Beschluss
6 A 2288/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0804.6A2288.13.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen künftigen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem eine auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG gerichtete Klage abgewiesen wurde.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen künftigen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem eine auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG gerichtete Klage abgewiesen wurde. Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil ein künftiger Antrag auf Zulassung der Berufung nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten bietet. Der Kläger benennt keine Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO. Soweit er die erstinstanzliche Entscheidung in der Sache angreift, kommt allenfalls der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht. Es bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass aus diesem Grund die Berufung zuzulassen sein könnte. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil der Kläger weder einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG noch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG habe, begegnet keinen Richtigkeitszweifeln. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tage in dem Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren 6 E 916/13. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen werden. Namentlich ist das in Art. 103 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützte rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt worden. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es seinen Verlegungsantrag vom 10. August 2013 am 20. August 2013 abgelehnt hat. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt. Dieser Anspruch schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Allerdings kann sich ein Beteiligter, der von der Möglichkeit, sich im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht Gebrauch gemacht hat, später nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2014 - 6 A 377/13 -, juris. Legt man diesen Maßstab an, hat das Verwaltungsgericht durch die unterlassene Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Die mündliche Verhandlung vom 23. August 2013 hatte es bereits am 5. Juni 2013 anberaumt. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass er sich rechtzeitig um eine Vertretung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten bemüht hat. Unter den gegebenen Umständen folgt nichts anderes daraus, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger am 20. August 2013 und damit drei Tage vor der mündlichen Verhandlung die von diesem angeforderten „internen Stellenausschreibungen“ der Beklagten übersandt hat. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen dieser Umstand dazu geführt haben könnte, dass sich der Kläger oder ein von ihm rechtzeitig bestellter Prozessbevollmächtigter deswegen nur ungenügend auf eine sachgerechte Prozessführung hätte einstellen können. Das Verwaltungsgericht hat unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls auch keinen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG begangen, indem es eine mündliche Verhandlung durchgeführt und eine die Instanz abschließende Entscheidung getroffen hat, obwohl über die Beschwerde der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden war. Verhandelt und entscheidet das Gericht vor einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe, stellt dies jedenfalls dann keine Verletzung des bedürftigen Beteiligten in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn Prozesskostenhilfe zu Recht versagt wurde und der Betroffene sich bis zum Termin der mündlichen Verhandlung auf die sich nach der erstinstanzlichen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bietende Situation einstellen konnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 18 A 1011/09 -, juris; BFH, Beschluss vom 25. November 2004 - VI B 289/00 - , juris. Nach diesen Kriterien hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, indem es vor einer abschließenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt und ein Urteil verkündet hat. Denn es hatte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tage - 6 E 916/13 - Bezug genommen, mit dem die Prozesskostenhilfebeschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde. Der Kläger konnte sich auf die Versagung der Prozesskostenhilfe durch den Einzelrichter einstellen und noch vor dem Verhandlungstermin eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben. Dass etwa das Arbeitsgericht I. in dem vom Kläger angeführten und von ihm betriebenen Verfahren 2 Ca 1114/12 anders verfahren ist, führt im Streitfall nicht auf einen Verfahrensfehler. Schließlich kann der Kläger nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auch nicht einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz eines fairen Verfahrens geltend machen, weil der in Zusammenhang mit dem fehlgeschlagenen Versuch einer Terminsverlegung wegen der Besorgnis der Befangenheit vom Kläger abgelehnte Einzelrichter des erstinstanzlichen Verfahrens am 23. August 2013 ohne Abgabe einer dienstlichen Erklärung selbst über das Ablehnungsgesuch entschieden hat. Zwar muss - nachdem der abgelehnte Richter seinedienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsgrund abgegeben hat (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) – nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die Kammer als Kollegialorgan - ohne den abgelehnten Richter - über den Befangenheitsantrag befinden. Die Äußerungspflicht des abgelehnten Richters entfällt jedoch unter anderem bei offensichtlich unzulässigen und missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann - wenn sich ein Ablehnungsgesuch als offensichtlich missbräuchlich und damit unzulässig darstellt - der abgelehnte Richter konsequenter Weise auch selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997 - 11 B 18.97 -. Das Ablehnungsgesuch ist wegen fehlender Begründung als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen worden. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Ablehnung einer gesamten Kammer - und im Streitfall zusätzlich noch des Präsidenten des Verwaltungsgerichts - ohne Vortrag von Befangenheitsgründen, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen, ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Das Ablehnungsgesuch ist auch deshalb rechtsmissbräuchlich, weil damit offensichtlich nicht bewirkt werden soll, einen Richter aus anzuerkennenden Gründen vom Verfahren auszuschließen, sondern die (zuvor vom Einzelrichter abgelehnte) Verlegung des Termins zu erreichen. Vgl. LSG Berlin-Bbg., Beschluss vom 13. Februar 2014 - L 3 SF 39/14 AB -, juris. Das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 30. September 2013, rechtfertigt keine andere Bewertung. Es erschöpft sich in dem Vortrag, der Einzelrichter habe nicht selbst und nicht ohne vorherige Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme über das Befangenheitsgesuch entscheiden dürfen. Diese Auffassung ist aus den vorstehenden Gründen unzutreffend. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).