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Beschluss

12 B 774/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0902.12B774.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen die Richtigkeit der vom Verwaltungs-gericht getroffenen Entscheidung nicht in Frage. Bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung begründet das Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. April 2014 getroffenen Anordnung, der zufolge der Antragsteller - zur Berechnung der Ausbildungsförderung für seinen Sohn S. I. - eine formularmäßige Erklärung über seine persönlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum 09/2013 bis 07/2014 und über seine Einkommensverhältnisse im Jahr 2011 abzugeben und entsprechende Unterlagen hierzu vorzulegen hat. Rechtsgrundlage dieses Auskunftsverlangens ist § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 Abs. 1 SGB I. § 47 Abs. 4 BAföG bestimmt, dass die Mitwirkungspflichten des § 60 SGB I auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden gelten. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung, d. h. für Entstehung, Höhe und Fortbestand, erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Gemäß § 46 Abs. 3 BAföG muss sich der Auskunftsverpflichtete dabei zwingend der in der BAföG-FormblattVwV bestimmten Formulare - hier des Formblatts 3 - bedienen. Da die Bewilligung von Ausbildungsförderung in der Regel nach § 11 Abs. 2 BAföG in Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen der Eltern (vgl. §§ 21 und 24 BAföG) erbracht wird, handelt es sich bei den Angaben und Nachweisen der Eltern über ihr eigenes Einkommen in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitraum um leistungserhebliche Tatsachen. Die Auskunftspflicht der Eltern hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob ein Unterhaltsanspruch im Eltern-Kind-Verhältnis gegeben ist. Sie besteht - wie bereits vom Verwaltungsgericht dargelegt - nur dann nicht, wenn der Auszubildende nach § 11 Abs. 2a oder Abs. 3 BAföG elternunabhängig zu fördern ist, sein Bedarf bereits vollständig durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Einkommen seines Ehegatten bzw. Lebenspartners gedeckt ist oder das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs - im Sinne einer „Negativ-Evidenz“ - offensichtlich ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 12 B 521/11 -, juris; Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 47 Rn. 7, 8 und 11. Zur „Negativ-Evidenz“ vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2012 - 12 B 1261/12 -, juris, und vom 22. Juli 2010 - 12 A 1065/09 -, juris; SächsOVG, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 1 B 141/10 -, juris, und vom 23. Juli 2002 - 5 BS 40/02 -, juris. Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, dass einer dieser Ausnahmetatbestände hier greift. Die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs. 2a oder Abs. 3 BAföG sind offensichtlich nicht gegeben. Anderes legt der Antragsteller nicht damit dar, dass er geltend macht, eine BAföG-Unterstützung müsse u. a. „nach § 11 Abs. 2a BAföG … verweigert werden“. Die genannte Vorschrift knüpft daran an, dass der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Wenn der Antragsteller meint, zur Leistung von Unterhalt an seinen Sohn nicht verpflichtet zu sein, hat dies mit dem Bestehen eines - insoweit überhaupt allein in Betracht zu ziehenden - rechtlichen Hindernisses zur Unterhaltsleistung nichts zu tun, zumal der Antragsteller in seinem Schreiben vom 12. September 2013 selbst angibt, er „zahle bereits bis heute ununterbrochen Unterhalt“. Neben der Sache liegt auch sein Verweis darauf, dass bei dem Besuch eines Kollegs eine elternunabhängige Förderung erfolge. Ungeachtet der Bezeichnung als „Berufskolleg“ handelt es sich bei der vom Sohn des Antragstellers besuchten Bildungseinrichtung nicht um ein Kolleg i. S. d. §§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG, weil unter diesen Begriff nur Institute zur Erlangung der Hochschulreife fallen. Vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, a. a. O., § 2 Rn. 8.5; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 2 Rn. 29; siehe auch Tz. 2.1.13 BAföG-VwV. Woraus der Antragsteller ableitet, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass sein Sohn ein „Universitätsstudium“ absolviere, bleibt unerfindlich. Der Antragsteller legt auch nicht dar, dass der Bedarf seines Sohnes im Bewilligungszeitraum bereits vollständig durch eigenes Einkommen oder Vermögen gedeckt sei und die unter dem 28. bzw. 29. August 2013 abgegebenen Erklärungen des Sohnes zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen damit in wesentlicher Hinsicht unrichtig seien. Soweit der Antragsteller, ohne dies weiter zu fundieren, behauptet, das Berufskolleg zahle „nach eigener Angabe sehr wohl ein Gehalt im Verlauf der Ausbildung“, ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass diese Aussage überhaupt den im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren gegenständlichen Bewilligungszeitraum betrifft, der sich mit den ersten 11 Monaten der Fachschulausbildung des Sohnes deckt. Den Informationen auf der Internetseite des Berufskollegs ist vielmehr zu entnehmen, dass die Auszubildenden während des letzten Jahres des dreijährigen Bildungsgangs ein „tariflich geregeltes Praktikumsgehalt“ beziehen (http://www.berufskolleg---------strasse.de/index.php/fachschule.html). Das Beschwerdevorbringen gibt schließlich auch nichts Substantielles dafür her, dass ein Unterhaltsanspruch des Sohnes des Antragstellers gegen diesen offensichtlich ausgeschlossen wäre. Nach der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt auch die Obliegenheit des Kindes, die Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen. Auch ein Schulabgänger muss auf die Belange des Unterhaltspflichtigen Rücksicht nehmen und sich in angemessener Zeit darüber klar werden, welche Ausbildungsmöglichkeiten ihm nach seinem jeweiligen Schulabschluss zur Verfügung stehen. Er muss sich alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und die Ausbildung zielstrebig beginnen. Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet. Je älter er indessen bei Schulabgang ist und je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg. Selbst wenn er bisher noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und er sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabung und Fertigkeiten verdienen muss. Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, seine Ausbildung aufzunehmen, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist. Vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 -, NJW 2013, 2751, juris, sowie Urteile vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 -, NJW 2011, 2884, juris, und vom 14. März 2001 - XII ZR 81/99 -, NJW 2001, 2170, juris (jeweils m. w. N.). Diese Grundsätze verdeutlichen, dass die Frage des Bestehens eines solchen Unterhaltsanspruchs nicht anhand schematischer Kriterien, sondern nur auf der Grundlage einer umfassenden und die aufgezeigten Aspekte der Angemessenheit und Zumutbarkeit sachgerecht berücksichtigenden Würdigung der Gegebenheiten des Einzelfalles zu beantworten ist. Dafür bietet der Verwaltungsrechtsstreit um ein Auskunftsverlangen nach § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 Abs. 1 SGB I in aller Regel keinen Raum; komplexe unterhaltsrechtliche Fragen zu klären, muss - wie auch im Falle des Übergangs von Unterhaltsansprüchen nach § 37 BAföG - dem insoweit berufenen Familiengericht vorbehalten bleiben. Der schulische und berufliche Werdegang des am 3. September 1990 geborenen Sohnes des Antragstellers, wie er aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Anlage 1 zum Formblatt 1 hervorgeht und auch vom Antragsteller geschildert wird, lässt jedenfalls nicht mit dem Offensichtlichkeitsmaßstab darauf schließen, dass der Antragsteller für den Zeitraum der von seinem Sohn nunmehr aufgenommenen Ausbildung bei einer Fachschule für Sozialpädagogik nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann. Dass sein Sohn nach Abitur und Zivildienst eine begonnene Ausbildung zum Hörgerätemechaniker abbrach, später an einer im Kulturbetrieb angesiedelten Bildungsmaßnahme der Arbeitsverwaltung teilnahm und nunmehr eine Ausbildung zum Erzieher aufgenommen hat, begründet zwar, auch in Ansehung der jeweiligen „Zwischenzeiten“, Zweifel am Fortbestand einer Unterhaltspflicht des Antragstellers, gibt jedoch für eine - vom Antragsteller auch nicht substantiiert dargelegte - „Negativ-Evidenz“ nichts Hinreichendes her. Auch soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass ein Anspruch seines Sohnes auf Ausbildungsförderung an § 7 Abs. 3 BAföG scheitere, könnte er mit derartigen materiellen Einwendungen in der hier vorliegenden Streitsituation gleichermaßen allenfalls Gehör finden, wenn sie offensichtlich zuträfen. Davon kann indes hier keine Rede sein. Der Antragsteller verkennt den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 BAföG, wenn er geltend macht, sein Sohn habe „mehrfach die Fachrichtung gewechselt und die Ausbildung abgebrochen“. Denn die genannte Vorschrift kommt lediglich zum Tragen, wenn bis zum Abbruch bzw. Wechsel eine nach den §§ 2, 3 BAföG förderungsfähige Ausbildung betrieben wurde, vgl. nur Humborg, in: Rothe/Blanke, a. a. O., § 7 Rn. 38; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a. a. O., § 7 Rn. 47, Tz. 7.3.1 BaföG-VwV, wofür hier nichts spricht. Soweit der Antragsteller meint, er solle zu „Falschangaben“ gezwungen werden, weil die Antragsgegnerin „am 13.01.2014 Vermögensauskünfte bis Ende 07/2014 anfordert, somit für sieben Monate im Voraus“, ist dies ersichtlich unzutreffend. Auskünfte zu seinen Vermögensverhältnissen hat der Antragsteller, wie sich aus dem in Bezug genommenen Schreiben vom 13. Januar 2014, dem Bescheid vom 30. April 2014 und dem jeweils beigefügten Formblatt 3 auch ohne Weiteres ergibt, nicht zu machen, weil eine Anrechnung von Vermögen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nur in Betracht kommt, soweit es sich um solches des Auszubildenden handelt. Gefordert sind vielmehr - unmissverständlich - Angaben zu den Einkommensverhältnissen, und zwar für das Jahr 2011, wie es § 24 Abs. 1 BAföG entspricht. Den Bewilligungszeitraum 09/2013 bis 07/2014 hat die Antragsgegnerin nur im Zusammenhang mit den abgefragten Angaben zur Person angesprochen, wobei selbstverständlich ist, dass während des laufenden Bewilligungszeitraums keine über das Erklärungsdatum hinausreichenden Einlassungen zu erwarten sind. Dass die in dem Formblatt 3 vorgesehenen Angaben zur Person ebenfalls auf leistungserhebliche Tatsachen zielen, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen. Ob und inwieweit der Sohn des Antragstellers diesem Nachweise über Aufnahme und Fortgang der Ausbildung sowie über seine Einkommens- und Vermögenssituation vorgelegt hat, ist für das Bestehen der Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 Abs. 1 SGB I im Verhältnis zur Antragsgegnerin ohne Belang; die insoweit maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Verwaltungsvorgang. Der Ablauf des förderungsrechtlichen Bewilligungszeitraums zum Ende des Monats Juli 2014 ändert nichts am Fortbestehen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der streitigen Anordnung, weil die erfragten Angaben und Nachweise für eine Bescheidung des Förderantrages, die dann gegebenenfalls zu einer rückwirkenden Bewilligung der bedarfsdeckenden Ausbildungsförderung führt, weiterhin notwendig bleiben. Dass, wie der Antragsteller unter Hinweis auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse vorträgt, „weitere Vollstreckungsandrohungen der Beklagten nur ins Leere laufen“, stellt die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung nicht ernsthaft in Frage. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.