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Beschluss

13 C 3/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0312.13C3.13.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige, außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester zu Recht abgelehnt. 1. Das Vorbringen, der Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,98 am Curricularnormwert der Vorklinik von 2,42 sei zu hoch und eine nähere Überprüfung sei verfassungsrechtlich geboten, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Curriculareigenanteil zu Recht nicht weiter in Frage gestellt. Die mit Einführung des Modellstudiengangs im Wintersemester 2003/2004 von der Antragsgegnerin dargelegten Ansätze sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens festhält, nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für ein herkömmliches vorklinisches Medizinstudium berechnet, auch wenn das Medizinstudium als Modellstudiengang durchgeführt wird. Die Ausbildung im Modellstudiengang unterscheidet sich in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang (§ 41 ÄAppO). Gleichwohl darf die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudienganges jedenfalls im Grundsatz - für die Dauer des befristet laufenden Modellstudiengangs von höchstens elf Jahren gerechnet ab dem Wintersemester 2003/2004 (vgl. § 39 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin vom 5. November 2008 in der geänderten Fassung vom 20. März 2012) erfolgen. Einer eigenständigen Kapazitätsberechnung bedarf es für den Modellstudiengang derzeit nicht, zumal nicht erkennbar ist, dass eine solche Berechnung kapazitätsgünstiger ausfällt oder sich kapazitätsrelevante Veränderungen im Studienablauf ergeben hätten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 – 13 B 376/12 -, vom 10. März 2011 – 13 C 6/11 -, vom 17. April 2012 – 13 B 75/12 u. a. -, vom 2. Juni 2010 13 C 239/10 -, und vom 15. September 2008 - 13 C 232/08 u. a. , jeweils juris; eingehend zur Kapazitätsberechnung für die RWTH Aachen OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 – 13 C 89/04 und vom 28. Mai 2004 13 C 20/04 , jeweils juris. Hiervon ausgehend ist es gegenwärtig nicht erforderlich, den Curriculareigenanteil näher zu überprüfen und Import und Export bezüglich jeder einzelnen vorklinischen Lehrveranstaltung zum Wintersemester 2012/20913 zu ermitteln. Auf einen Vergleich mit anderen Universitäten kommt es ebenfalls nicht an; dieser ließe auch die örtlichen Besonderheiten der Personalausstattung und der Studienordnungen außer Betracht. Ferner bedarf es derzeit keiner Evaluierung des Modellstudiengangs. Hierfür wird Gelegenheit sein, wenn die Befristung des Modellstudiengangs abgelaufen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2012 – 13 B 75/12 u.a. -, juris. 2. Dem Einwand, der Curriculareigenanteil sei wegen der erforderlichen Berücksichtigung des Wahlfachanteils und der dadurch bewirkten Überschreitung des Normwerts von 2,42 zu "stauchen", d. h. um den Überschreitungswert anteilig zu kürzen, ist schon aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen. Der insoweit von der Antragstellerin angeführte Senatsbeschluss vom 31. Juli 2012 – 13 B 589/12 – betrifft auch nicht den Aachener Modellstudiengang, sondern die Zulassung zum Regelstudiengang Medizin an der Universität Düsseldorf. Darüber hinaus lag der (stattgebenden) Entscheidung die Praxis der dortigen Universität zugrunde, bei zusätzlichem, den Curricularnormwert übersteigenden Lehraufwand die Studienplätze unter Anwendung eines Stauchungsfaktors und Anpassung des Curriculareigenanteils zu berechnen. Hieran musste sie sich gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung festhalten lassen und auch das keiner Lehreinheit zugeordnete Wahlfach curricular – mit der Folge einer anteiligen Kürzung auch des Curriculareigenanteils – berücksichtigen. Dass diese Ausgangslage auch bei der Antragsgegnerin vorliegt, wird mit der Beschwerde nicht dargelegt. Ist aber bei der Kapazitätsberechnung, wie von den Antragstellern geltend gemacht, das Wahlfach generell nicht mit einbezogen worden, hat dies zur Folge, dass der kapazitätsbestimmende Curricularanteil geringer ausfällt als bei vollständiger Hinzurechnung des entsprechenden Lehraufwands. Ein (realitätswidrig) zu gering angesetzter Eigenanteil wirkt sich daher im Ergebnis kapazitätserhöhend und damit zu Gunsten der Antragstellerin aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 u.a. -, juris; BayVGH, Beschluss vom 27. August 2010 – 7 CE 10.10278 u.a. -, juris; siehe auch OVG Saarland, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 2 B 36/10 u. a. -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.