Beschluss
12 A 522/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0608.12A522.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die – selbständig tragende – Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, es könne schon nicht festgestellt werden, dass die Klägerin in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Ein über die diesbezüglichen Behauptungen hinausgehender Nachweis der ausreichenden Sprachkompetenz in dem hier nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG maßgebenden Zeitpunkt ist durch die darlegungs- und ggf. beweispflichtige Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren erfolgt, so dass es an jeder tatsächlichen Grundlage für eine i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Ergebnis zugunsten der Klägerin ausfallende Bewertung fehlt; etwaige Verfahrensfehler der Beklagten im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren vor dem Erlass der jeweils gebundenen Entscheidungen (Ablehnungsbescheid vom 6. Oktober 2006, Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2008) sind allein nicht geeignet, dem hier klageweise verfolgten Verpflichtungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. April 1981 – 8 B 14.81 –, Buchholz 401.47 Grunderwerbssteuer Nr. 4, juris. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung nicht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht stützen dürfen, sondern hätte durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens oder durch ein Einwirken auf das Auswärtige Amt mit dem Ziel, ihr ein Visum zu erteilen, oder aber durch eine Terminsverlegung entsprechend ihrem Antrag vom 12. Januar 2009 Gelegenheit geben müssen, persönlich vor Gericht zu erscheinen und ihre Sprachkenntnisse im Rahmen einer Inaugenscheinnahme unter Beweis zu stellen, betrifft nicht das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung, sondern beinhaltet in der Sache die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, wobei in diesem Rahmen die Geltendmachung etwaiger Verfahrensfehler der Beklagten im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. So fehlt es schon an der Formulierung einer klärungsbedürftigen abstrakten Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfrage. Abgesehen davon ist die thematisierte – und ohnehin nur einzelfallbezogene und damit im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unbeachtliche – Frage des Umfangs der im Rahmen der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) erforderlichen Bemühungen des Gerichts zur Ermöglichung der Teilnahme einer Klägerin/eines Klägers an der mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, weil die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) resultierende Fürsorgepflicht des Gerichts, vgl. hierzu etwa: BVerfG, Beschluss vom 3. Januar 2001 – 1 BvR 2147/00 –, NJW 2001, 1343, juris, ihre Grenze ohne weiteres an der Mitwirkungslast des jeweiligen Beteiligten findet. Vgl. etwa zur Grenze des Amtsermittlungsgrundsatzes, des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs, sowie des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme: BVerwG, Beschluss vom 23. September 2002 – 5 B 48.02 –. Diese Grenze wird auch in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2004 – 2 BvR 779/04 –, EuGRZ 2004, 656, juris, nicht in Frage gestellt. Stellt – wie hier – die Klägerin noch nicht einmal einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (dass die Klägerin einen solchen Antrag gestellt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich), und schöpft sie damit die ausschließlich in ihrer Sphäre liegenden und ihr zu Gebote stehenden, zumutbaren Handlungsmöglichkeiten nicht einmal ansatzweise aus, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ist das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der im Verfahren der Visumserteilung nicht auszuschließenden Schwierigkeiten nicht verpflichtet gewesen, gleichsam unabhängig von nicht von der Klägerin zu vertretenden – und im Übrigen noch gar nicht konkret bestehenden – Hinderungsgründen, mithin vorbeugend, von sich aus weitere Maßnahmen im Interesse der Klägerin zu ergreifen. Aus dem oben Dargelegten folgt zugleich, dass eine Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2004 – 2 BvR 779/04 –, a.a.O., nicht vorliegt, und das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ohne Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) auf die fehlende Mitwirkung der Klägerin stützen konnte. Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Vernehmung ihres Vaters als Zeugen für ihre deutschen Sprachkenntnisse abgelehnt hat, greift die diesbezügliche Verfahrensrüge nicht durch. Insoweit ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Eine Versagung rechtlichen Gehörs kann ein Rechtssuchender nämlich nur dann mit Erfolg rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen, zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2003 – 1 B 359/02 –, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 273 m.w.N., juris. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt dabei insbesondere auch die Stellung des unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 – 8 B 2.97 –, Buchholz 310, § 102 VwGO Nr. 21, juris, m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 – 9 C 318.85 – u.a., NVwZ 1986, 928, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 –, vom 25. Februar 2009 – 12 A 3169/08 –, vom 22. Oktober 2009 – 12 A 1494/07 –, vom 3. März 2010 – 12 A 1877/09 – und vom 22. April 2010 – 12 A 2793/09 –. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat laut Sitzungsprotokoll an der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2009 nicht teilgenommen, so dass er auch die zur Verfügung stehenden prozessualen Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nicht wahrnehmen konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).