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Beschluss

2 L 36/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bedarf ein Vorhaben neben der Baugenehmigung weiterer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, fehlt es am Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung einer Baugenehmigung zwar nicht schon dann und solange nicht, wie andere, zusätzlich erforderliche fachgesetzliche Genehmigungen noch nicht vorliegen. Das Sachbescheidungsinteresse entfällt aber dann, wenn die zusätzlich erforderliche fachgesetzliche Genehmigung unanfechtbar versagt worden ist.(Rn.11)
Entscheidungsgründe
I. Mit Bescheid vom 13. Juni 2012 lehnte der Beklagte die Erteilung einer von der Klägerin am 19. Februar 2008 beantragten Erlaubnis nach § 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Flechtinger Höhenzug" (nachfolgend: LSG-VO) sowie hilfsweise die Erteilung einer Befreiung nach § 5 LSG-VO für ein bereits errichtetes eineinhalbgeschossiges Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 56 m² auf dem Grundstück der Gemarkung F., Flur A, Flurstück 176 ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2016 (1 A 140/13 MD) ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 22. Februar 2018 (2 L 70/16) ab. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2012 lehnte der Beklagte den von der Klägerin bereits am 19. Dezember 2006 gestellten Antrag auf Erteilung einer (nachträglichen) Baugenehmigung zur Errichtung des Gebäudes ab. Zur Begründung führte er u.a. aus, das sich im Außenbereich nach § 35 BauGB befindliche Gebäude sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es gehöre nicht zu den privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Es sei davon auszugehen, dass das Gebäude keinem forstwirtschaftlichen Betrieb diene, unabhängig davon, ob es sich bei der Klägerin um einen solchen Betrieb handele. Darüber hinaus sei anzuzweifeln, ob das Gebäude für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sei. Eine Zulassung im Einzelfall gemäß § 35 Abs. 2 BauGB sei nicht möglich, weil durch das Vorhaben Belange des Naturschutzes beeinträchtigt würden. Die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4, 5 und 6 BauGB lägen nicht vor. Selbst unter der Annahme, dass auf dem Grundstück eine bauliche Anlage gestanden haben könnte, ergäbe sich kein Bestandsschutz, der die jetzige Bebauung rechtfertigen könnte. Mit Bescheid vom 8. August 2013 gab der Beklagte der Klägerin auf, das Gebäude einschließlich des überdachten Freisitzes und aller anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück innerhalb von vier Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung vollständig zurückzubauen. Mit weiterem Bescheid vom 8 August 2013 erhob er hierfür Kosten in Höhe von 350 €. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2018 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Widersprüche der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2012 sowie gegen die Bescheide vom 8. August 2013 zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde u.a. aus, der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2012 sei unzulässig, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung kein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Baugenehmigung habe. Neben der erforderlichen Widerspruchsbefugnis müsse ein Widerspruchsführer auch ein Interesse an der Sachbescheidung haben. Eine Baugenehmigung könne versagt werden, wenn - wie hier - von vornherein feststehe, dass der Antragsteller das Vorhaben nicht verwirklichen könne. Nachdem das Oberverwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24. Mai 2016 abgelehnt habe, stehe fest, dass die Klägerin weder einen Anspruch auf Erteilung eine Erlaubnis nach § 3 LSG-VO noch auf Erteilung einer Befreiung nach § 5 der Verordnung habe. Darüber hinaus sei der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 29. Oktober 2012 unbegründet. Das Vorhaben der Klägerin sei planungsrechtlich unzulässig. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen. Das streitgegenständliche Gebäude habe keine dienende Funktion für den forstwirtschaftlichen Betrieb. Es werde zur Durchführung von Lehrgängen und als Versammlungsstätte für Jagdteilnehmer und damit außerhalb der satzungsmäßigen Aufgaben die Klägerin genutzt. Als Schutzhütte wäre es aufgrund der Grundstückssicherung nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Darüber hinaus entspreche seine bauliche Ausführung nicht einem forstwirtschaftlichen Gebäude. Das Vorhaben sei auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig. Es beeinträchtige die Belange des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, weil sich das Baugrundstück in einem Landschaftsschutzgebiet befinde. Auch aus § 35 Abs. 4 BauGB lasse sich kein Anspruch auf eine Ersatzbebauung im Außenbereich ableiten. Auf die hiergegen von der Klägerin am 13. Juli 2018 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Rückbauverfügung und den Kostenfestsetzungsbescheid aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage sei bereits unzulässig. Der Klägerin fehle es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis, weil der verfolgte Rechtsschutz nicht geeignet sei, zur Verbesserung ihrer subjektiven Rechtsstellung beizutragen. In diesem Sinne nutzlos sei eine Rechtsverfolgung dann, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung sei, die sich mit Rücksicht auf die rechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lasse. Dies sei hier der Fall, da die zusätzlich erforderliche naturschutzrechtliche Gestattung unanfechtbar versagt worden sei. Diese Entscheidung sei auch vorgreiflich für das vorliegende Verfahren. Es habe sich insbesondere um das identische Bauvorhaben gehandelt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung (erneut) darauf berufen habe, dass eine Erlaubnis oder Befreiung nach der LSG-VO nicht erforderlich sei, weil das Vorhaben nach § 6 LSG-VO aufgrund der beabsichtigen Jagdausübung freigestellt sei. Bereits mit dem Urteil vom 24. Mai 2016 sei festgestellt worden, dass sich die Klägerin darauf nicht berufen könne, weil die Jagd und mit ihr in Zusammenhang stehende Tätigkeiten nicht Teil des abschließend festgelegten Aufgabenkreises der Klägerin seien. Die Satzung der Klägerin habe sich ausweislich ihrer eigenen Angaben nicht verändert. Die weiterhin geltend gemachte geplante Nutzung als Durchführungsort für Lehrveranstaltungen im Zusammenhang mit Waldlehrpfaden führe ersichtlich ebenfalls nicht zu einer geänderten und damit gegebenenfalls zu berücksichtigenden Sachlage. Eine solche Aufgabe sei nach der Satzung nicht vom Zweck der Klägerin umfasst. Aber auch darüber hinaus dürften die Voraussetzungen für eine Erlaubnis bzw. eine Befreiung nach der LSG-VO für diesen Fall nicht vorliegen. Auch aus der Behauptung der Klägerin, es seien an anderen Stellen bei vergleichbaren Sachverhalten naturschutzrechtliche Befreiungen bzw. Erlaubnisse erteilt worden, könne die Klägerin nichts für sich ableiten. Zunächst seien solche Erlaubnisse nicht vorgelegt worden. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, dass es sich tatsächlich um vergleichbare Sachverhalte handele. Mit einer Jagdhütte oder dem Gebäude eines Angelvereins würden erkennbar andere Zwecke verfolgt als bei der Klägerin. Der Beklagte habe im Übrigen erklärt, dass eine erteilte Baugenehmigung - nicht eine naturschutzrechtliche Erlaubnis oder Befreiung - rechtswidrig sei und im Rahmen des Möglichen dagegen vorgegangen werde. Art. 3 Abs. 1 GG gewähre jedoch keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht. Eine Selbstbindung der Verwaltung komme nur im Hinblick auf eine rechtmäßige Verwaltungspraxis in Betracht. II. A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin wendet ein, nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA sei die Baugenehmigung zu erteilen, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Wenn diese eingehalten seien, bestehe nach der gesetzlichen Vorschrift ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Dieser Anspruch sei beim Grundeigentum des Klagenden aus Art. 14 Abs. 1 GG begründet, bei Wahrnehmung als Interessen des Vereins aus Art. 9 Abs. 1 GG, jedenfalls hilfsweise als Auffangtatbestand aus Art. 2 Abs. 1 GG. Damit sei der Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung bei Erfüllung der materiellen Voraussetzungen des einfachen Rechts jedenfalls auch verfassungsrechtlich als subjektiv öffentliches Recht abgesichert. Einschränkungen dieser rechtlichen Position seien, neben anderem, auch am verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG zu messen. Dies bedeute für die Ebene des einfachen Rechts, dass eine Baugenehmigung, falls anderweitige Voraussetzungen, die ihren Ausdruck in einem gesonderten Verwaltungsakt finden, nicht vorliegen, unter der Auflage der Erteilung dieses Verwaltungsaktes zu erteilen sei. Die Erteilung einer Baugenehmigung unter der Auflage, dass die naturschutzrechtliche Erlaubnis erteilt werde, wäre daher möglich, so dass die Klage nicht mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen werden dürfe. Im gleichen Gebiet seien unstreitig Baugenehmigungen bei Gebäuden mit vergleichbaren Zwecken erteilt worden. Ob diese vorgelegt worden seien, sei unerheblich. Zudem habe sie ausdrücklich bestritten, dass der Beklagte hiergegen vorgehe. Ferner stelle der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ die Ermessensverwaltung nicht von der Pflicht zur Gleichbehandlung frei, die allein im Recht erfolgen könne. Selbst die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungsakts im Übrigen schließe jedenfalls die Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht aus. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB bestehe nicht. Der Umstand, dass die erwähnten Baugenehmigungen erteilt worden seien, habe zumindest eine indizielle Wirkung dahin, dass auch hier eine Beeinträchtigung nicht bestehe. Dies habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht einmal erwogen. Dies hätte jedoch dann vom Beklagten im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit widerlegt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Wäre die Klage nicht als unzulässig abgewiesen worden, hätte ihr stattgegeben werden müssen als Verpflichtungsklage mit einem Verwaltungsakt unter der Auflage der Einholung einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis, auch wenn dies nicht ausdrücklich beantragt worden sei. Eine Rechtskraftwirkung oder auch nur Tatbestandswirkung der früheren Gerichtsentscheidung zur naturschutzrechtlichen Genehmigung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen der Baugenehmigung gebe es nicht, sofern man nicht ohnehin der Auffassung sei, dass ganz unabhängig hiervon die Kammer das fehlende Einvernehmen hätte ersetzen können und müssen. Zudem seien unter veränderten Kontexten und Bedingungen ein neuer Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis sowie die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis möglich. Diese Einwände verfangen nicht. 1. Bedarf ein Vorhaben neben der Baugenehmigung weiterer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, fehlt es am Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung einer Baugenehmigung zwar nicht schon dann und solange nicht, wie andere, zusätzlich erforderliche fachgesetzliche Genehmigungen noch nicht vorliegen. Das Sachbescheidungsinteresse entfällt aber dann, wenn die zusätzlich erforderliche fachgesetzliche Genehmigung unanfechtbar versagt worden ist (Jäde, in Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 71 Rn. 30; Lechner, in: Simon/Busse, BayBauO § 68 Rn. 169, m.w.N.). Im Rechtsstreit erfüllt das Rechtsschutzinteresse oder Rechtsschutzbedürfnis die Funktion des Sachbescheidungsinteresses im Verwaltungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 169.95 - juris Rn. 12; Beschluss vom 20. Juli 1993 - 4 B 110.93 - juris Rn. 3; VGH BW, Urteil vom 16. November 2005 - 1 S 2953/04 - juris Rn. 42). An einem schutzwürdigen Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts fehlt es, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird; in diesem Sinne nutzlos ist eine Rechtsverfolgung u.a. dann, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die rechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt; ob sich die Hinderungsgründe aus dem öffentlichen Recht oder dem Zivilrecht herleiten lassen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1993, a.a.O.). Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zu Recht von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse der Klägerin ausgegangen. Die Erteilung der begehrten Baugenehmigung wäre für die Klägerin nutzlos, weil sie das Vorhaben wegen der unanfechtbaren Entscheidung über die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Bestimmungen der LSG-VO nicht verwirklichen kann. Ob die Errichtung des Gebäudes auch planungsrechtlich unzulässig und deshalb nicht genehmigungsfähig ist, weil es gemäß § 35 Abs. 3 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigt, ist insoweit unerheblich. Der von der Klägerin für möglich gehaltenen Erteilung einer Baugenehmigung unter der Auflage, die fachgesetzliche Genehmigung einzuholen, steht die Rechtskraft der ablehnenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der fehlenden Erlaubnis- und Befreiungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin entgegen. Ist ein Genehmigungsgesuch Gegenstand nicht nur eines Verwaltungsverfahrens, sondern noch dazu eines nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen, so erfasst die Rechtskraft der Klageabweisung auch die Frage der materiellen Rechtswidrigkeit; der Kläger ist bei gleichbleibender Rechts- und Sachlage gehindert, in einem nachfolgenden erneuten Genehmigungsantragsverfahren mit Erfolg geltend zu machen, dass sein Vorhaben - entgegen der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung - doch materiell rechtmäßig sei (vgl. zur Baugenehmigung: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1975 - IV C 15.73 - juris Rn. 16; Beschluss des Senats vom 28. November 2016 - 2 L 124/15 - juris Rn. 7, m.w.N.). 2. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte für Vorhaben gleicher oder ähnlicher Art Baugenehmigungen erteilt habe. Auch wenn dies der Fall sein sollte, würde dies nichts daran ändern, dass die Klägerin ihr Vorhaben wegen der unanfechtbar versagten Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 LSG-VO und Befreiung nach § 5 LSG-VO nicht verwirklichen kann. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass das Verwaltungsgericht und der Beklagte die die Beteiligten bindende rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung ignorieren, in der festgestellt wird, dass das Vorhaben der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 LSG-VO einer Erlaubnis bedarf und die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 LSG-VO ebenso wenig in Betracht kommt wie die Erteilung einer Befreiung nach § 5 LSG-VO. Darüber hinaus ist nicht dargelegt, dass die von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Fälle mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind, insbesondere eine Baugenehmigung erteilt wurde, obwohl in einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Unvereinbarkeit des betreffenden Vorhabens mit den Bestimmungen der LSG-VO festgestellt wurde. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht und daher auch nicht auf die Erteilung einer rechtswidrigen (Bau-)Genehmigung vermittelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 9 ZB 18.2090 - juris Rn. 16; OVG BBg, Urteil vom 29. Oktober 2019 - OVG 2 B 2.18 - juris Rn. 75; SächsOVG, Urteil vom 6. Juli 2015 - 1 A 456/14 - juris Rn. 21; OVG NW, Urteil vom 14. Juni 2010 - 7 A 2836/08 - juris Rn. 61). Der Hinweis der Klägerin, dass der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ die Ermessensverwaltung nicht von der Pflicht zur Gleichbehandlung freistelle, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil weder die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA noch die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 LSG-VO oder Befreiung nach § 5 LSG-VO im Ermessen der Behörde steht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Norm nicht erfüllt sind. Es mag zutreffen, dass „unter veränderten Kontexten und Bedingungen“ ein neuer Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 LSG-VO oder einer Befreiung nach § 5 LSG-VO Erfolg haben könnte. Solange sich aber die Sach- und Rechtslage nicht ändert, hat es mit der rechtskräftig festgestellten Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der LSG-VO sein Bewenden und fehlt es am Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).