Beschluss
1 A 1871/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0729.1A1871.08.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulas-sungsverfahren auf 20.209,44 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulas-sungsverfahren auf 20.209,44 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin, der Witwe eines Bundesbeamten, geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage dieser Darlegungen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lassen sich dem Antragsvorbringen nicht entnehmen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtsatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Daran fehlt es hier. Soweit mit dem Zulassungsantrag gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe keine eigene Rechtswertung angestellt, sondern statt dessen Überlegungen aus einer bestimmten obergerichtlichen Entscheidung ohne Rücksicht auf anzunehmende Unterschiede hinsichtlich der relevanten Rechtslage unkritisch übernommen, überzeugt dies nicht und vermag deswegen die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht stichhaltig in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 22 BeamtVG an die Klägerin als sog. nachgeheiratete Witwe gerichtete Klage im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil hier besondere Umstände des Einzelfalles im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorlägen, die – in einer Gesamtschau – eine volle Versagung der betreffenden Leistung der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung rechtfertigten. Als hierfür bedeutsame Umstände hat das Gericht insbesondere angesehen: den hohen Altersunterschied zwischen den Eheleuten von hier mehr als 50 Jahren, das bei der Eheschließung hohe Alter des verstorbenen Ehemannes (fast 79 Jahre) mit Blick auf die daran anknüpfend eher nur noch geringe Lebenserwartung sowie schließlich die relativ kurze Dauer der Ehe von hier knapp über 2 Jahren (25 ½ Monaten). Im Verhältnis dazu hätten die von der Klägerin für ihren Ehemann erbrachten Pflegeleistungen kein solches Gewicht, dass die Beklagte deswegen von einer vollständigen Versagung des Unterhaltsbeitrags hätte absehen müssen. Fürsorgerische Gründe der Bedürftigkeit der Klägerin rechtfertigten ebenfalls keine andere Entscheidung. Mit 29 Jahren sei diese im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemanns in einem Alter gewesen, in dem andere junge Erwachsene ebenfalls mit ihrer Erwerbstätigkeit anfingen; dabei sei ihr auch als ungelernter Ausländerin der Erwerb einer eigenen Altersversorgung zumutbar. Diese vom Verwaltungsgericht ins Feld geführten Argumente sind in der Sache gut nachvollziehbar und werden namentlich nicht durch das Antragsvorbringen im Sinne der oben dargestellten allgemeinen Anforderungen an den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erschüttert. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, dass der Sachverhalt des vorliegenden Falles nicht exakt jenem entspricht, welcher dem in der angefochtenen Entscheidung zitierten Urteil des 12. Senats des OVG NRW vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 – zugrunde gelegen hat. Das erstinstanzliche Gericht hat nämlich jene Entscheidung nur im (allgemeinen) Zusammenhang der Auslegung des Begriffs der "besonderen Umstände" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und der Bestimmung der näher in Betracht kommenden Arten solcher Umstände als Beleg angeführt. Es hat hingegen erkennbar – der üblichen Verwendung von Zitaten im Rahmen von Urteilsbegründungen durchaus entsprechend – nicht etwa auf eine eigenständige Betrachtung des hier zur Entscheidung stehenden Falles in Würdigung von dessen näheren Fallumständen verzichten wollen. Dass das Verwaltungsgericht dabei letztlich zum gleichen Ergebnis gelangt ist wie der 12. Senat des OVG in der im Jahre 1993 getroffenen Entscheidung und dass die eigene fallbezogene Argumentation in den niedergelegten schriftlichen Gründen etwas knapp ausgefallen ist, indiziert in diesem Zusammenhang nicht die von der Klägerin geltend gemachte "unkritische Übernahme" der Überlegungen des 12. Senats. Das gilt unbeschadet dessen, dass der seinerzeit entschiedene Fall von seinen tatsächlichen Voraussetzungen her (jedenfalls betreffend einzelne der zusammenkommenden Umstände) noch eindeutiger dem Ergebnis des vollständigen Entfallens eines Unterhaltsbeitrages zuzuordnen gewesen sein mag. Vgl. dazu, dass die vom 12. Senat des OVG NRW zugrunde gelegten Kriterien wie etwa Ehedauer, Altersunterschied, Heiratsalter des Ruhestandsbeamten auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt sind, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1992 – 4 S 1384/90 -, ZBR 1993, 128 = juris (Rn. 7 ff.); OVG Berlin, Beschluss vom 10. September 2004 – 4 N 62.04 -, juris (Rn. 10). Nicht gefolgt werden kann weiter der Auffassung der Klägerin, aus der für die Fallgruppe des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG bestimmten Anrechnung von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang ergebe sich mittelbar, dass in derartigen Fällen der regelmäßig bestehende Anspruch der nachgeheirateten Witwe auf einen Unterhaltsbeitrag nicht schon dem Grunde nach ausgeschlossen sein dürfe, er vielmehr nur in der Höhe beschränkt sei. Die Frage nach der Anrechnung bestimmter anderer Leistungen auf einen Anspruch kann sich nämlich rechtslogisch erst dann stellen, wenn dieser Anspruch überhaupt dem Grunde nach besteht bzw. entstanden ist. Für den Anwendungsbereich des Unterhaltsbeitrags nach § 22 BeamtVG bestimmt sich Letzteres aber allein nach dem Absatz 1 Satz 1 (und nicht ergänzend auch dem Absatz 1 Satz 2) der Norm; auch aus der Rechtssystematik des § 19 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ergibt sich insoweit nichts Gegenteiliges. Vgl. in diesem Zusammenhang – entsprechend zum Verhältnis des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu der Anspruchskürzung wegen Altersunterschieds nach § 20 Abs. 2 BeamtVG - auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Juni 2008 – 5 LA 32/05 -, juris (Rn. 5). Soweit die Klägerin, was den Umstand der Ehedauer betrifft, aus dem für das Witwengeld insoweit für den Wegfall der Regelvermutung einer Versorgungsehe in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG bestimmten Wert von mindestens einem Jahr zugleich zwingende Folgerungen in Richtung auf eine fehlende Berücksichtigungsfähigkeit einer länger als ein Jahr dauernden Ehezeit als "besonderer Umstand" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ziehen möchte, fehlt es hierfür an einer hinreichenden und zugleich schlüssigen Begründung. Eine solche ist auch objektiv nicht ersichtlich. So betreffen beide genannten Vorschriften unterschiedliche Sachverhalte, davon allein § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG den Fall der sog. nachgeheirateten Witwe, deren Versorgung als Hinterbliebene dem Dienstherrn – über die (freilich auch dort relevante) engere Fallgruppe der sog. Versorgungsehen hinaus – nicht nach gleichen Maßstäben und im gleichen Umfang wie bei einer vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze des im Beamtenverhältnis stehenden Ehemannes geschlossenen Ehe zuzumuten ist. Davon abgesehen regelt § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ersichtlich nicht die hier interessierende Frage, ob sich aus der Länge der Ehe nicht als Einzelaspekt, sondern in der Gesamtschau mit anderen Tatsachen "besondere Umstände" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ergeben können. Gerade aus der Kumulation von Sachverhaltselementen kann sich in diesem Zusammenhang aber ein Umschlag von Quantität in Qualität ergeben, welcher im Ergebnis die volle Versagung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigt. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Juni 2008 – 5 LA 32/05 -, juris (Rn. 5), m.w.N. Für einen Erfolg des vorliegenden Antrags reicht es im Übrigen nicht aus, wenn die Klägerin – wie hier geschehen – lediglich bestimmte einzelne Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung bruchstückhaft anzugreifen versucht, ohne sich zugleich – was wesentlich fehlt – substanziiert auch damit auseinanderzusetzen, welche Auswirkungen sich hieraus auf die vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend angestellte "Gesamtschau" aller angeführten objektiven Tatsachen ergeben. Ein relativiertes oder auch gänzlich entfallendes Gewicht einer der vom Verwaltungsgericht angenommenen Sonderumstände muss nicht notwendigerweise auch die Richtigkeit der Begründung im Übrigen und des Entscheidungsergebnisses in Frage stellen. Für sich genommen ist es deswegen etwa auch nicht zielführend, wenn die Klägerin im Zusammenhang mit der Dauer der Ehe ergänzend auf die Verschiebung der eigentlich schon für Anfang 2002 geplant gewesenen Heirat aufmerksam macht sowie die zum Teil schon vor dem Heiratstermin erbrachten pflegerischen Hilfestellungen für ihren Ehemann erwähnt. Das geschieht im Übrigen nur nach Art einer bloßen Sachverhaltsdarstellung, also ohne die zumindest in Grundzügen zudem erforderliche rechtliche Durchdringung des Sach- und Streitstoffs. Die Angaben zu Umfang und Intensität der erbrachten Pflege bleiben darüber hinaus eher vage und lassen insbesondere nicht etwa auf eine (durchgängige) Pflege "rund um die Uhr" schließen. Vgl. zu einem solchen Fall etwa VG Hamburg, Urteil vom 7. September 1998 – 13 VG 5019/96 -, juris (Rn. 39). Auch die angebliche Abweichung der Beklagten von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 22 BeamtVG macht die Klägerin – soweit ersichtlich - allein an dem Gesichtspunkt der Länge der Ehedauer fest, ohne hinreichend dem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, dass hier die Gesamtschau einer Reihe von Sonderumständen das angefochtene Urteil trägt und eine insgesamt hieran orientierte dienstinterne Vorgabe in den genannten Verwaltungsvorschriften fehlt, namentlich auch Nr. 22.1.4 als "Soll-Vorschrift" keinen absolut zwingenden Charakter hat. Die von der Klägerin zudem pauschal geltend gemachten Verstöße der Beklagten gegen den (an die tatsächliche Handhabung der Verwaltungspraxis anknüpfenden) Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen das Verbot der unechten Rückwirkung sind schon nicht nachvollziehbar begründet worden. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Es ist schon nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes vorliegend gegeben sind. Hierzu muss regelmäßig eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage bezeichnet werden, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Eine aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts in diesem Sinne klärungsbedürftige und zugleich klärungsfähige Frage zeigt das Zulassungsvorbringen indes nicht auf. Die von der Klägerin für grundsätzlich erachtete Frage, ob ein Gericht berechtigt ist, zu Lasten eines Anspruchstellers von der niedergelegten und klar formulierten Verwaltungsvorschrift abzuweichen und nicht etwa das gleichheitswidrige Entscheidungsverfahren der Behörde – hier der Beklagten – zu überprüfen, sondern an die Stelle der Verwaltungsentscheidung die eigene Überzeugung zu setzen, ist weder vom Verwaltungsgericht behandelt worden noch würde sie sich – zumal in dieser allgemeinen Form – in einem Berufungsverfahren aller Voraussicht nach stellen. In ihrem zweiten Teil geht die Frage vom Vorliegen bestimmter tatsächlicher Voraussetzungen aus, die weder gerichtlich festgestellt noch schlüssig dargelegt worden sind. In ihrem ersten Teil spricht die Frage mit der Bindung der Gerichte an grundsätzlich nur intern wirkende Verwaltungsvorschriften etwas an, was im Kern – im Sinne fehlender (unmittelbarer) Bindung – längst geklärt ist. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung kann sich in diesem Zusammenhang auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgebotes nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nur dann ergeben, wenn – bezogen auf mit dem vorliegenden vergleichbare Sachverhalte – auch die (ständige) tatsächliche Verwaltungspraxis dem Inhalt der Verwaltungsvorschriften entspricht, was hier unter dem Gesichtspunkt möglicher Entscheidungserheblichkeit zunächst einmal entsprechender Darlegungen bedurft hätte. Die von der Klägerin weiter aufgeworfene Frage, ob Berechtigung und Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag in die Kategorien "dem Grunde nach" und "der Höhe nach" zu unterscheiden sind, wäre in einem etwaigen Berufungsverfahren ebenfalls nicht mit Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinaus zu klären. Der Umstand, ob und inwiefern man diese beiden Kategorien (formal systematisierend) unterscheidet, besagt nämlich für sich genommen nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen die Gewährung eines Unterhaltsbeitrag an die nachgeheiratete Witwe eines Ruhestandsbeamten in vollem Umfang versagt werden kann und wann statt dessen lediglich eine Reduzierung der Höhe dieser Versorgungsleistung in Betracht kommt. Sollte der Vortrag der Klägerin sinngemäß mit auf diese Abgrenzungsfrage zielen, wäre diese weder klärungsbedürftig noch (in vollem Umfang) klärungsfähig. In ihrem Kern lässt sie sich nämlich, wie auch schon den obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund der "ernstlichen Zweifel" entnommen werden kann, ohne weiteres anhand des Gesetzes in Verbindung mit der dazu bereits vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung dahin beantworten, dass es entscheidend auf das Gewicht der insgesamt vorliegenden "besonderen Umstände" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ankommt. Dieses Gewicht mit Blick auf die Anwendung im Einzelfall näher zu umreißen, entzieht sich allerdings einer allgemeingültigen Festlegung. 3. Schließlich kann hier eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgen. Eine die Berufung eröffnende Divergenz i.S. dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem das vorinstanzliche Gericht einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder eines ansonsten in der Vorschrift angeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatzes in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Solches zeigt die Antragsbegründung indes nicht ansatzweise auf. Die von der Klägerin im Ergebnis angenommene "inhaltliche" Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des OVG NRW vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 – bezeichnet ersichtlich keine divergierenden abstrakten Rechtssätze, sondern stellt sich sinngemäß lediglich als Rüge unrichtiger Rechtsanwendung dar. Es wird nämlich im Kern geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe sich "trotz eines gänzlich anderen Sachverhalts" maßgeblich an der Begründung der damaligen obergerichtlichen Entscheidung orientiert. Mit einer solchen Abweichung hinsichtlich der jeweiligen tatsächlichen Entscheidungsvoraussetzungen lässt sich eine Divergenzrüge aber (allein) nicht erfolgreich begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe der für den sog. beamtenrechtlichen Teilstatus geltenden Grundsätze auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG (24-facher Monatsbetrag der erstrebten Hinterbliebenenversorgung). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).