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Beschluss

12 A 1840/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0804.12A1840.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Ablehnung der Beklagten, das Verfahrens nach § 51 VwVfG wiederaufzugreifen, sei rechts- und ermessensfehlerfrei erfolgt. Eine Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor. Nicht die Sachlage, hier also die biologische Abstammung des Klägers von seinen Eltern und Großeltern, hat sich geändert, sondern die inhaltliche Reichweite des Abstammungsbegriffs des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG hat durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Januar 2008 – 5 C 8.07 –, BVerwGE 130, 197, juris, eine von der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts abweichende Erweiterung erfahren. Ein solche Änderung der Rechtsprechung stellt jedoch keine Änderung der Sach- oder Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1981 – 8 B 89.80 u.a. –, MDR 1981, 963, juris; Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 –, BVerwGE 95, 86, juris; Beschluss vom 4. Oktober 1993 – 6 B 35.93 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319, juris; Beschluss vom 16. Februar 1993 – 9 B 241/92 –, DÖV 1993, 532, juris; Urteil vom 19. Oktober 1967 – III C 123.66 –, BVerwGE 28,122, juris. Ein Anspruch auf die Entscheidung, im Rahmen des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG das private Interesse des Betroffenen an einer erneuten Sachentscheidung höher einzustufen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides aus Gründen der Rechtssicherheit, und damit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht, wie das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt hat, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise und nur dann, wenn die Aufrechterhaltung des ablehnenden bestandskräftigen Bescheides "schlechthin unerträglich" wäre, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die im Zeitpunkt seines Ergehens bestehende offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, NVwZ 2007, 709, juris, Beschluss vom 23. Februar 2004 – 5 B 104/03 –, juris, und Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 –, a. a. O., m. w. N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2003 – 2 A 4004/02 –, vom 22. Januar 2007 – 12 E 198/06 –, vom 8. Januar 2008 – 12 A 1508/06 – und vom 20. Februar 2008 – 12 E 779/06 –. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 6. März 2002 im Zeitpunkt seines Erlasses liegt erkennbar nicht vor. Die in der Begründung des Ablehnungsbescheides erfolgte Beschränkung der Abstammung i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf die Abstammung von den Eltern entsprach der damaligen Rechtsauffassung. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe in ähnlichen Fällen der Änderung der Rechtsprechung ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, das Verfahren wiederaufzugreifen und in der Sache zu entscheiden, stützen die insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen des beschließenden Gerichts diese Behauptung nicht einmal im Ansatz. Die im Schriftsatz vom 7. Juli 2010 erstmals erfolgte konkrete Benennung von Verfahren ist als neues Vorbringen wegen Ablaufs der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unbeachtlich. Unabhängig davon lassen auch die pauschalen Bezugnahmen auf insgesamt vier Verwaltungsverfahren eine Verwaltungspraxis der Beklagten, bei Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (auf Antrag) bestandskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren generell wieder aufzugreifen und in der Sache erneut zu entscheiden, nicht erkennen. Soweit der Kläger geltend macht, es sei über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht entschieden worden, trifft dies nicht zu. Zum einen hat der Kläger mit dem Klageantrag keinen eigenständigen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gestellt. Zum anderen ist, wie oben dargelegt, der hier der Erteilung eines Aufnahmebescheides vorgelagerte Antrag auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nach § 51 VwVfG von der Beklagten zu Recht und ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Aus der Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens durch die Beklagte und der gerichtlichen Bestätigung der Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung durch das Verwaltungsgericht ergibt sich auch, dass der Kläger aus diesem Grund eine – zudem für ihn positive – Entscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheides in der Sache nicht verlangen kann. Vgl. zum abgestuften Verfahren nach § 51 VwVfG etwa: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 22 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 51 Rn. 12 ff. Schließlich stünde einer allein auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichteten Klage die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides vom 6. März 2002 entgegen, mit dem der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG abgelehnt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers bestünde auch Identität des Regelungsgegenstandes. Regelungsgegenstand sowohl der seinerzeit erfolgten Ablehnung als auch eines erneuten Begehrens ist die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides nach §§ 26 ff. BVFG, der dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit eröffnet, "im Geltungsbereich des BVFG seinen ständigen Aufenthalt zu nehmen" (vgl. § 26 BVFG). Vgl. zur Kongruenz der Streitgegenstände etwa : OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2010 – 12 A 2133/08 – m.w.N. Eine Differenzierung im Regelungsgehalt zwischen einem vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid für einen Spätaussiedler, der von einem volksdeutschen Elternteil abstammt, und einem Aufnahmebescheid für einen Spätaussiedler, der von einem volksdeutschen Großelternteil abstammt, sieht das Gesetz nicht vor. Die Abstammung kennzeichnet die jeweilige Rechtsstellung als Begründungselement, berührt jedoch den auf die Ermöglichung der Aufenthaltnahme gerichteten Regelungsgehalt des Aufnahmebescheides nicht. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfene Frage, "ob eine Behörde, die sich alleine auf formelle Rechtskraft eines Verwaltungsaktes beruft, dann sittenwidrig handelt, wenn unter Berücksichtigung der für die Entscheidung maßgeblichen Sachlage der Verwaltungsakt zwingend erlassen werden müsste", ist auf der Grundlage des § 51 VwVfG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu beantworten. Schließlich greift auch die Rüge der fehlenden Begründung zu dem gestellten "Hauptantrag" auf Erteilung eines Aufnahmebescheides (Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Abgesehen davon, dass der anwaltlich formulierte Klageantrag, "Unter Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2009 wird die Beklagte verpflichtet, das Verfahren wieder aufzugreifen und dem Kläger den begehrten Aufnahmebescheid zu erteilen", einen unabhängig vom Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellten "Hauptantrag" auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht enthält, ergibt sich – wie oben dargelegt – aufgrund des Stufenverhältnisses der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens und der nachfolgenden Entscheidung in der Sache im wiederaufgegriffenen Verwaltungsverfahren, dass mit der Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens durch die Beklagte und der gerichtlichen Bestätigung der Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung durch das Verwaltungsgericht der Kläger aus diesem Grund eine – zudem für ihn positive – Entscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheides in der Sache nicht verlangen kann. Einer gesonderten Begründung zu den einzelnen materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung des Aufnahmebescheides nach §§ 27, 6 und 4 BVFG bedurfte es folglich in dieser Fallkonstellation nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).