Urteil
11 K 1272/13
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2013:0911.11K1272.13.0A
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Leitsätze
1. Mit den §§ 30 und § 35 StAG (juris: RuStAG) hat der Gesetzgeber - abschließend - geregelt, wie mit mängelbehafteten Vorgängen auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts rechtlich umzugehen ist. Diese spezialgesetzlichen Regelungen gehen daher insgesamt den verwaltungsverfahrensrechtlichen generellen Regelungen vor.(Rn.19)
2. Ist eine Staatsangehörigkeitsbehörde der Auffassung, ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sei durch ein vorangegangenes Einbürgerungsverfahren nicht wirksam eingetreten, so hat sie ein entsprechendes Feststellungsverfahren von Amts wegen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG (juris: RuStAG) einzuleiten. Eine Nichtigkeitsfeststellungsentscheidung nach Landesrecht (§ 44 Abs. 5 LVwVfG) (juris: VwVfG BW) scheidet dagegen aus.(Rn.19)
3. Enthält eine Einbürgerungsurkunde falsche Personalien, macht dies sie nicht zu einer "Nicht-Urkunde". Dies stellt keinen Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW) dar.
4. Eine Einbürgerung unter falschem Namen aufgrund von falschen Angaben stellt keinen jener offenkundigen schweren Mängel dar, die die Nichtigkeit dieser Einbürgerung nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zur Folge hat (Bestätigung von BVerwG, Urt. v. 08.03.1977 - I C 15.73 -, NJW 1977, 1603, ).(Rn.23)
5. Lediglich wenn sich ein Einbürgerungsbewerber im vorangegangenen Einbürgerungsverfahren der tatsächlichen Personalien einer anderen realen Person bedient, ergibt sich die Nichtigkeit der Einbürgerung aus dem Umstand, dass ansonsten zwei Personen aus dem Vorgang der Einbürgerung für sich Rechtsfolgen abzuleiten in der Lage wären (Bestätigung von VG Stuttgart, Urt. v. 12.11.2012 - 11 K 3014/12 -, ). (Rn.26)
6. Die Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren ist notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG (juris: RuStAG) genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe. Fehler insoweit machen eine Einbürgerung rechtswidrig und ggf. nach der Vorschrift des § 35 StAG (juris: RuStAG) rücknehmbar. Nach Ablauf der in § 35 Abs. 3 StAG (juris: RuStAG) genannten Frist wird dies von Rechts wegen hingenommen.(Rn.30)
Tenor
Die Verfügung der Beklagten vom 07. August 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12. März 2013 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit den §§ 30 und § 35 StAG (juris: RuStAG) hat der Gesetzgeber - abschließend - geregelt, wie mit mängelbehafteten Vorgängen auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts rechtlich umzugehen ist. Diese spezialgesetzlichen Regelungen gehen daher insgesamt den verwaltungsverfahrensrechtlichen generellen Regelungen vor.(Rn.19) 2. Ist eine Staatsangehörigkeitsbehörde der Auffassung, ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sei durch ein vorangegangenes Einbürgerungsverfahren nicht wirksam eingetreten, so hat sie ein entsprechendes Feststellungsverfahren von Amts wegen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG (juris: RuStAG) einzuleiten. Eine Nichtigkeitsfeststellungsentscheidung nach Landesrecht (§ 44 Abs. 5 LVwVfG) (juris: VwVfG BW) scheidet dagegen aus.(Rn.19) 3. Enthält eine Einbürgerungsurkunde falsche Personalien, macht dies sie nicht zu einer "Nicht-Urkunde". Dies stellt keinen Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW) dar. 4. Eine Einbürgerung unter falschem Namen aufgrund von falschen Angaben stellt keinen jener offenkundigen schweren Mängel dar, die die Nichtigkeit dieser Einbürgerung nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zur Folge hat (Bestätigung von BVerwG, Urt. v. 08.03.1977 - I C 15.73 -, NJW 1977, 1603, ).(Rn.23) 5. Lediglich wenn sich ein Einbürgerungsbewerber im vorangegangenen Einbürgerungsverfahren der tatsächlichen Personalien einer anderen realen Person bedient, ergibt sich die Nichtigkeit der Einbürgerung aus dem Umstand, dass ansonsten zwei Personen aus dem Vorgang der Einbürgerung für sich Rechtsfolgen abzuleiten in der Lage wären (Bestätigung von VG Stuttgart, Urt. v. 12.11.2012 - 11 K 3014/12 -, ). (Rn.26) 6. Die Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren ist notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG (juris: RuStAG) genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe. Fehler insoweit machen eine Einbürgerung rechtswidrig und ggf. nach der Vorschrift des § 35 StAG (juris: RuStAG) rücknehmbar. Nach Ablauf der in § 35 Abs. 3 StAG (juris: RuStAG) genannten Frist wird dies von Rechts wegen hingenommen.(Rn.30) Die Verfügung der Beklagten vom 07. August 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12. März 2013 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; sie mussten vom Gericht daher aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus hat der Kläger auch Anspruch auf die begehrte Feststellung, wie sie vom Gericht im Tenor getroffen wurde (vgl. § 43 VwGO). I. Schon die von der Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage des § 44 Abs. 5 LVwVfG weckt Bedenken. Mit dem durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) in das Staatsangehörigkeitsgesetz neu aufgenommenen § 30 StAG und dem durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 158) neu aufgenommenen § 35 StAG hat der Gesetzgeber des Staatsangehörigkeitsrechts - abschließend und umfassend - geregelt, wie mit mängelbehafteten Vorgängen auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts rechtlich umzugehen ist. Diese spezialgesetzlichen Regelungen gehen daher insgesamt den verwaltungsverfahrensrechtlichen generellen Regelungen vor. So können Rücknahmen von Einbürgerungen - allein - nach § 35 StAG bewirkt werden und § 48 LVwVfG bleibt unanwendbar. Ebenso sind Feststellungen auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts grundsätzlich in einem Verfahren nach § 30 StAG - ggf., bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses, von Amts wegen - zu treffen. Auch diese Norm geht der allgemeinen Regelung des § 44 Abs. 5 LVwVfG vor. Ist eine Staatsangehörigkeitsbehörde - wie hier die Beklagte - der Auffassung, ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sei durch ein vorangegangenes Einbürgerungsverfahren nicht wirksam eingetreten, so hat sie ein entsprechendes Feststellungsverfahren von Amts wegen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG einzuleiten. In diesem Verfahren hat sie eine umfassende Klärung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Situation der betreffenden Person durchzuführen, also etwa auch § 3 Abs. 2 StAG zu berücksichtigen (so ausdrücklich § 30 Abs. 2 Satz 2 StAG). Die so getroffene Feststellung ist dann von allgemeiner Verbindlichkeit (§ 30 Abs. 1 Satz 2 StAG). Zwar kann die Behörde im Verfahren nach § 30 StAG ihrer Feststellung zugrunde legen, dass ein bisher angenommener Staatsangehörigkeitserwerb unwirksam bzw. eine Einbürgerung nichtig ist. Diese Feststellung ist dann aber nach § 30 StAG zu treffen. Eine Nichtigkeitsfeststellungsentscheidung nach Landesrecht (§ 44 Abs. 5 LVwVfG) scheidet dagegen aus (so auch § 41 StAG). Gleichwohl waren die getroffenen Entscheidungen der Behörden nicht allein unter diesem Gesichtspunkt aufzuheben. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht zu überprüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Das Gericht hebt nach dieser Vorschrift einen Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. In § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Gericht daher alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Andere als im angefochtenen Bescheid genannte Normen sind nur dann nicht heranzuziehen, wenn dadurch eine Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides eintreten würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1989 - 9 C 28/89 - und grundlegend schon Urt. v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 -, jeweils ). Ein so verstandener Austausch der Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist hier möglich. In diesem Bescheid wird deutlich, dass die Beklagte mit verbindlicher Wirkung auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts in Bezug auf den Kläger seine staatsangehörigkeitsrechtliche Situation feststellen wollte. Damit hat sie - ohne die Norm zu benennen - nach einem insoweit ordnungsgemäßen Verfahren nebst Anhörung des Betroffenen eine Entscheidung nach § 30 Abs. 1 StAG getroffen. Das genügt. II. Die angegriffenen Entscheidungen waren vielmehr aufzuheben, weil die darin getroffenen Feststellungen staatsangehörigkeitsrechtlicher Art nicht zutreffen. Die vorgenommene Einbürgerung des Klägers aus dem Jahre 2001 ist nicht nichtig. Soweit die Beklagte zunächst auf § 44 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG verweist, ist dieser für die vorliegende Konstellation von vornherein nicht einschlägig (VG Stuttgart, Urt. v. 12.11.2012 - 11 K 3014/12 -, ). Eine Nichtigkeit wäre danach nur gegeben, wenn der Verwaltungsakt der Einbürgerung seinerzeit überhaupt nicht - obwohl vorgeschrieben - durch Aushändigung einer Urkunde bewirkt worden wäre, etwa durch „Handschlag“. Solches war aber nicht der Fall. Der Kläger hat am 19.04.2001 eine Einbürgerungsurkunde erhalten. Dass diese Urkunde - auf Grund falscher Personalien - mängelbehaftet war, macht sie nicht zu einer „Nicht-Urkunde“ und stellt damit keinen Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG dar. Aber auch die Annahme der Beklagten, der Nichtigkeitsgrund des § 44 Abs. 1 LVwVfG liege vor, trifft nicht zu. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Bereits mit Urteil vom 08.03.1977 (- I C 15.73 -, NJW 1977, 1603, ) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Einbürgerung unter falschem Namen aufgrund von falschen Angaben keinen jener offenkundigen schweren Mängel aufweist, die die Nichtigkeit dieser Einbürgerung nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zur Folge hätte. In einem derartigen Fall werde auch nicht eine nicht vorhandene Person von einem Verwaltungsakt der Behörde betroffen. Gegenstand einer solchermaßen erlangten Einbürgerung sei die Person des Einbürgerungsbewerbers, wenn auch unter falschem Namen. Der Einzelrichter hält an dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die dieses auch in der nachfolgenden Zeit niemals aufgegeben hat, ausdrücklich fest. Die Beklagte vermag auch aus der Entscheidung des Einzelrichters der erkennenden Kammer vom 12.11.2012 (- 11 K 3014/12 -, ) nichts anderes zugunsten ihrer Rechtsansicht herzuleiten. In diesem Urteil wurde - allein - die Einbürgerung einer Person für nichtig angesehen, die sich im vorangegangenen Einbürgerungsverfahren der tatsächlichen Personalien einer anderen realen Person bedient hatte. In einer solchen Konstellation ergibt sich die Nichtigkeit der Einbürgerung aus dem Umstand, dass ansonsten zwei Personen aus dem Vorgang der Einbürgerung für sich Rechtsfolgen abzuleiten in der Lage wären. Der seinerzeit unter den falschen Personalien Eingebürgerte könnte sich auf die Wirksamkeit seiner Einbürgerung unter falschem Namen berufen. Zusätzlich aber könnte u.U. auch der real existierende andere ausländische Staatsangehörige - etwa unter Vorlage seiner Geburtsurkunde - sich darauf berufen, er sei durch Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger geworden. Die Gefahr einer solchen Kollision macht eine Einbürgerung unter den tatsächlichen Personalien einer real existierenden anderen Person nichtig. Für den vorliegenden Fall ist diese Entscheidung jedoch ohne Bedeutung. Eine real existierende Person mit den Personalien, die der Kläger im Jahre 1991 angenommen hat, ist nicht zu erkennen. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, es sei aber auch nicht ausgeschlossen, dass es eine solche Person gebe, ist festzustellen, dass die Beklagte insoweit beweisführungsbelastet wäre. Sie beruft sich gegenüber der Einbürgerung des Klägers auf die Nichtigkeit. Im Übrigen hält das Gericht im vorliegenden Fall eine solchermaßen bestehende Personenidentität für ausgeschlossen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, wie einfach er sich nach Ablehnung seines ursprünglichen Asylantrages eine neue Identität verschafft hat. Die Beibehaltung seines angestammten Vornamens, die Veränderung des Geburtsdatums ausschließlich in der letzten Ziffer der Jahreszahl und seine bildhafte Beschreibung, wie ihn der Schriftzug eines Reisebusses, den er in seiner Erinnerung gehabt habe, zur Namenswahl „inspiriert“ habe, sprechen zur Überzeugung (§ 108 VwGO) des Einzelrichters glaubhaft dafür, dass der Kläger insoweit frei erfundene Personalien angenommen hat. Es wäre auch geradezu widersinnig, wenn eine Person in der Lage des Klägers, nachdem ein erstes Asylverfahren unter seinen wirklichen Personalien nicht zum Erfolg geführt hatte, die Personalien einer real existierenden anderen Person annähme mit der Gefahr, falls auch dieses Asylverfahren erfolglos bliebe, entweder unter diesen realen Personalien dann tatsächlich abgeschoben zu werden oder aber Gefahr zu laufen, dass dieser Umstand etwa durch eine Zusammenarbeit der deutschen mit den türkischen Behörden ans Tageslicht käme. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die vom Kläger seinerzeit im Einbürgerungsverfahren - und davor - verwendeten Personalien keiner anderen real existierenden Person zuzuordnen sind und eine Nichtigkeit der Einbürgerung des Klägers im Jahre 2001 insoweit ausscheidet. Die Beklagte vermag sich zuletzt aber auch nicht darauf berufen, das Bundesverwaltungsgericht selbst habe in seiner Entscheidung vom 01.09.2011 (- 5 C 27/10 -, BVerwGE 140, 311 = ImfAuslR 2012, 27 = NVwZ 2012, 707 = ) entschieden, dass die Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe ist, woraus eben geschlossen werden müsse, dass Mängel insoweit zu einer Nichtigkeit der gleichwohl vorgenommenen Einbürgerung führen müssten. Denn diese Schlussfolgerung wird in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an keiner Stelle gezogen. Zwar trifft es zu, dass im Einbürgerungsverfahren von einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Klärung der Identität ausgegangen werden muss (so bereits zuvor VG Stuttgart, Urt. v. 01.03.2010 - 11 K 223/09 -, und ebenso Urteil vom 22.03.2012 - 11 K 3604/11 -, ). Fehler insoweit machen eine Einbürgerung rechtswidrig und ggf. nach der Vorschrift des § 35 StAG rücknehmbar. Eine Nichtigkeit folgt daraus jedoch nicht. Die Beklagte übersieht insoweit, dass die von ihr diesbezüglich herangezogene Vorschrift des § 44 Abs. 1 LVwVfG ausdrücklich bestimmt, dass bezüglich des zu prüfenden Verwaltungsaktes ein besonders schwerwiegender Fehler vorliegen muss, der auch offenkundig ist. Vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2011 hat er aber im dortigen Verfahren selbst noch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 18.08.2010 (- 19 A 1412/09 -, ) die gegenteilige Ansicht vertreten, wonach es gerade keine Pflicht zur Identitätsklärung als Regelvoraussetzung im Einbürgerungsverfahren gebe, da nach der Systematik des Gesetzes die Identität im ausländerrechtlichen Verfahren geklärt und eine erneute Prüfung vom Staatsangehörigkeitsrecht daher nicht verlangt werde. Wenn aber noch im Jahre 2010 die Frage einer notwendigen Identitätsklärung derart umstritten war, dass ein Oberverwaltungsgericht zu dieser Rechtsansicht kommen konnte, dann scheidet die Annahme aus, im Jahre 2001 sei es offenkundig gewesen, dass die Einbürgerung des Klägers wegen eben eines solchen Identitätsproblems an einem besonders schweren Mangel gelitten habe, was zur Annahme der Nichtigkeit führen müsse. Der insoweit bestehende Fehler im Einbürgerungsverfahren des Klägers führt daher zur „einfachen“ Rechtswidrigkeit seiner Einbürgerung. Nach Ablauf der in § 35 Abs. 3 StAG genannten Frist wird dies von Rechts wegen hingenommen. III. Daraus folgt, dass - gerade umgekehrt zu den aufgehobenen behördlichen Feststellungen - auf (gerichtlichen) Antrag des Klägers nunmehr gemäß § 30 Abs. 1 StAG die Feststellung zu treffen war, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen die Annahme der Behörden, sein in den Jahren 2000/ 2001 durchgeführtes Einbürgerungsverfahren habe nicht zu seiner deutschen Staatsangehörigkeit geführt. Der Kläger, ein 1968 als türkischer Staatsangehöriger geborener Mann, gelangte 1989 unter seinen tatsächlichen Personalien ins Bundesgebiet und beantragte hier Asyl. Nachdem dieses Begehren erfolglos geblieben war, wechselte der Kläger - nach seinen Angaben aus Angst vor einer Abschiebung in die Türkei - seinen Aufenthaltsort und stellte im Jahre 1991 einen zweiten Asylantrag, nun unter falschen Personalien. Er behielt dabei seinen angestammten Vornamen bei, wählte aber einen anderen Nachnamen und als Geburtsjahr „1967“, sowie einen abweichenden Geburtsort. Dieses zweite Asylbegehren des Klägers war letztlich erfolgreich. Der Kläger erhielt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach der GFK. Unter den von ihm seinerzeit geführten Personalien heiratete der Kläger am 02.02.2000 vor dem Standesamt ... seine jetzige Ehefrau. Am 04.09.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten, unter eben diesen Personalien, seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nachdem die Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen für die Beklagte keine Beanstandungen ergab, wurde der Kläger am 19.04.2001 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Hierüber erhielt der Kläger eine Einbürgerungsurkunde die, entsprechend der im Verfahren gemachten Angaben, die seinerzeit vom Kläger geführten Personalien enthielt. Im Jahr 2009 erstattete der Kläger über seine damalige Verfahrensbevollmächtigte Selbstanzeige zur Staatsanwaltschaft ... aufgrund der von ihm seit Jahren benutzten falschen Personalien. Mit Schreiben vom 18.12.2009 stellte die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Verfahren ein; etwaige Straftaten seien längst verjährt. Die Beklagte wurde über die Meldebehörde der Stadt ... am 13.01.2010 über diesen Umstand unterrichtet. Diese Nachricht nahm sie zu den Akten. Eine weitergehende Reaktion erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 10.05.2011 ordnete das Amtsgericht ... - Freiwillige Gerichtsbarkeit - auf Antrag gemäß § 48 PStG an, im Familienbuch des Klägers die Personalien in die nunmehr richtigen Personalien abzuändern, nachdem der Kläger entsprechende Nachweise vorgelegt hatte. Unter dem 15.12.2011 beantragte der Kläger zudem gegenüber der Beklagten, nun auch seine Einbürgerungsurkunde zu berichtigen. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dieses sei nicht möglich. Es werde aber geprüft, ob es sich bei der im Jahr 2001 erfolgten Einbürgerung des Klägers um einen nichtigen Verwaltungsakt gemäß § 44 LVwVfG gehandelt habe. Nach vorheriger Anhörung, in der der Kläger der Rechtsauffassung der Beklagten entgegentrat, erließ die Beklagte am 07.08.2012, zugestellt am 09.08.2012 gegenüber dem Kläger einen Bescheid, in dem sie feststellt, dass die vom Landratsamt ... ausgestellte und ausgehändigte Einbürgerungsurkunde des Klägers nichtig ist. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, der Kläger habe sich während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet und somit auch während des Einbürgerungsverfahrens falscher Personalien bedient. Nach § 16 StAG werde die Einbürgerung mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam. Diese Urkunde habe damals nicht den in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vorgegebenen Formvorschriften entsprochen. Durch die falschen Angaben des Klägers habe sich ein wesentlicher Formfehler ergeben. Die Personenstandsdaten des Eingebürgerten, die in der Einbürgerungsurkunde genannt worden seien, hätten nicht der Person entsprochen, der die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt worden sei. Damit lägen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG vor. Die am 07.03.2001 ausgestellte Einbürgerungsurkunde sei nicht wirksam ausgehändigt worden und sei somit nichtig. Die Nichtigkeit ergebe sich auch aus § 44 Abs. 1 LVwVfG. Ein Verwaltungsakt sei u. a. dann nichtig, wenn dessen Subjekt nicht existiere. Das sei hier der Fall gewesen. Nach der - neueren - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2011 bildeten die Angaben zur Person gleichsam die Basis für alle weiteren Ermittlungen im Einbürgerungsverfahren. Nur anhand der wirklichen Identität könne beurteilt werden, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen sämtlich gegeben seien. Die wirkliche Identität eines Einbürgerungsbewerbers sei elementare Voraussetzung für die Prüfung der Einbürgerung. Vorliegend sei eine nicht vorhandene Person Gegenstand des Einbürgerungsverfahrens gewesen. Die Schwere dieses Fehlers ergebe sich auch daraus, dass auf eine Klärung der Lebensgeschichte des Einbürgerungsbewerbers nicht verzichtet werden könne. Die Nichtigkeit werde daher nun gemäß § 44 Abs. 5 LVwVfG festgestellt. Diese Feststellung stehe auch nicht im Widerspruch zur Regelung in § 35 StAG. Dort sei nur der Fall geregelt, dass über einzelne Einbürgerungsvoraussetzungen getäuscht oder unrichtige Angaben gemacht worden seien. Das sei hier nicht der Fall. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung führte er u.a. aus, ein Nichtigkeitsgrund nach § 44 LVwVfG liege nicht vor. Die Angabe eines falschen Namens stelle keinen Formfehler i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG dar. Auch könne nicht angenommen werden, das Subjekt des Verwaltungsaktes habe nicht existiert. Die Person des Klägers sei Gegenstand des Einbürgerungsvorgangs gewesen, wenn auch unter falschem Namen. Im Übrigen müsse die Fünfjahres-Frist des § 35 StAG auch insoweit Anwendung finden. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2013, zugestellt am 13.03.2013, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten verwiesen. Die in § 35 Abs. 3 StAG genannte fünfjährige Ausschlussfrist gelte insoweit nicht. Sie beziehe sich lediglich auf die Rücknahme einer Einbürgerung. Eine solche setze aber voraus, dass es überhaupt zu einer wirksamen Einbürgerung gekommen sei. Hieran fehle es im vorliegenden Fall. Der Kläger hat am 15. April 2013, einem Montag, das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen. Anders als in einem früheren - rechtskräftigen - Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.11.2012 (11 K 3014/12) ausgeführt, habe sich der Kläger hier nicht der tatsächlichen Personalien einer anderen, real existierenden Person bemächtigt, vielmehr habe er sich frei erfundener Personalien bedient. Damit scheide eine Nichtigkeit der Einbürgerung aus.. Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahre 1977 entschieden worden. Der Kläger beantragt (zuletzt), den Bescheid der Beklagten vom 07. August 2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12. März 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angegriffenen Entscheidungen. Es sei rechtlich unerheblich, ob der Kläger im Einbürgerungsverfahren „Phantasie-Personalien“ oder diejenigen einer real existierenden Person benutzt habe. In beiden Fällen sei die Einbürgerung nichtig. Im Übrigen sei nicht bekannt, ob es nicht eine reale Person mit den vom Kläger genutzten Personalien gebe. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger - vom Einzelrichter befragt - ergänzend an, der von ihm im Bundesgebiet seit 1991 benutzte Name sei frei gewählt gewesen. Er habe sich an das Bild eines einfahrenden Reisebusses, den er einmal in der Türkei gesehen habe, erinnert, der den Schriftzug mit diesem Namen, einem in der Türkei gebräuchlichen Familiennamen, getragen habe. Eine reale Person zu diesen Personalien gebe es nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.