Urteil
17 K 4582/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0804.17K4582.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides wegen vermeintlichen Verstoßes gegen das Verbot eines vorzeitigen, förderschädlichen Maßnahmenbeginns durch Abschluss eines die Leistungsphasen 7 ff. betreffenden Honorarvertrages nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Mit Förderrundbrief vom 10. März 2015 (Nr. 32) wies die Beklagte zum Programm „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW“ (ResA NRW) darauf hin, dass zur Vermeidung eines vorzeitigen förderschädlichen Maßnahmenbeginns darauf zu achten sei, das Vergabeverfahren werde unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Bewilligung einer Förderung gestellt. Weiter heißt es dort: „Im Übrigen stellt ein vor einer Bewilligung geschlossener HOAI-Honorarvertrag, der sich auf die Leistungsphasen 7 ff. beispielsweise § 43 Absatz 1 HOAI 2013 bezieht, einen förderschädlichen Leistungsvertrag dar, sofern in dem Vertrag kein kostenfreier Rücktritt für den Fall der Versagung einer beantragten Bewilligung geregelt ist.“ Die Klägerin beantragte am 28. Dezember 2015 die Gewährung einer Zuwendung aus dem Investitionsprogramm ResA NRW für Investitionsmaßnahmen an näher bezeichneten dezentralen Regenwasserbehandlungsanlagen (Förderbereich 4.3) in ihrem Stadtgebiet. Im Rahmen des Zuwendungsantrags gab die Klägerin unter anderem die Erklärung ab, mit der Maßnahme noch nicht begonnen zu haben und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht zu beginnen (Ziffer 7.2 des Zuwendungsantrags). Unter Ziffer 7.2 heißt es weiter: „Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Teil- oder Gesamtausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags (Auftrag für z.B. Bauleistung, Abschluss eines Kaufvertrags) zu werten. Zu beachten ist, dass (…) HOAI-Honorarverträge ab Leistungsphasen 7 ff. ohne kostenfreie Rücktrittsregelung für den Fall der Versagung einer beantragten Bewilligung als vorzeitiger, förderschädlicher Maßnahmenbeginn gelten.“ Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 bestätigte die Beklagte den Eingang des Zuwendungsantrags der Klägerin. Sie wies darauf hin, Zuwendungen würden gemäß den einschlägigen Förderrichtlinien nur gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages noch nicht begonnen wurde. Ferner sei zu beachten, dass HOAI-Honorarverträge ab Leistungsphasen 7 ff. ohne kostenfreie Rücktrittsregelung für den Fall der Versagung einer beantragten Bewilligung als vorzeitiger, förderschädlicher Maßnahmenbeginn gälten. Einen entsprechenden Hinweis erteilte die Beklagte der Klägerin auch mit Schreiben vom 18. Januar 2016. Nach entsprechender Anfrage der Beklagten mit E-Mail vom 3. Februar 2016 erklärte die Klägerin mit E-Mail vom 18. Februar 2016, sie habe unter anderem die Leistungsphasen 7 und 8 betreffende Ingenieurleistungen an ein Ingenieurbüro vergeben. Eine Rücktrittsregelung für den Fall einer Versagung sei nicht schriftlich vereinbart worden. Das Ingenieurbüro werde allerdings für den Fall, dass die Leistungsphasen 7 und 8 der HOAI nicht abgerufen würden, keine Schadensersatzforderung geltend machen. Mit E-Mail vom 31. März 2016 wies die Beklagte darauf hin, die Kosten der vorgenannten, bereits vergebenen Leistungen seien nicht förderfähig, sodass sich die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und entsprechend die beantragte Förderung um diesen Anteil reduzierten. Mit Zuwendungsbescheid vom 26. April 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von 135.240,91 EUR (Höchstbetrag) in Form der Anteilfinanzierung von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Unter Ziffer I. 4. des Bescheides wurden bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben unter anderem den Leistungsphasen 7 bis 8 der HOAI zuzurechnende Kosten in Höhe von insgesamt 14.235,54 EUR abgezogen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Leistungen seien bereits vergeben, ohne dass eine kostenfreie Rücktrittsregelung in dem entsprechenden Vertrag vorhanden sei. Unter Ziffer II. des Bescheides wurden die als Anlage beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) zum Bestandteil des Bescheides gemacht. Am 23. November 2016 erhielt die Beklagte einen Hinweis des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MULNV) betreffend den Umgang mit Zuwendungsgewährungen nach vorzeitigem Maßnahmenbeginn. Mit Schreiben vom 13. November 2017 rief die Klägerin die mit vorgenannten Zuwendungsbescheid bewilligten Fördermittel in voller Höhe ab. Am 15. Februar 2018 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Rücknahme des Zuwendungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit an. Die Klägerin nahm unter dem 23. März 2018 Stellung. Mit Bescheid vom 8. Mai 2018 nahm die Beklagte gestützt auf § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) den Zuwendungsbescheid vom 26. April 2016 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der vorgenannte Zuwendungsbescheid sei rechtswidrig. Nach den Förderrichtlinien zur ResA NRW in Verbindung mit der entsprechenden Verwaltungspraxis würden Zuwendungen nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages noch nicht begonnen worden sei. Die Klägerin habe die Leistungsphasen 7 und 8 HOAI ohne eine kostenfreie Rücktrittsregelung für den Fall der Versagung einer beantragten Bewilligung bereits vor der Bewilligung der Zuwendung in Auftrag gegeben. Diese Leistungsphasen gingen über das Planungsstadium hinaus und seien damit der Ausführung zuzurechnen. Die vermeintliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Ingenieurbüro, letzteres würde keine Schadensersatzforderungen stellen, sofern die Leistungsphasen 7 und 8 HOAI nicht abgerufen würden, ändere daran nichts, da es sich nicht um eine kostenfreie Rücktrittsregelung im oben genannten Sinne handele. Auf Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides infolge grober Fahrlässigkeit verkannt habe. Denn sie sei noch vor ihrer Antragstellung durch den Förderrundbrief, ferner durch den Formantrag selbst und schließlich durch die Eingangsbestätigung des Zuwendungsantrags am 6. Januar 2016 hinreichend auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns durch Beauftragung der Leistungsphasen 7 ff. HOAI hingewiesen worden. Es sei zudem bei einer Kommune wie der Klägerin, die bereits in der Vergangenheit Zuwendungen beantragt habe, davon auszugehen, sie verfüge über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Subventionsrechts und informiere sich selbständig. Der Klägerin sei die Berufung auf Vertrauensschutz aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz nicht möglich. Bei Erlass des Zuwendungsbescheides sei die Beklagte davon ausgegangen, ihre Entscheidung stehe mit dem Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. September 2012 – 8 LB 58/12 – im Einklang. Bei richtiger Anwendung hätte der Zuwendungsbescheid gegenüber der Klägerin jedoch nicht erlassen werden dürfen. Es entspreche der Entscheidungspraxis der Beklagten, Zuwendungsanträge mit vorzeitigem Maßnahmenbeginn abzulehnen, weshalb auch der Gleichheitsgrundsatz die Rücknahme des zugunsten der Klägerin ergangenen Zuwendungsbescheides verlange. Unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit trete das Interesse der Klägerin, die Zuwendung behalten zu dürfen, zurück. Die vorzeitige Beauftragung der Leistungsphasen 7 ff. HOAI dokumentiere, die Klägerin sei in der Lage und entschlossen gewesen, das Vorhaben auch ohne die beantragte Förderung durchzuführen. Die Klägerin hat am 23. Mai 2018 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, der Zuwendungsbescheid sei nicht rechtswidrig. Der Abschluss eines Planervertrages bedeute keinen Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen förderschädlichen Maßnahmenbeginns. Ein etwaiger Verstoß gegen einschlägige Förderrichtlinien als Verwaltungsvorschriften mache eine Ermessensausübung nicht rechtswidrig, denn diese bewirkten nur eine interne rechtliche Bindung der Verwaltung. Weiche die Beklagte von den Förderrichtlinien ab, so verlören die Verwaltungsvorschriften ihre ermessensbindende Wirkung, sodass die Vereinbarkeit des Verwaltungshandelns mit dem Gleichbehandlungsgebot sich dann ausschließlich nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis beurteile. Diese gestalte sich hier so, dass die Beklagte bis zum 23. November 2016 – auch bei gleichgelagerten Vorgängen – selbst davon ausgegangen sei, dem beschriebenen Richtlinienverstoß sei durch die Reduzierung der förderfähigen Gesamtsumme zu begegnen. Einen Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift stelle diese Verwaltungspraxis nicht dar. Das zuwendungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip sei nicht verletzt, da es maßgeblich auf die tatsächliche Verwaltungspraxis als dessen konkrete Ausgestaltung ankomme. Der Verweis der Beklagten auf die – eine vergleichbare Fallkonstellation betreffende – Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden (Urteil vom 17. Juli 2019 – 11 K 2021/18 –) greife nicht, weil eine abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten dort nicht bekannt gewesen sein dürfte. Zudem sei hier die Rücknahmefrist nicht eingehalten worden. Kenntnis über sämtliche entscheidungserhebliche Tatsachen habe die Beklagte bereits seit Februar 2016. Spätestens habe die Frist jedoch am 23. November 2016 nach dem Hinweis des MULNV zu laufen begonnen. Auf den Zeitpunkt der Anhörung zur Rücknahme des Bewilligungsbescheides komme es hier nicht an, da der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits alle maßgeblichen Tatsachen bekannt gewesen seien. Die Klägerin könne sich ungeachtet des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ausnahmsweise auf Vertrauensschutz berufen. Es könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie über bessere Rechtskenntnisse verfüge, als der Zuwendungsgeber selbst. Durch den Erlass des Zuwendungsbescheides habe die Beklagte zu erkennen gegeben, die bereits in Auftrag gegebenen Leistungsphasen 7 ff. seien zwar nicht förderfähig, würden aber keinen der Förderung der gesamten Maßnahme entgegenstehenden Umstand darstellen. Schließlich sei die Rücknahme des Zuwendungsbescheides ermessensfehlerhaft. Die Beklagte sei weder aus Gründen der Selbstbindung der Verwaltung durch eine Verwaltungspraxis noch aufgrund der verwaltungsinternen Förderrichtlinien selbst verpflichtet gewesen, den Zuwendungsbescheid zurückzunehmen. Zudem fehle es an einer Ermessensausübung der Beklagten hinsichtlich des Aspektes der vollständigen und mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgten Rücknahme des Zuwendungsbescheides. Es sei zu berücksichtigten, die Klägerin habe immer mit offenen Karten gespielt und der Beklagten sei der förderschädliche Teil der Maßnahme zum Zeitpunkt der Erteilung der Zuwendung positiv bekannt gewesen. Die Klägerin habe die Erteilung einer reduzierten Zuwendung bereits als Sanktionsmaßnahme im Hinblick auf ihre förderschädlich begonnene Maßnahme verstehen dürfen. Eine weitere Reaktion der Beklagten sei jedoch nicht erfolgt. Es sei – auch unter dem Blickwinkel der Verwirkung – rechtsfehlerhaft, wenn der Rechtsirrtum der Beklagten auf die Klägerin abgewälzt würde. Die Klägerin beantragt, den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 8. Mai 2018 bezüglich der Förderung der dezentralen Regenwasserbehandlungsanlagen Y.-R. N. und I. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihre bereits im Verwaltungsverfahren vertretenen Ansichten. Ergänzend trägt sie vor, der Bewilligungsbescheid vom 26. April 2016 sei aufgrund ihrer bestehenden Verwaltungspraxis bei Maßnahmen, die gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns verstießen, insgesamt keine Zuwendungen zu erteilen, mit Blick auf die Selbstbindung der Verwaltung aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) rechtswidrig. Grund dafür sei, dass es sich bei dem Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns um einen allgemeinen Grundsatz des Zuwendungsrechts handele. Eine davon abweichende neue Verwaltungspraxis sei nicht dadurch begründet worden, dass sie in mehreren, der hiesigen Konstellation vergleichbaren, Verfahren wie hier agiert habe und allein den förderfähigen Betrag reduziert habe. Eine solche Verwaltungspraxis verstieße gegen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und das sich in diesen manifestierende Subsidiaritätsprinzip. Das Verbot des förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns sei ein konkreter Ausfluss dieses Prinzips, das eine tatbestandliche Voraussetzung bei der Entscheidung über die Vergabe von Haushaltsmitteln darstelle. Das Subsidiaritätsprinzip stehe auch der Bewilligung einer reduzierten Zuwendung entgegen. Die Klägerin habe mit dem vorzeitigen Beginn des Vorhabens gezeigt, sie könne und wolle die Maßnahme auch ohne die beantragte Zuwendung ausführen. Zutreffend sei die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Minden (Urteil vom 17. Juli 2019 – 11 K 2021/18 –), welches in einem vergleichbaren Fall zu dem Ergebnis gelangt sei, die Erteilung eines reduzierten Zuwendungsbescheides sei in der Konstellation des vorzeitigen förderschädlichen Maßnahmenbeginns – ungeachtet der Frage nach der tatsächlichen Anwendung der Verwaltungsvorschriften – rechtswidrig. Die Rücknahmefrist sei nicht abgelaufen, weil diese bei einer Ermessensentscheidung – wie hier – nicht vor der Anhörung zu laufen beginne. Auch sei keine Verwirkung eingetreten. Ein der Rücknahme des Zuwendungsbescheides entgegenstehendes, schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin, sie könne die zugewendeten Mittel behalten, sei unter anderem mit Blick auf die zahlreichen Informationen zur Folge der vorzeitigen Vergabe der Leistungsphasen 7 ff. nach HOAI und die Einbeziehung der ANBest-G nicht entstanden. Erst mit der Stellungnahme der Klägerin vom 23. März 2018 und nicht bereits mit dem Erlass des MULNV vom 23. November 2016 habe die Beklagte Kenntnis von allen für die Ermessensentscheidung relevanten Tatsachen, insbesondere der Schutzwürdigkeit des Förderungsempfängers, erlangt. Erst nach Eingang des Mittelabrufs durch die Klägerin am 17. November 2017 sei im Rahmen der Regelbearbeitung festgestellt worden, dass die Inhalte des Erlasses vom 23. November 2016 für das hiesige Verfahren relevant seien. Zudem sei die Klägerin als Gemeinde nicht schutzwürdig, da sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Die Klägerin sei auch deshalb nicht schutzwürdig, weil sie die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides – ungeachtet des Irrtums der Beklagten – infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe. Jedenfalls bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rücknahme. Mit Aufklärungsverfügung vom 19. Dezember 2019 hat das Gericht die Beklagte aufgefordert, weitere Auskünfte über die Verwaltungspraxis zum Programm „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW“ zu erteilen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 28. Februar 2020 Stellung genommen und unter anderem ausgeführt, zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides habe es bei ihr eine interne Arbeitsanweisung gegeben, wonach in der Konstellation eines vorzeitigen förderschädlichen Maßnahmenbeginns nur die auf die Leistungsphasen 7 bis 9 nach der HOAI entfallenden Ausgaben zurückzufordern gewesen seien. Diese Arbeitsanweisung sei nach Erlass des Zuwendungsbescheides unter dem 18. Mai 2017 dahingehend aktualisiert worden, in der vorgenannten Konstellation sei eine Maßnahme komplett nicht förderfähig, es sei denn, der Zuwendungsbescheid sei vor dem 1. Dezember 2014 erlassen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Der Einzelrichter konnte entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 1. Juli 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Der Rücknahmebescheid vom 8. Mai 2018 findet seine Grundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1, 2 VwVfG NRW. II. Die Maßnahme ist formell rechtmäßig. Mit der Beklagten handelte die gemäß § 48 Abs. 5 VwVfG NRW i.V.m. § 3 VwVfG NRW zuständige Behörde. Zudem hat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Februar 2018 zur Rücknahme des Zuwendungsbescheides ordnungsgemäß angehört, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. III. Der Rücknahmebescheid ist materiell rechtmäßig. Nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Dies ist hier der Fall. Der Zuwendungsbescheid vom 26. April 2016 ist rechtswidrig (1.) und die Klägerin kann sich auf kein der Rücknahme entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen berufen (2.). Der Rücknahmebescheid erweist sich auch als ermessensfehlerfrei (3.) und wahrt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW (4.). 1. Der Zuwendungsbescheid vom 26. April 2016 ist rechtswidrig. Für die Frage der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 48 VwVfG NRW kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses an, vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 – 6 C 24.03 –, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 15 A 2863/09 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 25. November 1996 – 25 A 1950/96 –, juris; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48 Rn. 49 f.; Müller, in: BeckOK VwVfG, 46. Edition (Stand: 1. Januar 2020), § 48 Rn. 31 f.; Zöpfl, Staatliche Zuwendungen – unsichere Rechtslage für Kommunen, KommJur 2013, 88. Anhaltspunkte für einen sich aus dem einschlägigen Fachrecht ergebenden anderweitigen Zeitpunkt sind nicht gegeben. a. Die Gewährung der Zuwendung vom 26. April 2016 erweist sich als rechtswidrig, weil die tatsächliche Verwaltungspraxis der Beklagten, in der – hier gegebenen – Konstellation eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns eine reduzierte Zuwendung zu erteilen, sich als Verstoß gegen das in §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen (LHO NRW) normierte zuwendungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip erweist. Es handelt sich damit insoweit um eine rechtswidrige Verwaltungspraxis. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 LHO NRW dürfen Zuwendungen nur unter den Voraussetzungen des § 23 LHO NRW gewährt werden. Nach § 23 LHO NRW dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Damit enthält § 23 LHO NRW mit der zuwendungsrechtlichen Ableitung des verfassungsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips einen prägenden Grundsatz für die zulässige Veranschlagung sowie eine rechtsverbindliche Schranke der Gewährung von Zuwendungen. Das zuwendungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip fordert, dass das erhebliche Interesse des Staates ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Zudem stützt sich diese gesetzliche Vorgabe auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 LHO NRW sowie den Grundsatz der Notwendigkeit veranschlagter Kosten nach § 6 LHO NRW, vgl. Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, 1. Auflage 2017, A. III. Rn. 230 m.w.N. Das Subsidiaritätsprinzip steht nicht zur Disposition der Bewilligungsbehörde, sondern ist eine rechtsverbindliche und gerichtlich voll nachprüfbare Schranke für die Zuwendungsgewährung. Somit stellen sich im Ermessenswege zu beantwortende Fragen, beispielsweise zur Höhe der Zuwendung erst, wenn das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsprinzip und die übrigen Voraussetzungen der Bewilligung nicht entgegenstehen, vgl. OVG RP, Urteil vom 23. August 2011 – 2 A 10453/11 –, juris Rn. 29 f.; OVG Berlin, Beschluss vom 24. September 1992 – 8 B 26.92 –, juris (Leitsatz); VG Köln, Urteil vom 3. September 2015 – 16 K 2428/14 – juris Rn. 18 f., 26; Gröpl, in: BHO/LHO, 2. Auflage 2019, § 23 Rn. 33. Hier stand das Subsidiaritätsprinzip der Erteilung des Zuwendungsbescheides vom 26. April 2016 entgegen, da ein vorzeitiger förderschädlicher Maßnahmenbeginn gegeben ist (aa.), bei dessen Vorliegen das Subsidiaritätsprinzip einen vollständigen Ausschluss von der Gewährung einer Zuwendung gebietet (bb.). aa. Im gegebenen Fall liegt ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn durch Abschluss eines Leistungsvertrages vor der Entscheidung über die beantragte Zuwendung vor. Die Klägerin hatte bereits vor der Bewilligung der Zuwendung Ingenieurhonorarleistungen betreffend die Leistungsphasen 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) und 8 (Bauoberleitung) nach der HOAI an ein Ingenieurbüro vergeben. Bei diesen Leistungsphasen handelt es sich um der Ausführung zuzuordnende Bestandteile eines Leistungsvertrages, vgl. OVG Nds., Beschluss vom 23. Januar 2014 – 8 LA 144/13 –, juris Rn. 14; OVG Nds., Urteil vom 13. September 2012 – 8 LB 58/12 –, juris Rn. 35 ff., die nur dann nicht zur Förderschädlichkeit des Vorhabens führen, sofern in dem Vertrag ein kostenfreier Rücktritt für den Fall der Versagung einer beantragten Bewilligung geregelt ist, vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. April 2019 – 22 ZB 18.2291 –, juris Rn. 22, 23; OVG Nds., Urteil vom 13. September 2012 – 8 LB 58/12 –, juris. Hierauf hatte die Beklagte bereits mit dem Förderrundbrief vom 10. März 2015 (Nr. 32) sowie mit den weiteren Schreiben an die Klägerin vom 6. Januar 2016 und 18. Januar 2016 ausdrücklich hingewiesen. Auch die Klägerin gab in Ziffer 7.2 des Zuwendungsantrages vom 28. Dezember 2015 eine entsprechende Erklärung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn bei Honorarverträgen über die Leistungsphasen 7 ff. nach der HOAI ohne kostenfreie Rücktrittsregelung ab. Ein entsprechendes Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht für den Fall der Versagung einer beantragten Bewilligung wies der Vertrag der Klägerin mit dem vorbezeichneten Vertragspartner nicht auf. Diesem Erfordernis genügte auch nicht die von der Klägerin behauptete Vereinbarung mit ihrem Vertragspartner, dieser werde keine Schadensersatzforderungen stellen, wenn die Leistungsphasen 7 und 8 nicht abgerufen würden. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine kostenfreie Rücktrittsregelung im Sinne eines ohne Folgen bleibenden Rechts zur Aufhebung oder Beendigung des geschlossenen Vertrages. Das Verbot des vorzeitigen Beginns eines Vorhabens dient nach seinem Sinn und Zweck unter anderem dazu, sicherzustellen, eine Zuwendung werde nur für den Fall gewährt, dass der Zuwendungsempfänger das geplante Vorhaben ohne die beantragte Zuwendung mangels finanzieller Mittel gar nicht durchgeführt hätte; die Zuwendung soll also einen Anreiz zur Durchführung des Vorhabens schaffen. Daher erfordert ein dem Vorhaben zuzurechnender, bereits geschlossener Vertrag einen Vorbehalt im Sinne eines eindeutigen und ohne Folgen bleibenden Rechts zur Aufhebung oder Beendigung des geschlossenen Vertrages für den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung, vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. April 2019 – 22 ZB 18.2291 –, juris Rn. 23; OVG Nds., Beschluss vom 23. Januar 2014 – 8 LA 144/13 –, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Nds., Urteil vom 13. September 2012 – 8 LB 58/12 –, juris Rn. 51 f. Dem wird die behauptete Vereinbarung über den Verzicht auf etwaige Schadensersatzforderungen bei Nichtabruf der Leistungsphasen 7 ff. schon deshalb nicht gerecht, weil sie nicht die Rückabwicklung bzw. Beendigung des vor der Zuwendung geschlossenen Vertrages betrifft, sondern stattdessen eine Regelung über etwaige Sekundärleistungspflichten darstellt, ohne dass der – förderschädliche – Teil des Vertrages im Übrigen zur Disposition stünde. Daher ist eine solche Vereinbarung nicht geeignet, dem Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns entgegengehalten zu werden. bb. Die Erteilung einer reduzierten Zuwendung in der Konstellation eines vorzeitigen förderschädlichen Maßnahmenbeginns steht im Widerspruch zum subventionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip, weil allein der vollständige Ausschluss der Zuwendung mit dem Sinn und Zweck des Subsidiaritätsprinzips zu vereinbaren ist, vgl. in diesem Sinne: VG Braunschweig, Urteil vom 15. Mai 2007 – 6 A 64/06 –, juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2005 – 20 A 324.01 –, juris. Dem gesetzlichen Ausschluss der Zuwendungsgewährung beim sog. vorzeitigen Maßnahmenbeginn liegt die Annahme zugrunde, das Vorhaben könne auch ohne finanzielle Förderung des Landes verwirklicht werden, vgl. exemplarisch OVG Nds., Urteil vom 13. September 2012 – 8 LB 58/12 –, juris Rn. 35; OVG RP, Urteil vom 23. August 2011 – 2 A 10453/11 –, juris Rn. 30; OVG Nds., Beschluss vom 22. Juni 2011 – 8 LA 23/11 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1977 – IV A 1351/75 –, juris; VG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2005 – 20 A 324.01 –, juris Rn. 25. So bringt ein Antragsteller, der einen Lieferungs- oder Leistungsauftrag einleitet, der die Ausführung seines antragsgegenständlichen Vorhabens betrifft, noch bevor er überhaupt einen Antrag auf Förderung gestellt hat bzw. ohne im Anschluss eine konkrete Förderentscheidung abzuwarten, zum Ausdruck, er sei in jedem Fall zur Ausführung entschlossen und verfüge dafür aus eigener Kraft auch über genügend Eigen- und sonstige Mittel. Eine gleichwohl erteilte staatliche Zuwendung wäre somit für den Maßnahmenerfolg nicht bzw. nicht mehr erforderlich und wäre damit mit dem sich aus § 23 LHO NRW ergebenden Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar, würde keine notwendigen Ausgaben im Sinne des § 6 LHO NRW darstellen und somit auch gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip des § 7 LHO NRW verstoßen, vgl. Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, 1. Auflage 2017, B II. 117 m.w.N. Diesen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip staatlicher Zuwendungen vermag auch eine reduzierte Erteilung einer Zuwendung nicht zu legalisieren, weil dieses insgesamt auch einen „Mitnahmeeffekt“ ausschließt, vgl. Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, 1. Auflage 2017, B II. 117 mit Verweis auf VG Saarlouis, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 K 358/10 –, juris Rn. 31. Ein solcher ungewollter Mitnahmeeffekt bliebe aufrechterhalten, wenn in Konstellationen, in denen – wie hier – allein die vorzeitig und förderschädlich vereinbarten Leistungsphasen von der Zuwendung ausgenommen würden, diese aber im Übrigen erteilt würde. Denn dies änderte nichts an der – durch die vorzeitige Beauftragung von die Ausführung des Vorhabens betreffenden Leistungen dokumentierten – Bereitschaft des Zuwendungsempfängers, das Vorhaben ungeachtet der beantragten Zuwendung zu verwirklichen. Die mit dem Subsidiaritätsprinzip verfolgte Zielsetzung, eine Zuwendung nur im Umfang ihrer Erforderlichkeit zu gewähren, würde damit verfehlt werden. Keine andere Bewertung ergibt sich mit Blick darauf, dass in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO NRW – und damit auf untergesetzlicher Ebene – die Möglichkeit vorgesehen ist, Ausnahmen vom grundsätzlichen Förderverbot in der Konstellation des vorzeitigen Maßnahmenbeginns für den Einzelfall zu erteilen (vgl. Ziffern 1.3.1, 1.3.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen – Teil II: Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden – VVG-LHO –), weil die Möglichkeit einer Ausnahme nicht in Frage stellt, dass der vorstehend dargelegte Sinn und Zweck der Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns grundsätzlich den vollständigen Ausschluss einer beantragten Zuwendung gebietet. Denn da die vorgenannten Verwaltungsvorschriften keine materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns enthalten, beurteilte sich die Frage einer etwaigen Zustimmung danach, ob die für das Verbot maßgeblichen Gründe im Einzelfall ausgeschlossen werden können, vgl. Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, 1. Auflage 2017, B II. 122 m.w.N. Wie vorstehend dargelegt, ist ein maßgeblicher Grund für die Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns als Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips die Besorgnis, der potentielle Zuwendungsempfänger sei in jedem Fall zur Ausführung entschlossen, weshalb die Zuwendung für den Maßnahmenerfolg nicht erforderlich sei. Die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene – und nach Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung restriktiv angewendete – Möglichkeit, im Einzelfall diese Besorgnis ausräumen zu können, lässt aber keinen Rückschluss darauf zu, dem Subsidiaritätsgrundsatz könne in der Konstellation des vorzeitigen Maßnahmenbeginns auch in Gestalt einer – hier erfolgten – Reduzierung der beantragten Zuwendung Rechnung getragen werden. Ungeachtet dessen, dass ein solcher Rückschluss den Unterschied zwischen dem tatbestandlichen Vorliegen eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns und dessen Rechtsfolge vernachlässigte, würde eine solche Handhabung die vorstehend genannte Besorgnis nicht ausräumen, weil dann nach wie vor ein ungewollter „Mitnahmeeffekt“ verbliebe. b. Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter a., bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob der Zuwendungsbescheid auch deshalb rechtswidrig war, weil er gegen Ziffer 1.3 VVG-LHO und Ziffer 8.1.2 der Förderrichtlinie ResA NRW in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vom 1. Januar 2012 verstieß. Das Gericht weist klarstellend für die Beteiligten jedoch darauf hin, dass ein Verstoß gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) mit Blick auf die tatsächliche Verwaltungspraxis der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides nicht gegeben sein dürfte. 2. Die Klägerin kann sich auf kein der Rücknahme des vorgenannten Zuwendungsbescheides entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 48 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwVfG NRW berufen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es einer Behörde bzw. ihrem Rechtsträger verwehrt, sich gegenüber einer anderen Behörde auf Vertrauensschutz zu berufen, vgl. exemplarisch: BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – 3 C 23.05 –, juris; BayVGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 4 B 15.1831 –, juris. Ein Träger öffentlicher Verwaltung ist an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden; er kann sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen, sondern muss darauf achten, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 – 5 C 11.78 –, juris Rn. 24 m.w.N; hierzu auch VG Minden, Urteil vom 17. Juli 2019 – 11 K 2021/18 –, juris Rn. 25 ff. Der Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 26. April 2016 steht auch keine Treuwidrigkeit im Sinne eines widersprüchlichen Verhaltens oder Verwirkung entgegen. Denn das Vorgesagte zum Vertrauensschutz von Trägern öffentlicher Verwaltung gilt auch dann, wenn insoweit allgemeine Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs – insbesondere der Grundsatz von Treu und Glauben – herangezogen werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1999 – 8 B 87.99 –, juris Rn. 4, da das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ebenso wie die Verwirkung auf Vertrauensschutzerwägungen beruht, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2007 – 8 C 6.06 –, juris Rn. 20 m.w.N., die im Verhältnis von Trägern öffentlicher Gewalt untereinander gerade nicht zum Tragen kommen. Es begegnet im gegebenen Fall daher unter dem Aspekt einer etwaigen Treuwidrigkeit oder Verwirkung keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte in Kenntnis der bereits erfolgten Beauftragung der Leistungsphasen 7 und 8 und des damit einhergehenden vorzeitigen, förderschädlichen Vorhabenbeginns den Zuwendungsbescheid zugunsten der Klägerin erlassen hat. Ungeachtet der Frage, ob der vorbezeichnete Maßstab Raum dafür ließe, einem Träger öffentlicher Gewalt ausnahmsweise Vertrauensschutz zuzuerkennen, vgl. diese Frage bejahend für ein von zwei „Sonderaspekten“ geprägtes konkretes Subventionsverhältnis: OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 1997 – 12 A 1080/95 –, juris Rn. 10, ist von einer solchen Situation in Ermangelung eines Ausnahmecharakters des gegebenen Subventionsverhältnisses hier nicht auszugehen. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht unter Berücksichtigung des von der Klägerin geltend gemachten Einwandes, der Gedanke eines Rechtssicherheitsinteresses gebiete es, ihr im gegebenen Fall aufgrund der im Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheides in Auftrag gegebenen Maßnahmen und der dadurch entstandenen Kosten, ein schutzwürdiges Vertrauen zuzubilligen. Denn wie schon aus der von der Klägerin dazu zitierten Rechtsprechung zutreffend hervorgeht, ergibt sich der von ihr angeführte Aspekt der Rechtssicherheit in Bezug auf die in § 48 Abs. 4 VwVfG NRW geregelte Rücknahmefrist. Bei dieser geht es indes nicht – wie allgemein sonst beim Vertrauensschutz – darum, ob für den Begünstigten ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand von – rechtswidrigen – Verwaltungsakten begründet worden ist. Stattdessen dient § 48 Abs. 4 VwVfG NRW (allein) dem unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit anerkennenswerten Interesse binnen der gesetzlichen Rücknahmefrist Klarheit über die finanziellen Planungsgrundlagen zu bekommen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2007 – 15 A 371/05 –, juris Rn. 24, 30. Es kann vor diesem Hintergrund mangels der Klägerin zustehenden Vertrauensschutzes im Sinne des § 48 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwVfG NRW auch dahinstehen, ob sie sich – mit Blick darauf, dass sie einerseits mehrfach vor, während und nach der Stellung des Zuwendungsantrages auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns durch Vergabe der Leistungsphasen 7 ff. nach der HOAI ohne kostenfreie Rücktrittsregelung hingewiesen worden ist und andererseits im Rahmen der Antragstellung der Zuwendung unter Ziffer 7.2 selbst ausdrücklich erklärte, weder zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Maßnahme begonnen zu haben noch vor Erlass eines Zuwendungsbescheides mit ihr zu beginnen – auch aus sonstigen Gründen, etwa wegen des Vorwurfs des Erwirkens der Zuwendung durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW bzw. wegen des Vorwurfs der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW, nicht auf Vertrauensschutz berufen könnte. 3. Der Rücknahmebescheid erweist sich auch als ermessensfehlerfrei und lässt in dem durch § 114 Satz 1 VwGO abgesteckten Prüfungsumfang keine Rechtsfehler erkennen. Es ist nicht ersichtlich, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens seien überschritten worden oder von dem Ermessen sei nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden, § 114 Satz 1 VwGO. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen hat. Nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW wird der Verwaltungsakt in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW in der Regel für die Vergangenheit zurückgenommen. Der dortigen Auflistung kommt kein abschließender Charakter für Fälle zu, in denen Vertrauensschutz nicht gewährt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13.11 –, juris Rn. 18; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 48 Rn. 149. In Anlehnung an die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW gilt die von ihr intendierte Entscheidung auch für Konstellationen, in denen – wie hier – eine Berufung auf Vertrauensschutz von vornherein, also unabhängig von den Fallgruppen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW, ausgeschlossen ist, vgl. VG Minden, Urteil vom 17. Juli 2019 – 11 K 2021/18 –, juris Rn. 35. Dies gilt daher umso mehr in der hiesigen Konstellation, in der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Träger öffentlicher Gewalt ein schutzwürdiges Interesse im Sinne eines Vertrauensschutzes in die Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsaktes bereits ausscheidet, vgl. beispielhaft: BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – 3 C 23.05 –, juris. Anhaltspunkte dafür, im gegebenen Fall seien besondere Umstände gegeben, die eine andere Entscheidung angebracht erscheinen ließen, sind nicht gegeben. Die Beklagte hat sich zu Recht auf das öffentliche Interesse an der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Zuwendungen berufen, hinter dem die Interessen der Klägerin schon deshalb zurückstehen müssen, weil sie als Kommune den Haushaltsgrundsätzen ebenfalls verpflichtet ist. Im Zuwendungsrecht ist anerkannt, dass die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Regelfall zum Widerruf bzw. zur Rücknahme einer Zuwendung zwingen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf oder die Rücknahme von Subventionen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22.96 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 – 15 A 1065/04 –, juris Rn. 90 f.. Dies zugrunde gelegt, sind die Ermessenserwägungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Außergewöhnliche Umstände derartigen Ausmaßes, die ein Absehen von der Rücknahme gebieten würden, sind ersichtlich nicht gegeben. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt insoweit nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst mit der weiteren Konsequenz, dass es einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen im Bescheid nicht bedarf, vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22.96 –, juris Rn. 14 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 – 12 A 693/99 –, juris Rn. 43 m.w.N; VG Minden, Urteil vom 17. Juli 2019 – 11 K 2021/18 –, juris Rn. 38. Auf etwaige Mängel in dieser Hinsicht kommt es damit nicht entscheidungserheblich an. 4. Schließlich wahrt der Rücknahmebescheid vom 8. Mai 2018 die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW. Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Jahresfrist in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW eine Entscheidungs- und nicht eine Bearbeitungsfrist dar. Der Beginn der Frist setzt voraus, der zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts zuständige Amtswalter erlange positive Kenntnis von den Umständen, die die Entscheidungsreife der Angelegenheit herbeiführten. Dies ist der Fall, wenn sie es der Behörde objektiv ermöglichen, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme bzw. den Widerruf zu befinden, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 8 C 8.00 –, juris; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 5 C 10.94 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – Gr. Sen. 1.84 –, juris. Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 2 B 60.08 –, juris; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2004 – 7 B 80.04 –, juris; BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 – 7 C 6.01 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 15 A 528/10 –, juris. Gemessen daran ist die Jahresfrist für die Rücknahme der Zuwendung vom 26. April 2016 gewahrt. Die Klägerin hat auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 15. Februar 2018 unter dem 23. März 2018 Stellung genommen. Erst zu diesem Zeitpunkt war der Sachverhalt für die Beklagte derart geklärt, dass ihr eine abschließende Entscheidung über eine Rücknahme möglich war. Denn insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Anhörung weder entbehrlich im Sinne des § 28 Abs. 2 VwVfG NRW war, noch, dass bereits alle maßgeblichen Tatsachen der Beklagten schon vor der Anhörung bekannt gewesen wären. So hatte die Beklagte im Rahmen ihrer Rücknahmeentscheidung auch eine etwaige – ausnahmsweise – Schutzwürdigkeit der Klägerin in den Blick zu nehmen und ihr insoweit eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dagegen hat der Umstand, dass die Beklagte bereits zuvor über das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz fernmündlich von einem vermeintlichen „Hinweis“ des Landesrechnungshofs Kenntnis erlangt hat, wonach Zuwendungsbescheide bei der Auftragserteilung der Leistungsphasen 7 ff. nach der HOAI zurückzunehmen seien, die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW nicht in Lauf gesetzt. Dies folgt schon daraus, dass sich diese Information nicht, wie etwa eine diesbezügliche Prüfmitteilung des Rechnungshofs, konkret auf den Fördervorgang der Klägerin bezogen hat, sondern allgemein gehalten war und dementsprechend mangels Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls keine Ausübung von Ermessenserwägungen ermöglichte. Entsprechendes gilt für den Erlass des Ministeriums vom 23. November 2016. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 135.240,91 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz und bemisst sich nach der Höhe der mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Mai 2018 zurückgenommenen Zuwendung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.