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Beschluss

6 B 717/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0628.6B717.10.00
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Leitsätze

Wegen des V erbots der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache erfolgloser Eilantrag auf Fortführung eines Besetzungsverfahrens.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis 35.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wegen des V erbots der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache erfolgloser Eilantrag auf Fortführung eines Besetzungsverfahrens. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis 35.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, der sich darauf richtet, dem Antragsgegner die Fortführung des begonnenen Stellenbesetzungsverfahrens aufzugeben und über das Beförderungsbegehren der Antragstellerin neu zu entscheiden, zu Recht mit der Erwägung abgelehnt, dem Erlass einer einstweiligen Anordnung stehe das Verbot der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache entgegen. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte einstweilige Anordnung erforderlich ist, um Nachteile von dem insoweit erforderlichen Gewicht abzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies in Konstellationen wie der Vorliegenden nicht anzunehmen, solange - wie hier - die Auswahlentscheidung über die Besetzung der fraglichen Beförderungsstelle aussteht und der Antragsteller noch ausgewählt werden kann. Soweit die Antragstellerin die Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens und in der Folge eine Entscheidung über ihre Bewerbung erreichen will, ist sie auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ihrem durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Rechtsschutzanspruch ist - wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat - dadurch hinlänglich Rechnung getragen, dass sie im Falle einer für sie negativen Auswahlentscheidung den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragen kann, die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig zu verhindern. In einem solchen Verfahren wäre bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auch der Frage nachzugehen, ob der Antragsgegner das vorausgegangene Auswahlverfahren abbrechen und ein neues Auswahlverfahren durchführen durfte. Vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 1. April 2010 - 6 B 257/10 -, und vom 19. Dezember 2008 - 6 B 1603/08 -, jeweils juris und mit weiteren Nachweisen. Dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gegeben sind, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich. Ausgehend von den vorstehend dargelegten Vorgaben der Senatsrechtsprechung versteht es sich von selbst, dass der Antragstellerin in einem sich etwa anschließenden neuen Auswahlverfahren nicht - wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird - in rechtlich relevanter Weise vorgehalten werden kann, sie habe versäumt, den Erlass der hier streitgegenständlichen einstweiligen Anordnung zu beantragen; insbesondere ist sie mit ihren Beanstandungen im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens in einem späteren Verfahren nicht präkludiert. Die mit der Beschwerde insoweit gezogene Parallele zur Rügeobliegenheit bei geltend gemachter Prüfungsunfähigkeit im Prüfungsrecht geht fehl. Weder ist die sachliche Ausgangslage vergleichbar noch sind die für die Begründung der prüfungsrechtlichen Obliegenheit maßgeblichen Erwägungen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126, übertragbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG. Gegenstand des Verfahrens ist die Verleihung eines anderen Amtes, weil die Antragstellerin die Herbeiführung einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Beförderung begehrt. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus der genannten Vorschrift ergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).