Urteil
23 K 6637/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0521.23K6637.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Am 19. Mai 2009 wurde er rückwirkend zum 01. März 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Mit Besoldungsmitteilung vom 18. Juni 2009 teilte die Beklagte dem Kläger für den Juli 2009 erstmals die Besoldung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 15 mit. Neben der Besoldungsgruppe war die Altersstufe 09 maßgeblich für die Bestimmung des Grundgehalts in Höhe von 4.866,00 EUR. Nach § 2 Besoldungsüberleitungsgesetz – BesÜG – stellte die Beklagte die Besoldung der Soldaten (auch datenverarbeitungsmäßig) zum 01. August 2009 von Dienstalters- auf Erfahrungsstufen um. Im Rahmen dieser Umstellung trug der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten für den Kläger anstatt der zutreffenden Stufe 4+ zu Unrecht die Überleitungsstufe 5+ in das Datenverarbeitungsprogramm ein. Mit einer auf dieser falschen Grundlage erstellten Besoldungsmitteilung vom 22. Juli 2009 teilte die damalige Wehrbereichsverwaltung West dem Kläger daher auf der Grundlage A 15/5+ für Zeit ab August 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 5.042,00 EUR mit. Die übrigen Beträge (Stellenzulage, Bekleidungsgeld, Anteil vermögenswirksamer Leistungen, Familienzuschlag Stufe 1 und Familienzuschlag Kinder) waren gegenüber der Besoldungsmitteilung vom 18. Juni 2009 unverändert. Erst im Zusammenhang mit der Einstufung des Klägers in die Stufe 6 im Juni 2012 fiel der Beklagten die fehlerhafte Eintragung der Überleitungsstufe 5+ auf. 3 Unter dem 28. Juni 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es seit August 2009 zu einer Überzahlung gekommen sei, die sich inzwischen auf einen Betrag von insgesamt 6.274,79 EUR belaufe. Gleichzeitig hörte sie den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung dieses Betrages an. Hierauf gab der Kläger an, die Zahlungen seien nicht „ohne Rechtsgrund“ erfolgt, vielmehr folge die Besoldungspflicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren und die Zahlungen hätten auf den Besoldungsmitteilungen beruht. Zudem habe er die angeblich überzahlten Beträge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht. Auch sei die Überzahlung für ihn nicht erkennbar gewesen; jedenfalls liege keine grobe Fahrlässigkeit vor. Die vermeintliche Überzahlung beruhe daher nicht auf seinem Fehlverhalten, sondern auf der unrichtigen Sachbehandlung durch die Beklagte. 4 Mit Bescheid vom 02. August 2012 forderte die Beklagte die für die Zeit vom 01. August 2009 bis 30. Juni 2012 ohne Rechtsgrund gezahlten Bezüge in Höhe von 6.274,79 EUR brutto zurück. Zugleich räumte sie dem Kläger eine Rückzahlung in monatlichen Raten zu 261,46 EUR ein. Zur Begründung führte die Beklagte im Kern aus, der Rückzahlungsanspruch ergebe sich aus § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff BGB. Aufgrund der Gewährung des Grundgehaltes aus einer falschen Überleitungsstufe sei eine Überzahlung gegeben. Auf eine Entreicherung könne sich der Kläger nicht berufen, weil er den rechtlichen Mangel der Überzahlung gekannt habe oder jedenfalls hätte kennen müssen (§ 819 Abs. 1 BGB). Sie habe über Merkblätter ausgiebig über die Umstellung auf die neuen Erfahrungsstufen informiert. Zudem hätte der Kläger nicht davon ausgehen können, dass sein Grundgehalt im August 2009 gegenüber den Monaten Juni und Juli nochmals angehoben werde. Dies hätte zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Zahlung begründen müssen. Mit Schreiben vom gleichen Tag erklärte die Beklagte ab dem 01. September 2012 die Aufrechnung in Höhe monatlicher Raten von 261,46 EUR gegenüber dem Besoldungsanspruch des Klägers. 5 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23. August 2012 Beschwerde ein, mit der er geltend machte, die fraglichen Zahlungen hätten auf der Bezügemitteilung vom 24. Juni 2009 und damit auf einer Rechtsgrundlage beruht. Die erhaltenen Beträge habe er insgesamt im Zuge allgemeiner Lebensführung verbraucht. Für ihn sei aufgrund der ihm zugegangenen Informationen nicht erkennbar gewesen, ob er in die Stufe 4+ oder 5+ hätte eingeordnet werden müssen. Immerhin sei auch auf Seiten der Beklagten die Überzahlung 3 Jahre unentdeckt geblieben. Zudem sei die getroffene Billigkeitsentscheidung mit der gewährten Ratenzahlung nicht ausreichend. Hier hätte berücksichtigt werden müssen, dass er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. 6 Mit Beschwerdebescheid vom 13. November 2012 änderte die damalige Wehrbereichsverwaltung West den Bescheid vom 02. August 2012 dahingehend ab, dass die monatlichen Raten auf 176,00 EUR reduziert wurden. Im Übrigen wies sie die Beschwerde im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. 7 Am 23. November 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft die Gründe aus der Anhörung und aus dem Beschwerdeverfahren und trägt weiter vor, er habe keine Veranlassung gehabt, der Besoldungsmitteilung vom 22. Juli 2009 zu misstrauen. Er sei seit vielen Jahren Berufssoldat und die Beklagte habe auch bei diversen Änderungen immer zuverlässig und zutreffend die Besoldungsgrundlagen ermittelt und die auszuzahlenden Beträge berechnet. Im Übrigen habe er aus Anlass der Umstellung zum August 2009 mit der Sachbearbeiterin bei der Wehrbereichsverwaltung West telefoniert und diese habe ihm gesagt, dass der Inhalt der Besoldungsmitteilung schon richtig sei, „wenn das da so stehe“. Rechtswidrig sei es zudem, dass die Beklagte trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage im Wege der Aufrechnung monatlich die Rückzahlungsraten einbehalte. 8 Mit Schriftsatz vom 05. März 2013 hat die Beklagte die Billigkeitsentscheidung im Bescheid vom 02. August 2012 dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag in Höhe von 30% erlassen wird und die Rückforderung damit nur noch 4.392,35 EUR beträgt. In Höhe von 1.882,44 EUR haben die Beteiligten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. 9 Der Kläger beantragt nunmehr, 10 11 1. den Bescheid der Beklagte vom 02. August 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 13. November 2012 und der Änderung vom 05. März 2013 aufzuheben, 12 2. die Beklagte zu verpflichten, die aus der Aufrechnungserklärung vom 02. August 2009 resultierenden Folgen durch Rückzahlung der seit dem 01. September 2012 monatlich verrechneten Beträge zu beseitigen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie macht geltend, die Zahlungen hätten nach § 2 Abs. 5 BesÜG unter einem gesetzlichen Vorbehalt gestanden. Deswegen komme es letztlich nicht darauf an, ob der Kläger den Mangel des Rechtsgrundes gekannt habe oder hätte kennen müssen – was letztlich jedoch auch der Fall sei. Die Sachbearbeiterin könne sich nach einer von ihr eingeholten schriftlichen Erklärung nicht an ein Telefonat mit dem Kläger erinnern, habe jedoch darauf hingewiesen, dass sie über Telefonate, die „eine materiell rechtliche Relevanz für den betroffenen Einzelfall“ hätten, immer einen Telefonvermerk gefertigt habe. Ein solcher Vermerk sei in der Besoldungsakte jedoch nicht enthalten. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die Kammer konnte ohne Durchführung einer – weiteren – mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Soweit die Parteien den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 20 Im Übrigen ist die Klage mit beiden Anträgen nicht begründet. Hinsichtlich des Antrags zu 1. ergibt sich dies daraus, dass der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 02. August 2012 und der hierauf ergangene Beschwerdebescheid vom 13. November 2012 in der Gestalt der Änderung vom 05. März 2013 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB). 22 Der Kläger hat den mit dem Rückforderungsbescheid geltend gemachten Betrag ohne Rechtsgrund erhalten. Er ist in dem streitigen Zeitraum von August 2009 bis Juni 2012 ohne Rechtsgrund überzahlt worden. Statt der ihm zustehenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 15 Überleitungsstufe 4+ hat er die Bezüge der Besoldungsgruppe A 15 der Überleitungsstufe 5+ erhalten. Dadurch war er nach der von der Beklagten aufgestellten Vergleichsberechnung mit insgesamt 6.274,79 EUR überzahlt. Nach dem Billigkeitserlass vom 5. März 2013 verblieb damit ein Rückzahlungsbetrag i.H.v. 4.392,35 EUR. Diese Beträge sind zwischen den Beteiligten unstreitig. 23 Entgegen der Auffassung des Klägers stellen die Besoldungsmitteilungen, die er erhalten hat, keinen Rechtsgrund für die Zahlungen dar. Die Mitteilungen der Höhe und der Berechnung der Besoldungsbezüge stellen ersichtlich keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG dar. Denn bloße Besoldungsmitteilungen haben grundsätzlich keinen regelnden Charakter, sondern kündigen lediglich die nach dem Gesetz gebotenen Zahlungen an. 24 Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2000 – 12 A 2624/08 –, Bay. VGH, Urteil vom 13. Februar 2014 – 14 B 12.1682 –. 25 Auch ergibt sich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ein Rechtsgrund für die überzahlten Beträge. Zwar ist der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht zur Alimentierung der Soldaten verpflichtet; ein Anspruch auf einen konkreten Betrag – hier in Höhe der Überzahlung – besteht jedoch ersichtlich nicht. 26 Der Kläger kann gegenüber dem Rückforderungsbegehren der Beklagten nicht nach § 818 Abs. 3 BGB einwenden, die Bereicherung sei weggefallen, weil er das Geld im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht habe. Dieser Einwand ist ausgeschlossen, weil der Kläger nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Danach greift die verschärfte Haftung dann ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend auf diejenigen Fälle anzuwenden, in denen eine Leistung unter Vorbehalt erfolgt ist und der Leistungsempfänger dem erklärten Vorbehalt nicht widersprochen hat. 27 Vgl. etwa BGH, Urteil vom 08. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 -, NJW 1989, 161 und Urteil vom 15. November 2005 – VI ZR 26/05 –, NJW 2006, 28 28 Auch in einem solchen Fall besteht die erforderliche beiderseitige Ungewissheit darüber, ob der Leistungsempfänger die ihm gewährte Leistung endgültig behalten darf, sodass ein dahingehendes schutzwürdiges Vertrauen von Rechts wegen nicht entstehen kann. 29 Diese Grundsätze gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, deren Inhalt im Einzelnen nicht von dem Willen der Beteiligten abhängt, sondern auf gesetzlichen Regelungen beruht. Von einem entsprechenden Vorbehalt ist im Anschluss an die zivilrechtliche Rechtsprechung immer dann auszugehen, wenn bei der jeweils gewährten Leistung eine Nachprüfung vorbehalten ist und die Leistung demzufolge nur vorläufig erbracht wird, sodass von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung gerechnet werden muss. Dabei kann ein Vorbehalt sowohl gesetzlich als auch - beispielsweise im Fall von Abschlagzahlungen - im Einzelfall durch den Dienstherrn bzw. die auszahlende Behörde ausgebracht werden. 30 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 07. Dezember 1960 – VI C 65.57 – und vom 28. Februar 1985 – 2 C 16.84 –. 31 Ausgehend hiervon standen die Bezüge des Klägers in dem hier in Rede stehenden Zeitraum unter dem Vorbehalt der Änderung. Ein solcher Vorbehalt folgt daraus, dass der Gesetzgeber zum 1. Juli 2009 das System der Dienstaltersstufen durch ein System der Erfahrungsstufen ersetzt hat, was eine Überleitungsregelung für die vorhandenen Beamten und Soldaten - darunter den Kläger - erforderlich machte. § 2 Abs. 1 bis 3 BesÜG sah dementsprechend eine Zuordnung jedes Beamten bzw. Soldaten zu einer neuen Erfahrungsstufe vor. Diese Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgte gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG zunächst vorläufig und wurde grundsätzlich erst mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG sah abweichend davon eine frühere endgültige Zuordnung für den Fall vor, dass im vorgenannten Zeitraum eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam wurde. In diesen Fällen sollte die endgültige Zuordnung durch Neufestsetzung im zeitlichen Anschluss an die Beförderung erfolgen. 32 Diese bereits im Gesetzestext eindeutig zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers, eine Korrektur der Einstufung in die Übergangsstufen zu ermöglichen, ergibt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses vom 12. November 2008 zu den Gesetzesentwürfen der Bundesregierung heißt es dazu, die Überleitung erfolge aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig, um ungewollten stichtagsbedingten Auswirkungen zu begegnen (BT-Drs. 16/10850, S. 238). Mit anderen Worten ging auch der Gesetzgeber davon aus, dass die spätere endgültige Zuordnung zu einer Änderung der vorläufigen Stufenzuordnung führen konnte. 33 Vgl. hierzu insgesamt OVG Lüneburg, Urteile vom 22. Juli 2013 – 5 LA 111/13 – und vom 29. Juli 2013 – 5 LA 275/12 –. 34 Gemessen hieran erfolgte die (falsche) Zuordnung des Klägers zunächst zu der Stufe 5+ nur vorläufig und stand demzufolge unter dem Vorbehalt der späteren Änderung. Der Kläger konnte daher nicht rechtlich geschützt auf den Bestand der einmal erfolgten Zuordnung in die Überleitungsstufe 5+ vertrauen; vielmehr musste er bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 mit einer Änderung der Einstufung und einer hieran anknüpfenden Rückforderung rechnen. 35 Unabhängig hiervon kann sich der Kläger auch deshalb nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BG verschärft haftet. Nach diesen Bestimmungen kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Dies ist vorliegend der Fall. 36 Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich in diesem Sinne, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Hierbei kommt es auch auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2006 – 2 C 12.05 – sowie; OVG NRW, Beschluss vom 04. August 2006 – 1 A 2509/05 – und Bay. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 – 14 ZB 06.785. 38 Dem Soldaten ist aufgrund der soldatenrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und - ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne Weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Soldaten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist es, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. 39 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – und – 2 C 4.11 –. 40 Gemessen hieran musste es sich dem Kläger als erfahrendem Berufssoldaten und Offizier aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen für die Zeit ab dem 01. August 2009 fehlerhaft waren und die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen konnten. Der Kläger, der rückwirkend zum 01. März 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden war, hat unter dem 18. Juni 2009 erstmals eine Besoldungsmitteilung über seine Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 15 erhalten. Damit war dem Kläger ab diesem Zeitpunkt die (zutreffende) Höhe seines Grundgehaltes nach der Besoldungsgruppe A 15 und der für ihn damals zutreffenden Altersstufe 09 bekannt. Ferner war dem Kläger aus diversen Verlautbarungen der Beklagten bekannt, dass sich das Grundgehalt durch die Umstellung von Alters- auf Erfahrungsstufen und die hiermit verbunden Überleitung zum 01. August 2009 nicht verändern sollte. Angesichts dieser dem Kläger bekannten Umstände war es offenkundig und musste sich dem Kläger geradezu aufdrängen, dass eine (gegenüber dem Juli 2009 nochmalige) Anhebung des Grundgehalts ab dem 01. August 2009 fehlerhaft sein musste. Auch nach den von ihm bis dahin gemachten positiven Erfahrungen mit der Besoldungsstelle konnte und durfte er nicht darauf vertrauen, dass die Besoldungsmitteilungen und die dementsprechenden Zahlungen ab dem 01. August 2009 zutreffend waren. Die Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes ist auch nicht durch den behaupteten Anruf des Klägers bei der Sachbearbeiterin für die Besoldung entfallen. Unabhängig davon, ob dieser Anruf stattgefunden hat und was Inhalt dieses Telefonats war, durfte der Kläger nicht alleine aufgrund eines Telefonats darauf vertrauen, dass die Zahlungen zutreffend seien. Schließlich wusste der Kläger, dass die Beklagte die Besoldung aller aktiven Soldaten zeitgleich überleiten musste und dementsprechend tausende Änderungen der Besoldungsmerkmale vornehmen musste und konnte sich ohne weiteres denken, dass dies ein „fehleranfällig Großprojekt“ war. Im Übrigen hätte sich der Kläger im umgekehrten Fall, dass eine Unterzahlung erfolgt wäre, gewiss nicht mit einem Anruf zufrieden gegeben. 41 Nicht zu beanstanden ist schließlich die von der Beklagten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgeholte Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG. Vor dem Hintergrund, dass der Grund für die Überzahlung die fehlerhafte Eintragung der Überleitungsstufe war und dies in der überwiegenden behördlichen Verantwortung lag, war ein teilweises Absehen von der Rückforderung angezeigt. Die Reduzierung des Rückforderungsbetrages um 30% berücksichtigt hierbei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. 42 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – und – 2 C 4.11 –. 43 Der Antrag zu 2. hat keinen Erfolg, da die Rückforderung zu Recht erfolgt ist. Zugleich durfte die Beklagte bereits im August 2012 die Aufrechnung erklären und durchführen, weil die Aufrechnung nicht die Vollziehbarkeit des Rückforderungsbescheides voraussetzt und damit auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Rückforderungsbescheid der Aufrechnung nicht entgegen steht. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 – 3 C 6.82 –. 45 Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass die Beklagte bei der (weiteren) Aufrechnung zu beachten hat, dass der Rückforderungsbetrag unter dem 05. März 2013 auf 4.392,35 EUR reduziert wurde. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil diese den angefochtenen Bescheid teilweise aufgehoben und sich insoweit in die Position der Unterlegenen begeben hat.