OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 73/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0322.4B73.19.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2.1.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf 3.375,00 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 2.375,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2.1.2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf 3.375,00 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 2.375,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die angefochtenen Ordnungsverfügungen vom 20.8.2018 über die Festsetzung der Zwangsgelder seien voraussichtlich rechtmäßig, weshalb das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Beitreibung der Zwangsgelder sei unverhältnismäßig, weil erneute Zuwiderhandlungen gegen die zugrundeliegenden Unterlassungspflichten nicht zu befürchten seien und die Beitreibung der Zwangsgelder als Beugemittel daher nicht mehr erforderlich sei. Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. VwVG NRW ist ein Zwangsgeld beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte. Danach kann ein Zwangsgeld auch dann noch festgesetzt und beigetrieben werden, wenn ein weiterer Verstoß gegen die zu vollstreckende Ordnungsverfügung nicht mehr zu befürchten ist. Entscheidend ist allein, dass der Verstoß nach der Androhung und während der Zeit erfolgt ist, in der die Ordnungsverfügung galt. StRspr. des OVG NRW, vgl. nur Beschlüsse vom 8.10.2018 ‒ 4 B 1181/18 ‒, juris, Rn. 3 f., und vom 2.6.2010 – 13 B 191/10 –, juris, Rn. 10 f., sowie Urteil vom 9.2.2012 – 5 A 2152/10 –, EStT NW 2012, 28 = juris, Rn. 25 f., jeweils m. w. N. Die Auffassung, § 60 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVG NRW könne als eng auszulegende Ausnahmevorschrift nur bei der Gefahr weiterer Verstöße gegen die Grundverfügung angewandt werden, so VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.8.2015 – 5 K 4117/14 –, juris, Rn. 50 ff., findet in dem – einschränkungslosen – Wortlaut von § 65 Abs. 3 Satz 2, § 60 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVG NRW keine Stütze und widerspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Mit der Einfügung des zweiten Halbsatzes in § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW sollte klarstellend die schon zuvor bestehende ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bestätigt werden, nach der ein Zwangsgeld auch dann noch festgesetzt und beigetrieben werden konnte, wenn gegen ein Unterlassungsgebot mit Zwangsgeldandrohung verstoßen wurde, ein weiterer Verstoß gegen die Ordnungsverfügung aber nicht mehr möglich war. Nach der Gesetzesbegründung könne die Fortsetzung der Vollstreckung zwar nicht die bereits geschehene Zuwiderhandlung gegen das Verbot rückgängig machen, jedoch sei die Androhung nur dann geeignet, von Anfang an den zur Einwirkung auf den Pflichtigen notwendigen Druck auszuüben, wenn diesem bewusst sei, dass jede Zuwiderhandlung ohne Weiteres die Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes nach sich ziehe. Vgl. LT-Drs. 13/3192, S. 67, sowie die dort zitierten Entscheidungen. Dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist durch die Härtefallvorschrift des § 60 Abs. 3 Satz 2 a. E. in Verbindung mit § 26 VwVG NRW Rechnung getragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.5.2017 ‒ 4 A 2359/15 ‒, juris, Rn. 10 ff, und Urteil vom 9.2.2012 – 5 A 2152/10 –, juris, Rn. 38 ff. Der Einwand des Antragstellers, die Festsetzung der Zwangsgelder sei fehlerhaft, da die Ordnungsverfügungen keine Ermessenserwägungen erkennen ließen, greift ebenfalls nicht durch. Die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes stellt im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die zugrundeliegende Ordnungsverfügung den Regelfall dar. Daraus folgt, dass es zur Rechtfertigung einer Zwangsgeldfestsetzung regelmäßig ‒ das Selbstverständliche darstellenden ‒ keiner Begründung der Ermessensentscheidung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW bedarf, sofern nicht ausnahmsweise Anlass zu einer abweichenden Entscheidung besteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.12.2009 – 13 B 1090/09 –, juris, Rn. 6, vom 29. 7. 2011 ‒ 4 B 695/11 ‒, vom 14.3.2013 – 2 B 219/13 –, juris, Rn. 22, und vom 23.6.2015 – 7 B 351/15 –, juris, Rn. 7 ff. Auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Zwangsgeldandrohungen in den Verfügungen vom 27.6.2018 und 11.7.2018 kommt es vorliegend nicht an, weil sie jedenfalls wirksam und vollziehbar sind. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorangegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.9.2018 ‒ 4 A 1396/16 ‒, GewArch 2019, 77 = juris, Rn. 35 f., m. w. N. Der weitere Einwand des Antragstellers, die Festsetzung der Zwangsgelder sei zumindest insofern unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft, als der Antragsgegner nicht berücksichtigt habe, dass er nicht in der Lage sei, Zwangsgelder in dieser Höhe zu zahlen und die Festsetzung daher als Beugemittel ungeeignet sei, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die angestrebte Beugewirkung, die aus der Festsetzung der angedrohten Zwangsgelder folgt, beruht gerade auf der damit einhergehenden finanziellen Belastung. Die in dem gesetzlichen Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW erfolgte Festsetzung ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, wenn die vorhergehende Androhung ihren Zweck nicht erreicht hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist angesichts der mit dem Betrieb erzielten Umsätze und der getätigten Investitionen weder offenkundig noch stand von vornherein fest, dass der Antragsteller die festgesetzten Zwangsgelder nicht zu bezahlen vermag. Sollte der Antragsteller nach seinen derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein, die festgesetzten Zwangsgelder aufzubringen, bleibt ihm die Möglichkeit, einen Antrag nach § 26 VwVG NRW zu stellen. Die besondere Belastung, die sich vorliegend daraus ergibt, dass innerhalb von zwei Monaten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 23.500,00 Euro festgesetzt wurden, folgt letztlich daraus, dass der Antragsteller sein Verhalten trotz Zwangsgeldandrohungen und polizeilicher Kontrollen über einen längeren Zeitraum fortgesetzt hat. Für die vom Antragsteller beanstandete verschärfte Überwachung auch seiner Shisha-Bar bestand offenkundig aller Anlass. Von einer politischen Motivation kann angesichts der behördlichen Feststellungen, die vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen werden, keine Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Zwangsgeldfestsetzung mit gleichzeitiger Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Orientierung an der Empfehlung in Nr. 1.5 i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Viertel des festgesetzten zuzüglich einem Achtel des angedrohten Betrages. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2018 – 4 B 1181/18 –, juris, Rn. 10, m. w. N. Für die einheitliche Zwangsgeldandrohung von 5.000,00 Euro je Zuwiderhandlung gegen die Auflagen 3 oder 8 der Erlaubnisurkunde vom 13.4.2018 ist dabei von dem einfachen Betrag von 5.000,00 Euro auszugehen. Für das erstinstanzliche Verfahren ergibt sich demnach aufgrund der Zwangsgeldfestsetzungen in Höhe von insgesamt 9.500,00 Euro und der Zwangsgeldandrohungen in Höhe von insgesamt 8.000,00 Euro ein Streitwert von 3.375,00 Euro. Für das Beschwerdeverfahren war der Streitwert nur auf 2.375,00 Euro festzusetzen, weil der Antragsteller in der Beschwerdeschrift deutlich gemacht hat, dass er sich ausschließlich gegen die Zwangsgeldfestsetzung wendet. Im erstinstanzlichen Verfahren war dies hingegen nicht anzunehmen, weil der Antragsteller dort ausdrücklich gerügt hat, dass auch die Zwangsgeldandrohungen in den Ordnungsverfügungen vom 20.8.2018 rechtswidrig gewesen seien. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.