OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 1065/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0722.12A1065.09.00
5mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Annahme, der Kläger sei als Elternteil der antragstellenden Auszubildenden nach § 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 60 Abs. 1 SGB I zur Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts wird weder durch den klägerischen Vortrag, es sei schon zweifelhaft, dass der Auskunftsanspruch auch bestehe, wenn der Unterhaltsanspruch von den Eltern ernsthaft bestritten wird, noch durch den weiteren Vortrag, der Auskunftsanspruch scheide vorliegend aus, weil zum einen Unterhaltsanspruch seiner Tochter aufgrund der eingetretenen Verwirkung evident nicht bestehe und zum anderen seiner Tochter ein Anspruch auf Ausbildungsförderung schon dem Grunde nach nicht zustehe, weil sie bei der Antragstellung falsche Angaben zu einer früheren, abgebrochenen Ausbildung gemacht habe, in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Auskunftsverlangens, des im Ausbildungsförderungsrecht geltenden Subsidiaritätsprinzips sowie aus Gründen der Verwaltungseffizienz und -beschleunigung im Massenverfahren der gesetzlich normierte Auskunftsanspruch nach § 47 Abs. 4 BAföG i.V.m § 60 Abs. 1 SGB I immer schon dann gegeben ist, wenn ein Unterhaltsanspruch im Eltern-Kind-Verhältnis überhaupt im Betracht kommt. Nur, wenn es offensichtlich ausgeschlossen ist (sog. "Negativ-Evidenz"), dass ein solcher Unterhaltsanspruch besteht, ist ein Auskunftsverlangen sinnlos und würde sein gleichwohl erfolgendes Geltendmachen eine unvertretbare Behelligung des Adressaten durch das Amt für Ausbildungsförderung darstellen. vgl. Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, § 47, Rn. 11, m.w.N. Der Kläger hat hiergegen nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, aus welchen rechtlich übergeordneten Gründen dem privaten Interesse eines Elternteils, von einem behördlichen Auskunftsverlangen verschont zu bleiben, immer schon dann - letztlich zulasten der die Ausbildungsförderung (vor)leistenden öffentlichen Hand - Rechnung getragen werden müsste, wenn dieser das Bestehen des Unterhaltsanspruchs nur ernsthaft bestreitet. Der Kläger hat mit dem bloßen Hinweis darauf, dass zwischen ihm Kläger und seiner Tochter seit 2004 kein Kontakt mehr besteht, auch nicht darzulegen vermocht, dass ein Unterhaltsanspruch seiner Tochter offensichtlich nicht mehr besteht. Die von ihm angenommene Verwirkung eines Rechts setzt nämlich neben dem Zeitmoment noch ein sog. Umstandsmoment voraus, d.h. das Vorliegen eines vom Inhaber des Rechts gezeigten Verhalten, aufgrund dessen der Pflichtige unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen darf, dass von dem Recht zukünftig kein Gebrauch mehr gemacht wird. Vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen der Verwirkung: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 53, Rn. 41ff. Allein der Umstand, dass die Tochter des Klägers zwischen dem ersten und dem zweiten Studiengang als Verkäuferin gearbeitet hat, rechtfertigt jedenfalls nicht evident die Annahme, sie werde gegen den Kläger keinen Unterhaltsanspruch mehr verfolgen. Auch der Hinweis des Klägers, seine Tochter habe in Bezug auf eine erste, abgebrochene Ausbildung offensichtlich keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, greift nicht. Der Abbruch einer ersten Ausbildung schließt nämlich einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine andere, zweite Ausbildung nicht grundsätzlich und ohne Weiteres aus, vgl. § 7 Abs. 3 BAföG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).