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Beschluss

10 B 361/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0626.10B361.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Dem Antragsteller kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO wegen der Versäumung der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergebenden einmonatigen Frist zur Begründung seiner Beschwerde nicht gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Fristversäumnis beruht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, das dieser sich gem. § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 2 B 59.20 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2021 - 8 A 1144/21 -, juris Rn. 6. Die Wahrung prozessualer Fristen gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwalts bei Übernahme einer Prozessvertretung, der er besondere Sorgfalt widmen muss. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich überwacht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 - 10 BN 3.14 -, juris Rn. 6, und vom 28. Februar 2002 - 6 C 23.01 -, juris Rn. 6. Er muss deshalb den Betrieb der Anwaltskanzlei so organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt werden und vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingehen. Rechtsanwälte müssen Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass Fristen richtig berechnet und zuverlässig eingetragen werden sowie der Fristenlauf überwacht wird. Hierfür müssen sie sicherstellen, dass der Zeitpunkt des Fristablaufs in einem Fristenkalender notiert und dies in der Handakte vermerkt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 2 B 6.08 -, juris Rn. 7. Rechtsanwälte müssen dabei auch gewährleisten, dass das für den Lauf einer Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum der Zustellung der rechtsmittelfähigen Entscheidung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermittelt wird; hierzu bedarf es eines besonderen Vermerks, wann die Zustellung der Entscheidung erfolgt ist. Den für eine ordnungsgemäße Fristermittlung unerlässlichen Vermerk über den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung vermag ein Eingangsstempel des Anwaltsbüros auf der zugestellten Entscheidung insbesondere im Falle der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nicht zu ersetzen, in dem Eingang in der Kanzlei und Entgegennahme durch den Rechtsanwalt zeitlich auseinanderfallen können. Um sicherzustellen, dass ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Entscheidungszustellung regelmäßig erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist - das heißt auch die Rechtsmittelbegründungsfrist - festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. Die Handakte muss durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lassen, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2013 - 6 B 55.12 -, juris Rn. 6, und vom 23. Juni 2011 - 1 B 7.11 - juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 13/19 -, juris Rn. 13, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2021 - 8 A 1144/21 -, juris Rn 12, und vom 15. Juni 2004 - 18 B 729/04 -, juris Rn. 7. Bescheinigt ein Rechtsanwalt den Empfang einer rechtsmittelfähigen Entscheidung vor vollständiger Fristensicherung, erhöht sich damit die Gefahr, dass die Frist nicht notiert und dies erst nach Fristablauf bemerkt wird. Um der mit diesem Risiko verbundenen besonderen Sorgfaltspflicht gerecht zu werden, genügen allgemeine Weisungen an das Büropersonal grundsätzlich nicht. Vielmehr muss der Rechtsanwalt in einem solchen Fall die notwendigen Maßnahmen zur Fristensicherung persönlich veranlassen und ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür treffen, dass entsprechende Einzelanweisungen zur nachträglichen Fristnotierung tatsächlich umgesetzt werden. Vgl. BSG, Beschluss vom 1. November 2017 - B 14 AS 26/17 R -, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - V ZR 422/02 -, juris Rn. 7 und 9; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2021 - 8 A 1144/21 -, juris Rn. 14, und Urteil vom 5. März 2018 - 4 A 480/14 -, juris Rn. 31. Ungeachtet dessen hat ein Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. Werden einem Rechtsanwalt Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen. Von dieser Verpflichtung können auch etwaige allgemeine Anweisungen an das Büropersonal bezüglich der Fristwahrung nicht befreien. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. April 2013 - 6 P 9.12 -, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - 14 B 1475/18 -, juris Rn. 4, vom 18. Mai 2010 - 8 B 474/10 -, juris Rn. 19 f., und vom 12. April 2007 - 6 A 940/07 -, juris Rn. 8 ff., jeweils m. w. N. Gemessen daran hat der Antragsteller nicht dargetan, dass seine Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kein Verschulden trifft. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers machen geltend, in ihrer Kanzlei sei die Sekretärin des den jeweiligen Fall bearbeitenden Anwalts für das Erfassen, Berechnen, Notieren und Überwachen von Fristen, insbesondere Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen, verantwortlich. Die auf den jeweiligen Schriftstücken erfassten Fristen kontrolliere der sachbearbeitende Anwalt in Stichproben, sobald ihm das Schriftstück zusammen mit der Akte vorgelegt werde. Bei der mit der Notierung von Fristen befassten Assistentin des den vorliegenden Fall bearbeitenden Rechtsanwalts L. handele es sich um eine berufserfahrene Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte, die sich als bislang zuverlässige Mitarbeiterin gezeigt habe. Im konkreten Fall sei „eine höchstmöglich priorisierte Wiedervorlage zur Fertigung der Beschwerdebegründungsfrist … auf den 19. April 2023 vermerkt“ worden, „ein entsprechender Fristablauf für den nächsten Tag, den 20. April 2023 [sei] versehentlich nicht notiert worden“. Dieses Vorbringen haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers dahingehend erläutert, „[e]ntgegen einer Frist bedarf eine Wiedervorlage - auch mit hoher Priorität - nicht einer taggenauen Bearbeitung“. Rechtsanwalt L. habe sich die Akte daher am „Wiedervorlagetag nicht vorlegen lassen“, was geschehen wäre, wenn eine Beschwerdebegründungsfrist eingetragen gewesen wäre. Daraus ergibt sich nicht, dass die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die gebotene Sorgfalt hinsichtlich der Einhaltung der Frist zur Begründung der Beschwerde haben walten lassen. Diese zeigen mit ihrem Vortrag nicht auf, dass der sachbearbeitende Anwalt das auf den 21. März 2023 datierte (elektronische) Empfangsbekenntnis über die Zustellung des angefochtenen Beschlusses in einem Zeitpunkt unterzeichnet und zurückgegeben hat, in dem in den Handakten die Frist zur Beschwerdebegründung festgehalten und vermerkt war, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. Es wird schon nicht geltend gemacht, dass die Handakte einen entsprechenden Erledigungsvermerk enthielt oder in sonstiger Weise erkennen ließ, dass (auch) die Beschwerdebegründungsfrist in den Fristenkalender eingetragen worden war. Unabhängig davon folgt aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ebenfalls nicht, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt bei der Vorlage der Handakte im Zusammenhang mit der Abfassung der Beschwerdeschrift eigenverantwortlich geprüft hätte, ob die Frist zur Begründung der Beschwerde, und/oder eine Vorfrist, vgl. zur Pflicht der Notierung von Vorfristen für die Abfassung von Rechtsmittelbegründungsschriftsätzen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2019 - 2 B 1.19 -, juris Rn. 11, und vom 21. Februar 2008 - 2 B 6.08 -, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 13/19 -, juris Rn. 16, ordnungsgemäß notiert war. Hierfür genügt ein „Vermerk“ über eine „Wiedervorlagefrist“, die nach den eigenen Angaben des sachbearbeitenden Rechtsanwalts eine „taggenaue Bearbeitung“ nicht veranlasst, in keiner Weise. Die Sorgfaltspflichtverletzungen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sind jeweils kausal für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Hätte der sachbearbeitende Rechtsanwalt bei Abgabe des Empfangsbekenntnisses oder spätestens bei Wiedervorlage der Handakte im Zusammenhang mit der Einlegung der Beschwerde die ordnungsmäße Notierung der Beschwerdebegründungsfrist den vorstehend genannten Anforderungen entsprechend überprüft und dabei erkannt, dass überhaupt keine Beschwerdebegründungsfrist notiert war, hätte er die Notierung der Frist veranlasst, wodurch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten die Beschwerdebegründungsfrist nicht versäumt worden wäre. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).