Beschluss
13 C 139/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0428.13C139.10.00
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Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entschei¬dung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2010 werden auf Kosten der jewei¬ligen An-tragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfah¬ren auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entschei¬dung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2010 werden auf Kosten der jewei¬ligen An-tragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfah¬ren auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. 1. Das Vorbringen der Antragsteller zu dem von der RFWU Bonn durchgeführten Losverfahren verhilft den Beschwerden nicht zum Erfolg. Die Antragsteller bemängeln, dass die Änderungsverordnung über die Zulassungszahlenfestsetzung vom 24. November 2009 zum 1. Juni 2009 (GV. NRW. S. 636) rückwirkend in Kraft getreten sei. Verfassungsrechtlichen oder einfachrechtlichen Bedenken begegnet diese Regelung indessen nicht. Insbesondere besteht kein schutzwürdiges Interesse derjenigen Antragsteller, die vor Erlass der Änderungsverordnung Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt haben, auf eine bevorzugte Behandlung gegenüber anderen Antragstellern. Dass die zusätzlich festgestellten 4 Studienplätze im Wege des Losverfahrens verteilt worden und nicht nur die Studienbewerber im gerichtlichen Eilverfahren, sondern alle Studienplatzbewerber beteiligt worden sind, die rechtzeitig bei der Hochschule die Zulassung beantragt hätten, ist frei von rechtlichen Bedenken. Die Hochschule war nach § 10 Abs. 8 der Vergabeverordnung vom 15. Mai 2008 (GVBl. NRW S. 386) in entsprechender Anwendung verpflichtet, Studienplätze, die nach Abschluss der Nachrückverfahren "noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden", im Losverfahren zu vergeben, da die Kapazität durch das Vergabeverfahren der ZVS nicht ausgeschöpft wurde. Es handelt sich bei den festgestellten zusätzlichen Studienplätzen daher um solche innerhalb der Kapazität. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2009 13 C 22/09 u. a. -, juris. Die Studienplätze waren, wie der Senat in dem vorstehenden Beschluss ausgeführt hat, an Bewerber zu vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben (vgl. § 10 Abs. 8 Satz 1 VergabeVO). Dass einige Bewerber zudem ein gerichtliches Eilverfahren mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung zum Studium eingeleitet hatten, steht der praktizierten Vergabe daher nicht entgegen. Das sog. Entdeckerprinzip (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nach dem vom Gericht jeweils "aufgedeckte" freie Studienplätze nur an diejenigen Antragsteller zu vergeben seien, die durch entsprechenden Sachvortrag im Rahmen der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu ihrer "Entdeckung" beigetragen haben, steht dieser Verfahrensweise nicht entgegen. Eine Verteilung ausschließlich an Bewerber, die mit Hilfe eines gerichtlichen Eilverfahrens die Zulassung zum Studium der Humanmedizin begehren, begegnet andererseits verfassungsrechtlichen Bedenken, weil dies der gleichmäßigen Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien widersprechen könnte, die angesichts der Chancengleichheit der Bewerber verfassungsrechtlich geboten ist. Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. September 2008 1 BvR 1464/07 , juris. 2. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass das Lehrangebot nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung zutreffend bestimmt worden ist. Insbesondere kommt den von den Antragstellern angesprochenen Befristungen von Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichen Mitarbeitern bei der RFWU keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 - 7 C 74.87 -, juris, und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. In Bezug auf wissenschaftliche Mitarbeiter gilt zudem, dass diese Stellen der Lehreinheit anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbstständiger Lehre zustehen, sondern lediglich zu dem Zweck, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999 13 C 3/99 -, vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a., 13 C 273/08 u. a. -, juris, vom 8. Juli 2009 13 C 93/09 u. a. -, a. a. O, juris, und vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u. a. -, a. a. O., vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, juris. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Nach der geltenden Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -, die auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz beruht und der daher ein bedeutender Orientierungswert zukommt, ist für wissenschaftliche Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen. Dem entsprechen die Arbeits-Vereinbarungen mit den genannten wissenschaftlichen Mitarbeitern. Für die kapazitätsrechtliche Bewertung des hier anstehenden Wintersemesters 2009/2010 kann zudem in Bezug auf die angeführten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht von einer bewussten dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Universität ausgegangen werden oder davon, dass über die ermittelte Studienplatzzahl hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, die von den Antragstellern belegt werden könnten. Der aus den Vorgängen des Antragsgegners ersichtliche jeweilige Abschluss der Promotionen, der mit der Übergabe der Promotionsurkunde angenommen werden kann, vgl. LAG S.-A., Urteil vom 8. Juli 2008 - 2 Sa 2/08 -, juris, und die Zeitpunkte der Vertragsabschlüsse nach den Promotionsabschlüssen oder des vereinbarten oder faktischen Beginns des Arbeitsverhältnisses lassen bei der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglichen summarischen Prüfung nicht erkennen, dass die zeitlichen Verlängerungen, die unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG - möglich sind, die nach dieser Bestimmung zulässigen Höchstbefristungsdauern überschreiten. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung hingewiesen. Angesichts des anzunehmenden Interesses der Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Vorstellung, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird, so dass im Rahmen dieses Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungsdauern besteht. Im Übrigen kommt dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu, es begründet aber keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat keine kapazitätsrechtliche Bedeutung. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, a. a. O. Die von den Antragstellern gerügte Deputatsverminderung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr entspricht sie § 5 Abs. 1 Satz 2 LVV, wonach für die Wahrnehmung der Funktion des nichthauptberuflichen Prorektors die Lehrverpflichtung um 75 % ermäßigt wird. Das professorale Deputat von 9 SWS war, wie der Antragsgegner bereits mit Schriftsatz vom 15. Januar 2010 zutreffend ausgeführt hat, daher um 6,75 SWS zu reduzieren, da der amtierende Prorektor im März 2009 in den Hochschulrat gewählt worden und seine Wahl im April 2009 vom Senat bestätigt worden ist. 3. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Dienstleistungsabzug für den Master-Studiengang Neurosciences, der im Februar 2009 akkreditiert worden ist und zum Wintersemester 2009/2010 den Studienbetrieb aufgenommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat. In Rede steht eine Dienstleistungspflicht, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 u. a. -, m. w. N.; Bay VGH, Beschluss vom 19. September 2007 7 CE 07.10334 , juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 182 f., m. w. N. Eine solche einschlägige Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Neurosciences datiert vom 8. September 2008. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zutreffend die Erforderlichkeit eines Dienstleistungsexports an den Masterstudiengang im Umfang von 3,78 DS angenommen. Die von den Antragstellern angeführte Notwendigkeit, Dienstleistungsexport an nicht zugeordnete Studiengänge nur anzuerkennen, wenn für die aufnehmenden Studiengänge ein Curricularnormwert durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgesetzt worden sei, besteht nicht. Die insoweit maßgebenden Bestimmungen der §§ 11 ff. KapVO sehen eine derartige Normierung für die aufnehmenden Studiengänge nicht vor, auch nicht bei der Einrichtung eines neuen (Master) Studiengangs. Der den Begriff "Curricularnormwert" enthaltende § 13 KapVO bezieht sich auch nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern betrifft den Ausbildungsaufwand des Studiengangs, für den Studienplätze festzusetzen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 u. a. -, vom 25. Februar 2010 13 C 1/10 u. a., jeweils juris; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 22. März 2010 7 CE 10.10076 u. a, juris; HessVGH, Beschluss vom 24. September 2009 10 B 1142/09.MM.W8, juris; zu § 13 Abs. 3 KapVO vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 2 B 428/09 -, juris. Danach muss der Curricularwert für die nachfragenden Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens weder vom Verordnungsgeber im Einzelnen festgelegt noch von der Hochschule ausdrücklich durch eine gesonderte Satzung normiert werden. Vielmehr genügt es, dass die Hochschule - wie hier - den für zutreffend erachteten und nachvollziehbaren Curricularwert ihrer Kapazitätsberechnung erkennbar zugrunde legt und die jeweilige Zulassungszahlsatzung darauf stützt. 4. Soweit die Antragsteller den curricularen Eigenanteil (CAp) in der Lehreinheit Vorklinische Medizin als zu hoch beanstanden, führt dies ihre Beschwerden nicht zum Erfolg. Der auf 1,63 erhöhte vorklinische CA-Eigenanteil geht, wie der Antragsgegner bereits unter dem 21. Dezember 2009 dargelegt hat, darauf zurück, dass zu den nach § 2 Abs. 2 ÄAppO neu eingeführten Seminaren auch das integrierte grundlagenwissenschaftlich-klinische Seminar gehört. Auf Grund der Dritten Änderungsordnung der Studienordnung vom 18. Oktober 2007 ist dieses Seminar mit dem integrierten grundlagenwissenschaftlichen Seminar mit klinischem Bezug mit gleich bleibendem Umfang im 4. Fachsemester zusammengeführt worden. Die Aufteilung der Curricularanteile auf die klinischen und die vorklinischen Fächer nach der Dritten Änderungsordnung der Studienordnung hätte bereits eine Erhöhung des CAp der vorklinischen Medizin bedeutet. Da die Aufteilung der Curricularanteile in der Änderungsordnung fehlerhaft dargestellt worden war, wurde zunächst der niedrigere, auf der Grundlage der zweiten Änderung der Studienordnung vom 11. Oktober 2006 ermittelte CAp in Höhe von 1,58 beibehalten. Eine Korrektur erfolgte mit den Änderungen der Studienordnung vom 16. Dezember 2008 und vom 29. Juni 2009. Daraus leitet sich die Aufteilung der Anteile der klinischen und vorklinischen Fächer ab, was sich zum Studienjahr 2009/2010 in einer Erhöhung des Curriculareigenanteils der Klinik von 1,58 auf 1,63 niederschlägt. Die Änderungen seit Einführung der Seminare begegnen auch keinen rechtlichen Bedenken. Hierzu hat der Professor Dr. T. unter dem 15. Dezember 2009 die Erwägungen für die Verteilung der klinischen und vorklinischen Anteile nachvollziehbar dargelegt. Danach hatte sich die Fakultät unter Berücksichtigung der Interessen der Studierenden und der beteiligten Dozenten und auf Grund einer Analyse der Ergebnisse des schriftlichen Teils des ersten Teils der ärztlichen Prüfung entschlossen, Anteile vorklinischer und klinischer Inhalte in den Seminaren nach § 2 ÄAppO zu Gunsten der Grundlagenfächer zu verbessern. Der Senat hat keinen Anlass, diese im Rahmen der Hochschulautonomie ergangene Entscheidung als fehlerhaft zu beanstanden. Sie ist nachvollziehbar und beruht erkennbar auf sachlichen Gründen. 5. Soweit die Antragsteller einen Bedarf an weiterer Sachverhaltsermittlung geltend machen, kommt es aus rechtlichen Gründen hierauf nicht an. Insbesondere ist die Vorlage einer namentlichen Liste der eingeschriebenen Studierenden nicht erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2009 13 C 62/09 u. a. -, juris. 6. Die Schwundberechnung begegnet wie in den Vorjahren keinen rechtlichen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den angegriffenen Beschlüssen Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.