Beschluss
12 A 843/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0713.12A843.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ist eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109, juris; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53, juris; Beschluss vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22, juris; Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284, juris; Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2007 - 12 A 3962/06 -, vom 19. Februar 2010 - 12 A 1791/09 - und vom 12. Mai 2010 - 12 A 310/09 -. Das ist hier - mit Blick auf die Abweisung der Klage auch als unbegründet – jedoch nicht der der Fall. Zur Unbegründetheit der Klage, wie sie auf Seite 10 f. des Urteilsabdruckes vom Verwaltungsgericht festgestellt wird, verhält sich der Zulassungsvortrag von vornherein nicht. Ungeachtet dessen führt das Zulassungsvorbringen im Hinblick auf eine Frist auslösende Bekanntgabe am 23. Juni 2000 auch nicht zu den zuvorderst geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Bekanntgabe, die nach § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG gegenüber dem mit "blauer" Vollmacht vom 10. Oktober 1995 zum Vertreter gerade auch für die Entgegennahme von Bescheiden bestellten Herrn B. M. erfolgen konnte, hinreichend nachgewiesen. Die Aufgabe des Bescheides als Einwurf-Einschreiben zur Post mit dem Ziel B. M. , I. Weg 13/1, 00000 I1. , lässt sich anhand der Akten nachhalten und die Fiktion des Zugangs nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG wird auch im Übrigen nicht widerlegt. Das ebenfalls am 23. Juni 2000 unter dem gleichen Aktenzeichen verfasste An-schreiben an Herrn M. ( Bl. 153 der Verwaltungsvorgänge), aus dem unzweifelhaft die Beifügung des Bescheides selbst und einer Durchschrift des Bescheides hervorgeht, weist im Adressenfeld "Einwurf-Einschreiben" als Versendeart aus. Aus dem Vermerk auf S. 3 der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ausfertigung des Bescheides (Bl. 156 der Verwaltungsvorgänge) geht aus den Formulierungen "2 x an bev. Person versandt" und "abges. am 20.6.2000" zugleich unmissverständlich hervor, dass diese zwei Ausfertigungen des Bescheides vom 15. Juni 2000 an die Adresse des Bevollmächtigten am 20. Juni 2000 abgegangen sind. Der "Ab-Vermerk" ist auch ordnungsgemäß paraphiert, so dass alle Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG für den Nachweis der Zustellung, die die bloße Bekanntgabe als ein "minus" umfasst, durch die Post mittels Einschreiben erfüllt sind. Der Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kann auch nicht mit dem Argument begegnet werden, die Beklagte habe sich auf den Einwand des Klägers hin, aus der Akte ließe sich eine Zustellung oder auch nur tatsächliche Übersendung des Ablehnungsbescheides an den Bevollmächtigten oder den tatsächlichen Adressaten nicht entnehmen, im späteren Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2009 auf eine Bekanntgabe schon im Juni 2000 gar nicht berufen und auch keine weiteren Nachweise vom Kläger verlangt. Bei der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes handelt es sich nämlich um eine Rechtstatsache, deren Berücksichtigungsfähigkeit im Rechtsverkehr nicht davon abhängt, ob sie von der Behörde im Nachhinein geltend gemacht bzw. an anderer Stelle angenommen wird. Greifen die Einwendungen des Klägers gegen die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides bereits im Juni 2000 mithin nicht, kommt es auf die vom Kläger im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erhobenen Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bekanntgabe sei spätestens im Dezember 2007 durch Akteneinsicht durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten erfolgt, nicht an. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung zugelassen werden. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Darlegung, welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht seiner angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat, der mit welchem einschlägigen abstrakten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung 2 BvR 164/76 vom 30. Juni 1976 bzw. des BGH in seiner Entscheidung 4 StR 493/71 vom 17. Februar 1972 (BGHST 24, 293 - 297) nicht übereinstimmt. Namentlich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verhält sich lediglich zu formlosen Übersendungen, während die Bekanntgabe im Juni 2000 im Wege des Einwurf-Einschreibens erfolgt ist. Soweit sich der Kläger mit der Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegen die Ablehnung seines unbedingten Beweisantrages zu den dem Prozessbevollmächtigten im Dezember 2007 zur Einsichtnahme übersandten Akten wendet und in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, kommt es auf das Beweisthema, wie oben dargelegt, nicht an. Soweit von Klägerseite eine Gehörsrüge auch insoweit erhoben wird, als das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, "die Rechtsmittelbelehrung des als 'zugestellt' angesehenen Bescheids zu überprüfen", wird ein unzutreffender Sachverhalt unter-stellt. Das Verwaltungsgericht geht im zweiten Absatz seiner Entscheidungsgründe ausdrücklich davon aus, dass der Ablehnungsbescheid vom 15. Juni 2000 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, hat also ganz offensicht-lich entsprechende Überlegungen angestellt. Ob das Verwaltungsgericht insoweit zum richtigen Ergebnis gekommen ist, braucht auch für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht entschieden werden. Denn selbst wenn man mit dem Kläger von einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung ausgehen würde und mit der Bekannt-gabe am 23. Juni 2000 lediglich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zu laufen begonnen hätte, wäre diese bei Widerspruchseinlegung am 27. August 2008 bereits längst verstrichen gewesen. Wenn der Kläger schließlich einen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 5 VwGO gleichfalls darin sieht, dass das Verwaltungsgericht seinem hilfsweise gestellten Beweisantrag, den früheren Verfahrensbevollmächtigten M. als Zeugen dazu anzuhören, selbst keine Ausfertigung der Bescheide erhalten zu haben, nicht Folge geleistet hat, mangelt es schon an einer ausreichenden Darlegung nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerseite setzt sich mit der Argumentation des Verwaltungsge-richts, nach der bestenfalls eine prozessangepasste Spekulation des jetzigen Pro-zessbevollmächtigten des Klägers unter Beweis gestellt werde, nicht ansatzweise auseinander, sondern argumentiert im Kern lediglich vom Ergebnis her, dass nämlich nicht von einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides hätte ausgegangen werden können, wenn "der Beweis erbracht worden wäre, dass der Bevollmächtigte in dieser Zeit, in der der entsprechende Bescheid abgesandt worden sein soll, einen Bescheid nicht erhalten hat und dieses vom Gericht aufgrund der Zeugenaussage auch festgestellt worden wäre". Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).