auf das geltend gemachte Umzugshindernis der Erkrankung der Ehefrau des Klägers sei dessen Berufungsvortrag zu kurz gedacht, dass mit der Entfernung des Drüsengewebes im Juni 2015 beide Tumorerkrankungen beendet gewesen seien. Den im Einzelnen schwer einschätzbaren (auch psychischen) Auswirkungen eines Zustandes nach Primärbehandlung einer bösartigen Geschwulsterkrankung sei Rechnung zu tragen, wie dies im Rahmen der Heilungsbewährung geschehe. Zudem stünden die der Rekonstruktion der Brüste (bzw. der Brustwarzen) dienenden Operationen vom 3. November 2015 und 24. Februar 2017 in einem direkten Zusammenhang mit der Beseitigung der Tumore und könnten nicht als bloße "Nachsorge" qualifiziert werden, zumal in der ärztlichen Bescheinigung vom 23. Februar 2018 von erschwerten Bedingungen im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau der Brüste gesprochen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld (hierzu unter I.) und Aufwandsentschädigung (hierzu unter II.) über den 24. Juli 2015 hinaus. I. Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Auslandstrennungsgeld ist § 3 Nr. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung vom 22. Januar 1998 (ATGV a. F.). Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 ATGV a. F. waren vorliegend erfüllt (hierzu unter 1.). Die Zahlung von Auslandstrennungsgeld ist jedoch nach § 4 Abs. 2 ATGV a. F. ausgeschlossen (hierzu unter 2.). 1. Der Kläger war als Berufssoldat aus Anlass seiner Versetzung nach C. gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ATGV a. F. anspruchsberechtigt. Es handelte sich um eine Versetzung vom Inland in das Ausland nach § 6 Abs. 1 ATGV a.F. Der allein in die Wohnung in C. eingezogene Kläger lebte mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in häuslicher Gemeinschaft (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ATGV a. F.) und führte i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 ATGV a. F. getrennten Haushalt. 2. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld ist jedoch nach § 4 Abs. 2 ATGV a.F. ausgeschlossen, da dem Kläger Umzugskostenvergütung zugesagt worden war und die Voraussetzungen des § 5 ATGV a. F. über den 24. Juli 2015 hinaus nicht vorlagen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ATGV a. F. wird nach Zusage der Umzugskostenvergütung Auslandstrennungsgeld nur gezahlt, wenn und solange der Berechtigte seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 ATGV a. F. uneingeschränkt umzugswillig ist (Nr. 1), was hier auch für die Zeit der Versetzung des Klägers nach C. unstreitig der Fall war, und wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes oder aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen kann (Nr. 2). Die hier allein relevante Voraussetzung eines aus zwingenden persönlichen Gründen gegebenen Umzugshinderungsgrundes lag hier über den 24. Juli 2015 hinaus nicht vor. Weder der Schulbesuch der Tochter des Klägers (hierzu unter a)) noch die Erkrankung der Ehefrau des Klägers (hierzu unter b)) sind über diesen Zeitpunkt hinaus als Umzugshinderungsgrund i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ATGV a. F. anzuerkennen. a) Der zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Klägers in C. gegebene Umzugshinderungsgrund in Form des Schulbesuchs der Tochter des Klägers bestand – insoweit seit der Teilabhilfe unstreitig – bis zum Ende des Schuljahres am 24. Juli 2015, nicht aber auch noch für das folgende Schuljahr 2015/2016, in dem der Besuch der 10. Klasse und der Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I anstanden. Zur Bestimmung der zwingenden persönlichen Gründe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ATGV a. F. können die im Einzelnen aufgeführten Hinderungsgründe für Inlandsumzüge gemäß § 12 Abs. 3 BUKG herangezogen werden, weil diese inhaltlich den zwingenden persönlichen Gründen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ATGV für Auslandsumzüge entsprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008– 2 C 6.07 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 17.08 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2010– 1 A 2460/07 –, juris, Rn. 29; vgl. insoweit nunmehr auch den ausdrücklichen Verweis auf § 12 Abs. 3 BUKG in § 5 Abs. 1 ATGV in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung vom 27. Juni 2018. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 BUKG ist die Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres ein anzuerkennender Hinderungsgrund. Diese zeitliche Beschränkung gilt, wenn es – wie hier – um eine Schulausbildung geht, gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BUKG dann nicht, wenn sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule befindet; für einem solchen Fall ordnet die Regelung als Rechtsfolge an, dass sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres– also bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 – verlängert. Die Voraussetzung eines bei Beginn der Personalmaßnahme laufenden Besuchs der Jahrgangsstufe 12 ist hier nicht gegeben. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BUKG ist sie – unstreitig – eindeutig nicht erfüllt, weil die Tochter des Klägers sich bei Beginn der in Rede stehenden Personalmaßnahme nicht in der Jahrgangsstufe 12, sondern in der Klassenstufe 9 einer Realschule befand. Die Vorschrift kann auf einen Fall wie den vorliegenden entgegen der Ansicht des Klägers aber auch nicht entsprechend angewendet werden. Eine analoge Anwendung von Vorschriften ist im Reisekosten- und Trennungsgeldrecht zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009– 2 C 17.08 –, juris, Rn. 15; die Voraussetzungen hierfür sind jedoch vorliegend nicht erfüllt. Wesensmerkmal der Analogie ist es, dass durch sie die von einer Norm angeordnete Rechtsfolge auf einen Sachverhalt übertragen wird, der nicht dem Tatbestand der Norm unterfällt. Eine Analogie darf nur vorgenommen werden, um eine echte Regelungslücke auszufüllen. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen. Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie nur geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte. St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2018 – 2 A 9.17 –, juris, Rn. 30, m. w. N.; aus der Senatsrechtsprechung etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2018 – 1 E 317/18 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Gewährung von Trennungsgeld ist grundsätzlich nur insoweit geboten, als die getrennte Haushaltsführung durch eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme geprägt ist, also nicht auf Umständen beruht, die ihre Ursache im Bereich des Beamten bzw. Soldaten haben. Allerdings hat der Dienstherr aufgrund der ihm gegenüber dem Bediensteten und dessen Familie obliegenden Fürsorgepflicht bei der Gewährung von Trennungsgeld dessen Verpflichtung als Vater zu berücksichtigen, seinem Kind eine möglichst qualifizierte Schulausbildung zukommen zu lassen, die jedenfalls in besonders bedeutsamen Abschnitten störungsfrei verlaufen soll. Der Dienstherr darf den Bediensteten nicht deswegen von der Gewährung von Trennungsgeld ausschließen, weil dieser während eines solchen Ausbildungsabschnittes nicht mit seiner Familie an den neuen Dienstort umzieht. Mit der Erwähnung der Jahrgangsstufe 12 in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BUKG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Schulbesuch eines Kindes nur dann über das Ende des laufenden Schuljahres hinaus ein anzuerkennendes Umzugshindernis darstellt, wenn der Schulbesuch nach Ablauf eines weiteren Schuljahres mit einem weiterführenden Schulabschluss endet und sich das Kind in der ersten von zwei Jahrgangsstufen befindet, die als Einheit anzusehen sind und deswegen ohne Unterbrechung durch einen Schulwechsel durchlaufen werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009– 2 C 17.08 –, juris, Rn. 19. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die hier in Rede stehenden Klassenstufen 9 und 10 nicht in gleicher Weise als Einheit anzusehen. Eine Gegenüberstellung der einschlägigen schulrechtlichen Regelungen des Landes Rheinland-Pfalz zur gymnasialen Oberstufe, die diese entsprechend den § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BUKG zugrunde liegenden Vorstellungen des Gesetzgebers ausgestaltet haben, und der schulrechtlichen Regelungen des Landes Rheinland-Pfalz zu den Klassenstufen 9 und 10 der Realschule plus ergibt nämlich, dass es hinsichtlich Letzterer an einer mit den Jahrgangsstufen 12 und 13 vergleichbaren Situation eines über zwei Jahre andauernden Erwerbs von Teilbewertungen, die jeweils in die Abschlussnote einfließen, fehlt. Zu diesem Aspekt vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 1 A 1023/11 –, juris, Rn. 5 (zu den letzten zwei Hauptschuljahren der baden-württembergischen Hauptschule). Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG RP) werden die Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe nach einer Einführungsphase von mindestens einem Schulhalbjahr in einem System von aufeinander aufbauenden Grund- und Leistungskursen unterrichtet. Die Hochschulreife wird durch das Erreichen einer Gesamtqualifikation erworben, die sich aus Leistungen im Kurssystem und in der Abschlussprüfung zusammensetzt (Satz 6 der Regelung). Nach § 80 Abs. 4 Satz 2 SchulO RP in der hier noch maßgeblichen– alten – Fassung vom 12. Juni 2009 gliederte sich die gymnasiale Oberstufe dabei in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase (ebenso § 80 Abs. 4 Satz 2 SchulO RP in der aktuellen Fassung). Diesem System, in dem das Erreichen der Gesamtqualifikation die Erbringung kumulativer Leistungen aus beiden Jahrgangsstufen (12 und 13) verlangt, entspricht die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 4 SchulG RP, nach der die gymnasiale Oberstufe durch Vermittlung der Studierfähigkeit den Zugang zur Hochschule eröffnet und auch zu berufsbezogenen Bildungsgängen führt. Sie knüpft den Erwerb der genannten Qualifikationen nämlich an die Oberstufe als Ganzes und benennt auch keinen Abschluss, der bereits nach einem Besuch der 12. Jahrgangsstufe erlangt würde. Dass ein Abgang nach der 12. Jahrgangsstufe nicht schon für sich genommen zu einem Abschluss führt, ergibt sich (auch) aus der seit dem 1. August 2011 geltenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife nach § 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes vom 26. Mai 2011, GVBl. 2011, S. 156. Danach wird eine der Fachhochschulreife gleichwertige Qualifikation zum Studium an einer Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz oder an einer staatlich anerkannten Fachhochschule in freier Trägerschaft in Rheinland-Pfalz Schülerinnen und Schülern, die die gymnasiale Oberstufe im neunjährigen Bildungsgang bis Ende der Jahrgangsstufe 12 besucht haben, zuerkannt, wenn sie bestimmte, auf ihren Besuch der Qualifikationsphase bezogene Voraussetzungen erfüllen (Nr. 1 der Vorschrift), von einer der in der Nr. 1 genannten Schulen ohne Abiturprüfung abgehen oder bereits abgegangen sind (Nr. 2) und eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens einjährige fachpraktische Vorbildung gemäß § 5 der Landesverordnung nachweisen können (Nr. 3). Diese Regelung belegt, dass der Besuch der 12. Jahrgangsstufe entgegen der Rechtsbehauptung des Klägers für sich genommen noch nicht zu einem Abschluss führt, sondern nur den schulischen Teil der Fachhochschulreife vermitteln kann. Eine Regelung, die die Klassenstufen 9 und 10 der Realschule plus in vergleichbarer Weise zu einer Einheit verklammert, existierte (und existiert) nach dem maßgeblichen rheinland-pfälzischen Schulrecht demgegenüber nicht. Die maßgeblichen Regelungen erlauben vielmehr die Schlussfolgerung, dass der erfolgreiche Besuch der Klassenstufen 9 bzw. 10 zu jeweils eigenständigen Abschlüssen führt und die Qualifikation für den höheren Abschluss in der Klassenstufe 10 gerade nicht unter Einbezug solcher Leistungen erworben wird, die die Schülerinnen und Schüler schon in der Klassenstufe 9 erbracht haben. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 SchulG RP führt die Realschule plus zur Qualifikation der Berufsreife, die zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt, und zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufsbezogene und auch in studienbezogene Bildungsgänge berechtigt. Sie umfasst Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge zur Erlangung der Berufsreife und zur Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I (Satz 2 der Regelung). Nach § 75 Abs. 1 SchulO RP erhalten Schülerinnen und Schüler an der Realschule plus nach Besuch der Klassenstufe 10 den qualifizierten Sekundarabschluss I, wenn sie die in dieser Vorschrift normierten Mindestleistungen erbracht haben. Dass hierbei auch Leistungen aus der vorherigen Klassenstufe zu berücksichtigen sind, ergibt sich weder aus dieser noch aus sonstigen Vorschriften. Ebenso erlangen Schülerinnen und Schüler an der Realschule plus nach Besuch der Klassenstufe 9 gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 SchulO RP die Qualifikation der Berufsreife, wenn sie ein § 65 Abs. 2, 3 und 5 SchulO RP entsprechendes Notenbild aufweisen, ohne noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Der bloße Umstand, dass das erfolgreiche Durchlaufen der Klassenstufe 9 – wie auch jeder anderen vorherigen Klasse – unzweifelhaft Voraussetzung für den Besuch der Klassenstufe 10 und damit für die spätere Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I ist, ist vor diesem Hintergrund ersichtlich unerheblich. Allein die Tatsache, dass sich ein Kind in der vorletzten Klasse vor dem angestrebten Schulabschluss befindet, führt nach alledem nicht zu einem Umzugshinderungsgrund. Grundsätzlich kann sich auch ein Kind vor Eintritt in die letzte Klasse der Realschule regelmäßig noch ohne ins Gewicht fallende Nachteile für den Gesamterfolg seiner Schulausbildung auf die neue Situation und in deren Rahmen auf die zum Schulabschluss geforderten Leistungen einstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1983– 6 C 77.81 –, juris, Rn. 21. Das gilt auch vorliegend unter Berücksichtigung der Besonderheit des Umzugs vom Inland in das Ausland. Im Übrigen wäre der Tochter des Klägers aufgrund der Grenznähe des Standortes C. sogar ein Besuch der 10. Klasse in Deutschland möglich gewesen, etwa durch den Besuch der Realschule in I. oder H. . b) Zum Zeitpunkt des Wegfalls des Umzugshinderungsgrundes des Schulbesuchs der Tochter des Klägers mit Beendigung des Schuljahres 2014/2015 am 24. Juli 2015 lag auch kein weiterer persönlicher Umzugshinderungsgrund gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BUKG a. F. aufgrund der Brustkrebserkrankung der Ehefrau des Klägers vor. Nach dieser Vorschrift, die hier wegen der darin normierten Hinderungsgründe herangezogen werden kann (s. o.), ist als Umzugshinderungsgrund die vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen bis zur Dauer von einem Jahr anzusehen, wobei diese zeitliche Grenze sicherstellen soll, dass z. B. eine schwere Erkrankung ohne Aussicht auf Besserung oder die ständige ambulante Behandlung wegen einer chronischen Erkrankung unberücksichtigt bleiben. Vgl. BT-Drs. 11/6829, S. 17. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das gilt unabhängig davon, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, die 2015 diagnostizierte – unstreitig schwerwiegende – erneute Krebserkrankung der Ehefrau des Klägers sei keine im vorstehenden Sinne vorübergehende Erkrankung, sondern müsse als eine bis in das Jahr 2020 hinein andauernde (einheitliche) Erkrankung angesehen werden, entweder weil die hier bis August 2020 vorgesehenen Behandlung mit einem Aromatasehemmer (als systemische adjuvante Therapie) noch zur Behandlung und nicht zu einer bloßen Nachsorge oder Prophylaxe eines Rezidivs zähle oder weil – trotz der unterschiedlichen Zielsetzungen der VersMedV und der Regelung des § 5 ATGV bzw. § 12 BUKG – von einer Fortdauer der Erkrankung während der Zeit der Heilungsbewährung nach Nummer 14 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 auszugehen sei, die nach der Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors fünf Jahre nach der Beseitigung der Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie betrage. Die Voraussetzungen des § 5 ATGV a. F. liegen nämlich auch dann nicht vor, wenn das Ende der Erkrankung früher anzusetzen wäre. Dies wäre möglich, wenn bei einem Brustkrebs ohne erkennbare Metastasen zwischen einer Primär-erkrankung – dem Mammakarzinom – und einer eventuellen künftigen Sekundärerkrankung in Form eines Rezidivs unterschieden werden könnte, weil diesen Phasen des Brustkrebses wegen der unterschiedlichen körperlichen Manifestation – lokal bei der Primärerkrankung, systemisch bei der Sekundärerkrankung – ein jeweils eigener Krankheitswert zukäme. Die Primärerkrankung wäre in diesem Fall schon mit dem Abschluss der lokalen Ersttherapie (z. B. operative Entfernung und/oder Bestrahlung des Tumors) beendet, während die Sekundärerkrankung erst mit ihrer Diagnose auftreten würde. Der bei einer solchen Unterscheidung allein noch in Betracht kommende Zeitpunkt des Endes der Primärerkrankung liegt hier in jedem Fall vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Wegfalls des Hinderungsgrundes Schulbesuch mit dem Ende des Schuljahres 2014/2015. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: aa) Die Behandlung des 2015 diagnostizierten Mammakarzinoms ist mit der vollständigen Entfernung des Tumors durch die Mastektomie am 18. Juni 2015 und dem fachgerechtem Wundverschluss erfolgreich abgeschlossen worden. Der Tumor wurde ausweislich des Entlassungsbriefs vom 18. August 2015 mit tumorfreien Resektionsrändern entfernt, und es lagen keine Lymphknotenmetastasen vor; Krebszellen sind ferner weder in den Lymph- noch in den Blutgefäßen nachgewiesen worden. Der intra- und postoperative Verlauf gestaltete sich danach komplikationslos. Unter Berücksichtigung eines prognostisch angemessenen Heilungsverlaufs von ca. drei Wochen wäre mithin von einem Ende der Behandlung der akuten Tumorerkrankung am 9. Juli 2015 auszugehen. Selbst bei einem längeren Heilungsverlauf von fünf Wochen wäre die Primärerkrankung nach dieser Betrachtung am 23. Juli 2015 und damit vor dem Ende des Schuljahres 2014/2015 erfolgreich therapiert worden. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass nach dem Arztbrief des Marienhospitals E. vom 11. November 2015 nach der Subcutanen Mastektomie eine sehr störende persistierende blutige Sekretion aufgetreten ist. Dieser Umstand hat sich nach dem Arztbrief nämlich erst zwei bis drei Monate nach der Mastektomie und damit frühestens etwa einen Monat nach dem o. g. Abschluss der Behandlung bzw. dem Krankheitsende gezeigt. bb) Es kann auch nicht angenommen werden, dass die (lokale) Behandlung der primären Tumorerkrankung der Ehefrau des Klägers bis zum Abschluss der beidseitigen Rekonstruktion der Brüste im November 2015 angedauert hat. Diese medizinische Maßnahme kann nicht mehr als Teil der Behandlung dieser Phase des Brustkrebses angesehen werden. Eine Rekonstruktion zuvor entfernter Brüste ist nämlich nicht medizinisch indiziert, um die Krebserkrankung zu behandeln, und erweist sich daher nicht als Bestandteil der Behandlung des Mammakarzinoms. Dieses ist hier vielmehr allein durch die Mastektomie bekämpft worden. Bei der Rekonstruktion der Brust handelt es sich um einen plastischen Eingriff, der nach den der aktuellen S3-Leitlinie zugrunde gelegten Studien keinen Einfluss auf die Entwicklung des Tumors bzw. die Krebserkrankung im Übrigen zu haben scheint. Vgl. die interdisziplinäre S3-Leitlinie für die Früherkennung, Diagnostik, Therapie und Nachsorge des Mammakarzinoms, Langversion 4.4 – Juni 2021, S. 100, Punkt 4.4.4, Plastisch rekonstruktive Eingriffe. Dies zeigt sich auch daran, dass die Entscheidung, ob eine Brustrekonstruktion überhaupt, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, von der individuellen Situation der Patientin und deren Wünschen abhängt. Vgl. die interdisziplinäre S3-Leitlinie für die Früherkennung, Diagnostik, Therapie und Nachsorge des Mammakarzinoms, Langversion 4.4 – Juni 2021, S. 100, Punkt 4.4.4, Plastisch rekonstruktive Eingriffe. Die Rekonstruktion der Brust ist auch kein zwingender Teil der Wiederherstellung der körperlichen Integrität nach dem operativen Eingriff der Mastektomie. Eine solche Wiederherstellung ist vielmehr bereits mit dem fachgerechten Verschluss der Operationswunde erreicht. Vor diesem Hintergrund kann es auch nicht überzeugen, dass das Bundessozialgericht im Hinblick auf den Anspruch von Versicherten auf Versorgung mit einer Mamma-Augmentationsplastik nach kurativer Mastektomie angenommen hat, die Rekonstruktion sei Teil der einheitlichen ärztlichen Heilbehandlung. So BSG, Urteil vom 8. März 2016– B 1 KR 35/15 R –, juris, Rn. 18; gegen diese Begründung zu Recht Knispel, (Keine) Mamma-Augmentationsplastik zu Lasten der GKV?, in: Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 2016, 632 ff. (636): "Zur Heilung der Krebserkrankung ist ein Brustaufbau nicht notwendig. Wenn dieser nun Teil einer einheitlichen Heilbehandlung sein soll, würde sich also das Behandlungsziel Heilung einer Krankheit auch auf eine „an sich“ nicht notwendige Maßnahme erstrecken". II. Dem Kläger steht über den 24. Juli 2015 hinaus auch keine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der „Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland“ (AER) vom 15. Dezember 1997 i. d. F. vom 29. März 2000, GMBl. 2000, 373, zu. Die Gewährung von Aufwandsentschädigung ist nach Abschnitt V Abs. 1 AER ausgeschlossen, da dem Kläger Umzugskostenvergütung zugesagt war und – wie ausgeführt – kein zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund vorlag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.