Urteil
10 K 3385/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0205.10K3385.12.00
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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren einge-stellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren einge-stellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin begehrt die Einbeziehung ihres am 00.00.0000 geborenen Sohnes S. N. (nunmehr N.) in ihren Aufnahmebescheid. Die Klägerin ist seit dem 19. April 1995 im Besitz eines Aufnahmebescheides. Sie reiste im November 1995 in die Bundesrepublik ein und wurde am 5. August 1996 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Herr N1. erhielt ebenfalls am 19. April 1995 einen Aufnahmebescheid. Er reiste am 10. Dezember 2007 mit seiner Ehefrau P. und den gemeinsamen Kindern L. (geboren am 00.00.1999 ) und L1. (geboren am 00.00.2001 ) mit einem Besuchsvisum in die Bundesrepublik ein. Gegenüber der Beklagten machte er am 12. Dezember 2007 folgende Angaben: Er sei mit seiner Familie nach Deutschland gekommen, weil er in Kasachstan nicht länger leben wolle. Die Familie habe dort seit etwa einem Jahr keine Wohnung. Sie habe bei Bekannten gelebt. Er und seine Familienangehörigen würden in der kasachischen Gesellschaft unterdrückt. Nachdem er in Deutschland angekommen sei, habe er den endgültigen Entschluss gefasst, nicht nach Kasachstan zurückzureisen und stattdessen hier bei seiner Mutter, der Klägerin, und seinen Geschwistern zu bleiben. Wegen der Einzelheiten der Angaben des Herrn N. wird auf Beiakte 2, Blatt 155 verwiesen. Die Klägerin legte gegenüber der Beklagen mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 und 17. Dezember 2007 die Gründe für die – zum damaligen Zeitpunkt erfolgte – Einreise des Herrn N. und seiner Familie dar. Wegen der Einzelheiten ihrer Schreiben wird auf Beiakte 2, Blatt 150 ff., 216 f. verwiesen. Nachdem die Beklagte Herrn N1. am 1. November 2007 in Almaty/ Kasachstan und am 14. Dezember 2007 in Friedland zu seiner Sprachkompetenz angehört hatte, nahm sie mit Bescheid vom 18. Februar 2008 seinen Aufnahmebescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Zur Begründung führte sie u. a. an, Herr N. erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG (in der damals geltenden Fassung) nicht, weil er ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht führen könne. Nach Abwägung aller Umstände sei das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Aufnahmebescheides höherrangig anzusehen als das Interesse des Herrn N. an dem Bestand des Aufnahmebescheides. Herr N. habe im Aufnahmeantrag falsche Angaben zu seiner Sprachkompetenz gemacht [Anmerkung des Gerichts: Herr N. hatte angegeben, Deutsch sei seine Muttersprache und die aktuelle Umgangssprache in der Familie, vgl. Beiakte 2, Blatt 14]. Diese seien für die Erteilung des Aufnahmebescheides von maßgeblicher Bedeutung gewesen. Aufgrund der Angaben zur Sprachkompetenz sei nicht geprüft worden, ob Herr N. in den Aufnahmebescheid der Klägerin hätte einbezogen werden können. Sie, die Beklagte, habe Herrn N. im Anschluss an die Anhörung zur Sprachkompetenz in Almaty ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie hinsichtlich seines Aufnahmebescheides ein förmliches Rücknahmeverfahren einleiten werde und dass er seine Ausreisevorbereitungen zurückstellen möge. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung an. Wegen der Einzelheiten des Bescheides der Beklagten wird auf Beiakte 2, Blatt 224 ff. verwiesen. Herr N. erhob gegen die Rücknahme seines Aufnahmebescheides am 28. Februar 2008 Widerspruch, den er u. a. wie folgt begründete: Er sei vor seiner Ausreise nach Deutschland Pastor bei der christlichen Gemeinde „Neues Leben“ in Almaty gewesen. Seine Ehefrau sei an der Wohltätigkeit der Gemeinde ebenfalls aktiv beteiligt gewesen. Die Familie sei deshalb verfolgt und ständig bedroht worden. Zuletzt habe man ihm und seiner Ehefrau sogar mit der Entführung der beiden Töchter gedroht. Sie seien deshalb gezwungen gewesen, Kasachstan sofort zu verlassen. Wegen der Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf Beiakte 2, Blatt 287 ff. verwiesen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Herrn N1. mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2008 zurück. Herr N. erhob dagegen beim Verwaltungsgericht Minden am 21. Oktober 2008 Klage (Az.: 8 K 3078/08), die das Gericht mit Urteil vom 4. August 2010 abwies. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Beiakte 2, Blatt 418 ff. verwiesen. Herr N. stellte gegen dieses Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung, den das OVG NRW mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 (Az.: 12 A 1960/10) verwarf. Die Klägerin beantragte erstmals am 31. Januar 2008 „rein vorsorglich“ die Einbeziehung des Herrn N., seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder in ihren Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG in der damals geltenden Fassung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Februar 2008 ab. Zur Begründung führte sie an, es könne offen bleiben, ob eine besondere Härte im Sinne der vorgenannten Vorschrift vorliege. Denn es fehle jedenfalls an den sonstigen Voraussetzungen für die Einbeziehung. Diese setze nicht nur einen ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson voraus. Der Antrag müsse vielmehr auch vor der Ausreise der Bezugsperson „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ gestellt worden sein. Daran fehle es hier. Die Klägerin habe den Antrag nicht zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung, sondern erst zwölf Jahre später gestellt. Wegen der Einzelheiten des Bescheides der Beklagten wird auf Beiakte 2, Blatt 254 f. verwiesen. Die Klägerin erhob dagegen am 26. Februar 2008 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2008 zurückwies. Die Klägerin erhob dagegen beim Verwaltungsgericht Minden am 21. Oktober 2008 Klage (Az.: 8 K 3077/08) und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. Mai 2009 abgelehnt und das OVG NRW die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 7. September 2009 (Az.: 2 E 804/09) zurückgewiesen hatte, nahm die Klägerin die Klage am 8. März 2010 zurück. Mit Schreiben vom 5. März 2012 stellte die Klägerin gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des BVFG (nunmehr: BVFG a. F.) bei der Beklagten einen Antrag auf nachträgliche Einbeziehung des Herrn N., seiner Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder in ihren Aufnahmebescheid. Im Rahmen der Antragstellung machte sie folgende Angaben: Sollten ihr Sohn und seine Familie ausgewiesen werden, würde dies für sie, die Klägerin, eine erhebliche Belastung bedeuten. Sie leide seit längerer Zeit an einer Vielzahl von Erkrankungen. Ihr Sohn und seine Familie seien ihr im Alltag behilflich. Sie hätten keinen Bezug mehr zu Kasachstan. Sollten sie dorthin zurück müssen, drohten ihnen erhebliche Gefahren. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. März 2012 ab. Zur Begründung führte sie an, die Familienangehörigen seien nicht im Sinne des § 27 Abs. 3 BVFG a. F. „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. Sie lebten im Bundesgebiet. Die Klägerin erhob dagegen am 18. April 2012 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2012 zurückwies. Die Klägerin hat dagegen am 24. Mai 2012 Klage erhoben. Nachdem die Klägerin die Beklagte bereits mit Schreiben vom 13. April 2012, 11. Mai 2012 und 2. Juli 2012 um eine Bescheidung ihres Einbeziehungsantrags auch am Maßstab des § 27 Abs. 2 BVFG a. F. gebeten hatte, stellte sie mit Schreiben vom 10. Juli 2012 ausdrücklich einen Wiederaufgreifensantrag nach § 27 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 BVFG a. F. Herr N., seine Ehefrau und die beiden Kinder reisten am 10. August 2012 nach Almaty aus, nachdem die Städteregion Aachen ihren Aufenthalt nicht länger geduldet hatte. Die Beklagte lehnte den Wiederaufgreifensantrag mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 ab. Zur Begründung führte sie u. a. an, Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor. Die Versagung der Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG a. F. sei rechtmäßig gewesen, da die „sonstigen Voraussetzungen“ des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a. F. nicht vorgelegen hätten. Hieran habe sich nach Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des BVFG nichts geändert. Die Klägerin erhob dagegen fristgerecht Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2012 zurückwies. Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid mit Schriftsatz vom 25. Januar 2013 in ihre Klage einbezogen. Sie macht zur Begründung der Klage geltend: Durch die Ausreise des Herrn N., seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder habe sich die Sach- und Rechtslage zu ihren Gunsten geändert. Die Beklagte könne die Ablehnung des Einbeziehungsantrags nun nicht mehr auf den Aufenthalt ihrer Familienangehörigen im Bundesgebiet stützen. Dass die Rückkehr ihrer Familienangehörigen ins Aussiedlungsgebiet nach der gesetzlichen Konzeption des § 27 BVFG keinen Ablehnungsgrund darstellen könne, ergebe sich aus dessen Absatz 1 Satz 6 a. F. Danach gelte der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Absatz 2 a. F. abgelehnt worden sei und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet habe. Die Regelung sei auch auf Einbeziehungsanträge für Ehegatten und Abkömmlinge anwendbar. Eine andere Betrachtungsweise würde bedeuten, dass eine Einbeziehung nicht mehr möglich wäre, wenn die Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG a. F. abgelehnt worden sei. Sinn und Zweck des § 27 Abs. 3 BVFG a. F. sei es nicht, solche Menschen von seinem Anwendungsbereich auszuschließen, die bereits einmal vergeblich versucht hätten, die die Härte begründende Trennung auf die eine oder andere Weise aufzuheben. Ziel des Gesetzgebers sei es vielmehr, durch das Tatbestandsmerkmal des Verbleibens solche Fälle tragischer Familientrennungen aus dem Anwendungsbereich auszunehmen, in denen sämtliche Familienangehörige bereits aus anderen Gründen in Deutschland lebten. Eine solche Situation liege hier aber gerade nicht vor. Das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ sei nach dem zuvor Gesagten auch dann noch zu bejahen, wenn die Einzubeziehenden sich zwischenzeitlich fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hätten. Eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG a. F. sei unabhängig davon möglich, ob die Einzubeziehenden im Aussiedlungs- oder im Bundesgebiet lebten. Die Klägerin hat die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung auf eine Einbeziehung ihres Sohnes, Herrn N., beschränkt und hinsichtlich ihrer Schwiegertochter und der beiden Enkelkinder zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2012 zu verpflichten, Herrn S. N. nachträglich nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2012 zu verpflichten, Herrn S. N. im Wiederaufgreifenswege nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die Rechtslage habe sich weder durch die Ausreise des Herrn N. noch durch das Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes zur Änderung des BVFG zu Gunsten der Klägerin geändert. Denn „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ im Sinne des § 27 Abs. 3 BVFG a. F./ § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG n. F. sei nur eine Person, die seit der Ausreise der Bezugsperson ihren Wohnsitz ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet habe. Von einer nachträglichen Einbeziehung ausgeschlossen seien daher Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – einen Wohnsitz in der Bundesrepublik oder in einem Drittstaat begründet hätten. Unschädlich seien allenfalls Aufenthalte im Bundesgebiet oder in einem Drittstaat, deren Dauer klar und eindeutig durch einen feststehenden Endzeitpunkt begrenzt sei, wie z. B. im Falle von Urlaub, Verwandten- oder Geschäftsbesuchen, Heilbehandlungen, zeitlich feststehenden Au-Pair-Tätigkeiten oder Studien- oder Montageaufenthalten, sofern der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet bestehen bleibe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht hat das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Klageansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies gilt zunächst für den von ihr mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes, Herrn N., in ihren Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Nach dieser Bestimmung kann abweichend von Satz 1 der im Aussiedlungsgebiet verbliebene [Hervorhebung nur hier] Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Herr N., der nach seinem Aufenthalt in der Bundesrepublik vom 10. Dezember 2007 bis zum 10. August 2012 in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt ist, ist nicht im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. Dagegen, ihn als „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ anzusehen, spricht der Wortlaut der Formulierung. „Verbleiben“ legt nach allgemeinem Sprachgebrauch am ehesten ein Verständnis im Sinne von „zurückbleiben“, „da bleiben“, „übrig bleiben“ oder „ausharren“ nahe. Nach seinem Wortlaut umfasst das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ daher nur solche Personen, die seit der Ausreise der Bezugsperson ihren Wohnsitz ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet haben. Von einer nachträglichen Einbeziehung ausgeschlossen sind demnach Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – einen Wohnsitz in der Bundesrepublik oder in einem Drittstaat begründet haben. Eine solche Wohnsitznahme liegt nicht vor bei Aufenthalten im Bundesgebiet oder in einem Drittstaat, deren Dauer klar und eindeutig durch einen feststehenden Endzeitpunkt begrenzt ist, wie z. B. im Falle von Urlaub, Verwandten- oder Geschäftsbesuchen, Heilbehandlungen, zeitlich feststehenden Au-Pair-Tätigkeiten oder Studien- oder Montageaufenthalten, sofern der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet bestehen bleibt. Dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG kommt besonderes Gewicht zu, weil es für den Gesetzgeber ein Leichtes gewesen wäre, die Norm so zu fassen, dass sie auch Rückkehrer ins Aussiedlungsgebiet umfasste. Er hätte etwa formulieren können: „Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene oder der aus der Bundesrepublik oder einem Drittstaat ins Aussiedlungsgebiet zurückgekehrte Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers (...) nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.“ Alternativ hätte er – wie in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG – lediglich auf den aktuellen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet abstellen und z. B. formulieren können: Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers (...) auch nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.“ Von entsprechenden Formulierungen hat er aber abgesehen. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass Herr N. unter Aufgabe seines Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet zwischenzeitlich einen Wohnsitz in Deutschland begründet hatte. Dafür sprechen sein langer Aufenthalt in Deutschland (vier Jahre und acht Monate) und die von ihm zwei Tage nach seiner Einreise getätigte Äußerung gegenüber der Beklagten, er wolle in Kasachstan nicht länger leben und stattdessen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern bei seiner Familie in Deutschland bleiben. Die Wortlautauslegung wird durch die systematische Auslegung bestätigt. Bei der Betrachtung der Systematik des Gesetzes zeigt der Vergleich mit § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG, dass der Gesetzgeber es im Gesetzestext ausdrücklich kenntlich macht, wenn er über die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet hinwegsehen bzw. den Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet fingieren will. Nach dieser Bestimmung gilt der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat. Herr N. kann sich auf die Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nicht berufen. Sie betrifft lediglich Aufnahmebewerber. Dies folgt aus dem Verweis auf Satz 1, der ausschließlich das Aufnahmeverfahren betrifft. Außerdem spricht § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG vom „Antragsteller“. Einzubeziehende können aber keine Antragsteller sein. Der Antrag auf Einbeziehung kann vielmehr nur von der Bezugsperson geltend gemacht werden (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Eine analoge bzw. entsprechende Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG auch auf einzubeziehende Personen scheidet aus. Hinweise auf eine planungswidrige Regelungslücke sind nicht ersichtlich. Soweit das OVG NRW in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 30. Mai 2001 (Az.: 2 A 1356/99) auf der Basis der damaligen Rechtslage eine entsprechende Anwendung der Fiktionsvorschrift (damals: § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG) befürwortet hat, bezog sich dies auf eine Konstellation, in der die Bezugsperson knapp drei Wochen nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt war, um die Einbeziehung ihrer Abkömmlinge in ihren Aufnahmebescheid zu ermöglichen. Hier ist aber nicht die Bezugsperson in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt, sondern haben die einzubeziehenden Personen sich dort wieder niedergelassen. Aber selbst wenn die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG entgegen dem zuvor Gesagten auf einzubeziehende Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern analog bzw. entsprechend anwendbar wäre, griffe sie im vorliegenden Fall nicht zu Gunsten des Herrn N. ein. Denn er hat nicht nach Ablehnung des Einbeziehungsantrags der Klägerin gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F.) für den Folgeantrag nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG (§ 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG a. F.) erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet. Er hat vielmehr zu dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG gestellt hat (5. März 2012), seinen Wohnsitz noch immer in der Bundesrepublik gehabt und ist erst im Laufe des Klageverfahrens am 10. August 2012 nach Kasachstan ausgereist. Die Privilegierung der Fiktion des fortbestehenden Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet greift jedoch nur dann ein, wenn der Aufnahmebewerber (jedenfalls) nach Beendigung seines erfolglos betriebenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege unverzüglich in das Aussiedlungsgebiet zurückkehrt und dort vor Stellung eines (erneuten) Aufnahmeantrags wieder seinen Wohnsitz nimmt. Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 23. September 2008 – 2 A 1746/07 – nicht veröffentlicht; vgl. zu dem Sinn und Zweck des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG allgemein BVerwG, Beschl. vom 26. August 2005 – 5 B 72/05 – juris Rdnr. 3. Die entstehungsgeschichtliche bzw. teleologische Auslegung führt zu keinem von dem zuvor Gesagten abweichenden Ergebnis. Sie bestätigt eher die vorherige Auslegung. Der Gesetzgeber hat einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erstmals mit dem am 4. Dezember 2011 in Kraft getretenen Neunten Gesetz zur Änderung des BVFG geschaffen. Er ging dabei seinerzeit offenbar davon aus, dass die nachträgliche Einbeziehung nur solchen Personen ermöglicht werden sollte, die seit der Ausreise der Bezugsperson ihren Wohnsitz fortdauernd im Aussiedlungsgebiet hatten. Für ein solches Verständnis des Gesetzgebers spricht folgende Formulierung in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5515, Seite 1; vgl. auch BT-Drs. 17/7178, Seite 1): „Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden und mit ihm gemeinsam ins Bundesgebiet aussiedeln. Jedoch führt die Aussiedlung nach Deutschland zu einer Trennung von Familienangehörigen, wenn diese sich zunächst entscheiden, im Aussiedlungsgebiet zu bleiben [Hervorhebung nur hier] oder nicht die vertriebenenrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Im Bundesvertriebenenrecht fehlt bislang eine Regelung, die es dem Ehegatten oder Abkömmling eines Spätaussiedlers ermöglicht, bei Vorliegen eines Härtefalls nachträglich ins Bundesgebiet auszusiedeln.“ Einem auf Streichung der Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ in § 27 Abs. 3 BVFG a. F. gerichteten Änderungsantrag einer Minderheitsfraktion hat der Gesetzgeber damals nicht entsprochen. Vgl. zu dem Änderungsantrag BT-Drs. 17/7178, Seite 4; vgl. überdies Plenarprotokoll 17/130, Seite 15368. Mit dem 10. Gesetz zur Änderung des BVFG, in Kraft getreten am 14. September 2013, hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen herabgesenkt. Die nachträgliche Einbeziehung ist nun nicht mehr vom Vorliegen einer Härte abhängig. Außerdem besteht eine erweiterte Möglichkeit, vom Nachweis der Grundkenntnisse der deutschen Sprache abzusehen. Sinn und Zweck der Neuregelung ist es, verstärkt Familienzusammenführungen von Spätaussiedlern zu ermöglichen. Vgl. BT-Drs. 17/13937, Seite 6. Zu § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG heißt es in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/13937, Seite 6 f.): „Die Vorschrift entspricht zu weiten Teilen dem § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG, wie er durch das 9. BVFG-Änderungsgesetz vom 4. Dezember 2011 eingeführt wurde, verzichtet aber auf das Tatbestandsmerkmal der Härte. Denn an der bisher für das Aufnahmeverfahren maßgeblichen Regelungsidee (die Aussiedlung hat grundsätzlich gemeinsam zu erfolgen, d. h. nur im Falle einer Härte ist eine nachträgliche Einbeziehung ausnahmsweise möglich) soll nicht weiter festgehalten werden. Die Praxis hat gezeigt, dass die hierdurch in wesentlichem Umfang verursachten Trennungen der Familien der Spätaussiedler nicht ausreichend beseitigt werden können. Selbst die neue Härtefallregelung des 9. BVFG-Änderungsgesetzes hat bislang nicht die Hoffnungen erfüllt, die die Politik und die Verbände in sie gesetzt hatten. Eine praktikable Regelung, die es ermöglicht, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wiederherzustellen, muss daher die grundsätzlich jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erlauben. Dem-entsprechend lässt § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG fortan die nachträgliche Einbeziehung unabhängig vom Nachweis eines Härtefalles und ohne zeitliche Einschränkungen zu. Die nachträgliche Einbeziehung wird so zu einer weiteren Option, die neben die Möglichkeit der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG tritt; wer letztere aus welchen Gründen auch immer nicht nutzt, muss daher für die Zukunft keine Nachteile mehr befürchten.“ Diesem Absatz lässt sich nicht mit der notwendigen Deutlichkeit entnehmen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers unter das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ auch solche Personen fallen sollen, die nach der Aussiedlung der Bezugsperson ihren Wohnsitz aus dem Aussiedlungsgebiet zwischenzeitlich in die Bundesrepublik oder einen Drittstaat verlegt haben. Wäre ein solches Verständnis gewollt gewesen, hätte es dazu klarerer und eingehenderer Darlegungen in den Gesetzesmaterialien bedurft. An solchen Darlegungen fehlt es aber. Das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ wird dort im Gegenteil überhaupt nicht näher behandelt. Einen neuerlichen Vorstoß im Gesetzgebungsverfahren, das Tatbestandsmerkmal zu streichen, hat es nicht gegeben. Der Klägerin steht auch der von ihr mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Einbeziehung des Herrn N. in ihren Aufnahmebescheid im Wiederaufgreifenswege nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht zu. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen [Hervorhebung nur hier] vorliegen. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BVFG werden der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung [Hervorhebung nur hier] in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt. Diese Voraussetzungen sind für Herrn N. nicht gegeben. In der Rechtsprechung ist für die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a. F. geklärt, dass die Einbeziehung in formeller Hinsicht einen von der Bezugsperson vor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ voraussetzt und diese „sonstige Voraussetzung“ unabhängig von einer gegebenenfalls im Übrigen bestehenden besonderen Härte Geltung beansprucht. Vgl. etwa BVerwG, Beschl. vom 28. Juli 2005 – 5 B 134/04 – juris Rdnr. 4; Beschl. vom 30. Oktober 2006 – 5 B 55/06 – juris Rdnr. 2; OVG NRW, Beschl. vom 26. Oktober 2005 – 2 A 2383/05 – juris Rdnr. 30; Beschl. vom 21. Februar 2006 – 2 A 4798/05 – juris Rdnr. 7; Beschl. vom 8. August 2006 – 12 A 4189/05 – juris Rdnr. 3; Beschl. vom 13. Februar 2008 – 12 A 4479/06 – juris Rdnr. 3 ff. m. w. N. Wie die Beklagte bereits in ihren Bescheiden bzw. Widerspruchsbescheiden vom 18. Februar 2008, 25. September 2008, 26. Oktober 2012 und 27. Dezember 2012 ausgeführt hat und das Verwaltungsgericht Minden und das OVG NRW in ihren PKH-Beschlüssen vom 2. Mai 2009 (Az.: 8 K 3077/08 Minden) und 7. September 2009 (2 E 804/09 OVG NRW) bestätigt haben, fehlt es hier an einem solchen Antrag. Da der Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, was die Härtefalleinbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ angeht, identisch ist mit dem des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a. F., ist die Rechtsprechung zum Erfordernis eines vor der Ausreise gestellten Einbeziehungsantrags weiterhin anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber nunmehr in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG eine weitere Möglichkeit der Einbeziehung für im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatten und Abkömmlinge geschaffen hat, die ohne Härtegründe nachträglich in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden können. Die Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ ist damit nicht obsolet geworden. Vielmehr besteht nur eine „weitere Option“, so ausdrücklich BT-Drs. 17/13937, Seite 7, die Familienzusammenführung in den Fällen zu erleichtern, in denen Ehegatte oder Abkömmling des Spätaussiedlers im Aussiedlungsgebiet verblieben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob Personen, die nach der Aussiedlung der Bezugsperson ihren Wohnsitz zwischenzeitlich in die Bundesrepublik oder einen Drittstaat verlegt haben und sodann in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt sind, im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ sind oder sein können.