Beschluss
6 A 2053/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1012.6A2053.09.00
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Leitsätze
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeikommissars, der sich mit seiner Klage gegen seine dienstliche Beurteilung wendet.
Zur Verpflichtung zur Erstellung von Beurteilungsbeiträgen sowie zu deren Berücksichtigung (Nrn. 3.6 sowie 9.1 BRL Pol a.F.)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeikommissars, der sich mit seiner Klage gegen seine dienstliche Beurteilung wendet. Zur Verpflichtung zur Erstellung von Beurteilungsbeiträgen sowie zu deren Berücksichtigung (Nrn. 3.6 sowie 9.1 BRL Pol a.F.) Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit dem Antrag macht der Kläger geltend, seine dienstliche Beurteilung vom 29. Oktober 2008 sei formell fehlerhaft, weil ein Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 nicht gefertigt worden sei. Zudem sei die Beurteilung nicht plausibel, weil der Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Mai 2008 unzureichend berücksichtigt worden sei. Das greift nicht durch. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 29. Oktober 2008 ist nicht deshalb fehlerhaft, weil für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 kein Beurteilungsbeitrag eingeholt worden ist. Nach Nr. 3.6 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung des Runderlasses des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034H - (i.d.F. der Änderung vom 19. Januar 1999; im Folgenden BRL Pol) werden Beurteilungsbeiträge z. B. in Zusammenhang mit Versetzungen/Abordnungen oder Umsetzungen der zu Beurteilenden sowie beim Wechsel der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers während des Beurteilungszeitraums erstellt. Sie sollen gemäß Nr. 3.6 Satz 2 BRL Pol die Zeiträume und Tätigkeiten erfassen, die bei einer zukünftigen Beurteilung berücksichtigt werden müssen und von den dann verantwortlichen Erstbeurteilerinnen oder Erstbeurteilern bei der Erstellung der Beurteilungen aus eigener Anschauung nicht bewertet werden können. Diesen Vorgaben ist genügt. Der Kläger gehörte seit 2003 und damit auch in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 als Posten- und Streifenbeamter der Dienstgruppe Airport X. an. Vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Mai 2008 war er vorübergehend bei der Leitstelle der Kreispolizeibehörde tätig. Hintergrund war der Umstand, dass der Kläger wegen einer Bewegungseinschränkung der rechten Hand im Rahmen seiner ursprünglichen Verwendung bei der Dienstgruppe "Airport" nicht mehr eingesetzt werden konnte und auf linkshändige Waffenhandhabung umgestellt werden sollte. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Mai 2008 fertigte PHK G. einen Beurteilungsbeitrag. Wie es der nachvollziehbaren und vom Kläger insoweit nicht in Abrede gestellten Darstellung des Beklagten zufolge von Anfang an vorgesehen war, war der Kläger ab dem 1. Juni 2008 wieder bei der Dienstgruppe Airport X. tätig. Einer der beiden Dienstgruppenleiter jener Dienstgruppe - und damit Erstbeurteiler des Klägers - war sowohl vor als auch nach dessen zwischenzeitlicher Verwendung bei der Leitstelle der Kreispolizeibehörde jeweils POK w. A. . Vor diesem Hintergrund erübrigte es sich, auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 einen Beurteilungsbeitrag zu erstellen. Derartige Beiträge dienen, wie Nr. 3.6 Satz 2 BRL Pol zu entnehmen ist und der Kläger selbst ausführt, dazu, den Erstbeurteiler über die Leistungen des zu Beurteilenden in einem Zeitraum zu informieren, in dem er diese selbst nicht beobachten konnte. Diesen ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles durch die Personenidentität des späteren Erstbeuteilers mit dem Vorgesetzten vor der Abordnungszeit in vollem Umfang erreicht worden. Jedenfalls hat sich infolgedessen ein möglicher Verfahrensfehler, der in de Verzicht auf einen Beurteilungsbeitrag liegen mag, nicht zu Lasten des Klägers auswirken können. Die Beurteilung des Klägers ist auch nicht wegen mangelnder Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Mai 2008 unplausibel. Beurteilungsbeiträge sind gem. Nr. 9.1 Abs. 2 BRL Pol lediglich zu berücksichtigen. Der Erstbeurteiler hat dafür die Einschätzung in dem Beurteilungsbeitrag zu würdigen und sie in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen und sonstigen Erkenntnissen zu setzen. Hierbei handelt es sich um einen Vorgang wertender Erkenntnis, der innerhalb des gerichtlich nicht weiter überprüfbaren Bewertungsspielraums des Beurteilers liegt. Einer Abweichungsbegründung bedarf es insoweit - anders als nach Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol bei der Abweichung der End- von der Erstbeurteilung - grundsätzlich nicht. Eine Bindung an einen Beurteilungsbeitrag besteht auch dann nicht, wenn dieser einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Denn im System der Regelbeurteilung können sich Bewertungsunterschiede zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst insbesondere daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit - im Gegensatz zu der Beurteilung - nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 6 A 3213/08 -, und vom 17. Mai 2010 - 6 A 609/08 -, jeweils juris und mit weiteren Nachweisen. Gemessen daran ergibt sich daraus, dass die Beurteilung des Klägers schlechter ausgefallen ist als der Beurteilungsbeitrag, kein Rechtsfehler der angegriffenen Beurteilung. Dafür, dass der Erstbeurteiler die erforderliche Würdigung des Beitrags nicht vorgenommen hat, gibt es keinen konkreten Anhalt. Dass er den Beurteilungsbeitrag nur mit seinen Kenntnissen aus den letzten zwei Monaten des Beurteilungszeitraums habe vergleichen können, wie mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht wird, ist unzutreffend. Der Erstbeurteiler war, wie ausgeführt, bereits vor der vorübergehenden Verwendung des Klägers bei der Leitstelle dessen unmittelbarer Vorgesetzter. Dass der Beurteiler gehalten ist, sich bei Erstellung der Beurteilung auch schon zu Beginn des Beurteilungszeitraums gezeigte und damit länger zurückliegende Leistungen des Betreffenden vor Augen zu führen, ist keine Besonderheit des vorliegenden Falles. Gemäß Nr. 3.1 BRL Pol sind Regelbeurteilungen - wie die vorliegende - alle drei Jahre zu erstellen. Der Richtliniengeber geht mithin davon aus, dass es möglich ist, auch vor drei Jahren gezeigte Leistungen in eine Beurteilung einzubeziehen. Aus Rechtsgründen ist gegen diese Annahme nichts einzuwenden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).