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Beschluss

12 A 2223/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0920.12A2223.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, die Ablehnung des Wiederaufgreifens des durch bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 7. April 1994 abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens durch Bescheid vom 20. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die substantiierte Begründung der angefochtenen Bescheide ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG wegen der Versäumung der Drei-Monats-Frist des § 51 VwVfG nicht gegeben sind. Dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die für jeden Wiederaufgreifensgrund gesondert laufende First des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten worden ist, ist in der Begründung des Zulassungsantrags nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen substantiierten Weise erfolgt. Der pauschale Hinweis auf das Schreiben des Herrn B. E. , das mit dem Datum "21.03.2000" versehen ist, und auf die – undatierte – eidesstattliche Versicherung der Frau C1. X1. ist nicht geeignet, die Einhaltung der an die Erlangung dieser Dokumente anknüpfenden Drei-Monats-Frist des § 51 VwVfG im Zeitpunkt des Antrags auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens zu belegen. Die unter Abwägung zwischen dem privaten Interesse der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens andererseits erfolgte Ablehnung des Wiederaufgreifens als Entscheidung auf der Stufe 1 des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, BVerwGE 135, 121, juris, m.w.N., auch zur Durchbrechung der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nach § 51 Abs. 5 VwVfG und zu den Anforderung an die Ermessensbetätigung, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Eine Verdichtung des Anspruchs der Klägerin auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen zu einem Anspruch auf Wiederaufgreifen liegt nicht vor. Ein Anspruch auf die Entscheidung, im Rahmen des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG das private Interesse des Betroffenen an einer erneuten Sachentscheidung höher einzustufen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides aus Gründen der Rechtssicherheit, und damit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht nur dann, wenn die Aufrechterhaltung des ablehnenden bestandskräftigen Bescheides "schlechthin unerträglich" wäre, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die im Zeitpunkt seines Ergehens bestehende offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, und im Falle einer gerichtlichen Bestätigung des Verwaltungsakts auch die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Entscheidung können ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, NVwZ 2007, 709, juris, Beschluss vom 23. Februar 2004 – 5 B 104/03 –, juris, und Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 –, a. a. O., m. w. N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2010 – 12 A 1840/09 –, vom 20. Februar 2008 – 12 E 779/06 –, vom 8. Januar 2008 – 12 A 1508/06 –, vom 22. Januar 2007 – 12 E 198/06 – und vom 27. November 2003 – 2 A 4004/02 –. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vom 7. April 1994 kann hier nicht ausgegangen werden; aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen (S. 7, 3. Absatz, bis S. 8, Ende des 1. Absatzes, des Urteilsabdrucks) spricht sogar alles dafür, dass der in Rede stehende Bescheid rechtmäßig erlassen worden ist. Der in der Zulassungsbegründung angeführte Umstand, dass die Klägerin bei dem damals durchgeführten Sprachtest zurückhaltend gewesen sei und "nahezu kein Wort geäußert" habe, ist nicht geeignet, das Bestehen ausreichender Sprachkenntnis zu dem damaligen Zeitpunkt schlüssig zu darzulegen. Der Hinweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 1998 – 24 B 96.2095 – und das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 5 A 38/99 – führt nicht weiter. Das nach der Zulassungsbegründung in diesen Entscheidungen anerkannte Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage des Inhabers einer Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung aus eigenem Recht steht im vorliegenden Fall nicht in Frage. Schließlich begründet auch der Umstand, dass der Schwester der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG erteilt worden ist, nicht die Annahme, die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides sei schlechthin unerträglich. Eine Bindungswirkung zugunsten von Geschwistern kommt einer derartigen Bescheinigung nicht zu. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende sachwidrige Ungleichbehandlung ist aufgrund der voneinander abweichenden individuellen und verfahrensbezogenen Umstände von vornherein nicht ersichtlich. Dass gegenüber Familienmitgliedern "aus völlig identischen Lebensumständen" abweichende Entscheidungen sowohl im Aufnahme- als auch im Bescheinigungsverfahren ergehen können, liegt angesichts der Bandbreite individuell unterschiedlicher Verhaltensweisen auch in verfahrens- und prozessrechtlicher Hinsicht auf der Hand. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens sowie für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen eines solchen Verfahrens ergeben sich ohne weiteres aus dem Gesetz (§§ 51, 49, 49 VwVfG) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ob die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheides schlechthin unerträglich ist, ist eine Frage der Gesamtumstände des Einzelfalls, die aufgrund des individuellen Gepräges typischerweise nicht über den Einzelfall hinausreichen und keine klärungsbedürftige ab-strakte Rechtsfragen oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfragen aufzeigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).