Beschluss
12 A 758/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0722.12A758.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG sei ermessensgerecht erfolgt. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe im ursprünglichen Verwaltungsverfahren im Rahmen ihres Schreibens vom 6. Juli 2000 unter Verletzung ihrer Hinweispflicht nicht darauf hingewiesen, "dass der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin nach bestandskräftiger Ablehnung nicht beliebig wiederholt werden könne, sondern nur unter ganz engen Voraussetzungen ein Wiederaufgreifen des Verfahrens möglich wäre und schon deswegen die bis dahin günstige Rechtsposition der Klägerin als Aufnahme mögliche Spätaussiedlerin gefährdet sei", verkennt die Beschränkung der schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bestehenden Auskunftspflicht der Behörde auf die den Verfahrensbeteiligten im konkreten Verwaltungsverfahren zustehenden (Verfahrens-)Rechte und die ihnen obliegenden (Verfahrens) Pflichten. Der hier schon im Ausgangsverfahren für erforderlich gehaltene Hinweis auf die sich nach bestandskräftiger negativer Beendigung des Ausgangsverfahrens für den Betroffenen aus § 51 VwVfG ergebende eingeschränkte verfahrensrechtliche Rechtsstellung bezieht sich demgegenüber gerade nicht auf die Verfahrensrechte eines Beteiligten im Ausgangsverfahren; vielmehr zielt das Verlangen der Klägerin auf die Bereitstellung von Informationen über die verfahrensrechtliche Rechtsstellung in einem sich ggf. noch anschließenden weiteren Verwaltungsverfahren ab, die über das konkrete Verwaltungsverfahren hinausgehen, damit das Entwickeln unterschiedlicher Handlungsstrategien ermöglichen und so typischerweise den § 25 VwVfG entzogenen Bereich der Rechtsberatung betreffen. Die weitere Frage eines verwaltungsrechtlichen Herstellungsanspruchs, der an eine Verletzung der sich aus § 25 VwVfG ergebenden Hinweispflicht anknüpft, stellt sich hier mangels Verstoß gegen § 25 VwVfG nicht. Dementsprechend weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung i.S.v. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).