Urteil
1 A 945/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0326.1A945.08.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger steht als Obergerichtsvollzieher am Amtsgericht C. im Dienst des Beklagten. Neben der laufenden Besoldung nach der Bundesbesoldungsordnung A und einer Vollstreckungsvergütung - auch Anspornvergütung genannt erhält der Kläger die hier für das Kalenderjahr 2001 der Höhe nach streitige Bürokostenentschädigung gemäß § 49 Abs. 3 BBesG 2002 i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 28. Mai 1998 (GVEntschVO; GVBl. S. 434). Die Entschädigung dient der Abgeltung des durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros einschließlich der Beschäftigung von Schreibkräften entstehenden Aufwands. Mit Erlass vom 8. Oktober 2001 - 2343 - I B. 24 - teilte das Justizministerium den Präsidenten der Oberlandesgerichte im Hinblick auf die für das Kalenderjahr 2001 zu berechnende Bürokostenentschädigung mit, dass wegen des zum 1. Mai 2001 in Kraft getretenen neuen Gerichtsvollzieherkostengesetzes beabsichtigt sei, sowohl den zur Berechnung des Gebührenanteils erforderlichen Prozentsatz als auch den Höchstbetrag erst zu Beginn des Jahres 2002 anhand der dann konkret ermittelten Gebühreneinnahmen sowie anhand des Jahreskostengrundbetrages für 2001 rückwirkend festzusetzen. Im Übrigen wurde ausgeführt: "Bis dahin ist weiterhin auf der Basis des zuletzt (für das Jahr 2000) festgesetzten Gebührenanteils und des Jahreshöchstbetrages vorläufig abzurechnen." Dieser Erlass wurde den Gerichtsvollziehern so auch dem Kläger am 12. November 2001 - zur Kenntnis gebracht. Mit Jahresnachweisung vom 16. April 2002, welche dem Kläger laut Eingangsstempel am 19. April 2002 soweit ersichtlich ohne Unterschrift und ohne Rechtsbehelfsbelehrung - zugegangen ist, setzte der Direktor des Amtsgerichts C. die Bürokostenentschädigung sowie die Vollstreckungsvergütung für das Jahr 2001 fest. Als Bürokostenentschädigung wurde ein Betrag von 71.486,74 DM zugrunde gelegt. In derselben Höhe hatte der Kläger Einnahmen, d.h. Anteile der eingenommenen Gebühren, als Bürokostenentschädigung zuvor vorläufig einbehalten, so dass sich insoweit weder ein an ihn auszuzahlender noch ein zu erstattender Betrag ergab. Die Berechnungen nahmen ihren Ausgangspunkt von den §§ 2, 3 GVEntschVO in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 20. September 2000 (GVBl. NRW S. 658) mit einem Gebührenanteil von 79,2 % und einem Jahreshöchstbetrag von 55.900 DM. Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 14. Juni 2002 (GVBl. NRW S. 188) setzte der Verordnungsgeber den Prozentsatz rückwirkend zum 1. Januar 2001 auf 63,6 % und den Höchstbetrag auf 52.600 DM herab. Mit Jahresnachweisung vom 17. Juli 2002, die mit "berichtigte Jahresnachweisung" überschrieben und - soweit ersichtlich - ebenfalls nicht unterschrieben war und auch keine Belehrung über einen Rechtsbehelf enthielt, setzte der Direktor des Amtsgerichts C. die dem Kläger für das Jahr 2001 zustehende Bürokostenentschädigung auf der Grundlage der Vierten Änderungsverordnung auf 61.261,32 DM fest. Zugleich machte er einen daraus errechneten -"Rückforderungsbetrag" in Höhe von 10.225,42 DM (= 5.228,17 Euro) geltend. Mit Schreiben vom 9. August 2002, beim Amtsgericht C. eingegangen am 20. August 2002, bat der Kläger - gemeinsam mit anderen Gerichtsvollziehern "bezüglich der ... zugegangenen geänderten Jahresnachweisung für das Jahr 2001 ... um (die) Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides". Unter dem 18. November 2003 erließ der Direktor des Amtsgerichts C. auf der Grundlage der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 9. Oktober 2003 (GVBl. NRW S. 605) eine "2. berichtigte Jahresnachweisung". Danach wurde die Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001 auf nunmehr 63.370,68 DM festgesetzt, nachdem der Gebührenanteil durch die Sechste Verordnung für das Jahr 2001 auf 65,8 v. H. und der Jahreshöchstbetrag auf 54.400,00 DM heraufgesetzt worden waren. Der vom Kläger geforderte Betrag belief sich infolgedessen noch auf 8.116,06 DM (= 4.149,68 Euro). Am 15. Dezember 2003 legte der Kläger wieder gemeinsam mit anderen Gerichtsvollziehern gegen die Jahresnachweisung vom 18. November 2003 und die daraus resultierende Aufforderung der Gerichtskasse C. zur "Rückzahlung" Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007, dem Kläger am 2. Mai 2007 zugestellt, wies der Präsident des Oberlandesgerichts I. unter anderem den nach seiner Auffassung in dem Schreiben vom 9. August 2002 enthaltenen sowie den Widerspruch vom 15. Dezember 2003 als nicht begründet zurück. Der Kläger hat am 31. Mai 2007 Klage erhoben. Er hat sinngemäß geltend gemacht, er wende sich mit seiner Klage nicht gegen die rückwirkende Änderung des Gebührenanteils bzw. des Höchstbetrages "als solche". Denn er habe damit rechnen müssen, infolge der jeweiligen Jahresnachweisung auch zur Rückzahlung verpflichtet zu sein. Auf den Bestand der Festsetzung mit Jahresnachweisung vom 16. April 2002 habe er indes vertrauen dürfen. Er erhebe vorsorglich die Einrede der Verjährung. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Jahresnachweisungen des Direktors des Amtsgerichts C. für das Jahr 2001 vom 17. Juli 2002 und vom 18. November 2003 sowie den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. vom 20. April 2007 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dem Kläger sei durch den Erlass des Justizministeriums vom 8. Oktober 2001 bekannt gewesen, dass es sich bei der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 um eine vorläufige Festsetzung handele. Darüber hinaus sei er durch den Erlass des Justizministeriums vom 6. Februar 2002 darüber informiert worden, dass der Gebührenanteil deutlich zu verringern sein würde. Der Kläger könne sich deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen und habe auch ohne ausdrückliche Vorläufigkeitserklärung des Bescheides vom 16. April 2002 von einer weiteren Berechnung der Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001 ausgehen müssen. Die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sähe insofern einen Ermessensspielraum für die festsetzende Behörde nicht vor. Schließlich werde der Kläger durch die Neufestsetzung vom 18. November 2003 begünstigt und sei insoweit nicht beschwert. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Berufung des Beklagten, mit der er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen dahingehend wiederholt und vertieft, dass der Direktor des Amtsgerichts C. mit der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 die Entschädigung für das Jahr 2001 lediglich vorläufig festgesetzt habe. Dies ergebe sich zwar nicht ausdrücklich aus der Jahresnachweisung selbst. Deren Vorläufigkeit sei jedoch für den Kläger aus den ihm im Vorfeld bekannt gegebenen Erlassen des Justizministeriums vom 8. Oktober 2001 und 6. Februar 2002 ersichtlich gewesen. Mit Erlass vom 8. Oktober 2001 sei mitgeteilt worden, dass für das Jahr 2001 vorerst nur eine vorläufige Abrechnung erfolge. Außerdem sei auf eventuelle Rückzahlungen in nicht unerheblichem Umfang hingewiesen worden. Aus dem Erlass vom 6. Februar 2002, welcher für das Jahr 2002 zu erwartende Rückzahlungen angekündigt und den vorläufigen Anteil für dieses Kalenderjahr (2002) von 79,2 % auf lediglich 65 % deutlich abgesenkt habe, habe der Kläger zudem schließen können, dass es sich bei dem in der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 angenommenen Anteil von 79,2 % nicht um die für den Jahresanfang 2002 angekündigte endgültige Regelung für das Kalenderjahr 2001 habe handeln können, sondern zunächst nur um eine vorläufige (Jahres-)Abrechnung. Die Jahresnachweisung vom 16. April 2002 sei in Folge ihres vorläufigen Charakters daher mit Bekanntgabe der berichtigten Jahresnachweisung vom 17. Juli 2002 außer Kraft getreten. Einer ausdrücklichen oder konkludenten Aufhebung habe es nicht bedurft. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW sei es folglich gar nicht angekommen. Selbst wenn man indes eine konkludente Teilaufhebung annehmen wolle, wären die erfolgten Änderungen der ursprünglichen Festsetzung nicht rechtswidrig. Denn ein im Rahmen des § 48 VwVfG NRW auszuübendes Ermessen sei in diesem Fall zumindest intendiert gewesen, weil der Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt habe oder zumindest habe kennen müssen, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW. Denn der Kläger habe im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 wissen müssen, dass diese mit Erlass der Vierten Änderungsverordnung rechtswidrig werden würde. Darüber hinaus sei im Falle der Annahme einer Teilrücknahme das Ermessen des Direktors des Amtsgerichts C. infolge der rückwirkenden ausnahmslosen Regelungen der Vierten und Sechsten Änderungsverordnung auf Null reduziert gewesen. Härtefallregelungen hätten mithin allein aufgrund der vom Justizministerium erlaubten Ratenzahlungsregelung gemäß Erlass vom 14. Juni 2002 vorgenommen werden können. Der Kläger fasst seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu, dass er beantragt, die Jahresnachweisung des Direktors des Amtsgerichts C. für das Jahr 2001 vom 17. Juli 2002 in der Fassung des Bescheides vom 18. November 2003 und in der Gestalt der diesbezüglichen Teilregelung des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. vom 20. April 2007 aufzuheben, soweit darin die Ablieferungspflicht des Klägers mit einem Betrag von 8.116,06 DM (= 4.149,68 Euro) konkretisiert worden ist und soweit in diesem Bescheid Bürokostenentschädigung in geringerer Höhe als in der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 zugestanden worden ist. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage mit dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung ergänzt er seinen bisherigen Vortrag unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil dahingehend, dass sich auch konkludent keine Vorläufigkeit der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 aus den Erlassen vom 8. Oktober 2001 und 6. Februar 2002 ergeben habe. Gerade umgekehrt sei dem Erlass vom 8. Oktober 2001 zu entnehmen gewesen, dass eine wie hier - im April 2002 erfolgte vorbehaltlose Jahresnachweisung für das Kalenderjahr 2001 zwingend die etwaig geänderte Rechtslage berücksichtigt habe. Denn nach diesem Erlass hätten sich etwaige Rückzahlungen in nicht unerheblichem Umfang bereits bei der Schlussabrechnung für das Jahr 2001 ergeben sollen. Auch aus dem Erlass vom 6. Februar 2002 habe er, der Kläger, schließen können, dass es sich bei der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 nicht um eine vorläufige, sondern im Gegenteil um eine endgültige Regelung gehandelt habe. Denn im Rahmen des Erlasses vom 6. Februar 2002 sei darauf hingewiesen worden, dass man "in Kürze" gesondert auf die für das Jahr 2001 festzusetzende Bürokostenentschädigung zurückkommen werde. Infolge dessen sei eine gesonderte Aufhebung der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 nach §§ 48, 49 VwVfG NRW notwendig gewesen, um hieran nicht mehr gebunden zu sein. Das Verwaltungsgericht habe aber zu Recht erkannt, dass der Beklagte im Rahmen des § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW sein Ermessen nicht ausgeübt habe und eine Ermessensausübung auch nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW intendiert gewesen sei. Denn Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 habe schon deshalb nicht vorgelegen, weil die Jahresnachweisung zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen sei. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei letztlich ebenfalls zu verneinen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist mit dem im Berufungsverfahren neugefassten Klageantrag zulässig, aber nicht begründet. A. Die Neufassung des Klageantrags dient allein der Konkretisierung des von Anfang an erkennbaren Klagebegehrens. Dieses war und ist darauf gerichtet, die von dem Kläger im Jahre 2001 vereinnahmten Gebühren in Höhe der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 als Bürokostenentschädigung endgültig behalten zu dürfen. Der Kläger hat insofern bereits mit Klageerhebung sinngemäß geltend gemacht, er wende sich mit seiner Klage nicht gegen die rückwirkende Änderung des verordnungsrechtlich festgelegten Gebührenanteils bzw. des dortigen Höchstbetrages. Er mache vielmehr allein unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine Bürokostenentschädigung in der nach der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 vorgesehenen Höhe geltend. Denn mit dieser habe der Beklagte die ihm individuell zustehende Entschädigung für das Jahr 2001 per Einzelverfügung festgesetzt. Entgegen der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit einer Rückzahlungsverpflichtung, habe er vorliegend daher auf den Bestand der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 und die darin festgesetzte Höhe der Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001 vertrauen dürfen. In Konsequenz zu dieser Rechtsauffassung begehrt der Kläger, die der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 teilweise entgegenstehende berichtigende Jahresnachweisung aufzuheben, soweit darin eine höhere Ablieferungspflicht konkretisiert und damit Bürokostenentschädigung in geringerer Höhe als in der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 zugestanden worden ist. Zweifel an der Statthaftigkeit bzw. am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis und damit an der Zulässigkeit des allein auf teilweise Aufhebung der Jahresnachweisung vom 17. Juli 2002 in der berichtigten Fassung vom 18. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. vom 20. April 2007 gerichteten isolierten Anfechtungsbegehrens des Klägers (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) bestehen danach nicht. Derartige Zweifel wären dann gegeben, wenn das geltend gemachte isolierte Anfechtungsbegehren das nach Auslegung (§ 133 BGB analog) erkennbare tatsächliche Klagebegehren letztlich nicht gänzlich umfassen würde. Das ist vorliegend aber selbst dann nicht der Fall, wenn man wie der Senat - von einem lediglich "vorläufigen Charakter" der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 ausgeht. Ein Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) war folglich nicht anzuregen (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sieht auch der Senat - wie die Beteiligten - die angefochtene Jahresnachweisung spätestens nach Gestaltung durch den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. vom 20. April 2007 als verbindliche Regelung zur Festsetzung der für 2001 pauschal zu gewährenden Bürokostenentschädigung, mithin als Verwaltungsakt an. B. Die zulässige Anfechtungsklage ist aber nicht begründet. Die teilweise angefochtene Jahresnachweisung des Direktors des Amtsgerichts C. für das Jahr 2001 vom 17. Juli 2002 in der zugunsten des Klägers berichtigten Fassung vom 18. November 2003 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. vom 20. April 2007 ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die endgültige Festsetzung des Gebührenanteils der Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001 durch die vorgenannte angefochtene Jahresnachweisung beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage und ist formell und materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat die dem Kläger für 2001 zu gewährende Bürokostenentschädigung danach frei von Rechtsfehlern festgesetzt. I. Ob § 2 und § 3 GVEntschVO vorliegend die Rechtsgrundlage für die individuelle Festsetzung durch Verwaltungsakt gegenüber dem jeweiligen Gerichtsvollzieher bilden oder ob diese Bestimmungen die Befugnis, die Höhe des Gebührenanteils im Einzelfall durch Verwaltungsakt bindend festzustellen, lediglich stillschweigend voraussetzen, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung der jährlichen Bürokostenentschädigung im Einzelfall in der Handlungsform des Verwaltungsaktes folgt hier aus dem zwischen dem Beklagten als Dienstherrn und dem Kläger bestehenden Beamtenverhältnis. 1. Im Rahmen eines solchen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses regelt der Dienstherr seine Rechtsbeziehungen zu dem Beamten zur Konkretisierung gesetzlicher Ansprüche grundsätzlich durch Verwaltungsakt. Hierzu zählen etwa die Ernennung, Beförderung, Entlassung, Versetzung, die Bewilligung von Beihilfe, die Heranziehung zum Schadenersatz, etc. Die jeweils streitgegenständliche Rechtsbeziehung durch Verwaltungsakt zu regeln, erfordert insoweit allein, dass diese hoheitlich ausgestaltet ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 1967 – II C 37.67 –, BVerwGE 28, 1; vom 23. März 1977 – VI C 8.74 –, BVerwGE 52, 183, 185 und vom 13. Juni 1985 – 2 C 56.82 –, BVerwGE 71, 354, 357 m.w.N.; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., 2009, § 10 Rn. 5, 7; U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl., 2008, § 35 Rn. 28. Dies trifft für die Festsetzung des dem jeweiligen Gerichtsvollzieher als Bürokostenentschädigung zustehenden Gebührenanteils zu. Denn die Gewährung der Entschädigung hängt unmittelbar mit der gegenüber dem Dienstherrn bestehenden Verpflichtung des Klägers zur Führung eines Büros zusammen (§ 46 Gerichtsvollzieherordnung GVO -), deren Kosten durch die Entschädigung abgegolten werden sollen (§ 1 Abs. 1 GVEntschVO, § 49 Abs. 3 BBesG 2002). 2. Von der Befugnis des Beklagten zur konkreten Festsetzung der Bürokostenentschädigung durch Verwaltungsakt geht ersichtlich auch der Verordnungsgeber der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher aus. Dies ergibt sich bereits aus § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GVEntschVO. Danach werden die Gebührenanteile, d.h. Anteile der für die Erledigung von Aufträgen eingenommenen Gebühren (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GVEntschVO), nach besonderen Bestimmungen festgesetzt und angewiesen. II. Die Festsetzung des Gebührenanteils mit Jahresnachweisung vom 17. Juli 2002 in der zugunsten des Klägers berichtigten Fassung vom 18. November 2003 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. vom 20. April 2007 begegnet keinen formellen Bedenken. Solche sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Festsetzung des Gebührenanteils in den angefochtenen Bescheiden ist auch materiell rechtmäßig. 1. § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 GVEntschVO i.d.F. der Vierten sowie der Sechsten Änderungsverordnung, auf deren Grundlage der Beklagte die Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001 mit der angefochtenen Jahresnachweisung endgültig festgesetzt hat, sind rechtmäßig. Bedenken gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der Normen sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die Vierte und Sechste Änderungsverordnung sind insbesondere an den aus § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG 2002 entwickelten Maßstäben gemessen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entschädigung auf Grund der nach § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG 2002 erlassenen Verordnungen ist realitätsnah an den tatsächlich anfallenden notwendigen Sach- und Personalkosten auszurichten sowie aktuell festzusetzen. Dabei legt die Vorschrift den Normgeber allerdings nicht auf ein bestimmtes Entschädigungsmodell fest und erlaubt Typisierungen und Pauschalierungen, solange das Gebot der Realitätsnähe nicht verletzt wird. Für die Ermittlung der jeweils festzusetzenden Werte muss sich der Normgeber auf eine hinreichend breite empirische Basis stützen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2010 – 2 C 7/08 –, juris Rn. 19 m.w.N. zur diesbzgl. ständ. Rspr. Die Festsetzung des Gebührenanteils und des Höchstbetrags für das Jahr 2001 beruht auf einer hinreichenden empirischen Basis und ist dem Gebot der Aktualität und Realitätsnähe gerecht geworden. Insbesondere durften auch der Prozentsatz (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GVEntschVO) und der Höchstbetrag (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GVEntschVO) durch die Vierten Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002 rückwirkend zum 1. Januar 2001 abgesenkt werden. Der Verordnungsgeber durfte seinen diesbezüglichen Festsetzungen auch die Daten des Jahres 2001 zugrunde legen. Vgl. die Ausführungen hierzu im Senatsurteil vom 27. Januar 2006 – 1 A 4120/04 –, ZBR 2006, 317 f. = juris Rn. 37 ff. Ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung ist darüber hinaus bereits deshalb nicht zu prüfen, weil es nicht Sinn und Zweck des § 49 Abs. 3 BBesG 2002 entspricht, den Gerichtsvollziehern in Form der Bürokostenentschädigung eine weitergehende Alimentation im Sinne zusätzlicher für den allgemeinen Lebensbedarf frei verfügbarer Mittel zu gewähren. Vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2006 – 1 A 4120/04 –, a.a.O., juris Rn. 112. Davon abgesehen fehlt es auch an jeglichen Darlegungen dazu, dass sich die im Jahre 2001 abgesenkte Bürokostenentschädigung zu einer konkreten Gefährdung der amtsangemessenen Alimentierung des Klägers verdichtet hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2009 – 2 B 80/09 –, juris Rn. 5. 2. Der mit der angefochtenen Jahresnachweisung festgesetzte Gebührenanteil entspricht den Vorgaben der Vierten und Sechsten Änderungsverordnung zur Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und ist auf dieser Grundlage auch der Höhe nach unstreitig richtig ermittelt worden. 3. Die Auffassung des Klägers, der Rechtmäßigkeit der mit der angefochtenen Jahresnachweisung getroffenen Festsetzungen stehe streitentscheidend entgegen, dass die ihm bekanntgegebene Festsetzung der Bürokostenentschädigung mit Jahresnachweisung vom 16. April 2002 nicht rechtswirksam aufgehoben worden sei, verfehlt den Kern der hier inmitten stehenden Problematik, die sich auf den Charakter der Nachweisung vom 16. April 2002 als einer vorläufigen Regelung bezieht. Auf das vom Kläger aufgeworfene Problem eines ausdrücklichen oder konkludenten Widerrufs der Nachweisung vom 16. April 2002 käme es erst an, wenn feststünde, dass diese Nachweisung endgültig und nicht nur vorläufig gelten sollte. Sie sollte indes eindeutig nur vorläufig gelten. Sie bedurfte im Falle ihrer zu unterstellenden Wirksamkeit als ein den Kläger begünstigender Verwaltungsakt deshalb weder der Rücknahme noch des Widerrufs. Denn ihre Bindungswirkung war zeitlich beschränkt. Sie enthielt lediglich eine vorübergehende Regelung, deren Wirksamkeit enden sollte, sobald die in Aussicht genommene, allseits erwartete Vierte Änderungsverordnung zur Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 14. Juni 2002 in Kraft treten würde und auf dieser Grundlage - die vorläufige durch eine endgültige Nachweisung ersetzt würde. Ab diesem Zeitpunkt war sie also gegenstandslos. a) Dass die Jahresnachweisung vom 16. April 2002 dem Kläger in Form eines feststellenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW bekanntgegeben wurde wovon die Beteiligten soweit ersichtlich übereinstimmend ausgehen -, mag zugunsten des Klägers unterstellt werden, wenngleich die nachfolgend angeführten Zweifel am Vorliegen einer Maßnahme mit Verwaltungsaktqualität und gegebenenfalls auch an ihrer Formwirksamkeit unverkennbar sind. Durchgreifende Zweifel ergeben sich diesbezüglich bereits, weil die Jahresnachweisung in Form einer verwaltungsinternen Verfügung aufgebaut ist, was deren Verwaltungsaktqualität als einer auf Außenwirkung gerichteten Maßnahme in Frage stellt. Zwar erfolgt unter I. die Festsetzung der zustehenden Gebührenanteile auf Grund der zuvor umseitig vorgenommenen Berechnungen zugunsten des namentlich erwähnten Klägers. Es fehlen jedoch ein Adressfeld und folglich auch ein Adressat der Jahresnachweisung, womit gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wäre, dass es sich bei der Jahresnachweisung um mehr als ein Verwaltungsinternum handeln sollte. Stattdessen ist unter II. lediglich eine interne Anordnung an die Kasse vorgesehen, wonach die berechneten Beträge wahlweise je nach angekreuztem Feld auszuzahlen bzw. einzuziehen und durch Absetzung von den Ausgaben zu vereinnahmen sind. b) Ob die Jahresnachweisung vom 16. April 2002 in Beachtung von § 37 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder eines Beauftragten enthalten muss, diesen Voraussetzungen entsprechend unterschrieben wurde, kann vorliegend ebenfalls dahinstehen. Denn wenn eine entsprechende Unterschrift vorlag - wovon die Beteiligten offenkundig ausgehen lag damit und unter Berücksichtigung der oben vorgenommenen Unterstellung zwar ein insoweit den formellen Anforderungen genügender Verwaltungsakt vor. Die Jahresnachweisung vom 16. April 2002 stand aber für den Kläger ersichtlich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung der Gebührenanteile und des Jahreshöchstbetrags im Anschluss an die bereits mit Erlass des Justizministeriums vom 8. Oktober 2001 - 2343 - I B. 24 - angekündigte Verordnungsänderung. Die dem Kläger bekanntgegebene Jahresnachweisung vom 16. April 2002 hatte insofern allenfalls "vorläufigen Charakter" und stellte gerade keine letztverbindliche Entscheidung dar. Vgl. allgemein hierzu bereits Urteil des Senats vom 27. Januar 2006 – 1 A 4120/04 –, a.a.O., juris Rn. 80. c) Die Vorläufigkeit der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 ist zwar nicht ausdrücklich und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Festsetzung selbst geregelt worden. Das war aber vorliegend auch nicht erforderlich. Dem in § 37 Abs. 1 VwVfG NRW normierten Erfordernis, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss, ist im gegebenen Zusammenhang hinsichtlich der Vorläufigkeit der getroffenen Regelung genügt, weil der vorläufige Charakter des Verwaltungsaktes unbeschadet der diesbezüglich fehlenden ausdrücklichen Kennzeichnung aus sonstigen Umständen erkennbar geworden ist. Denn aus Sicht eines verständigen Empfängers war jedenfalls hinreichender Grund gegeben, dem Bescheid vom 16. April 2002 lediglich vorläufige Bedeutung beizumessen. Dies genügt den Anforderungen aus § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Vgl. hierzu allgemein: OVG NRW, Urteil vom 28. September 1990 – 15 A 708/88 –, NVwZ 1991, 588, 589. Hier ergibt sich der vorläufige Charakter der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 aus der Sicht eines verständigen Empfängers ohne Weiteres aus den Gesamtumständen. Der Kläger war als Obergerichtsvollzieher im Dienste des Beklagten ein solcher verständiger Empfänger, auf dessen besondere Kenntnisse im Rahmen des anzulegenden individuellen Maßstabes für das Erfassen von Fallumständen abzustellen war und an welchen als einschlägig vorgebildeten und informierten Beamten entsprechend erhöhte Erwartungen hinsichtlich einer verständigen Würdigung der Gesamtumstände gestellt werden durften. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (amtl. Umdruck, Seite 7) war für den Kläger ein hinreichender Grund dafür ersichtlich, dass der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 lediglich vorläufige Bedeutung zukommen sollte. Dieser Grund lag in dem ihm am 12. November 2001 unstreitig zur Kenntnis gebrachten Erlass des Justizministeriums des Landes vom 8. Oktober 2001 - 2343 - I B. 24 . Dort wurde ausdrücklich ausgeführt, dass bis zu einer zu Beginn des Jahres 2002 beabsichtigten rückwirkenden Festsetzung "weiterhin auf der Basis des zuletzt (für das Jahr 2000) festgesetzten Gebührenanteils und des Jahreshöchstbetrages vorläufig abzurechnen" sei. Dem Kläger musste danach als einem verständigen Empfänger dieser Mitteilung und in Kenntnis der bisherigen Entschädigungspraxis klar sein, dass die Jahresnachweisung vom 16. April 2002 nicht die angekündigte endgültige Festsetzung der Bürokostenentschädigung beinhalten sollte und konnte, sondern eben nur vorläufigen Charakter hatte. Denn die Jahresnachweisung vom 16. April 2002 beruhte nach den Berechnungen auf der dortigen Seite 2 für den Kläger erkennbar nach wie vor auf dem von der Dritten Änderungsverordnung vorgegebenen Gebührenanteil von 79, 2 % und dem Jahreshöchstbetrag von 55.900,- DM, die für das Vorjahr zugrunde gelegt wurden und damit nicht neu waren. Eine Änderung der Höhe der bisherigen vom Kläger einbehaltenen Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001 war damit nicht erfolgt. Allein der Umstand, dass die Jahresnachweisung vom 16. April 2002 zeitlich in den Beginn des Jahres 2002 fiel, zu welchem nach dem vorgenannten Erlass eine rückwirkende Festsetzung des Gebührenanteils und des Jahreshöchstbetrages durch den Verordnungsgeber beabsichtigt gewesen war, konnte für einen objektiven Empfänger der Jahresnachweisung in der Situation des Klägers keinen Irrtum über die angewandte Rechtsgrundlage und mithin über die danach allein in Betracht zu ziehende Vorläufigkeit der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 hervorrufen. Vor einem solchen Irrtum stand vielmehr die Kenntnis des Klägers davon, dass nach der rückwirkenden Festsetzung des Gebührenanteils und des Jahreshöchstbetrages für das Jahr 2001 Herabsetzungen und damit verbunden die bereits angekündigten "Rückzahlungen" zu erwarten waren. Die Qualifizierung des Bescheides vom 16. April 2002 als nur vorläufige Regelung wird auch dem nach den Umständen objektiv und für den Kläger als Obergerichtsvollzieher ohne weiteres erkennbar zum Ausdruck gekommenen Willen des Beklagten gerecht, weil der Kläger ferner den Erlass vom 6. Februar 2002 kannte, in dem u.a. erklärt wurde, dass in Kürze gesondert auf die für das Jahr 2001 festzusetzende Bürokostenentschädigung zurückgekommen würde und in dem auch für das Jahr 2002 eine zu erwartende Rückzahlung angekündigt sowie der vorläufige Gebührenanteil von 79,2 % auf 65 % deutlich abgesenkt wurde. Damit war aber eindeutig erkennbar, dass es für das Jahr 2001 ebenfalls zu einer Absenkung des Gebührenanteils kommen musste. Der Hinweis des Ministeriums darauf, dass man "in Kürze" auf die Frage der für das Jahr 2001 festzusetzenden Bürokostenentschädigung gesondert zurückkommen werde, konnte bei dem Kläger nicht den Irrtum erwecken, dass der ihm bekannte Klärungsbedarf zur Höhe der rückwirkenden Festsetzungen für das Jahr 2001 bereits vor Erlass der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 nicht mehr bestand. Vielmehr hätte eine isolierte Betrachtung jenes Hinweises vor den übrigen, dem Kläger bekannten Informationen deren willkürliche Ausblendung enthalten. Deswegen kann der betreffenden rein zeitlichen Angabe im gegebenen Zusammenhang keine besondere Bedeutung beigemessen werden. Ferner fehlt es vorliegend auf Grund der der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zugrunde liegenden Entschädigungspraxis an einem Vertrauenstatbestand, auf den sich der Kläger hätte beziehen können. Schon seit 1976 und damit seinerzeit seit mehr als zwei Jahrzehnten wurde der Prozentsatz jährlich angepasst. Dabei kam es nicht nur zu Erhöhungen des Prozentsatzes, sondern - für die Jahre 1982 bis 1985 sowie 1994 bis 1996 - auch zu Absenkungen. Schon wegen der jahrelangen Handhabung des Entschädigungsmodells musste der Kläger folglich auch am 1. Januar 2001 und in der Zeit danach damit rechnen, dass der durch die Dritte Änderungsverordnung rückwirkend zum 1. Januar 2000 festgesetzte Prozentsatz rückwirkend zum 1. Januar 2001 geändert werden würde. Es bestand auch keine Vertrauensgrundlage dafür, dass eine solche Änderung nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr erfolgen würde. Denn es entsprach der jahrelangen Praxis der Beklagten, den Prozentsatz des Öfteren erst nach Ablauf des Jahres zu ändern, zu dessen 1. Januar die rückwirkende Änderung des Prozentsatzes in Kraft trat (Jahre 1991 bis 1993 und 1995 bis 1997). Darüber hinaus wurden die Gerichtsvollzieher vor Ablauf des Jahres 2001 mit Erlass vom 8. Oktober 2001 gesondert darauf hingewiesen, dass der Prozentsatz für 2001 erst nach dem 31. Dezember 2001 festgesetzt werde. Der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 lag aber unverändert der Prozentsatz aus dem Jahr 2000 zugrunde, weil eine verordnungsrechtliche Neuregelung zum Gebührenanteil und dem Jahreshöchstbetrag ohne weiteres ersichtlich zu diesem Zeitpunkt noch ausstand, was es nach allem zwingend ausschloss, die Nachweisung vom 16. April 2002 als endgültig zu bewerten. Den daraus resultierenden temporären Charakter der Nachweisung vom 16. April 2002 musste der Kläger mithin erkennen. d) Es besteht keine Veranlassung, der für den Kläger erkennbar nur als vorläufige Regelung gewollten Jahresnachweisung im Bescheid vom 16. April 2002 eine dem Anliegen des Klägers weiterhelfende anderweitige Bedeutung beizumessen. Namentlich besteht kein Anhalt dafür, dass die in Rede stehende Jahresnachweisung mit einem Widerrufvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW) etwa verbunden mit der Notwendigkeit ausdrücklichen Widerrufs versehen war, da für den Beklagten und für den Kläger erkennbar mit Blick auf das Jahrzehnte gleichbleibend gehandhabte Abrechnungsmodel eine derartige (endgültige) Regelung sachwidrig gewesen wäre. e) Aus besonderen Gründen scheidet ferner die Annahme aus, die Jahresnachweisung vom 16. April 2002 könnte statt unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung unter einer auflösenden Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW) ergangen sein, über deren Eintritt und Rechtsfolgen dann gestritten werden könnte. Als eine solche Bedingung ist eine Bestimmung anzusehen, nach welcher der Wegfall einer gewährten Vergünstigung (oder einer Belastung) von dem noch ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Nach den für den Kläger erkennbaren Erwartungen des Beklagten sollte der Kläger die vorläufig festgesetzte Bürokostenentschädigung aber dann nicht endgültig behalten, wenn die angekündigte und sicher zu erwartende Vierte Änderungsverordnung ihm ungünstigere Berechnungsparameter zugrunde legte. Der gegebene Änderungsvorbehalt bezog sich also auf letztlich feststehende und damit gewisse, nur noch nicht bekannte, weil noch nicht erfasste Berechnungsfaktoren. Er betraf somit nicht im Sinne einer auflösenden Bedingung ungewisse Ereignisse. f) Ob die Jahresnachweisung vom 16. April 2002 als Verwaltungsakt sui generis aufzufassen war, durch den lediglich eine temporäre Regelung getroffen wurde, wie dies beispielsweise in § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (für 3 Monate) und in § 20 des Personenbeförderungsgesetzes (für 6 Monate) vorgesehen ist, oder ob es sich um eine Festsetzung mit einer inhaltlichen Beschränkung handelte, und zwar mit dem Vorbehalt der späteren endgültigen Entscheidung, wie dies in § 22 Abs. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung sowie ähnlich bei Planfeststellungsbeschlüssen in § 74 Abs. 3 Halbs. 1 VwVfG NRW vorgesehen ist, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kom., 10. Aufl., 2008, § 36 Rn. 36; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 22. März 1974 – 7 C 31.72 –, BVerwGE 45, 106, 109, und vom 20. Februar 1981 – 7 C 60.78 –, BVerwGE 62, 1, 3, braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden. Denn in beiden Fällen besteht der als gegeben unterstellte - Regelungsinhalt des Verwaltungsakts letztlich darin, dass der Adressat nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung von der getroffenen Regelung ausgehen darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für eine endgültige Feststellung bildet. Der Anspruch des Adressaten auf eine endgültige Regelung hängt vielmehr davon ab, welchen abschließenden Bescheid die Behörde auf Grund des Ergebnisses der noch durchzuführenden weiteren Prüfungen erlässt. Das bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Entscheidung wie auch hier - einer Aufhebung der zeitlich begrenzten, unter Vorbehalt ergangenen Regelung nicht bedarf, da deren vorübergehender andersartiger als bestehend unterstellter - Regelungsinhalt nicht entgegensteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 – 3 C 8/82 –, BVerwGE 67, 99, 103 = juris Rn. 33. g) Ferner ist nicht entscheidungserheblich und bedarf deshalb keiner vertieften Prüfung, ob im vorliegenden Fall die festgestellten Tatsachen gegen die denkbare Möglichkeit sprechen, dass der Beklagte mit der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 noch gar keine Festsetzung, d.h. auch keine vorläufige getroffen hat, sondern im Ergebnis lediglich eine Art "Abschlagszahlung" herbeiführen wollte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 – 3 C 8/82 –, BVerwGE 67, 99, 101 = juris Rn. 24. Denn in diesem Fall stünde diese "Regelung" der beanstandeten Festsetzung in den Bescheiden vom 17. Juni 2002, 18. November 2003 und 20. April 2007 in keinem Fall entgegen. Allerdings bedurfte es einer solchen Abschlagsregelung vorliegend bereits wegen des vom Verordnungsgeber gewählten Entschädigungsmodells nicht. Die Jahresnachweisungen konkretisieren ohnehin nur die Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Ablieferung der von ihm vereinnahmten, dem Beklagten zustehenden Gebühren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2010 – 2 C 7/08 –, juris Rn. 9. Das Land tritt danach mit der Bürokostenentschädigung in Vorleistung und "stundet" den Gerichtsvollziehern ggfls. überzählige vereinnahmte Gebühren bis zur Jahresschlussabrechnung. Einer Abschlagsregelung bedurfte es des Weiteren auch infolge der vorausgegangenen Vierteljahresabrechnungen im Jahre 2001 nicht. Nach § 4 Abs. 2 GVEntschVO i.V.m. § 11 Nr. 1 und § 75 Nr. 3 Satz 1 GVO rechnen die Gerichtsvollzieher die von ihnen vereinnahmten Gebühren ohnehin monatlich vorläufig mit der Gerichtskasse ab. Den ihnen auf Grund dieser Abrechnung zustehenden Gebührenanteil behalten sie gemäß § 4 Abs. 2 GVEntschVO i.V.m. § 11 Nr. 1 GVO ein. Nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres setzt die Dienstbehörde den Gebührenanteil sodann gemäß § 4 Abs. 1 GVEntschVO i.V.m. § 11 Nr. 4 und § 77 Nr. 1 GVO fest. Über die den Gerichtsvollziehern zustehende Entschädigung wird eine Auszahlungsanordnung erlassen, § 77 Nr. 3 Satz 1 GVO. Monatliche Abrechnung und vierteljährliche Festsetzung erfolgen auf Grundlage des zuletzt - also für das vorangegangene Jahr - festgesetzten Prozentsatzes bzw. des zuletzt festgesetzten Höchstbetrages. Sobald diese Werte mittels der jährlichen Änderungsverordnung zur Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher für das jeweilige Abrechnungsjahr (rückwirkend) neu festgesetzt worden sind, wird für dieses Abrechnungsjahr eine sogenannte Jahresnachweisung erstellt, mit welcher der Gebührenanteil nach erneuter Berechnung auf Grund der geänderten Werte neu und ggfls. endgültig festgesetzt wird. Sofern sich auf Grund der Neuberechnung ein Nachzahlungs- bzw. Rückforderungsbetrag ergibt, wird dieser ebenfalls in der Jahresnachweisung festgesetzt. Das vorliegend mit der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 verfolgte Anliegen des Direktors des Amtsgerichts C. mag danach allein in der Abrechnung der Vollstreckungsvergütung für das Jahr 2001 bestanden haben. Darauf kommt es jedoch mangels Streitgegenständlichkeit der Vollstreckungsvergütung nicht an. Sinn und Zweck der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 waren jedenfalls wie aufgezeigt - nicht in einer "Abschlagszahlung" oder gar endgültigen Jahresnachweisung in Bezug auf die Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001 zu finden. h) Der Direktor des Amtsgerichts C. hatte, wenn er denn eine vorläufige Regelung getroffen hat, jedenfalls die hierzu erforderliche Befugnis. Auf Grund des Vorbehalts des Gesetzes sind vorläufige Regelungen zwar nur unter engen Voraussetzungen möglich, um insbesondere das System der §§ 48, 49 VwVfG nicht zu umgehen. Vgl. Henneke, a.a.O., § 35 Rn. 119, 124; Koch, GewArch 1992, 374, 378. Im Hinblick auf die mit dem Bürokostenentschädigungsmodel verbundenen Sachzwänge, eine vorübergehende Regelung bis zur endgültigen Erfassung des erforderlichen statistischen Zahlenmaterials finden zu müssen, ist aber von der Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit einstweiliger Verwaltungsakte in diesem Bereich auszugehen. So im Ergebnis bereits: Urteil des Senats vom 27. Januar 2006 – 1 A 4120/04 –, a.a.O., juris Rn. 80; vgl. auch zum vierteljährlichen Abrechnungsverfahren der Gerichtsvollzieher: Sächsisches OVG, Urteil vom 5. Mai 2009 – 2 A 408/08 –, juris Rn. 31; vgl. im Übrigen auch Hess. LSG, Urteil vom 12. November 2009 – L 1 KR 56/09 –, juris Rn. 20 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welches die Rechtmäßigkeit vorläufiger Verwaltungsakte bei erstmaligen Beitragseinstufungen von Existenzgründern gerade mit Blick auf einen andernfalls möglicherweise unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff durch die fehlende Möglichkeit einer einkommensgerechten Beitragseinstufung bejaht hat; vgl. Henneke, a.a.O., § 35 Rn. 119. Das der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zugrunde liegende Entschädigungsmodell ist auf eine nachträgliche rückwirkende Festsetzung des Prozentsatzes sowie eine erst danach erfolgende endgültige Festsetzung der Bürokostenentschädigung angelegt. Aus diesem Entschädigungsmodell folgt unmittelbar, dass alle vorausgehenden Berechnungen und Festsetzungen nur vorläufig sein können. Für die mit diesem Entschädigungsmodell verbundene Möglichkeit der rückwirkenden Änderung des im Verordnungswege festgesetzten Prozentsatzes, die in der Sache eine nachträgliche endgültige Festsetzung für das jeweilige Abrechnungsjahr erlaubt, gibt es somit auch einen sachlichen Grund. Dieser besteht darin, dass die Daten, die nach diesem Modell für die jährliche Neufestsetzung des Prozentsatzes benötigt werden, zu Beginn des jeweiligen Abrechnungsjahres noch nicht vorliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die endgültige Festsetzung auf Grund der Daten des jeweiligen Abrechnungsjahres oder auf Grund der Vorjahresdaten erfolgt. Für die Festsetzung des Prozentsatzes auf Grund (möglichst) aktueller Daten besteht ebenfalls ein sachlicher Grund. Dem Charakter einer pauschalen Aufwandsentschädigung entspricht es, den pauschalierten Aufwand möglichst realitätsnah zu berechnen. Dazu sind möglichst aktuelle Daten erforderlich. i) In Konsequenz dessen bedurfte es im Rahmen der angefochtenen Jahresnachweisung keiner Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2002. Denn dieser wurde mit deren Erlass gegenstandslos. Insoweit genügte der Hinweis auf inhaltliche Korrektur in der Festsetzung vom 17. Juli 2002, der mit der Formulierung "berichtigte Jahresnachweisung" erkennbar gegeben worden ist. Denn bei einer vorläufigen Regelung wie hier - werden die Rechte und Pflichten aus einem Verwaltungsrechtsverhältnis wie ausgeführt - zunächst nur auf Grund einer mehr oder weniger summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geregelt. Der Gegenstand der Regelung steht dabei wegen der noch nicht abgeschlossenen Sachverhaltsermittlung unter dem Vorbehalt einer späteren, endgültigen Entscheidung, durch die sich der vorläufige Verwaltungsakt dann allerdings "erledigt". Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 – 3 C 8/82 –, BVerwGE 67, 99, 103 f. = juris Rn. 33 ff. 4. Hiernach stellt sich die vom Verwaltungsgericht gesehene Problematik der Anwendung des § 48 VwVfG NRW nicht. Denn es liegt keine Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts vor. Auf eine nur vorläufige Regelung, welche sich die endgültige Entscheidung noch vorbehält, wie sie hier mit der angefochtenen Jahresnachweisung getroffen wurde, findet § 48 VwVfG NRW jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der vorläufige Verwaltungsakt wie hier in eine endgültige Regelung überführt wird. Vgl. Müller in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Kom., 2010, § 48 Rn. 7; zur Frage der Rücknahme eines vorläufigen Verwaltungsaktes aus anderen Gründen vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 17. 5. Selbst wenn man aber von alledem absehen und mit dem Kläger annehmen wollte, dass es sich bei der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 um eine endgültige Regelung handelte - beispielsweise weil die Vorläufigkeit der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 nicht ausdrücklich bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit der Festsetzung selbst geregelt wurde -, dieses für erforderlich haltend: Henneke in: Knack/Henneke, VwVfG, Kom., 9. Aufl., 2010, § 35 Rn. 125; Di Fabio, DÖV 1991, 629, 637; Koch, GewArch 1992, 374, 378, würde dies vorliegend nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn dann wäre mit der angefochtenen Jahresnachweisung konkludent eine rechtmäßige teilweise Rücknahme der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 gemäß § 48 VwVfG NRW erfolgt. a) Eine ausdrückliche Aufhebung wäre nicht erforderlich gewesen. Denn eine Rücknahme kann auch konkludent in der Form erfolgen, dass der spätere Verwaltungsakt in Widerspruch zu einem früheren rechtswidrigen Verwaltungsakt ergeht und insoweit hinsichtlich des Regelungsgegenstandes jedenfalls eine andere Regelung trifft, ohne den früheren Verwaltungsakt ausdrücklich aufzuheben oder abzuändern. Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 29 m.w.N. Eine solche Rücknahme hätte vorliegend in der angefochtenen "berichtigenden" Jahresnachweisung vom 17. Juli 2002 gesehen werden müssen. b) Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine rechtmäßige Rücknahme nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW hätten vorgelegen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein begünstigender Verwaltungsakt darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 der Norm zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. aa) Die Jahresnachweisung vom 16. April 2002 wäre bei Annahme einer nicht nur vorübergehenden Regelung ein teilweise rechtswidriger Verwaltungsakt im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gewesen. Sie stand nämlich in dem für das Rechtswidrigkeitsurteil maßgebenden Zeitpunkt nicht (mehr) vollständig mit dem Gesetz in Einklang. Unstreitig erfasst § 48 VwVfG NRW zunächst diejenigen "rechtswidrigen" Verwaltungsakte, die dies bereits bei ihrem Erlass gewesen sind. Wird ein Verwaltungsakt erst nachträglich, d.h. nach seinem Erlasszeitpunkt, rechtswidrig, so kann aber auch dies zumindest in bestimmten Fallgruppen den Weg zur Anwendung der Vorschrift über die Rücknahme von Verwaltungsakten eröffnen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswidrigkeit. Dabei erscheint es gerade in einem Fall des rückwirkenden Wegfalls der rechtlichen Voraussetzungen nicht gerechtfertigt, den aufhebenden Verwaltungsakt an den teilweise engeren Voraussetzungen/Rechtsfolgen des § 49 VwVfG NRW zu messen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 1989 – 2 C 43.87 –, BVerwGE 84, 111, 113 f. m.w.N., und vom 28. Oktober 2004 – 2 C 13/03 –, NVwZ-RR 2005, 341; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kom., 7. Aufl., 2008, § 48 Rn. 53 ff. m.w.N.; Müller in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Kom., 2010, § 48 Rn. 32; Maurer, a.a.O., § 11 Rn. 11; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 56 u. 57 mit FN 140. Ein solcher Fall hat hier vorgelegen. Denn der Gebührenanteil für das Jahr 2001 war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides bereits mit der Vierten Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002, welche rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft trat, auf 63,3 % und der Jahreshöchstbetrag auf 52.600 DM reduziert worden. Ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 im Zeitpunkt ihres Erlasses hätte vorliegend mithin § 48 VwVfG NRW, welcher die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte regelt, und nicht § 49 VwVfG NRW, welcher demgegenüber regelmäßig die Voraussetzungen für den Widerruf (im Erlasszeitpunkt) rechtmäßiger Verwaltungsakte bestimmt, die Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Verwaltungsaktes gebildet. Denn die für die Beteiligten vorliegend absehbare rechtmäßig rückwirkende Verordnungsänderung hätte die Jahresnachweisung vom 16. April 2002 wie aufgezeigt - ex tunc teilweise rechtswidrig werden lassen. bb) Der Beklagte wäre an einer teilweisen Rücknahme der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW gehindert gewesen. Die Jahresnachweisung vom 16. April 2002 wirkte für den Kläger im Vergleich zu dem späteren angefochtenen Bescheid zwar begünstigend. Sie bildet letztlich den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vereinnahmten Gebühren in der dort vorgesehenen Höhe. Die teilweise Rücknahme der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 wäre nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW aber nur ausgeschlossen gewesen, soweit der Kläger als Begünstigter auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hätte und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig gewesen wäre. Ein derart schutzwürdiges Vertrauen war hier ausgeschlossen. Der Kläger konnte auf die Endgültigkeit der Regelung schon deshalb nicht vertrauen, weil er die seit Jahrzehnten herrschende Übung zur rückwirkenden Festsetzung der Einnahmen kannte. Er wusste also von der rückwirkend eintretenden teilweisen Rechtswidrigkeit der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 oder hätte hiervon wissen müssen. Denn er musste nach den aufgezeigten Gesamtumständen bereits mit Erlass der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 mit einer Änderung des ermittelten Gebührenanteils durch den Dienstherrn rechnen. Der auch hier anzuwendende individuelle Sorgfaltsmaßstab schließt insofern mit ein, dass an Personengruppen mit besonderen Kenntnissen wie vorliegend dem Kläger als Obergerichtsvollzieher - entsprechend höhere Anforderungen zu stellen sind. Vgl. Meyer in Knack/Henneke, VwVfG, Kom., 9. Aufl., 2010, § 48 Rn. 106. Da dem Kläger im Falle der Annahme einer aus seiner Sicht nur versehentlich als endgültig ausgestalteten Regelung konkrete Anhaltspunkte für deren später rückwirkend eintretende Fehlerhaftigkeit vorgelegen hätten, hätte er sich zudem resultierend aus seiner Treuepflicht als Beamter bei der erlassenden Behörde hierzu erkundigen, namentlich klären müssen, weshalb eine scheinbar endgültige Regelung getroffen wurde, obwohl die für 2001 zu erwartende einschlägige Verordnung noch fehlte. Vgl. zur Erkundigungspflicht allg.: Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 163. Dies hat er - soweit ersichtlich - nicht getan. Zumindest hätte er aber - wie im Falle einer Abschlagszahlung - mit einer Änderung der ihm zustehenden Gebührenanteile rechnen und sich auf die Notwendigkeit einer Ablieferung weiterer Gebührenanteile an den Beklagten einrichten müssen. Vgl. Meyer, a.a.O., § 48 Rn. 106. Der Kläger hätte sich mithin im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nicht mit Erfolg auf Vertrauen berufen können. c) Damit hätte einer teilweisen Rücknahme der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 auch eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung zugrunde gelegen. Denn diese wäre in diese Richtung intendiert gewesen. Anerkanntermaßen lenkt etwa § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zustehende Ermessen, indem er (jedenfalls) für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 – 3 C 13.94 –, Buchholz 451 513 Nr. 1, Seite 13 = juris Rn. 51 m.w.N. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen. Im Falle des Klägers sind derartige außergewöhnliche Umstände weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit aber Gründe, die eine andere als die gesetzlich intendierte Entscheidung erfordern oder rechtfertigen könnten, weder von den Beteiligten geltend gemacht werden noch für die Behörde sonst ersichtlich sind, erübrigt sich eine diesbezügliche Begründung, wenn - wie das vorliegend der Fall gewesen wäre - nach der Regel entschieden wird. Warum mit Blick darauf, dass der Kläger nicht auf den rechtmäßigen Fortbestand der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 vertrauen durfte, gleichwohl das behördliche Rücknahmeermessen nicht intendiert gewesen sein sollte (vgl. Ausführungen des Verwaltungsgerichts, amtl. Umdruck, Seite 9 unten, Seite 10), erschließt sich nach alledem nicht. Denn die Kenntnis oder jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der in der angenommenen Konstellation - zwangsläufig von Anfang an zu erwartenden teilweisen Rechtswidrigkeit der Jahresnachweisung vom 16. April 2002 bestand vorliegend bereits im Zeitpunkt von deren Bekanntgabe. Dieser Fall der von Anbeginn erkennbaren zwangsläufig rückwirkend eintretenden Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes kann bezüglich des Vorgeprägtseins des Rücknahmeermessens vom Ergebnis her nicht anders gesehen und behandelt werden als der Fall der von Anbeginn bekannten Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Selbst wenn man aber in dieser konkreten Konstellation wegen des Wortlauts des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW keinen unter die Norm zu subsumierenden Fall sehen wollte, weil nach dem Kontext von § 48 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwVfG NRW Satz 3 Nr. 3 der Norm primär die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes betrifft, so wäre zumindest infolge vergleichbarer Interessenlage, so auch BVerwG, Urteile vom 16. November 1989 – 2 C 43.87 –, BVerwGE 84, 111, 113 f.; vgl. auch Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 159 m.w.N., ein intendiertes Ermessen im Rahmen der Interessenabwägung des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW anzunehmen. Zwar greift in nicht von Satz 3 erfassten Fällen fehlenden Vertrauensschutzes die regelmäßige Festlegung des Ermessens der Behörde auf die Rücknahme ex tunc grundsätzlich nicht durch, so dass dann insoweit der allgemeine Grundsatz der Rücknahme ex nunc gilt. Dieser bleibt aber für Ausnahmen offen, wenn – ähnlich wie in den Fällen des Satzes 3 – kein Anlass besteht, auch für die Vergangenheit Vertrauensschutz zu gewähren. Vgl. Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 159 und 165. So hätte der Fall aber hier gelegen, da der Kläger um die zu erwartende teilweise Rechtswidrigkeit der Nachweisung schon im Zeitpunkt des Erlasses der Regelung vom 16. April 2002 wusste. Das Ermessen der Behörde wäre folglich gelenkt gewesen und hätte keiner weiteren Ausführungen im Rahmen des aufhebenden Bescheides bedurft. d) Ob darüber hinaus eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen hätte wie der Beklagte geltend gemacht hat -, bedarf nach den vorgenannten Ausführungen keiner Entscheidung mehr. III. Hinsichtlich der aus der angefochtenen endgültigen Festsetzung resultierenden Zahlungsverpflichtung können dem Kläger keine Entreicherungsregeln oder die Notwendigkeit einer Billigkeitsentscheidung des Dienstherrn zugute kommen. Die erlassenen Jahresnachweisungen stellen sich vorliegend zwar als Regelung der Ablieferungspflicht der vereinnahmten Gebühren in mehreren Schritten dar, nämlich als auf einer zunächst vorläufigen und sodann endgültigen Berechnung beruhenden Pflicht zur Ablieferung der Gebühren an die Staatskasse. Dies ändert aber nichts daran, dass auch die teilweise angefochtene endgültige Festsetzung lediglich die Grundlage für die Ablieferung und deren Umfang enthält und nicht eine Rückforderung vom Dienstherrn an den Kläger etwa zuvor erbrachter Leistungen darstellt. Die Verpflichtung des Klägers und damit korrespondierend das Forderungsrecht des Beklagten finden ihre Grundlage vielmehr in dem allgemeinen beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, welches die (selbstverständliche) Pflicht des Beamten beinhaltet, für die Staatskasse vereinnahmte Gelder abzuliefern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2010 – 2 C 7/08 –, juris Rn. 9, 13, 15 sowie vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – 4 B 18.06 –, juris Rn. 64, anders noch Senatsurteil vom 27. Januar 2006 – 1 A 4120/04 –, ZBR 2006, 317 = juris Rn. 142 unter Berücksichtigung von §§ 97, 98 LBG NRW a.F. (heute: § 80 Abs. 2 und 6 LBG NRW). Die erstinstanzlich vorsorglich erhobene Einrede der Verjährung hat der Kläger laut Erklärung seines Prozessbevollmächtigten zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2010 nicht weiter aufrecht erhalten. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. Eventuellen Härten - die der Kläger allerdings bislang nicht geltend gemacht hat - wird durch die Erklärung des Beklagten, nötigenfalls eine Zahlung in Raten zu bewilligen, ausreichend Rechnung getragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO und § 127 BRRG nicht gegeben sind.