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Beschluss

1 A 3293/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0630.1A3293.08.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der durch das Verwaltungsgericht erfolgten Festsetzung – auch für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der durch das Verwaltungsgericht erfolgten Festsetzung – auch für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Allerdings scheitert die Zulassung der Berufung nicht bereits daran, dass dem Kläger eine Versäumung der Antragsbegründungsfrist vorzuhalten wäre. Es spricht schon viel dafür, dass die (vollständige und ordnungsgemäß unterzeichnete) Antragsbegründungsschrift noch innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, welche hier mit Ablauf des 19. Januar 2009 geendet hat, in der von dem Oberverwaltungsgericht für Telefax-Sendungen allein vorgesehenen Empfangseinrichtung eingegangen, d.h. tatsächlich in dessen Verfügungsbereich gelangt ist. Zwar ist die vom 19. Januar 2009 datierende, per Telefax an die Telefax-Nummer des Gerichts übermittelte Begründungsschrift nach dem in der Akte befindlichen, vom Gericht empfangenen Exemplar erst am 20. Januar 2009 zwischen 00:11 Uhr und 00:13 Uhr ausgedruckt worden. Für den tatsächlichen Zugang dieses Schriftsatzes bei Gericht dürfte aber nicht erst auf den Zeitpunkt des verspäteten Ausdruckens abzustellen sein. Maßgeblich dürfte vielmehr schon der Zeitpunkt der Speicherung des vollständigen Textes im Empfangsgerät des Gerichts unmittelbar nach der Übermittlung des Telefaxes sein, welche nach dem vorliegenden Ausdruck noch am 19. Januar 2009 um 23:42 Uhr und damit fristwahrend erfolgt ist. Denn der Empfänger kann bei modernen Telefaxgeräten den Zeitpunkt des Ausdruckens einer (nachweislich fristgerecht) empfangenen, d.h. im Empfangsgerät bereits gespeicherten Sendung selbst bestimmen, und etwaige – hier seinerzeit gerichtsbekannt gegebene – technische Störungen im Empfangsgerät, die ein bei normalem Verlauf zu erwartendes rechtzeitiges Ausdrucken verhindern, sind allein seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen. Vgl. hierzu insbesondere Aulehner, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 81 Rn. 33 bis 35, m.w.N.; vgl. ferner Meyer-Ladewig/ Rudisile, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: November 2009, § 124a Rn. 26 m.w.N. Unabhängig von dem Vorstehenden wäre dem Kläger bei Abstellen auf den Zeitpunkt des Ausdruckens der Begründungsschrift und der damit verbundenen Annahme einer Fristversäumung jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn die Voraussetzungen für die am 21. Januar 2009 fristgerecht und ordnungsgemäß beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO liegen ebenso vor wie die einer Gewährung von Wiedereinsetzung ohne Antrag. Insbesondere war der Kläger bei Annahme der Fristversäumung auch ohne Verschulden verhindert, die Begründungsfrist einzuhalten. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dessen Verschulden dem des von ihm vertretenen Klägers nach §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO gleichsteht, hatte das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan. Er hatte nämlich ein anerkanntes und vom Gericht zur Verfügung gestelltes Übermittlungsmedium gewählt, seinerseits ein einwandfrei funktionierendes Sendegerät benutzt (vgl. die rechtzeitig erfolgte Übermittlung der Begründungsschrift an die Fax-Nummer des Pressedezernenten des Gerichts), die zutreffende Empfängernummer verwendet und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis zum Fristablauf zu rechnen war. Es versteht sich von selbst, dass dem Kläger der in die Sphäre des Gerichts fallende, das verspätete Ausdrucken der Begründungsschrift verursachende technische Fehler des Empfangsgeräts nicht vorgehalten werden kann; nichts anderes gilt aber auch für den Umstand, dass sich der Kläger mit Blick auf den unmittelbar bevorstehenden Ablauf der Begründungsfrist gehindert sehen musste, auf die für ihn nicht vorhersehbare Störung noch durch eine Übermittlung der Begründungsschrift mittels eines anderen, vom Gericht offiziell zugelassenen Übermittlungsmediums zu reagieren. Vgl. insoweit allgemein Aulehner, a.a.O., § 81 Rn. 33, und Meyer-Ladewig/ Rudisile, a.a.O., § 124a Rn. 27. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat aber deshalb keinen Erfolg, weil die (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO auf der Grundlage der in der Begründungsschrift vom 19. Januar 2009 dargelegten Rügen des Klägers und der nach Ablauf der Begründungsfrist hierzu gegebenen – insoweit allein noch zu berücksichtigenden – Erläuterungen, Ergänzungen bzw. Klarstellungen nicht vorliegen. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel, welche eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründe im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. An solchen Zweifeln fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis begehrt, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der behauptete Anspruch könne nicht mit Erfolg auf die einzig in Betracht kommende Anspruchsnorm des § 48 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (LBG NRW, nunmehr a.F.) gestützt werden. Denn der Kläger habe den hier relevanten Reaktivierungsantrag vom 17. November 2006 entgegen § 48 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW a.F. nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn seines Ruhestandes (zum 1. Juni 1985) gestellt. Die Einwendungen des Klägers gegen die Anwendung dieser Fünfjahresfrist griffen nicht durch. Dieser Anwendung stehe zunächst nicht entgegen, dass der Kläger seiner Behauptung zufolge am 1. Juni 1985 allenfalls teildienstunfähig gewesen sei. Denn nach Ablauf der Fünfjahresfrist könne es auf die Frage einer Teildienst(un)fähigkeit nicht mehr ankommen. Die Fristregelung führe auch nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bzw. gegen die durch das AGG umgesetzte Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf liege nicht vor. Denn eine möglicherweise gegebene Ungleichbehandlung des Klägers "wegen seines Alters" sei jedenfalls nach § 10 AGG zulässig. Die Frist nach § 48 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW (a.F.) sei nämlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Denn sie ziele darauf ab, den Dienstherrn davor zu schützen, einen Beamten erneut einstellen zu müssen, der wegen der seit seiner Zurruhesetzung verstrichenen Zeit dem Dienstbetrieb inzwischen entfremdet und namentlich mit seiner früheren Tätigkeit nicht mehr (hinreichend) vertraut sei. Das vom Gesetzgeber gewählte Mittel der "Fünf-Jahres-Ausschlussfrist" sei auch zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich. Soweit zur Begründung des Zulassungsbegehrens zunächst (unter Punkt A., letzter Satz) ausdrücklich auf den Inhalt der erstinstanzlichen Schriftsätze Bezug genommen und diese "zum Gegenstand hiesigen Vorbringens gemacht werden" sollen, fehlt es ersichtlich schon an der Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), weil eine solche Darlegung eine – insoweit nicht geleistete – Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung verlangt. Vgl. Roth, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 124a Rn. 69 m.w.N., und Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 198, 199; vgl. ferner (zu den insoweit entsprechenden Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde) BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328 = juris, Rn. 5. Das weitere, konkret ausgeführte Zulassungsvorbringen greift ebenfalls nicht durch. Zunächst kann nicht dem Zulassungsvorbringen gefolgt werden, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 3 LBG NRW (a.F.) seien "vorliegend auch erfüllt". Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte erneute Berufung in das Beamtenverhältnis sind vielmehr nicht gegeben. Dies folgt aus § 35 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), zuletzt geändert durch Art. 3 Dienst- und Versorgungsbezüge-Anpassungsgesetz 2009 vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570). Diese Norm – und nicht die (allerdings identische) Regelung des § 48 Abs. 3 LBG NRW a.F. – ist hier inzwischen anzuwenden, weil bei Klagen auf Wiederberufung in das Beamtenverhältnis die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – hier also der Entscheidung über den Zulassungsantrag – maßgeblich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 – 2 C 68.08 –, NVwZ-RR 2009, 893 = juris, Rn. 7; dazu, dass sich die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet, vgl. etwa Seibert, a.a.O., § 124a Rn. 257, m.w.N. Nach § 35 Satz 1 LBG NRW ist, wenn der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit beantragt, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag muss gemäß der eigenständig neben § 35 Satz 1 LBG NRW tretenden und nicht, wie der Kläger meint, nur bei Vorliegen zwingender Gründe i.S.v. §35 Satz 1 LBG NRW anwendbaren Regelung des § 35 Satz 2 LBG NRW vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden. Der vorliegend maßgebliche, am 20. November 2006 gestellte Reaktivierungsantrag hat die früher in § 48 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW a.F. und nunmehr in § 35 Satz 2 LBG NRW geregelte, hier am 31. Mai 1990 abgelaufene Fünfjahresfrist nicht gewahrt. Vgl. dazu, dass ein (fristgerecht) gestellter, bestandskräftig abgelehnter Reaktivierungsantrag nicht mehr Grundlage des Wiederberufungsanspruchs sein kann und ein etwaiger weiterer (auf neue Gründe gestützter) Antrag deshalb seinerseits das Fristerfordernis wahren muss, Knoke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Mai 2010, § 48 LBG NRW a.F. Rn. 34, und Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Mai 2010, § 45 BBG a.F. Rn. 12 (noch zu der § 35 LBG NRW inhaltlich entsprechenden Regelung des § 45 Abs. 2 BBG a.F.) Bei der Fünfjahresfrist handelt es sich entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht um eine Verfahrensregelung lediglich formeller Natur, sondern um eine materielle Ausschlussfrist für den Reaktivierungsanspruch des Beamten bzw. um eine tatbestandliche Begrenzung dieses Anspruchs. Vgl. Knoke, a.a.O., § 48 LBG NRW a.F. Rn. 32; ferner v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand: Mai 2010, § 29 Rn. 126 (zu der § 35 LBG NRW entsprechenden Vorschrift des § 29 Abs. 1 BeamtStG, die die Bestimmung der Frist dem Landesrecht vorbehält und lediglich vorgibt, dass die Frist höchstens zehn Jahre betragen darf). Für ein solches Verständnis der Norm spricht schon ihr Wortlaut. Wird nämlich dem als zwingend formulierten ("muss ... gestellt werden") Fristerfordernis nicht genügt, so kann die Rechtsfolge des § 35 Satz 1 LBG NRW ("ist diesem Antrag zu entsprechen") nicht eintreten. Systematische Erwägungen bekräftigen dieses Gesetzesverständnis. Denn § 35 Satz 2 LBG NRW enthält nicht nur die Regelung der Fünfjahresfrist, sondern regelt auch, dass der Reaktivierungsantrag spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden muss. Letztere Regelung kann indes sinnvollerweise nur als materielle Ausschlussfrist verstanden werden, die eine Wiederberufung des Ruhestandsbeamten auf Antrag kurz vor dem Erreichen der regulären Altersgrenze vermeiden soll. Vor allem aber ergibt sich der Charakter der Fristregelung als materielle Ausschlussfrist aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Denn die Fünfjahresfrist dient erkennbar zumindest vorrangig dem Schutz des Dienstherrn. Er soll sich nur für einen begrenzten Zeitraum auf die Rückkehr des betroffenen Ruhestandsbeamten in den Beamtendienst einstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen. Der Dienstherr soll dadurch, dass er nur innerhalb einer bestimmten Frist im Falle einer wiederhergestellten Dienstfähigkeit mit der Rückkehr von Ruhestandsbeamten rechnen und sich vorab darauf einstellen muss, ein gewisses Maß an Personalplanungs- und Personalkostensicherheit erhalten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. August 2008 – 2 C 41.07 –, ZBR 2009, 93 = NVwZ-RR 2009, 29 = juris, Rn. 12, und vom 25. Juni 2009 – 2 C 68.08 –, a.a.O., juris, Rn. 9; so auch schon OVG NRW, Urteile vom 10. November 2006 – 1 A 777/05 –, juris, Rn. 47, und vom 30. Juli 2008 – 1 A 3762/06 –, ZBR 2009, 130 = juris, Rn. 28 (Zumutbarkeit von personalplanerischen und von haushälterischen Maßnahmen, die eine denkbare Wiederberufung ermöglichen, nur innerhalb der Antragsfrist); v. Roetteken, a.a.O., § 29 BeamtStG Rn. 114; offen bleiben mag hier, ob die Fristregelung darüberhinaus auch der Vermeidung einer Rückkehr solcher Ruhestandsbeamten dient, die wegen der seit der Zurruhesetzung verstrichenen Zeit dem Dienstbetrieb inzwischen entfremdet und namentlich mit ihrer früheren Tätigkeit nicht mehr (hinreichend) vertraut sind (so Summer, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: Juni 2010, K § 45 Rn. 9, Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl. 2009, § 46 Rn. 10 [zum Sinn der – in § 46 Abs. 5 BBG 2009 weggefallenen – Fristregelung], und Knoke, a.a.O., § 48 Rn. 35; a.A. insoweit v. Roetteken, a.a.O., BeamtStG § 29 Rn. 114, der insoweit insbesondere auf den Verzicht des Gesetzgebers verweist, für eine Reaktivierung von Amts wegen vergleichbare zeitliche Beschränkungen zu normieren). Die Einwände des Klägers gegen die so zu verstehende Norm des § 35 Satz 2 LBG NRW bzw. gegen ihre dem entsprechende Anwendung greifen nicht durch. Die Ansicht des Klägers, die Ausschlussregelung beziehe sich, sofern sie überhaupt die materielle Anspruchsberechtigung betreffe, "nur auf den Fall einer 'vollen', nicht also auf ein Reaktivierungsbegehren im Umfang eines (freiwilligen) Teilzeit-Beamtenverhältnisses ", ist schon nicht nachvollziehbar; abgesehen davon fehlt es insoweit auch an jeder näheren Darlegung dieser Behauptung. Es ist ferner nicht erkennbar, dass der Ausschluss eines Wiederberufungsanspruchs im Falle des Ablaufs der Fünfjahresfrist dem hergebrachten Grundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) lebenszeitiger Anstellung und Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter (Lebenszeitprinzip) widerspricht bzw. unverhältnismäßig ist. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den nach dieser Norm zu berücksichtigenden hergebrachten Strukturprinzipien zählt ein (durch eine Fristregelung begrenzter) Anspruch auf Wiederberufung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt zwar das Lebenszeitprinzip (grundsätzlich, d.h. für den – auch hier in Rede stehenden – Regeltypus des Beamten) einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar und bedarf deshalb jeder Eingriff in die Lebenszeitanstellung einer gesetzlichen Regelung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 – 1 BvL 27/55 –, BVerfGE 8, 332 = juris, Rn. 76; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, 10. Aufl. 2004, Art. 33 Rn. 140; Battis, in: Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 33 Rn. 73. Zu den hergebrachten Grundsätzen gehört es deshalb auch, dass die Versetzung in den Ruhestand nur unter den vom Gesetz ausdrücklich festgelegten Voraussetzungen und nur in den gesetzlich vorgesehenen Formen erfolgt, vgl. Battis, in: Sachs, a.a.O., Art. 33 Rn 71, m.w.N., wie es hier bei der zum 1. Juni 1985 antragsgemäß erfolgten Zurruhesetzung des Klägers nach §§ 45, 46 LBG NRW a.F. ersichtlich geschehen ist. Zu den zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört aber, wie der Kläger auf Seite 4 der Zulassungsbegründungsschrift selbst vorträgt, nicht der (von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemachte) Anspruch auf erneute Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, wie er nach § 54 Abs. 3 bzw. später nach § 48 Abs. 3 LBG NRW a.F. seit 1954 bzw. seit 1962 bestanden hat und nach § 35 LBG NRW auch heute gegeben ist. Denn die beamtenrechtlichen Reaktivierungsregelungen, insbesondere die Normierung eines Anspruchs auf Wiedereinstellung, waren dem Reichsbeamtengesetz 1873 und auch dem Deutschen Beamtengesetz 1937 fremd und sind, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, erst nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden. BVerwG, Urteil vom 13. August 2008 – 2 C 41.07 –, a.a.O., juris, Rn. 9, insbesondere unter Hinweis auf die Stenographischen Bundestags-Protokolle, 185. Sitzung vom 16. Januar 1952, S. 7843; zur Rechtslage in Deutschland vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland vgl. Summer, a.a.O., K § 45 Rn. 2, Knoke, a.a.O., § 48 Rn. 6 und insbesondere v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Mai 2010, Rn. 7 bis 13. Soweit der Kläger ferner rügt, die Fristregelung bzw. ihre Anwendung als Ausschlussfrist stellten eine "verkappte Altersdiskriminierung" dar, welche gegen die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG, vgl. insoweit § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 10 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, § 24 Nr. 1 AGG) bzw. gegen die durch das AGG umgesetzte Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstoße, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung ernstlicher Zweifel im o.g. Sinne. Denn der Kläger wiederholt insoweit lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen und setzt sich in keiner Weise mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, nach welcher die auch von dem Verwaltungsgericht als Ausschlussfrist (vgl. UA S. 7, vorletzter Absatz) verstandene Fünfjahresfrist jedenfalls nach § 10 AGG gerechtfertigt ist. Abgesehen davon liegt die Annahme einer auch nur mittelbaren Altersdiskriminierung i.S.d. § 3 Abs. 2 AGG durch die Fristregelung ersichtlich fern. Die Fristregelung des § 35 Satz 2 LBG NRW knüpft nicht an das Alter des Betroffenen an und führt auch nicht dazu, dass gerade eine abgrenzbare Gruppe älterer Beamter im Gegensatz zu jüngeren Beamten typischerweise nicht innerhalb der mit dem Beginn des vorzeitigen Ruhestandes anlaufenden Fünfjahresfrist die Anforderungen des Gesetzes erfüllen könnte. Denn von einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sind, wie gerade auch der Fall des im Alter von 33 Jahren in den Ruhestand versetzten Klägers zeigt, keineswegs nur ältere Beamte betroffen, und auch der Zeitraum bis zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist individuell – nämlich abhängig von dem der Zurruhesetzung jeweils zugrundeliegenden Krankheitsbild – verschieden. So ist es ohne weiteres möglich, dass die Dienstunfähigkeit eines jungen, etwa wegen einer chronischen Erkrankung zur Ruhe gesetzten Beamten Jahrzehnte oder sogar ein Berufsleben lang andauert, so dass dieser Beamte einen Anspruch § 35 LBG NRW nicht erwerben kann, während die Dienstunfähigkeit eines älteren, wegen einer akuten Erkrankung vorzeitig pensionierten Beamten nur wenige Jahre andauert und dieser Beamte daher fristgerecht seine Reaktivierung beantragen kann. Keine abweichende Bewertung kann sich insoweit schließlich daraus ergeben, dass das Bundesverwaltungsgericht die angeführten Vorgaben des Europarechts und des AGG bei der Abfassung seines im Verfahren gleichen Rubrums ergangenen Urteils vom 26. Oktober 2000 – 2 C 38.99 –, NVwZ 2001, 328, noch nicht berücksichtigen konnte. Denn die auch der soeben zitierten Entscheidung zugrundegelegte Annahme, dem behaupteten Reaktivierungsanspruch des Klägers stehe entgegen, dass dieser den seinerzeit einzigen noch nicht bestandskräftig abgelehnten Reaktivierungsantrag vom 7. Oktober 1996 nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes gestellt habe, erweist sich auch in Ansehung der vom Kläger bemühten Vorgaben des Europarechts und des AGG ersichtlich als zutreffend. Denn die Fristregelung führt – wie dargelegt – bereits nicht zu einer auch nur mittelbaren Altersdiskriminierung. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach seinem Urteil vom 13. August 2008 – Urteil vom 13. August 2008 – 2 C 41.07 –, a.a.O., juris, Rn. 12 –, welches nach den fraglichen Rechtsänderungen ergangen ist, nicht etwa die Rechtmäßigkeit der Fristregelung angezweifelt, sondern lediglich eingehend den vom Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgten Sinn und Zweck erläutert hat. Dass den Regelungen des AGG entgegen dem Zulassungsvorbringen offensichtlich kein "allgemeines Recht auf Beschäftigung" entnommen werden kann, sei hier lediglich der Vollständigkeit halber ausdrücklich festgehalten. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, deren Länge allein der Fülle der insgesamt nicht zielführenden Darlegungen des Klägers geschuldet ist, weist die Rechtssache auch nicht die vom Kläger behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Eine Zulassung der Berufung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Denn die vom Kläger insoweit allein als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, "ob § 48 Abs. 3 LBG-NRW mit Verfassungsrecht – nämlich den Rechtsvorgaben des Europarechts, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) – vereinbar ist", ist bezogen auf die nunmehr anzuwendende Regelung des § 35 Satz 2 LBG NRW entsprechend den obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne weiteres zu bejahen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens insofern offensichtlich nicht bedarf. Das gilt nicht nur in Bezug auf die Frage der Vereinbarkeit der Fristregelung mit Art. 33 Abs. 5 GG, für deren Beantwortung – wie gesehen – bereits auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden kann, sondern auch in Ansehung des Fehlens einschlägiger, die in Rede stehende Richtlinie in den Blick nehmender Rechtsprechung, weil die Regelungen dieser Richtlinie bzw. des diese umsetzenden AGG nach dem Vorstehenden hier ersichtlich nicht eingreifen. Soweit der Kläger schließlich rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag in dem Schriftsatz vom 10. Dezember 2007 – Blatt 6 – erkennbar übergangen, und damit sinngemäß einen Gehörsverstoß und damit einen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, vermag auch dies nicht zur Zulassung der Berufung zu führen. Denn das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vortrag, aufgrund der fraglichen Richtlinie und des AGG habe sich die Rechtslage gegenüber der noch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2000 – 2 C 38.99 –, NVwZ 2001, 328, zugrundegelegten Rechtslage maßgeblich geändert, sehr wohl auseinandergesetzt, indem es in dem angefochtenen Urteil eine etwaige Altersdiskriminierung jedenfalls für nach § 10 AGG gerechtfertigt erachtet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 47 Abs. 1 und 3, 40 GKG. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist der Streitwert im Falle einer – wie hier – im Streit stehenden Reaktivierung eines Beamten, also seiner erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis, nach den Grundsätzen zu bemessen, welche für den Fall einer angefochtenen Versetzung des Beamten in den Ruhestand Geltung beanspruchen. Dies rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass sich die Reaktivierung eines Beamten als Umkehrung bzw. "actus contrarius" der Zurruhesetzung darstellt und dass das in Rede stehende wirtschaftliche Interesse jedenfalls bei erstrebter Reaktivierung und angefochtener Zurruhesetzung gleich zu bewerten ist. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2010 – 1 E 54/09 – (n.v.; der Beschluss betrifft eine Gegenvorstellung gegen den nachfolgend zitierten Beschluss gleichen Aktenzeichens), vom 16. April 2009 – 1 E 54/09 –, juris, Rn. 13 ff., und vom 29. Januar 2008 – 1 B 1745/07 –, juris, Rn. 19; vgl. auch den die Reaktivierung eines Beamten betreffenden Beschluss des BVerwG vom 3. Mai 2010 – 2 B 91.09 –, juris, in welchem das Gericht den Streitwert auf der Grundlage des "§ 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG" (gemeint: § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG) bemessen hat. Nach der im Jahr 2009 geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 2 B 30.09 –, juris; anders zuvor die ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss vom 15. Dezember 1994 – 2 B 143.94 –, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 83 –, welcher sich der beschließende Senat nachfolgend aus Gründen der Rechtseinheit angeschlossen hat, vgl. den Senatsbeschluss vom 29. September 2009 – 1 A 2538/07 – (n.v.) und den Streitwertbeschluss im Senatsurteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris (dort ohne Streitwertbeschluss veröffentlicht), bestimmt sich der Streitwert in Verfahren, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts, also wegen eines einzelnen Elementes innerhalb des Ruhestandsverfahrens angegriffen wird, nunmehr nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG, und verbietet sich insoweit eine Anwendung der Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, welche zu einer Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG führen würde. Als Streitwert anzusetzen ist in solchen Verfahren deshalb der 13-fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen. Dieser Betrag belief sich hier im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung im Dezember 2008 auf 39.112,71 Euro (Summe aus dem Endgrundgehalt Besoldungsgruppe A 10 i.H.v. 2.935,38 Euro und der Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B [BBesG Anlage I], welche seinerzeit 73,29 Euro betragen hat [= 3.008,67 Euro], multipliziert mit dem Faktor 13) und ist deshalb der Wertstufe bis 40.000,00 Euro zuzuordnen. Die Festsetzung für das Verfahren erster Instanz ist nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen in Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG entsprechend anzupassen. Der danach sich ergebende Streitwert i.H.v. 38.010,31 Euro (2.852,65 Euro + 71,22 Euro = 2.923,87 Euro; diese Summe multipliziert mit dem Faktor 13) fällt ebenfalls in die Wertstufe bis 40.000,00 Euro. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.