Das angegriffene Urteil wird geändert: Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 18. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2007 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 279.165,37 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin, mit der sie vorträgt: Die Gewährung der streitigen Zuwendung sei nicht unter Verstoß gegen die insoweit maßgeblichen Verwaltungsvorschriften erfolgt. Es sei nicht richtig, dass ihr seinerzeitiger Stadtdirektor bereits am 24. Juli 1998, und damit noch vor Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns durch die Beklagte am 3. September 1998, den Auftrag an die Firma C. C. X. GmbH erteilt habe. Ihr – der Klägerin - damaliger Stadtdirektor habe das seitens der Firma C. X. GmbH unterbreitete Angebot nicht ohne einen weiteren Vertretungsberechtigten von ihr annehmen können. Durch ihr - der Klägerin - Schreiben vom 24. Juli 1998, welches allein die Unterschrift des damaligen Stadtdirektors trage, sei ein Vertrag zwischen ihr und der Firma C. X. GmbH nicht zustande gekommen. Ein in Ziffer 1.35 VVG für das Vorliegen eines vorzeitigen Maßnahmebeginns vorausgesetzter Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages sei somit durch das Schreiben vom 24. Juli 1998 gerade nicht gegeben gewesen. Aber nur ein rechtlich verbindlicher Vertragsschluss könne eine Förderschädlichkeit nach Ziffer 1.35 VVG bedingen, da entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung unter dem dort geregelten "Abschluss" eines Vertrages ohne weitere Hinweise oder Anhaltspunkte nicht auch der "unwirksame Abschluss" eines Vertrages verstanden werden könne. Eine abweichende Verwaltungshandhabung in dem Sinne, dass Ziffer 1.35 VVG auch auf schwebend unwirksame Verträge angewandt worden wäre bzw. werde, gebe es bis heute nicht. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 18. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Eine Möglichkeit, die Gültigkeit von Verträgen der Klägerin zu prüfen, sei ihr nicht eröffnet gewesen. Zudem sei davon auszugehen, dass sowohl die Klägerin als auch die Firma C. X. GmbH zum damaligen Zeitpunkt beide den Willen gehabt hätten, einen rechtsgültigen Vertrag zu schließen. Für die Einordnung des Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages als förderschädlich könne es nicht darauf ankommen, ob der Vertrag, den sie – die Beklagte – nicht beeinflussen könne und in der Regel auch nicht kenne, wegen eines unbewussten oder bewussten Fehlers schwebend unwirksam sei. Dies erschließe sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des Förderrechts allgemein, der Sportförderrichtlinien oder der Ziffer 1.35 VVG. Zuschussgewährungen erfolgten nur für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger die geplante Maßnahme ohne den beantragten Zuschuss mangels finanzieller Mittel gar nicht durchführen würde. Schließe demgegenüber der Zuwendungsempfänger bereits vor der Antragstellung die dem Vorhaben zurechenbaren Verträge ab, so bringe er hierdurch unzweifelhaft zum Ausdruck, dass er auch ohne die noch zu bewilligende Zuwendung das wirtschaftliche Risiko des Gesamtvorhabens zu tragen bereit sei. Die Bewilligung einer Zuwendung sei in diesem Fall für sein Vorhaben nicht conditio sine qua non. In einer solchen Konstellation werde die Zuwendung lediglich als zusätzliche Einnahmequelle benutzt. Dieser Zusammenhang sei der Klägerin auch bewusst gewesen. Mit dem Abschluss des Vertrages habe sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Projekt in jedem Fall zu realisieren beabsichtige. Auch der Wortlaut der Ziffer 1.35 VVG spreche nicht dafür, dass diese Verwaltungsvorschrift auf schwebend unwirksame Verträge nicht zur Anwendung gebracht werden könne. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Im Übrigen knüpfe deren praktische Handhabung nicht an den wirksamen Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Vertrages, sondern an den mit dem Abschluss des Vertrages nach außen Kund gegebenen Willen des Zuwendungsempfängers an, das Projekt im jeden Fall durchführen zu wollen, unabhängig von einer noch zu treffenden Zuwendungsentscheidung. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einstimmig durch Beschluss. Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nämlich begründet. Der angefochtene Rücknahmebescheid der Beklagten vom 18. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der dem angefochtenen Rücknahmebescheid als Ermächtigungsgrundlage dienenden Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) liegen nicht vor. Nach vorzitierter Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der zurückgenommene Zuwendungsbescheid vom 22. März 2001 ist aber nicht rechtswidrig. Die Gewährung der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgenommenen Zuwendung erfolgte nicht entgegen den insoweit maßgeblichen, der seinerzeitigen Verwaltungspraxis entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Mangels Abweichung von der damaligen – hier entscheidenden – Vergabepraxis liegt ein zu Gunsten der Klägerin wirkender Verstoß gegen den auch im Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander geltenden Gleichheitssatz nicht vor. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1998 – 2 B 4/.98 -, juris. Rechtsgrundlage für die zurückgenommene Zuwendung sind die auf dem Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 30. Januar 1998 (MBl. 1998, 308 f.) beruhenden Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus (Sportstättenförderrichtlinien). Nach deren Ziffer 1 gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) – VVG – Zuwendungen für den Neubau und die Modernisierung von Sportstätten. Ziffer 7.4.1 der Sportstättenförderrichtlinien bestimmt, dass für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides die VV und VVG zu § 44 LHO gelten, soweit nicht in den in Rede stehenden Sportstättenförderrichtlinien Ausnahmen zugelassen worden sind. Nach Ziffer 1.3 VVG in der im Bewilligungszeitpunkt geltenden Fassung durften Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden waren. Soweit Ziffer 1.32 VVG die Regelung von Ausnahmen hiervon zuließ, sind solche nicht vorgesehen worden. Als Vorhabenbeginn im Sinne von Ziffer 1.3 VVG wertete Ziffer 1.35 VVG grundsätzlich den Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Hier war der Klägerin auf ihren Antrag seitens der Beklagten der vorzeitige förderunschädliche Baubeginn mit Bescheid vom 3. September 1998 genehmigt worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten hatte die Klägerin mit ihrem Vorhaben noch nicht zu einem früheren Zeitpunkt begonnen. Namentlich lag in dem Schreiben des damaligen Stadtdirektors der Klägerin an die Firma C. X. GmbH vom 24. Juli 1998 kein förderschädlicher vorzeitiger Baubeginn. Mit diesem Schreiben hat – anders als die erstinstanzliche Entscheidung meint – die Klägerin das Angebot der Firma C. X. GmbH vom 14. Juli 1998 mit der Folge nicht rechtswirksam angenommen, dass das fragliche Vorhaben mit dem vermeintlichen Annahmeschreiben vom 24. Juli 1998 nicht begonnen wurde. Der "Vertrag" zwischen der Klägerin und der Firma C. X. GmbH war schwebend unwirksam, weil die Auftragserteilung – entgegen § 64 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) auch in der damals gültigen Fassung – nicht von einem zweiten vertretungsberechtigten Vertreter der Klägerin, sondern nur von deren damaligen Stadtdirektor unterschrieben war. Vgl. Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/ Wansleben/Winkel, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen I, Loseblatt (Stand: September 2009), § 64 GO NW, Anm. 5.1. Mit Blick auf den Auftragsumfang handelte es sich auch nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass unter diesem Aspekt keine andere Beurteilung gerechtfertigt ist. Soweit das Verwaltungsgericht und auch die Beklagte die (schwebende) Unwirksamkeit für die Antwort auf die Frage nach dem förderschädlichen vorzeitigen Baubeginn im Ergebnis als unerheblich ansehen, folgt der Senat dem nicht. Wenn Ziffer 1.35 VVG grundsätzlich den Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages als förderschädlich ansieht bzw. ansah, erfasst der Wortlaut dieser Verwaltungsvorschrift einen schwebend unwirksamen Vertrag im o. g. Sinne nicht. Dabei ist hier an die aus Empfängersicht vorzunehmende Auslegung der einer Willenserklärung gleichkommenden Verwaltungsvorschrift, bei der eine Auslegung nach den für Gesetzen geltenden Kriterien – wie etwa die teleologische Norminterpretation – nicht in Betracht kommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1995 2 C 19.94 , DVBl. 1995, 627 f., ein strenger Maßstab anzulegen, da auf beiden Seiten Behörden handeln, die mit rechtlichen Fragen vertraut sind. Davon ausgehend kann die Formulierung "Abschluss eines Vertrages" nur dahin verstanden werden, dass ein zustande gekommener Vertrag gemeint ist, da es andernfalls gerade an dem Merkmal des "Abschlusses" fehlt. Zustande gekommen ist ein Vertrag aber nur dann, wenn die dafür gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Daran fehlt es hier aber nach den obigen Darlegungen. Auf das vorstehende Verständnis von Ziffer 1.35 VVG käme es nur dann nicht an, wenn die Beklagte diese Verwaltungsvorschrift zum maßgeblichen Zeitpunkt anders gehandhabt hätte, etwa dann, wenn Ziffer 1.35 VVG im Zeitpunkt der Genehmigung des vorzeitigen förderunschädlichen Baubeginns auch auf schwebend unwirksame Verträge angewandt worden sein sollte. Dafür ist indes nicht hinreichend Belastbares ersichtlich. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang ausführt, "In der ständigen Praxis wird diese Vorschrift auch entsprechend ihrem Sinn und Zweck gehandhabt. Die Praxis gibt als Anknüpfungspunkt für die Handhabung nicht den wirksamen oder wirksamen (gemeint: unwirksamen) Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Vertrages, sondern den mit dem Abschluss des Vertrages nach außen Kund gegebenen Willen des Zuwendungsempfängers, das Projekt auf jeden Fall durchführen zu wollen, unabhängig von einer noch zu treffenden Zuwendungsentscheidung.", führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach wie vor ist nicht hinreichend erkennbar, dass die Beklagte in Abweichung von dem klaren Wortlaut der in Rede stehenden Verwaltungsvorschrift diese im hier maßgeblichen Zeitpunkt auch dann zur Anwendung gelangen lassen hat , wenn – wie hier – die für eine Gemeinde abgegebene Willenserklärung aus guten Gründen rechtlich nicht zum Vertragsabschluss führt. Die obigen Ausführungen bleiben Behauptung, die einer tragfähigen Grundlage entbehrt. Eine entsprechende Verwaltungspraxis wäre von der Beklagten aber nachzuweisen, da sie die Zuwendung zurückfordert und daher für das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen beweispflichtig ist. Wenn die Beklagte in diesem Kontext darauf verweist, sie habe keine Möglichkeit, die Gültigkeit von Verträgen zu prüfen, verfängt dies bereits deshalb nicht, weil sich die Beklagte die entsprechenden Unterlagen von der Klägerin als Zuwendungsempfängerin vorlegen lassen kann. Sollte sich die Regelung in Ziffer 1.35 VVG bzw. die entsprechende heutige Vorschrift mit ihrem – wie dargelegt – durch den eindeutigen Wortlaut vorgegebenen Inhalt als schwer praktikabel erweisen, wäre es Sache der Beklagten, auf eine Änderung der Regelung bzw. ihrer – maßgeblichen – Umsetzung in der Praxis hinzuwirken. Sofern die Beklagte schließlich geltend macht, dass auch eine faktische Abwicklung auf Veranlassung des Zuwendungsempfängers für die Annahme der Förderschädlichkeit ausreiche, gilt, dass die tatsächliche Ausführung der Sanierungsarbeiten mit der Folge erst nach der Genehmigung des vorzeitigen förderunschädlichen Baubeginns erfolgte, dass sich aus diesem Umstand eine Rücknahme der Zuwendung nicht rechtfertigen lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Anordnung hinsichtlich ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.