Beschluss
12 A 2133/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0621.12A2133.08.00
7mal zitiert
10Zitate
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Abweisung der Klage nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob dem Antrag der Klägerin vom 8. Januar 2007 auf "Erteilung eines Aufnahmebescheides und die Einbeziehung ihrer Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid" als Zweitantrag die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 14. Mai 1998 entgegensteht, ausdrücklich offengelassen (vgl. S. 5, 2. Absatz. des Urteilsabdrucks). Einer positiven Bescheidung des Antrags vom 8. Januar 2007 steht jedoch offensichtlich die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 14. Mai 1998 entgegen, wie die Beklagte dies im Bescheid vom 16. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2007 zutreffend ausgeführt hat. Der beschließende Senat ist in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO auch im Berufungszulassungsverfahren berechtigt, hierauf seine Entscheidung zu stützen, nachdem die Klägerin hierzu angehört worden ist. Vgl. zur Zulässigkeit der entsprechenden Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO im Berufungszulassungsverfahren etwa BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, DVBl. 2004, 838; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124, Rn. 101 ff., m. w. N. Der Antrag vom 8. Januar 2007 war – anders als der Antrag vom 26. März 2001 –nicht auf das Wiederaufgreifen des mit dem Bescheid vom 14. Mai 1998 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens, sondern ebenso wie der ursprüngliche Antrag vom 11. Dezember 1995 auf die Eröffnung eines neuen Verwaltungsverfahrens gerichtet, mit dem Ziel, einen Aufnahmebescheid und die Einbeziehung von Abkömmlingen nach § 27 BVFG zu erlangen. An diesem Antragsbegehren ist ausweislich des anwaltlich formulierten Klageantrags, "Unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2007 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihre Abkömmlinge einzubeziehen", und der ausdrücklich – zudem in Kenntnis der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zur ausschließlichen Anwendung von § 51 VwVfG in Fällen dieser Art –, vgl. etwa den dem Prozessbevollmächtigten bekannten Beschluss des OVG NRW vom 19. Dezember 2006 – 2 A 5113/05 –, m.w.N. – erfolgten Hinweise der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die "neue Rechtsgrundlage" sowie den Charakter des Antrags als "Erstantrag" auch im Klageverfahren festgehalten worden, so dass für eine Auslegung des Antrags vom 8. Januar 2007 als Antrag auf Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG kein Raum bleibt. Dem folglich als Zweitantrag der Klägerin zu wertenden Antrag vom 8. Januar 2007 auf Erteilung eines Aufnahmebescheides (und der Einbeziehung von Abkömmlingen) nach § 27 Abs. 1 BVFG steht die bestandskräftige Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides (und der Einbeziehung von Abkömmlingen) nach § 27 Abs. 1 BVFG vom 14. Mai 1998 entgegen. Der Zweitantrag ist auf den gleichen Streitgegenstand gerichtet wie der frühere, am 11. Dezember 1995 von der Klägerin gestellte Aufnahmeantrag, den die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 14. Mai 1998 bestandskräftig abgelehnt hat, weil der Zweitantrag ebenfalls auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG) gerichtet ist. Vgl. zur Kongruenz der Streitgegenstände die ständige Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2007 – 2 A 1906/05 –, vom 14. November 2006 – 12 A 2833/06 –, m.w.N., und vom 23. Oktober 2006 – 2 A 3201/05 –. § 6 Abs. 2 BVFG in seiner zum 7. September 2001 durch das Spätaussiedlerstatusgesetz und erneut durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes geänderten Fassung, der – zusammen mit § 4 Abs. 1 BVFG – allein als Rechtsgrundlage für den derzeitigen Antrag der Klägerin in Betracht kommt, ist zwar an die Stelle der zuvor geltenden Vorschrift des § 6 Abs. 2 in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes getreten, vgl. für die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz: BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, BVerwGE 99, 133, er modifiziert aber nur die Anspruchsvoraussetzungen, ohne auf der Rechtsfolgenseite eine neue Art von Aufnahmeentscheidung mit anderer Qualität zu schaffen. Hierfür spricht auch das Fehlen von Übergangsvorschriften, wonach im Falle eines bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff. BVFG in der bis zum 6. September 2001 bzw. bis zum 23. Mai 2007 geltenden Fassung ein Aufnahmeanspruch nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderung des § 6 BVFG auf der Grundlage der neuen materiellen Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG erneut geltend gemacht werden kann. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2008 – 12 A 2008/07 –, m.w.N., und vom 6. Februar 2008 – 12 A 2467/08 –. Die im Zulassungsantrag vertretene Auffassung, wonach der Aufnahmebescheid nur eine vorläufige Regelung sei, verkennt, dass die verbindliche Feststellung, ob der Betroffene Spätaussiedler ist, zwar erst nach seiner Aussiedlung im Verfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG getroffen wird, dies aber nicht dazu führt, dass die im Aufnahmeverfahren getroffene Feststellung, jemand erfülle die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht, nur vorläufig ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 – 2 A 5113/05 – und vom 30. Mai 2008 – 2 A 563/07 –. Dem Umstand, dass nach der Rechtsänderung nicht mehr muttersprachliche Deutschkenntnisse verlangt werden, sondern auf die familiär vermittelte Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch abgestellt wird, trägt die im Wiederaufnahmeverfahren geltende Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG angemessen Rechnung. Die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides kann daher nur im Rahmen eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens erfolgen, vgl. etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 12 A 770/08 –, m.w.N., das hier jedoch nach dem ohne weiteres erkennbaren Antrags- und Rechtsschutzziel gerade nicht gewollt gewesen ist. Auf die weiteren, an die Behandlung des Zweitantrags als Antrag auf Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG durch das Verwaltungsgericht anknüpfenden Gesichtspunkte und die diesbezüglichen Darlegungen im Zulassungsantrag (ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) kommt es danach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).