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Beschluss

13 C 239/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0602.13C239.10.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entschei¬dung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Februar 2010 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.

Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfah-ren wird auf 5.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entschei¬dung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Februar 2010 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfah-ren wird auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Antragsteller befindet, haben keinen Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse sind in dem genannten Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller auf vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester in Auswertung entsprechender obergerichtlicher Entscheidungen und mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller gibt keine Veranlassung zu einer Änderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für ein herkömmliches vorklinisches Medizinstudium berechnet, auch wenn das Medizinstudium an der Universität zu Köln seit dem Wintersemester 2003/2004 als Modellstudiengang durchgeführt und der Regelstudiengang nicht mehr angeboten wird. Modellstudiengang bedeutet, dass sich die Ausbildung in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang unterscheidet (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 BGBl. I S. 2405 - [ÄAppO n. F.]). Gleichwohl darf die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudienganges jedenfalls im Grundsatz - für die Dauer des befristet laufenden Modellstudiengangs von höchstens 12 Jahren (vgl. § 18 Abs.1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin vom 13. August 2008) erfolgen. Einer eigenständigen Kapazitätsberechnung bedarf es für den Modellstudiengang derzeit nicht, zumal nicht erkennbar ist, dass eine solche Berechnung kapazitätsgünstiger ausfällt oder sich kapazitätsrelevante Veränderungen im Studienablauf ergeben hätten. Insbesondere ist eine Erhöhung der Zulassungszahlen nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO nicht möglich. Diese kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO) eine Entlastung von Lehraufgaben durch besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln erfährt. Hierfür ist indes nichts ersichtlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2008 - 13 C 232/08 - u. a.; eingehend zur Kapazitätsberechnung für die RWTH Aachen OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004, vom 28. Mai 2004 13 C 20/04 , jeweils juris; vgl. auch Beschlüsse vom 29. März 2010 13 C 56/10 und 13 C 118/10 -. Der Teilnormwert, der im Zuge der Änderung der Approbationsordnung für Ärzte von 1,53 auf 1,59 erhöht worden ist, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat hat die Veränderung in der Lehrnachfrage bereits in vorangegangenen Studienjahren überprüft und kapazitätsrechtliche Beanstandungen nicht erhoben Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2004 - 13 C 449/04 -, juris, und vom 15. September 2008 - 13 C 232/08 - u. a. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.